Embryotransfer in der Pferdezucht – Wer ist Züchter des Fohlens?

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

BGH-Urteil vom 20.02.2020 III ZR 55/19

In einem über vier Instanzen sich durchziehenden Verfahren, hat der BGH festgestellt, dass der Züchter eines aus einem Embryotransfers gewonnen Fohlens nicht zwingend der Eigentümer der Mutterstute sein muss. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Fohlen des erfolgreichen Dressurpferdes „Weihegold“. Der BGH stellte fest, dass Züchter bei einem Embryonentransfer derjenige ist, der den Zuchtvorgang bestimmt, so auch wirtschaftlich, und nicht zwingend der Eigentümer der Mutterstute.
Daher sei derjenige, bei dem einer in fremdem Eigentum stehende Stute untergestellt ist und diese entsprechend einer Vereinbarung mit dem Eigentümer der Besitzer die Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle im Wege des Embryotransfers in einer ihm gehörende Austragungstute einsetzen lässt, Züchter des dann geborenen Fohlens.

Die Klägerin ist Eigentümerin des erfolgreichen Dressurpferdes „Weihegold“. Die Klägerin überlies die Stute 2011 den Beklagten zu 3 und vereinbarte mit diesem, dass das Pferd von ihm ausgebildet wird. Der Beklagte zu 3 übernahm die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt. Als Gegenleistung räumte die Klägerin ihm das Recht ein, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo der Stute zu entnehmen, um hieraus Fohlen zu gewinnen.

So getan, der Beklagte zu 3 entnahm eine befruchtete Eizelle und ließ diese einer in seinem Eigentum stehenden Austragungsstute einsetzen. Diese Stute gebar 2013 ein Fohlen. Der Beklagte zu 1 beantragte bei der Beklagten zu 2, einem vereinsrechtlich organisierten Verband von Pferdezüchtern, für das Fohlen einen so genannten Equidenpass und eine Eigentumsurkunde. Beides wurden dem Beklagten zu 3 ausgestellt. In beiden Papieren ist der Beklagte zu 3 als Züchter eingetragen.

Die Klägerin macht geltend, dass nicht der Beklagte zu 3, sondern sie die Eigentümerin der Mutterstute und damit die Züchterin des Fohlens sei. Sie verlangt von den Beklagten, den ausgestellten Equidenpass und die Eigentumsurkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Von dem Beklagten zu 3 verlangt sie die Herausgabe dieser Papiere an den Beklagten zu 2.

Die Klage war tatsächlich in allen Instanzen ohne Erfolg. Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass der Beklagte zu 3 in den oben genannten Urkunden unrechtmäßig als Züchter eingetragen wurde. Hierzu sagt der BGH allerdings deutlich, dass dies nicht der Fall sei. Die Bewertungen des Berufungsgerichtes, wonach der zwischen den Beklagten zu 3 und der Klägerin geschlossene Vertrag dahingehend auszulegen war, dass der Beklagte zu 3 auch Züchter des aus der Embryoentnahme gewonnenen Fohlen sein sollte, wäre rechtlich nicht zu beanstanden.

Weiterhin führt der BGH aus, dass dem Beklagten zu 3 durch die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung die Abwicklung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen wurde. So hatte der Beklagte zu 3 ja auch die Wahl, den Deckhengst zu bestimmen, eine Austragungsstute auszuwählen und diese zu erwerben. Der Beklagte zu 3 trug auch die Deckprämie und die mit Embryoentnahme- und Transfer verbundenen finanziellen Belastungen. Auch wies der BGH deutlich darauf hin, dass auch für den Fall, dass der Begriff des Züchters in Verbands- und vereinsrechtlichen Regelungen der Beklagten zu 2 und der Deutschen Reiterliche Vereinigung definiert wird, diese Bestimmungen, der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 3 getroffenen Vereinbarungen, nicht entgegenstehen.

Copyright
Susan Beaucamp
(Rechtsanwältin)

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