Haftung rund ums Pferd

Haftung rund ums Pferd

„Das Glück dieser Erde liegt auf dem Rücken der Pferde!“ – dem stimmt wohl jeder Pferdefreund aus tiefstem Herzen zu. Der Kamerad Pferd ist aber auch ein Lebewesen mit einem eigenen Willen und kann mitunter unberechenbar sein. Dadurch können immense Schäden entstehen. Die wenigsten Pferdefreunde wissen in diesem Zusammenhang, wer wann und in welchem Umfang haftet, wenn das Pferd einen solchen Schaden verursacht. Nachfolgend soll deshalb unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fragen der Pferdehalterhaftung gegeben werden.

Die Haftung des Tierhalters

Für die Haftung des Tierhalters unterscheidet das deutsche Recht zwischen zwei verschiedenen Formen, der vertraglichen und der deliktischen Haftung.

Da die vertragliche sich nach den konkreten Vereinbarungen richtet und deshalb variiert, lässt sich hierzu keine allgemeingültige Information geben. Welche Haftung sich aus einem Vertrag ergibt, sollte daher mit Hilfe eines Rechtsanwalts geklärt werden, und zwar unbedingt VOR dem Unterschreiben des jeweiligen Vertrags.

Die deliktische Haftung ist abschließend in den §§ 823 bis 853 BGB geregelt und besteht grundsätzlich gegenüber jedermann, also nicht nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner.

§ 833 BGB regelt konkret die Tierhalterhaftung wie folgt:

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Wer ist Tierhalter i.S.d. Gesetzes?

Abstellend auf den Sinn und Zweck des § 833 BGB und seine Funktion im Schadensersatzrecht sehen die Gerichte denjenigen als Tierhalter an, der andere der sog. Tiergefahr aussetzt (OLG Schleswig, Urteil vom 27.05.2004, Az. 7 U 146/03). Diese Gefahr ist zwar grundsätzlich eine erlaubte, wie beispielsweise auch das Auto-Fahren, doch ist sie trotzdem nur unzulänglich beherrschbar und bedarf deshalb einer besonderen gesetzlichen Regelung Bei dieser Betrachtung des Halterbegriffs kommt es nicht entscheidend darauf an, wer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Tier einen Schaden anrichtet, auf dieses unmittelbar einwirkt. Vielmehr ist darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer also aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt (BGH, Urteil vom 19.01.1988, Az. VI ZR 188/87).

Tierhalter ist also nicht notwendigerweise der Eigentümer des Tieres. Auch können grundsätzlich selbst Minderjährige Tierhalter sein.

Wenn das Pferd nun einen Schaden verursacht…

Wie bereits dargelegt haftet der Tierhalter gem. § 833 BGB für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Körper, die Gesundheit oder auch Sachen eines anderen Menschen durch sein Tier verletzt wird. Dies trifft immer dann zu, wenn sich die sogenannte „spezifische Tiergefahr“ verwirklicht hat.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung äußert sich eine typische Tiergefahr in einem gerade der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres. Folgt das Tier also lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen und resultiert nur daraus der Schaden, kann diese Voraussetzung fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, Az. VI ZR 225/04).

Die Gerichte nehmen eine spezifische Tiergefahr bei Pferden unter anderem in Fällen des Ausschlagens, Ausbrechens von der Weide, dem Paddock usw., des Beißens und Losreißens an. Auch die sogenannten „Hengstmanieren“ gehören zur spezifischen Tiergefahr, wobei in diesen Fällen gegebenenfalls an ein Mitverschulden des Stutenbesitzers durch das vorangegangene Gehabe seiner Stute gedacht werden muss.

Problematisch sind oft diejenigen Fälle, in denen die Schädigung von einem Tier ausgeht, das unter menschlicher Leitung steht. Gehorcht das Pferd den Hilfen des Reiters und überquert bei „Rot“ die Straße, scheidet die Tierhalterhaftung aus, wenn es zum Unfall kommt, da der Schaden allein durch den Reiter verursacht worden ist. Kann der Reiter sein Pferd hingegen trotz seiner energischen Hilfen vom Überqueren der Straße nicht abhalten, verwirklicht sich die spezifische Tiergefahr.

Verschulden

Der Vorwurf des Verschuldens besteht immer dann, wenn eine Person entweder die Ursache für einen Schadenseintritt gesetzt hat, oder wenn sie nicht das ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Eintritt des Schadens zu verhindern.

Bei der Frage, ob und inwieweit die Haftung nach § 833 BGB ein Verschulden des Tierhalters voraussetzt, unterscheidet das Gesetz zwischen sogenannten „Luxustieren“ einerseits und „Nutztieren“ andererseits:

Während bei einem „Luxustier“ der Geschädigte vom Pferdehalter auch dann Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten geradezu vorbildlich erfüllt hat, hat der „Nutztier“-Halter die Möglichkeit, einen Entlastungsbeweis zu führen, indem er darlegt und beweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Wann sind Pferde „Nutztiere“?

Bei der in § 833 Satz 2 BGB geregelten Haftung des Nutztierhalters wird das für die Haftung erforderliche Verschulden vom Gesetz vermutet. Der Vorteil gegenüber der Haftung für „Luxustiere“ besteht aber darin, dass sich der „Nutztier“-Halter exkulpieren kann, er also darlegen und beweisen kann, dass er nichts dafür kann, dass sein Nutztier einen Schaden verursacht hat. Dadurch wird er dann von der Haftung frei. Ein solcher Beweis bringt dem „Luxustier“-Halter hingegen nichts; er muss trotzdem für den Schaden haften.

Grundsätzlich sind Nutztiere „Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder aber dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind“. Zu diesen Haustieren gehören auch Pferde. Am häufigsten sind die Pferde des Betriebsinhabers – nicht die Pferde der Einsteller –bestimmt, der Erwerbstätigkeit des Betriebsinhabers zu dienen. Dies ist jede auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit. Dazu zählt das zur Zucht gehaltene Pferd, aber auch das zu Erwerbszwecken gehaltene Renn- oder Reitpferd der Reitschule, auch wenn das Tier weitgehend nur durch Vermietung wirtschaftlich genutzt wird. Auch Zuchtpferde eines staatlichen Gestüts oder Therapiepferde eines gemeinnützigen Vereins sind solche Nutztiere. Pferde eines Landwirts, die einmal Nutztiere waren, aber auf Grund ihres Alters oder einer Erkrankung nicht mehr zur Arbeit verwendet werden, bleiben vor dem Gesetz Nutztiere.

Wann sind Pferde „Luxustiere“?

Alle Pferde, die nicht unter die Nutztiere fallen, sind sogenannte „Luxustiere“. Dies sind also in aller Regel die privaten Reitpferde.

Mitverschulden

Den Tierhalter trifft dann eine geringere Haftung, wenn eine andere Person an dem schädigenden Ereignis mitschuldig ist. Diese andere Person kann sowohl der Geschädigte selbst als auch ein außenstehender Dritter sein.

Typische Fälle für ein Mitverschulden des Geschädigten sind solche, bei denen der Reiter (der nicht Tierhalter ist) Reitfehler begeht. Wegen eines solchen Reitfehlers wird dann vermutet, dass den Reiter ein Verschulden trifft und dass dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist. Es obliegt infolgedessen dem Geschädigten, diese Verschuldensvermutung zu widerlegen.

Hat der Reiter durch vorwerfbare Fehler dazu beigetragen, dass ihn das Pferd abwirft, kann das allenfalls als Mitverschulden über § 254 BGB berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 19. November 1991, Az. VI ZR 69/91).

Dadurch, dass sich die Reiterin auf ein fremdes Pferd, dessen Eigenschaften sie möglicherweise nicht genau kannte, gesetzt, und gegen das Tier die Gerte eingesetzt hat, hat sie einen zum Schaden führenden Verursachungsbeitrag geleistet (OLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2001, Az. 5 U 137/00).

Typische Fälle für das Mitverschulden Dritter sind solche, in denen ein Reitlehrer beteiligt ist. Denn Reiten birgt grundsätzlich Gefahren. Es gehört also zur Schutzpflicht eines Reitlehrers, auf geeignete Schutzkleidung wie z.B. eine Reitkappe oder eine Schutzweste hinzuweisen und die Reitschüler zu belehren. Da gerade Reitanfänger naturgemäß größeren Gefahren ausgesetzt sind, ist es ebenfalls eine Sorgfaltspflicht des Reitlehrers, den Reitunterricht nach seinen Möglichkeiten sicher und organisiert durchzuführen.

Der Reitlehrer ist jedoch nicht pauschal für jeden Reitunfall in seinem Unterricht verantwortlich, da solche beim Erlernen des Reitens nicht vollständig auszuschließen sind.

Sonderfall Reitbeteiligung

Besondere Regelungen gelten für den Fall einer Reitbeteiligung: 
Nach Auffassung der Rechtsprechung erwirbt die Reitbeteiligung, die das Pferd regelmäßig und gegen Kostenbeteiligung reitet, eine selbstständige Mithaltereigenschaft, was automatisch zu einer Einschränkung der Tierhalterhaftung führt.

Jedoch kann sich der Tierhalter trotzdem gegenüber einer Reitbeteiligung haftbar machen, soweit der Reiter gegenüber dem Tierhalter den Nachweis erbringt, dass das Unfallereignis in keinem Zusammenhang mit einem Reiterfehler oder sonstigem Fehler beim Umgang mit dem Pferd steht (vgl. Landgericht Gießen, Urteil vom 16.12.1998, Az. 2 O 384/98).

Haftungsausschlüsse

Der Ausschluss der Haftung kann sich aus dem Einzelfall oder aus einem geschlossenen Vertrag ergeben. Ein Ausschluss im Einzelfall kann z.B. dann vorliegen, wenn sich der Geschädigte bewusst in die Gefahr begeben hat.

Die Haftung des Tierhüters

Vom Tierhalter zu unterscheiden ist hingegen der sogenannte Tierhüter, welcher nur bestimmte Aufgaben ausführt und das Tier betreut. Tierhüter ist danach, wer durch Vertrag die Aufsichtsführung über das Tier übernimmt, wer also die selbständige allgemeine Gewalt und Aufsicht über das Tier hat. Ein solcher Vertragsschluss kann ausdrücklich, aber auch konkludent (durch Übergabe des Tieres zur Verwahrung) erfolgen. Typische Tierhüter sind also z.B. Pensionsstallbetreiber oder Transportbegleiter.

Für die Dauer dieser Betreuung gelten für den Tierhüter die gleichen Verpflichtungen wie für den Tierhalter. Das Gesetz regelt diese Haftung in § 834 BGB:

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Die Tierhüterhaftung geht also ebenfalls von einem vermuteten Verschulden des Tierhüters mit der Möglichkeit eines Entlastungsbeweises aus. Dessen Anforderungen sind aber beim Tierhüter ebenso wie beim Tierhalter verhältnismäßig hoch.

Zwar kann im Verhältnis zwischen beiden vereinbart werden, dass der Tierhüter nicht haften soll, wenn während seiner Betreuung durch das Tier ein Schaden entsteht; eine solche Vereinbarung ist Dritten gegenüber aber bedeutungslos.