Widerrufsrecht beim Kauf eines individuell angefertigten Dressursattels

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LG Saarbrücken 29.09.2022 Az.: 10 S 21/21

Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin einen Maßsattel erworben. Diesen hatte sie, nachdem sie einen Vorführsattel, den ein Verkaufsvertreter ihr zur Probe vorgestellt hatte, nach ihren individuellen Vorgaben/Anpassungswünschen bestellt. Die Auslieferung des Sattels erfolgte daraufhin 6 Wochen später.

Da die Käuferin mit der Passform des ausgelieferten Maßsattels nicht zufrieden war, forderte sie den Verkäufer zu einer Änderung auf. Nach erfolgter Änderung erklärte die Käuferin mit anwaltlichem Schreiben den Widerruf des Kaufvertrages.

Das Gericht sah jedoch keine Rückabwicklungsansprüche aufgrund des erfolgten Widerrufs als gegeben.

So läge zwar gemäß § 312 b BGB ein außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Kaufvertrag vor, nachdem i.V.m. § 355 BGB der Käufer in diesem Fall ein Widerrufsrecht hätte. Ebenso sei mangels Nachweises einer erfolgten Belehrung über das Widerrufsrecht die Widerrufsfrist vorliegend bei Ausübung des Widerrufs noch nicht abgelaufen war, so das Gericht.

Jedoch läge im vorliegenden Fall ein Liefervertrag über Waren nach Kundenspezifikation (hier individuell angefertigter Dressursattel) vor, der einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorsehe. Eine Ware nach Kundenspezifikationen im Sinne des § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB läge dann vor, wenn die Ware wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden könne. Diese diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast die der der Unternehmer/Verkäufer trage, sähe das Gericht hier als erbracht

Weiter führte das Gericht aus, dass eine andere rechtliche Beurteilung sich auch nicht bei der Abwägung ergäbe, ob es sich um einen Kaufvertrag oder Werkvertrag handele. Zwar sei anerkannt, dass § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht für Werkverträge gelte, nach BGH Rechtsprechung sei jedoch maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt läge. Da im vorliegenden Fall der Schwerpunkt auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz liege, handele es sich um einen Kaufvertrag, für den § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB angewendet werden könne.

Des Weiteren könne sich die Käuferin auch hinsichtlich des Nachweises eines Mangels bei Übergabe nicht auf § 477 Abs.1 BGB berufen. Danach würde zwar das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang vermutet, wenn dieser sich innerhalb eines halben Jahres nach Gefahrübergang zeige. Dies hätte die Käuferin jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachweisen können. Allein der Umstand, dass der Verkäufer Änderungen an dem Sattel vorgenommen hätte, belege nicht, dass der Sattel mangelhaft gewesen sei. So habe der Verkäufer nachvollziehbar ausgeführt, dass es üblich sei, dass nach Fertigung des Sattels noch weitere Termine zur sogenannten Feinabstimmung erfolgen würden. Insoweit könne aus dem Umstand, dass unstreitig noch Nacharbeiten an dem Sattel erfolgten, nicht gefolgert werden, dass der Sattel mangelhaft gewesen sei, so das Gericht.

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