Pferdepensionsverträge

Pferdepensionsverträge

Nicht jeder Pferdebesitzer kann sein Pferd auf seinem eigenen Grundstück unterstellen und versorgen. Aus diesem Grunde werden Pferde häufig in einem Pensionsstall untergebracht. Die rechtliche Grundlage für diese Unterbringung ist ein sogenannter Pensionsvertrag (u.a. auch Einstallvertrag genannt). Doch wie ist ein solcher Pensionsvertrag eigentlich zu qualifizieren?

Juristische Einordung ist oft schwierig

Dies ist angesichts dessen, dass er gewöhnlich mehrere Vertragspflichten beinhaltet, juristisch nicht ganz so einfach:

Zunächst steht fest, dass der Pferdebesitzer, der sein Pferd einstellt, dazu verpflichtet ist, den vereinbarten monatlichen Betrag zu bezahlen. Dabei umfasst der vereinbarte Betrag meist die Box an sich, also die Fläche/Raum, die Beaufsichtigung des Tieres sowie das Futter und die Fütterung.

Die Folge: Der Vertrag enthält sowohl mietrechtliche also auch verwahrungsrechtliche, kaufrechtliche und dienstleistungsrechtliche Komponenten. Es handelt sich, juristisch gesprochen, um einen sogenannten „gemischten Vertrag“.

BGH: Schwerpunkt des Vertrags entscheidend

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht dergestalt in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich unter dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. (BGH, Urteil vom 21. April 2005, Az. III ZR 293/04 und BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009, Az. III ZR 93/09)

Eine solche rechtliche Einordnung schließt aber nicht aus, auch Bestimmungen eines anderen Vertragsrechts heranzuziehen, also z.B. Normen aus dem Kaufrecht anzuwenden, wenn allein hierdurch die Eigenart des speziellen Vertrags richtig gewürdigt werden kann.

Soweit es allein um die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Tieres geht, sind sich die Gerichte einig: Hierbei handelt es sich klar um einen (Raum-) Mietvertrag. (BGH, Urteil vom 20. Juni 1990, Az. VIII ZR 182/89)

Für einen Pferdepensionsvertrag, der neben der Unterstellung des Tieres auch seine Fütterung und Pflege umfasst (also miet-, kauf- und dienstvertragsrechtliche Elemente enthält), hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Einordnung als Dienstvertrag zumindest gebilligt. (BGH, Urteil vom 12. Juni 1990, Az. IX ZR 151/89)

Rund-um-Sorge um das Pferd

Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung liegt der Schwerpunkt der Leistungserbringung bei einem Pferdepensionsvertrag jedoch nicht in der Bereitstellung einer Einstellbox oder dem Erbringen von Dienstleistungen. Vielmehr liegt er in der Sorge um das Pferd, welches gefüttert wird und dessen Box ausgemistet wird, sowie in der Bereitstellung der Einstreu und des Futters. Hierin wird von den Gerichten überwiegend ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag gesehen (OLG Schleswig, Urteil vom 23.03.2000, Az. 5 U 73/97; AG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2004, Az. 27 C 9755/03; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2006, Az. 13 U 138/05; OLG Oldenburg, 04.01.2011 – 12 U 91/10).

Denn ein Vertrag, mit dem ein fremdes Pferd gegen Entgelt aufgenommen wird und in dem sich der Aufnehmende verpflichtet, das Pferd in einer bestimmten Box unterzustellen, es zu füttern und zu pflegen, enthält zwar mietvertragliche und dienstvertragliche Elemente. Trotzdem stellt ein solcher Vertrag keinen reinen Miet- oder Dienstvertrag dar, sondern einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag: Die Fürsorge- und Obhutsleistung bezüglich des Pferdes steht im Mittelpunkt; zu deren Erfüllung ist das Pflegen, Füttern und Bewegen notwendig, da es sich eben um ein Tier und nicht nur um eine Sache handelt. (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2004, Az. 27 C 9755/03)

Sonderfall: Offen- und Robustställe

Nicht unter die Verwahrungsverträge fallen jedoch Verträge von sogenannten Offen- und Robustställen, da dort nicht die Pflege rund um das Pferd, sondern allein das Bereitstellen des Weidelandes und eines Unterstandes, der den Tieren als Unterstellmöglichkeit dient, Vertragsinhalt ist. Dann handelt es sich nicht um einen Pferdepensionsvertrag und damit Verwahrvertrag, sondern um einen Mietvertrag (BGH, Urteil vom 20.06.1990, Az. VIII ZR 182/89; AG Essen, Urteil vom 31.08.2007, Az. 20 C 229/06).

Amtsgericht Osnabrück geht eigenen Weg

Das Amtsgericht Osnabrück ging dabei in einem Urteil aus dem Jahr 2009 einen etwas anderen Weg: Es behandelte Pferdepensionsverträge als Typenkombinationsverträge. Zur Begründung führte es aus, dass bei typengemischten Verträgen auf den mutmaßlichen Parteiwillen abzustellen sei. Keine der Parteien habe ein Interesse daran, dass der Vertrag wie bei einem Verwahrvertrag jederzeit fristlos kündbar sei (AG Osnabrück, Urteil vom 17.06.2009, Az. 83 C 254/08).

Dieses Urteil sollte jedoch als „Ausreißer“ betrachtet werden. Das Amtsgericht Osnabrück hat vermutlich verkannt, dass die anderen Gerichte Pferdepensionsverträge als Verwahrungsverträge qualifizieren, da es ansonsten die Berufung hätte zulassen müssen, um nicht willkürlich zu handeln. Weitere Rechtsprechung mit der Einordnung des Pferdepensionsvertrages als Typenkombinationsvertrag ist auch nicht zu finden, da diese Einordnung aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen vermag.