Pferderecht

OLG Frankfurt, Urt. v. 26.01.2018 – 13 U 214/15

 

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus dem Kaufvertrag über ein Sportpferd.

Der Kläger hatte für seine Tochter von dem Beklagten – einem ehemaligen Springreiter mit eigenem Reitstall und Außenspringanlage – ein sechsjähriges Springpferd für 60.000,00 € erworben, wobei 40.000,00 € direkt angezahlt wurden.

 

Der Beklagte hatte das Pferd selbst erst einige Monate zuvor für einen deutlich unter dem Verkaufspreis liegenden „Freundschaftspreis“ gekauft, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Das Pferd verblieb zunächst im Stall des Verkäufers und wurde dort von der Tochter des Klägers geritten.

 

Kurz nach Abschluss des Kaufvertrages stellte der Käufer das Pferd erstmalig einem Tierarzt vor. Dieser stellte eine Lahmheit, einen Chip in jedem Hinterbein (freier Gelenkskörper) sowie eine   Mauke und Sehnenscheidengallen geringen Grades fest. Insgesamt  wurde das Pferd aber als „sporttauglich“ eingestuft.

 

Da das Pferd nach Ansicht des Käufers im Zeitpunkt des Kaufs bestenfalls einen Verkehrswert von 5.000,00 – 8.000,00 €gehabt hätte, erklärte der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

 

Der Beklagte hat dagegen Widerklage auf Zahlung der restlichen 20.000€ eingereicht.

 

Entscheidung:

 

Nachdem der Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 09.11.2015 -19 O 349/13) unterlegen war, hatte seine Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt vollumfänglich Erfolg

.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt war der Klage stattzugeben und die Widerklage abzuweisen, weil der über das streitgegenständliche Pferd geschlossene Kaufvertrag sittenwidrig und daher gemäß § 138 I BGB nichtig war. Der Käufer könne daher die volle Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von 40.000,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe  des Pferdes verlangen.

 

Gem. § 138 I BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt, wobei der in § 138 II BGB geregelte Wucher eine besondere Fallgruppe des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts bildet. Wucher im Sinne dieser Vorschrift liegt vor,  wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und subjektiv eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten festgestellt werden kann. Eine verwerfliche Gesinnung liegt vor, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann allein dieser Umstand eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung im Sinne des § 138 I BGB begründen. Dabei wird ein besonders grobes Missverhältnis regelmäßig dann angenommen, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Diese Vermutung greift nur dann nicht ein, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert wird. Diese Grundsätze gelten auch beim Kauf eines Sportpferdes (BGH-Urt. v. 18.12.2002, Az.: VIII ZR 123/02).

 

Im vorliegenden Fall handelte es sich nach Überzeugung des Sachverständigen bei dem Pferd lediglich um ein solides Amateur-Springpferd für den Freizeitsport und nicht um ein überdurchschnittliches Sportpferd mit Potential für die schwere Klasse. Als Mittelwert wurden die Ergebnisse der Zwischenauktionen des Hannoveraner Verbandes herangezogen und ein entsprechender Abzug für den Gesundheitszustand vorgenommen. Der vom Beklagten behauptete Freundschaftspreis von 20.000,00 €betrug lediglich 1/3 des vom Beklagten selbst verlangten Kaufpreises, so dass die Annahme eines groben Missverhältnisses indiziert war.

 

Das Gericht ging auch davon aus, dass der Beklagte in der Lage war, den Verkehrswert eines Pferdes zumindest der Größenordnung nach einzuschätzen. Dass ihm die Röntgenbefunde zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht bekannt waren, ist dabei unerheblich, da diese nach den Ausführungen des Sachverständigen hier nur einen geringen Einfluss auf die Ermittlung des Verkehrswerts hatten.

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

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