Rücktritt Pferdekaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises

Rücktritt Pferdekaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises

1. Voraussetzungen des Rücktritts von einem Pferdekaufvertrag :

1. Die Lieferung eines zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe) mangelhaften Pferdes

2. Erheblichkeit des Mangels

3. Rücktritt nur möglich bei behebbaren Mängeln nach Fristsetzung zur Nacherfüllung (sofern diese nicht entbehrlich ist) und Ablauf der Frist. Der Rücktritt ist vom Käufer zu erklären. Hierbei ist zu beachten, dass diese Rücktrittserklärung nicht rückgängig gemacht werden kann.

Oftmals wird diese vorschnell erklärt und der Käufer hat sich dann aus emotionalen Gründen entschieden, das Pferd doch behalten zu wollen und begehrt nun Minderung des Kaufpreises. Dies ist nicht möglich, eine einmal erklärte Rücktrittserklärung bleibt gültig. Durch die bloße Erklärung verliert der Käufer sein Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung.

Wurde der Rücktritt rechtswirksam erklärt, hat der Verkäufer, den bereits gezahlten Kaufpreis zurück zu zahlen. Der Käufer wiederum hat das Pferd zurück zu geben und die etwaigen gezogenen Nutzungen dem Verkäufer zu ersetzen. Der Verkäufer hat das Pferd auf seine Kosten und  mit seinem Risiko bei dem Käufer abzuholen.

Am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Käufer grundsätzlich für die Verschlechterung des Zustandes des Pferdes bei Rücktritt haftet und der Käufer Wertersatz zu leisten hat (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).

Das Gesetz hat die Frage der Haftung des Käufers für eine Verschlechterung des Pferdes oder sogar dessen Todes, wie folgt geregelt:

Die grundsätzlich bestehende Pflicht des Käufers zum Ersatz für eine Verschlechterung oder Verminderung des Wertes des Pferdes entfällt

1. sofern der Verkäufer die Verschlechterung oder den Tod des Pferdes zu vertreten hat. Dies bedeutet, dass wenn gerade der Mangel, der von dem Käufer gegenüber dem Verkäufer gerügt wurde zu einer Verschlechterung oder eventuell sogar zu dem Tod des Pferdes geführt hat, wird der Käufer von der Verpflichtung Wertersatz zu leisten frei oder

2. der Schaden auch bei dem Verkäufer eingetreten wäre, das heißt lediglich zufällig bei dem Käufer entstanden ist ( § 346 Abs. 3 Nr. 2 BGB) oder

3. wenn die Verschlechterung bzw. der Tod des Pferdes eingetreten ist, obwohl der Käufer diejenige Sorgfalt beachtet hatte, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 346 Abs. 3 Nr.3 BGB)

Eine zweite Frage, die sich bei der Klärung des Rücktritts anschließt, ist inwieweit der Verkäufer dem Käufer aufgewendete Kosten zu ersetzen hat. Dies ist in § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelt (notwendige Verwendungen): Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung, die der Kaufsache nach objektiven Maßstäben dienen, fallen unter diesen Begriff (Tierarztkosten, Hufschmied, Pensionskosten, Futter, Wurmkuren und vergleichbares).

Hier ist allerdings auch auf die sogenannte Schadensminderungspflicht zu verweisen, das heißt der Käufer hat die Kosten möglichst gering zu halten. Allerdings hat sich der Käufer auch die von ihm bezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen, so z.B. in dem Fall, in dem der Mangel erst drei oder vier Monate nach Übergabe aufgetreten ist und der Käufer das Pferd hat nutzen können. Der objektive Mietwert eines vergleichbaren Pferdes, wäre ein Ansatz zur Berechnung der bezogenen Nutzungen durch den Käufer. Zu den Nutzungen zählen auch Deckgelder oder Einnahmen aus der Vermietung eines Pferdes.[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

2. Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, 441 BGB)

Zunächst müssen dieselben Voraussetzungen vorliegen wie bei einem Rücktritt (siehe Kapitel Rücktritt). Darüber hinaus muss der Käufer wissen, dass sich Minderung und Rücktritt ausschließen und er sich daher für eines der beiden Rechte entscheiden muss. Voraussetzungen der Minderung:

1. Lieferung eines zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaften Pferdes.

2. Erklärung der Minderung.

3. Nur bei behebbaren Mängeln, Fristsetzung zur Nacherfüllung (wenn erforderlich) erfolgloser Ablauf dieser Frist.

Minderung ist nicht die Reduzierung des Kaufpreises auf den Marktwert unter Berücksichtigung des Mangels, sondern die Reduzierung des vereinbarten Kaufpreises durch entsprechende Bewertung des Mangels.

Der Mangel wird wie folgt bewertet: Der Kaufpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum dem wirklichen Wert gestanden haben würde (§ 441 Abs. 3, Satz 1 BGB). Das heißt, es kommt auf den objektiven Wert des Pferdes zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an, wenn das Pferd keinen Mangel gehabt hätte und nicht auf den Kaufpreis.

Wie der Rücktritt muss auch die Minderung gegenüber dem Verkäufer erklärt werden. Die erklärte Minderung ist bindend.