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Entlaufene Ponys – Wer übernimmt die Kosten des Polizeieinsatzes?

Kostenerstattung für Polizeieinsatz bei entlaufenen Ponys

VG Trier, Urteil vom 26.06.2012 – 1 K 387/12.TR

 

Der Kläger wendet mit seiner Klage gegen einen Kostenbescheid für einen Polizeieinsatz.

Er ist Eigentümer und Halter von mehreren Ponys, die eines Morgens von ihrer Weide ausgebrochen waren und unmittelbar neben einer stark befahrenen Bundesstraße herumliefen. Ein Autofahrer bemerkte die Ponys und verständigte die Polizei, die  zwei Beamte los schickte, die Ponys zu suchen und einzufangen, sowie gegebenenfalls die Straße zu sichern. Die Beamten verständigten sogleich den Kläger, den sie als Tierhalter vermuteten. Auch der Kläger machte sich  auf den Weg zu den Ponys. Mit dem Streifenwagen wurden diese auf eine Weide getrieben, wo sie von dem Kläger eingefangen und verladen wurden. Mit Bescheid forderte die Beklagte von dem Kläger Gebühren und Auslagen für den Einsatz in Höhe von rund 200€. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er ist der Ansicht, er sei nicht für das Ausbrechen der Ponys verantwortlich gewesen, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten. Ursächlich für den Ausbruch sei ein abgebrochener Ast gewesen, der von einem Baum des Nachbargrundstückes auf den Zaun gefallen sei und ihn zerstört habe. Erst kurz zuvor habe er den an sich ausbruchsicheren Breitbandelektrodraht auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft.

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Einsatz sei zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich und unaufschiebbar gewesen. Die Bundesstraße sei stark befahren und gefährlich. Der Kläger sei als Tierhalter verschuldensunabhängig verantwortlich, zudem seien die Ponys bereits mehrfach ausgebrochen und hätten Polizeieinsätze ausgelöst.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist §§ 1 I Nr.1, 2 I, 10 i.V.m. § 24 I, II LGebG RLP. Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Verwaltungshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Schuldners über Sonderlasten finanziert wird. Der Gebührentatbestand knüpft an die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei an, die jedenfalls dem Pflichtenkreis des Gebührenschuldners zuzuordnen ist.

Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einsatzes. Trotz Benachrichtigung des Klägers war er im Sinne der Gewährleistung der effektiven Gefahrenabwehr im Bereich der Bundesstraße erforderlich.

Der Kläger ist Verantwortlicher im Sinne des § 5 I und II POG RLP. Die Maßnahme erging auch in seinem Interesse. Nach § 5 POG können bei einer von einem Tier ausgehenden Gefahr Maßnahmen gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Vorliegend war der Kläger sowohl Eigentümer als auch Tierhalter der entflohenen Ponys. Die hier maßgeblichen Vorschriften des Polizeirechts sind zudem verschuldensunabhängig. Die Rechtsgedanken der zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 833 und 834 BGB sind hier nicht übertragbar. Im öffentlichen Recht ist allein die effektive Gefahrenabwehr und eine angemessene und vertretbare Zurechnung der entstandenen Kosten maßgeblich. Es ist daher im polizeirechtlichen Sinne unerheblich, dass der Zaun durch einen herabgefallenen Ast eines Baumes vom Nachbargrundstück beschädigt wurde. Von der Kostenauferlegung kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abgesehen werden, wenn die sogenannte Opfergrenze überschritten wird. Ein solcher Fall der übermäßigen und nicht hinnehmbaren Inanspruchnahme liegt hier jedoch nicht vor, bei Kosten von nur etwas über zweihundert Euro. Bei der Störerauswahl durfte die Beklagte zudem berücksichtigen, dass der Kläger der Polizei als Verantwortlicher bekannt war und es im Hinblick auf die Ponys des Klägers schon mehrfach zu Polizeieinsätzen gekommen war.

Die Klage war daher abzuweisen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

 

Arglistig verschwiegenes Sommerekzem beim Pferdekauf

Arglistig verschwiegenes Sommerekzem

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2008 – 2 U 132/08

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin suchte ein Springpferd für sich, mit welchem sie hobbymäßig an Springturnieren teilnehmen wollte. Sie wurde auf eine Stute aufmerksam, die von einer professionellen Reitlehrerin angeboten wurde. Nach mehreren Proberitten und längeren Preisverhandlungen, wurde die Stute zum Preis von 25.000€ gekauft, wobei 20.000€ durch Geldleistung und 5.000€ durch Inzahlungnahme eines anderen Pferdes geleistet wurden. Die streitgegenständliche Stute wurde bis zum Verkauf unter einer sogenannten Ekzemerdecke gehalten, auch wies sie leichte Scheuerstellen an Mähne und Schweif auf. Bei den Verkaufsgesprächen wurde darüber gesprochen, ob das Pferd unter einem Sommerekzem leide, wobei Inhalt und Verlauf des Gespräches streitig sind.

Im darauffolgenden Sommer ritt die Klägerin das Pferd auf einigen Turnieren und hielt es teilweise ohne Decke. Die Stute zeigte nach Kontakt zu Insekten starke allergische Reaktionen, weswegen die Klägerin das Pferd einem Tierarzt vorstellte. Dieser diagnostizierte anhand einer Blutprobe, dass das Pferd an einem Sommerekzem leidet.

 

Die Klägerin behauptet, sie habe in dem Verkaufsgespräch wegen der Decke explizit danach gefragt, ob das Pferd an einem Ekzem leide. Die Beklagte hätte jedoch versichert, die Decke trage das Pferd lediglich, um sauber zu bleiben. Sie hat den Rücktritt erklärt und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Beklagte hält dagegen, sie habe darauf hingewiesen, dass das Pferd ein Sommerekzem habe. Außerdem hätte die Klägerin bei einem Termin zum Proberitt gesehen, wie das Pferd mit einer Lotion an den Scheuerstellen behandelt worden sei.

 

Entscheidungsgründe:

 

Bereits die Vorinstanz ( LG Detmold, 12 O 243/07) hatte der Klägerin Recht gegeben und die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt. Die daraufhin eingelegte Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

Das Sommerekzem stellt unabhängig von einer eventuellen Beschaffenheitsvereinbarung einen Sachmangel im Sinne des § 434 I S.2 Nr.2 BGB dar. Dieser Sachmangel habe nach der Beweisaufnahme und den Ausführungen der Beklagten auch schon bei Gefahrübergang vorgelegen.  Es ist unstreitig, dass die Beklagte das Pferd unter einer Ekzemerdecke hielt. Auch haben Zeugen bestätigt, dass das Pferd sich gescheuert habe und Scheuerstellen an Mähne und Schweif aufwies. Die Blutuntersuchung, die die Allergie gegen Insekten, Gräser, Schimmelpilze und Milben bestätigte, fand zudem zeitnah nach der Übergabe statt.

Die Setzung einer Nacherfüllungsfrist gem. § 323 I BGB war vorliegend entbehrlich, da eine Nacherfüllung unmöglich gewesen ist. Der Rücktritt gemäß § 346 V BGB konnte daher durch die Klägerin erklärt werden. Ein Sommerekzem ist nicht mit zumutbarem Aufwand in überschaubarer Zeit heilbar. Zwar ist eine Desensibilisierung theoretisch möglich, jedoch sind die Heilungschancen völlig ungewiss. Hinzu kommt, dass eine Nacherfüllung der Klägerin wegen der arglistigen Täuschung der Beklagten gemäß § 440 S.1 Alt.3 BGB unzumutbar wäre.

Nach den Zeugenaussagen hatte die Beklagte die Klägerin nicht über das Sommerekzem aufgeklärt. Der Hinweis, das Pferd scheuere sich gelegentlich, stellt keine ausreichende Aufklärung dar. Bei dem Sommerekzem handelt es sich aufgrund der erheblich eingeschränkten Nutzbarkeit eines Pferdes als Reitpferd um einen Mangel, welcher auch ohne Nachfrage durch den Käufer zu offenbaren ist.

Die Beklagte hat selbst angegeben, dass das Pferd Scheuerstellen gehabt hätte, welche mit einer Lotion behandelt wurden, zudem ist es unstreitig, dass das Pferd eine Ekzemerdecke getragen hatte.  Es ist nicht glaubhaft, dass das Pferd eine solche Decke lediglich getragen haben soll, um es weniger putzen zu müssen. Die Beklagte hat auch angegeben, dass das Pferd bei ihr nicht an dem Sommerekzem erkrankt sei, weil sie entsprechend vorgebeugt habe.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte, auch gerade als professionelle Reitlehrerin, es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass das Pferd unter einem Sommerekzem litt. Die Beklagte hat zumindest damit gerechnet, dass der Klägerin die Erkrankung unbekannt war und sie das Pferd in Kenntnis der Erkrankung nicht oder nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte. Daher hat sie den Mangel des Pferdes arglistig verschwiegen und die Klägerin darüber getäuscht.

Der Rücktritt ist auch nicht wegen § 442 BGB ausgeschlossen, da von einer positiven Kenntnis der Klägerin von dem Mangel nicht ausgegangen werden konnte.

Der Kaufvertrag war somit rückabzuwickeln.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Weben – ein Sachmangel?

Weben als Sachmangel?

AG Schleswig, Urteil vom 18.06.2010, AZ.: 2 C 21/10

 

Sachverhalt:

 

Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen Trakehnerwallach zum Preis von 1800 €. Er suchte ein ruhiges Pferd, welches er hauptsächlich zum Ringreiten einsetzen wollte. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wurde nicht getroffen. Etwa einen Monat später wurde der Trakehner gegen einen Westfalenwallach bei der Beklagten eingetauscht ohne Zahlungsausgleich. Einige Zeit später wollte der Kläger auch dieses Pferd wieder bei der Beklagten umtauschen, was diese jedoch ablehnte. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag, unter anderem, da das Pferd ständig webe.

 

Entscheidung:

 

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Kläger konnte nicht wirksam vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten, denn das Pferd sei nicht mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gewesen.

Wenn keine Beschaffenheit vereinbart wurde, liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Beim Weben handelt es sich um eine Verhaltensstörung, die sich dadurch äußert, dass das Pferd sich mit gespreizten Vorderbeinen von einem Bein auf das andere hin und her bewegt. Dies ist häufig auf mangelnde soziale Kontakte, Stress oder Beschränkung der Bewegungsfreiheit zurück zu führen. Grundsätzlich gehen mit dieser Stereotypie aber keine gesundheitlichen Risiken einher, ebenso wenig wie eine Leistungseinschränkung.

Das Amtsgericht war vorliegend der Auffassung, dass es sich wegen der fehlenden Gesundheits- und Leistungsbeschränkung grundsätzlich nicht um einen Sachmangel handele. Aber auch selbst wenn man dies anders bewerten wolle, so würde im vorliegenden Fall dennoch kein Mangel vorliegen, da das Weben sich nicht auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung auswirke. Das Pferd war bereits älter und im untersten Preissegment angesiedelt und sollte lediglich als reines Freizeitpferd dienen. Beim Reiten, Putzen, Satteln u.s.w. zeigte das Pferd keinerlei Auffälligkeiten, sondern nur, wenn es in der Box stand. Da das Pferd hier in einem kleinen privaten Stall am Haus des Klägers untergebracht war, vermochte auch die zum Teil vertretene Ansicht, dass andere Pferde sich dieses Verhalten abschauen könnten, nicht zu einer anderen Bewertung führen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Durchgehende Pferde – Haftungsansprüche gegen den Hundehalter?

Pferd erschrickt durch Hundepfeife

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2017 – 7 U 200/16

 

Sachverhalt:

Der Kläger befand sich gemeinsam mit einem weiteren Reiter auf einem Ausritt. Dabei begegneten sie der Beklagten, die mit ihrem Hund, der unangeleint war, spazieren ging. Als der Hund die Pferde erblickte, näherte er sich ihnen und entfernte sich von der Beklagten. Um den Hund zu sich zurück zu holen und ihn von den Pferden abzurufen, pfiff die Beklagte zunächst einmal mit der Hundepfeife, danach noch mindestens ein weiteres Mal. Der Hund kam daraufhin zu ihr zurück,  die Pferde erschraken jedoch und gingen durch, wobei der Kläger stürzte und sich verletzte. Der Kläger begehrte materiellen und immateriellen Schadensersatz von der Beklagten aufgrund seiner erlittenen Verletzungen.

 

Entscheidung:

In der ersten Instanz hatte das Landgericht dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch zugestanden, diesen jedoch im Rahmen des Mitverschuldens auf eine Haftungsquote von 30% gekürzt. Gegen diese Entscheidung hatten beide Parteien Berufung eingelegt.

Das OLG lehnte einen Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung sowie der Tierhalterhaftung vollständig ab.

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Anspruch aus Tierhalterhaftung nach § 833 BGB bereits deswegen ausscheide, weil der Kläger selbst mehrfach dargelegt hatte, dass sich die Pferde nicht vor dem Hund erschreckt hätten, sondern vor den Pfiffen der Beklagten mit der Hundepfeife. Insofern hat sich nicht die maßgebliche Tiergefahr verwirklicht, sondern ein auf den Willensentschluss der Beklagten zurückzuführendes Verhalten. Die Pferde haben nicht auf ein tierisches Verhalten reagiert, sondern auf ein menschliches, weswegen eine Haftung aus § 833 BGB nicht in Frage kommt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs.1, 2 BGB, denn das Ausführen des Hundes und das Pfeifen mit der Hundepfeife stellten an dieser Örtlichkeit ein erlaubtes, sozialadäquates Verhalten dar. Es ist der Beklagten nicht als fahrlässige Verletzungshandlung vorzuwerfen, dass sie durch das Pfeifen ihren Hund davon abhalten wollte, den Pferden weiter zu folgen. Die Pfiffe mit der Hundepfeife waren eine angemessene und naheliegende Reaktion auf das Verhalten des Hundes. Daran ändert sich auch nichts, weil die Beklagte mehrfach gepfiffen hat, denn es steht nicht fest, dass die Beklagte nach dem ersten Pfiff wahrgenommen habe, dass sich die Pferde aufgrund der Geräusche erschreckten. Sie hat angegeben, dass sie keine Reaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen habe. Hinzu kommt, dass sich vorliegend das allgemeine Lebensrisiko der Reiter verwirklicht hat, dass die Pferde auf ein unerwartetes lautes Geräusch reagieren. Dieses hätte sich auch bei jedem anderen unerwarteten lauten Geräusch ergeben.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Mangelhaftigkeit eines Pferdes bei unerwünschten Verhaltensweisen

Keine Mangelhaftigkeit eines Pferdes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei unerwünschter Verhaltensweisen

LG Coburg, Endurteil v. 26.01.2016 – 23 O 500/14

Entwickelt ein noch relativ junges Pferd, welches zum Übergabezeitpunkt an den Käufer ein ruhiges und ausgeglichenes Wesen zeigt, unter dem neuen, unerfahrenen Reiter unerwünschte Verhaltensweisen (Schreckhaftigkeit, Respektlosigkeit) kann für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs kein Sachmangel festgestellt werden.

Der Sachverhalt:

Im Frühjahr 2014 erwarb der Hobby-Reiter (Kläger) ein damals 6-jähriges Pferd, das von der beklagten Verkäuferin als ruhig, ausgeglichen und problemlos im Gelände reitbar beschrieben worden war. Es sei eine „coole Socke“. Im Kaufvertrag wurde unter anderem geregelt, dass das Pferd angeritten sei und mit dem Tier weitergearbeitet werden müsse.

Ganz so cool war ‚Dusty‘ dann aber wohl doch nicht. Wenige Wochen nach der Übergabe sei das anfangs eher schläfrige Verhalten des Pferdes ins zunehmend Schreckhafte umgeschlagen. Schon beim geringsten Anlass neigte Dusty zu Panik und Flucht. Seinen neuen Besitzer habe er bereits zweimal abgeworfen. Für Freizeitreiter, an die das Angebot der Verkäuferin sich unbestritten gerichtet hatte, sei das Pferd nicht reitbar, fand der Käufer. Damit läge die vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes nicht vor. Dieses leide vielmehr unter einem Charaktermangel, sei möglicherweise traumatisiert. Nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung trat der Reiter schließlich vom Kaufvertrag zurück und forderte dessen Rückabwicklung.

Die Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab. Die Richter verlangten einen Nachweis für die Mangelhaftigkeit des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe. Sie befragten mehrere Zeugen, die angaben, dass die Verhaltensänderung erst nach einigen Wochen eingetreten sei. Auch nach Auffassung eines Sachverständigen handelte es sich bei den Auffälligkeiten des Pferdes nicht um eine Verhaltensstörung, sondern um ein – wenn auch unerwünschtes –  Verhalten, das dem Normalverhalten der Fluchttiere im weiteren Sinn entspreche, welches durch die Unerfahrenheit des Klägers als Reiter und dessen Umgang mit Pferden ausgelöst worden sei. Eine Traumatisierung konnte im Gutachten nicht bestätigt werden. Insgesamt sah das Gericht daher einen Charaktermangel bei Übergabe des Tieres nicht als erwiesen an.

Soweit der Käufer die fehlende Rittigkeit beziehungsweise Beherrschbarkeit des Pferdes gerügt hatte, handelt es sich nach der Entscheidung des LG um Gegebenheiten, die wegen der ständigen Entwicklung lebender Tiere nicht nur jederzeit auftreten, sondern auch vom Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben können. Die speziellen Eigenschaften der Tiere als Lebewesen mit ständiger Entwicklung dürfen laut Gericht bei der Anwendung des Mängelgewährleistungsrechts nicht aus den Augen verloren werden. Daher komme dem Reiter die Regelung des § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zugute. Insgesamt konnte er den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe nicht führen.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin