Gewährleistungsrechte beim Pferdekauf
Gewährleistungsrechte beim Pferdekauf
Vor der sogenannten Schuldrechtsreform im Jahr 2002 richtete sich die Gewährleistung beim Pferdekauf nach den Vorschriften des BGB in Verbindung mit der Kaiserlichen Viehordnung von 1899. Der Verkäufer haftete danach nur für einen Katalog ganz bestimmter Erkrankungen und das auch nur, wenn sich die Erkrankung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zeigte. Dies hat sich mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 grundlegend geändert. Die Gewährleistung beim Pferdekauf richtet sich seitdem nur nach den Vorschriften, die für den Kauf von beweglichen Sachen Anwendung finden. Denn auch wenn § 90a S.1 BGB klarstellt, dass Tiere keine Sachen sind, werden sie wegen der Regelung des § 90a S.3 BGB beim Kauf letztlich doch wie diese behandelt.
Damit diese Gewährleistungsrechte aber überhaupt greifen, muss zunächst ein Mangel des Pferdes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen.
Was sind „Mängel“ am Pferd?
Ein Pferd ist grundsätzlich „mangelhaft“, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder es sich nicht für die im Vertrag festgehaltene Verwendung eignet.
Solche Beschaffenheitsvereinbarungen sind pauschal z.B.
- „gesund“,
- „brav“,
- „L-fertig“,
- ,,turniergeeignet“,
- ,,geländesicher“
- oder auch die Ergebnisse von Verkaufs- oder Ankaufsuntersuchungen
Verwendungsvereinbarungen hingegen sind z.B.
- ,,Reitpferd“,
- ,,Dressurpferd“,
- ,,Springpferd“,
- ,,Voltigierpferd“ oder
- ,,Zuchtstute/Deckhengst“.
Häufig sind solche Vereinbarungen aber gar nicht getroffen worden oder lassen sich nicht beweisen, weil sie nicht schriftlich festgehalten worden sind.
In solchen Fällen muss sich das Pferd dann, wie es das Gesetz formuliert, „zur gewöhnlichen Verwendung eignen“ und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer des Pferdes deshalb erwarten kann. Die Details sind dabei naturgemäß von Fall zu Fall verschieden.
Gerichtsurteile zu Mängeln am Pferd:
LG Coburg, Endurteil vom 26.01.2016, Az. 23 O 500/14:
Entwickelt ein noch relativ junges Pferd, welches zum Übergabezeitpunkt an den Käufer ein ruhiges und ausgeglichenes Wesen zeigt, unter dem neuen, unerfahrenen Reiter unerwünschte Verhaltensweisen (Schreckhaftigkeit, Respektlosigkeit) kann für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs kein Sachmangel festgestellt werden.
LG Münster, Urteil vom 17. August 2010, Az. 011 O 301/06:
„Weben“ stellt einen Sachmangel dar, da die gewöhnliche Verwendbarkeit eines Pferdes eingeschränkt wird, indem besondere Maßnahmen der Haltung und Fütterung sowie Verständnis des Umfeldes vorausgesetzt werden müssen.
BGH, Urteil vom 09.01.2008, Az. VIII ZR 210/06:
Wird ein Pferd als Wallach verkauft und stellt sich danach heraus, dass es sich um einen sogenannten „Klopphengst“ handelt, ist das Pferd mangelhaft.
AG Husum, Urteil vom 14.10.2003, Az. 2 C 202/03:
Es liegt kein Sachmangel vor, wenn die „Eignung als Anfängerpferd“ vereinbart wurde und sich das Pferd später nicht als „absolutes Anfängerpferd“ zeigt.
AG Hildesheim, Urteil vom 03.06.2003, Az. 43 C 273/02:
Ein Pferd, das überempfindlich ist, sich nicht problemlos auf- und abhalftern und auf- und abtrensen lässt, entspricht nicht der Verwendung als „Freizeit- und Reitpferd“ und ist daher mangelhaft.
BGH, Urteil vom 07.02.07, Az. VIII ZR 266/06:
Abweichungen eines klinisch unauffälligen Pferdes von der physiologischen ? (hier fehlt ein Wort? (wahrscheinlich „Norm“?)) stellen keinen Sachmangel dar. Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ (Röntgenklasse II, III) eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil „der Markt“ auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.
Zeitpunkt des Gefahrübergangs
Das Pferd muss bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. bei der Übergabe an den Erwerber (§ 446 BGB), mangelhaft gewesen sein.
Wenn sich erst Wochen oder gar Monate nach dem Kauf des Pferdes eine Problematik zeigt, stellt sich immer wieder die schwierige und alles entscheidende Frage: Bestand der Mangel bereits bei der Übergabe des Pferdes an den Käufer?
Bei der Beantwortung dieser Frage muss danach differenziert werden, wer den Kaufvertrag mit wem geschlossen hat, und was dabei hinsichtlich der Verjährungsfristen vereinbart wurde:1. Variante: Verkäufer und Käufer sind Verbraucher
Auch wenn Verkäufer und Käufer beide Verbraucher sind (Privatkauf), gilt für die Verjährung der Mängelansprüche grundsätzlich erst einmal die normale gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Privatverkäufer können die Verjährungsfrist allerdings bis hin zum Haftungsausschluss verkürzen. Dies geschieht in der Regel durch Formulierungen wie: „Verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung.“ Dabei ist aber unbedingt zu beachten, dass ein Gewährleistungsausschluss niemals für arglistig verschwiegene Mängel oder eine garantierte Beschaffenheit gelten kann.
Vorsicht ist auch geboten bei vorformulierten Verträgen, sog. AGB, wie sie im Internet in großer Vielzahl zu finden sind. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.11.06, Az. VIII ZR 3/06) ist ein Haftungsausschluss durch AGB nicht möglich, wenn damit auch die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden eingeschränkt wird. Ein solcher uneingeschränkter Haftungs- und Gewährleistungsausschluss ist nämlich insgesamt gem. § 309 Nr. 7a), 7b) BGB unwirksam, da er auch einen Ausschluss der Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für grobes Verschulden beinhaltet. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Klausel nichtig ist, was wiederum bedeutet, dass auch kein wirksamer Ausschluss der Sachmängelhaftung besteht. Die Klausel wird also so behandelt, als wäre sie gar nicht vorhanden. Damit gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist, die auch für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln einer gebrauchten Sache zwei Jahre beträgt.
Der Käufer muss jedoch beweisen, dass der festgestellte Mangel am Pferd bereits bei Gefahrübergang vorlag. Dies gestaltet sich – vor allem, wenn schon einige Monate vergangen sind – in der Praxis sehr schwierig.2. Variante: Verkäufer ist Unternehmer und Käufer ist Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf)
Wenn der Verkäufer Unternehmer ist, der Käufer aber Verbraucher, spricht man vom sogenannten Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB). An diesen werden von Gesetzes wegen höhere Anforderungen gestellt. Denn der Gesetzgeber unterstellt dem Unternehmer einen höheren Sachverstand und damit eine bessere Einschätzungsmöglichkeit der zu verkaufenden Sache.
Grundsätzlich gilt für den verkaufenden Unternehmer die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. Für gebrauchte Sachen kann der Unternehmer die Frist vertraglich aber auf ein Jahr reduzieren.
Wann ist ein Pferd „gebraucht“?
Angerittene Reitpferde oder Pferde ab einem Alter von drei Jahren werden generell als gebraucht anzusehen sein. Anderes hat der BGH (Urteil vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06) für ein sechs Monate altes Hengstfohlen entschieden: Tiere seien im Kaufrecht demnach nicht generell als gebraucht anzusehen. Ein zum Zeitpunkt des Verkaufs noch junges Pferd, welches darüber hinaus noch nicht abgesetzt war und auch noch nicht zu Reitzwecken oder zur Zucht genutzt worden ist, sei nicht gebraucht.
Entscheidende Hilfe im Gerichtsverfahren: Die Beweislastumkehr
Zulasten des Unternehmerverkäufers greift darüber hinaus die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Diese hat auf einen Gerichtsprozess bedeutende Auswirkungen. Danach gilt nämlich die Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang (= Übergabe) auftritt, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorhanden war. Anders als bei einem Privatverkauf muss hier also nicht der Käufer das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe beweisen. Im Gegenteil muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht vorlag. Für den Käufer, der Verbraucher ist, stellt dies im Gerichtsverfahren eine immense Hilfe dar.
Diese Vermutung gilt nur dann nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Der BGH hält diese Regelung auch für den Tierkauf grundsätzlich anwendbar (Urteil vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05).
Differenzierter betrachtet der BGH hingegen die Frage nach der Unvereinbarkeit der Vermutung mit der Art des Mangels:
Er stellt zunächst klar, dass beim Tierkauf Besonderheiten zu berücksichtigen sind, die sich daraus ergeben, dass das Tier eben keine normale Sache, sondern ein Lebewesen ist. Diese unterliegen einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und psychischen Verfassung, die nicht nur von ihren Anlagen her, sondern auch von der jeweiligen Haltung durch den Menschen beeinflusst wird. In der Gesetzesbegründung werde z.B. herausgestellt, dass die Vermutung des § 476 BGB mit der Art des Mangels bei Infektionskrankheiten häufig unvereinbar sein könne, was aber für andere Tierkrankheiten wiederum nicht zwangsläufig gelten müsse. Daher stellt der BGH stets auf die bestimmte Tierkrankheit im Einzelfall ab.
Für den dieser Gerichtsentscheidung zugrundeliegenden Fall eines Sommerekzems hat der BGH entschieden, dass das Sommerekzem die Vermutung des § 476 BGB nicht grundsätzlich ausschließt, d.h. die Beweislastumkehr bleibt bestehen.Die Vermutung wurde außerdem von den Gerichten als mit der Art des Mangels vereinbar angesehen in den folgenden Fällen:
Sommerekzem (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05)
Kissing Spines (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.12.2008, Az. 14 O 10670/07)
Osteoathritis (OLG Schleswig, Urteil vom 5.12.2013, Az. 7 U 24/13)
OCD (OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2006, Az. 2 U 19/05)
Palmar-Foot-Syndrom (indirekt OLG Köln, Urteil vom 26.11.2014 · Az. 11 U 46/14)
Podotrochlose (OLG Köln, Urteil vom 8.08.2007 · Az. 11 U 23/07)
Insertionsdesmopathie (OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2006, Az. 19 U 116/05)Die Vermutung wurde hingegen als mit der Art des Mangels unvereinbar angesehen (sodass die Beweislastumkehr nicht greift) bei z.B.:
Steigen (LG Siegen, Urteil vom 10.06.2011, Az. 2 O 107/09)
Koppen (LG Oldenburg, Urteil vom 26.05.2004, Az. 13 O 3912/02)
Unrittigkeit (OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2014 · Az. 19 U 79/13)
Widerlegung der Vermutung möglich
Die Vermutung im Rahmen der Beweislastumkehr ist für den Verkäufer aber selbstverständlich nicht endgültig, sondern er kann (und sollte) im Gerichtsverfahren versuchen, sie zu widerlegen und einen Beweis vorzulegen. Dieser Beweis kann am besten durch eine tierärztliche Verkaufsuntersuchung und ein dokumentiertes Übergabeprotokoll geführt werden. An dieser Stelle zeigt sich also nochmal, wie wichtig eine sogenannte Verkaufsuntersuchung für den Verkäufer sein kann.
Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang
Steht fest, dass das Pferd nicht frei von Sachmängeln verkauft wurde, dann schreibt das Gesetz eine Art Stufenregelung vor:Stufe 1: Nacherfüllung
Die erste Stufe ist die sogenannte Nacherfüllung. Dies geschieht in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung gem. §§ 437 Nr.1, 439 Abs. 1 BGB, wobei der Käufer wählen kann, welche Möglichkeit für ihn günstiger ist.
Der Verkäufer kann die Art der Nacherfüllung nur ablehnen, falls sie für ihn unzumutbar ist, schließlich muss er ihre Kosten tragen.
Als Nacherfüllung kann der Käufer entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Ersatzpferdes verlangen. Die Forderung, ein Ersatzpferd zu liefern, ist beim Pferdekauf nur selten eine Option, da Pferde in aller Regel nicht allein nach rein objektiven Kriterien wie Farbe, Größe, Alter oder Geschlecht gekauft werden. Andererseits kann es auch im Interesse des Käufers sein, dem Verkäufer die Möglichkeit der Mangelbehebung einzuräumen, wenn ein behebbarer Ausbildungsmangel vorliegt, sofern der Käufer dem Verkäufer insoweit zutraut, den Mangel zu beheben. Den gesamten Aufwand im Rahmen der Nacherfüllung, wie zum Beispiel Transport des Pferdes in eine Tierklinik, Tierarztkosten und die Unterhaltung des Pferdes während der Dauer der Nachbesserung, hat der Verkäufer zu tragen. Bei chronischen Krankheiten dürfte eine Mängelbeseitigung allerdings nicht möglich sein, sind diese doch meist nicht zu heilen, da eine existierende degenerative Veränderung in vielen Fällen nicht beseitigt werden kann. Eine teilweise Heilung ist keine ausreichende Mangelbeseitigung, auch wenn die Restprobleme sich in regelmäßigen Nachsorgeuntersuchungen erschöpfen.
Grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer eine bestimmte Frist setzen, innerhalb derer dieser die Nacherfüllung erbringen muss. Der BGH hat mittlerweile aber klargestellt, dass in Notfällen eine solche Nachfristsetzung entbehrlich sein kann (BGH Urteil vom 22.06.2005, Az. VIII ZR 1/05), auch wenn generell dieses Erfordernis auch bei Tierkäufen gültig bleibt (BGH Urteil vom 07.12.2005, Az. VIII ZR 126/05).Stufe 2: Minderung, Rücktritt und Schadensersatz
Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer endgültig sämtliche Ansprüche zurückgewiesen hat, darf der Käufer auf die nächste Stufe der Gewährleistungsrechte übergehen, nämlich den Kaufpreis mindern oder von dem Kaufvertrag zurücktreten.
Beim Rücktritt wird der Kaufvertrag Zug um Zug rückabgewickelt, d.h. das Pferd wird zurückgegeben und der gezahlte Kaufpreis zurückerstattet. Im Falle der Minderung ist der Minderwert des Tieres zurückzuerstatten. Als Minderwert wird die Differenz zwischen dem Wert des Pferdes ohne den Mangel und dem Wert des Pferdes mit dem Mangel angesehen. Bei einer Minderung auf Null muss der Käufer die Kaufsache – das Pferd – allerdings zurückgeben. Im Streitfall muss ein gerichtlich bestellter Sachverständiger diese Wertfeststellung treffen.
Die Rücktritts- und Minderungsvoraussetzungen sind im Einzelnen:
– kein vollkommen unerheblicher Mangel
– angemessene Frist zur Nacherfüllung
– zwei fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche
– Unmöglichkeit der Nacherfüllung
– ernsthafte, endgültig Verweigerung des Verkäufers, oder
– besondere Umstände, insbesondere Unzumutbarkeit oder Interessenwegfall auf Grund eines Verzugs.
Zusätzlich darf der Käufer auch noch Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer vorsätzlich oder fahrlässig (= schuldhaft) gehandelt hat. Schuldhaftes Handeln liegt z.B. dann vor, wenn der Verkäufer Eigenschaften zugesichert hat, obwohl sie nicht vorhanden waren. Verschulden liegt auch vor, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Neu ist nun, dass der Verkäufer auch haftet, wenn er den Mangel nur fahrlässig verkannt hat, d.h. beispielsweise ein leichtes Husten des Pferdes ignoriert und nicht näher untersuchen lässt. Dabei kann schon die Übergabe einer mangelhaften Sache ein schuldhaftes Handeln indizieren.