Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gesucht

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin; Volljurist(in) Verwaltungsrecht/Zivilrecht, (Pferderecht und Tierrecht) auf freiberuflicher Basis gesucht

Für unsere etablierte, weiter expandierende, auf Pferderecht/Tierrecht/Hunderecht/Tierschutzrecht/Vereinsrecht spezialisierte Kanzlei suchen wir einen Volljuristen(in) als freie(n) Mitarbeiter(in).

Für weitere Infos: https://beaucamp-beaucamp.de/karriere

Nutzungsänderung einer genehmigten Reithalle

Nutzungsänderung einer genehmigten Reithalle

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

VG Düsseldorf 19.05.2023 Az.: 28 L 533/23

Im vorliegenden Fall hatte ein landwirtschaftlicher Familienbetrieb 2003 die Errichtung einer Reithalle und eines Pferdestalles mit 35 Pferdeboxen nebst Zwischentrakt genehmigt bekommen. Gemäß der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag wurde damalig die Art des als Familienbetrieb bezeichneten Betriebes als Reitstall und die Dienstleistung mit Pferdezucht und Ausbildung von Pferden beschrieben. Im Jahr 2022 verpachtete der landwirtschaftliche Familienbetrieb die Reithalle und die 35 Pferdeboxen mit Zwischentrakt an eine Poloschule, zum Zweck der Ausbildung von Pferden und polointeressierten Reitern, sowie Veranstaltung von Poloturnieren.

Der Verpächter sah dadurch keine Nutzungsänderung als gegeben, da seiner Meinung die Nutzung der Reithalle zu Reitschulzwecken, sowie die Veräußerung der Futtermittel an die Pächterin, im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen würden. Diese Nutzung sei deshalb zu landwirtschaftlichen Zwecken von der Baugenehmigung aus 2003 gedeckt und die Nutzung sei keine gewerbliche, sondern eine landwirtschaftliche und daher als privilegierte Nutzung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB anzusehen.
Die zuständige Behörde sah das hingegen anders und erließ eine Ordnungsverfügung, auf Grund derer dem Verpächter die nach ihrer Meinung gewerbliche Nutzung der Reithalle auf seinem Grundstück zum Zweck einer Poloschule und für die Austragung von Poloturnieren untersagte wurde.

Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Aufsichtsbehörde. Der beabsichtigte Polosport, der auch die Ausbildung von Pferden und polointeressierten Reitern beinhalte, fände keine Erwähnung in der Genehmigung und der Betriebsbeschreibung von 2002. Dass es sich bei dem Ausbildungsbetrieb und der Durchführung von Turnieren um eine gewerbliche, nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handele, stehe außer Frage, so das Gericht.

Dazu führte das Gericht aus, dass, würden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, diese Nutzung untersagt werden könne. Die Teilhabe eines zweckmäßigerweise angegliederten, für sich genommen nichtlandwirtschaftlichen Betriebsteils an der Privilegierung des Gesamtbetriebs fände ihre Grenze an dem Gebot, den Außenbereich grundsätzlich von ihm fremden Belastungen freizuhalten. Es müsse daher ein enger Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bodenertragsnutzung gegeben sein und das Bauvorhaben (die Nutzungsänderung) müsse zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung stehen. Im vorliegenden Fall sei eben nicht maßgebliches Ziel der Absatz des im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters erzeugten Futters. Folglich diene die Nutzung der Reithalle zu Zwecken des Polosports daher nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern bilde den Schwerpunkt unternehmerischer Tätigkeit im gewerblichen Sinn.

Copyright

EUDequi – Fachvereinigung für Pferderecht

www.eudequi.de

 

Widerrufsrecht beim Kauf eines individuell angefertigten Dressursattels

Widerrufsrecht beim Kauf eines individuell angefertigten Dressursattels

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

LG Saarbrücken 29.09.2022 Az.: 10 S 21/21

Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin einen Maßsattel erworben. Diesen hatte sie, nachdem sie einen Vorführsattel, den ein Verkaufsvertreter ihr zur Probe vorgestellt hatte, nach ihren individuellen Vorgaben/Anpassungswünschen bestellt. Die Auslieferung des Sattels erfolgte daraufhin 6 Wochen später.

Da die Käuferin mit der Passform des ausgelieferten Maßsattels nicht zufrieden war, forderte sie den Verkäufer zu einer Änderung auf. Nach erfolgter Änderung erklärte die Käuferin mit anwaltlichem Schreiben den Widerruf des Kaufvertrages.

Das Gericht sah jedoch keine Rückabwicklungsansprüche aufgrund des erfolgten Widerrufs als gegeben.

So läge zwar gemäß § 312 b BGB ein außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Kaufvertrag vor, nachdem i.V.m. § 355 BGB der Käufer in diesem Fall ein Widerrufsrecht hätte. Ebenso sei mangels Nachweises einer erfolgten Belehrung über das Widerrufsrecht die Widerrufsfrist vorliegend bei Ausübung des Widerrufs noch nicht abgelaufen war, so das Gericht.

Jedoch läge im vorliegenden Fall ein Liefervertrag über Waren nach Kundenspezifikation (hier individuell angefertigter Dressursattel) vor, der einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorsehe. Eine Ware nach Kundenspezifikationen im Sinne des § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB läge dann vor, wenn die Ware wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden könne. Diese diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast die der der Unternehmer/Verkäufer trage, sähe das Gericht hier als erbracht

Weiter führte das Gericht aus, dass eine andere rechtliche Beurteilung sich auch nicht bei der Abwägung ergäbe, ob es sich um einen Kaufvertrag oder Werkvertrag handele. Zwar sei anerkannt, dass § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht für Werkverträge gelte, nach BGH Rechtsprechung sei jedoch maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt läge. Da im vorliegenden Fall der Schwerpunkt auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz liege, handele es sich um einen Kaufvertrag, für den § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB angewendet werden könne.

Des Weiteren könne sich die Käuferin auch hinsichtlich des Nachweises eines Mangels bei Übergabe nicht auf § 477 Abs.1 BGB berufen. Danach würde zwar das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang vermutet, wenn dieser sich innerhalb eines halben Jahres nach Gefahrübergang zeige. Dies hätte die Käuferin jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachweisen können. Allein der Umstand, dass der Verkäufer Änderungen an dem Sattel vorgenommen hätte, belege nicht, dass der Sattel mangelhaft gewesen sei. So habe der Verkäufer nachvollziehbar ausgeführt, dass es üblich sei, dass nach Fertigung des Sattels noch weitere Termine zur sogenannten Feinabstimmung erfolgen würden. Insoweit könne aus dem Umstand, dass unstreitig noch Nacharbeiten an dem Sattel erfolgten, nicht gefolgert werden, dass der Sattel mangelhaft gewesen sei, so das Gericht.

Copyright

EUDequi – Fachvereinigung für Pferderecht

www.eudequi.de

 

Behandlungskosten ersetzbar, auch wenn sie Wert des Tieres stark übersteigen

Behandlungskosten ersetzbar, auch wenn sie Wert des Tieres stark übersteigen

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

OLG Celle, Urteil vom 15. Februar 2023 (Az.: 20 U 36/20)

Der Sachverhalt:

Der Kläger war Eigentümer eines 24 Jahre alten Wallachs, der einen wirtschaftlichen Wert von etwa 300 € hatte. Als der Hund der Beklagten auf die Pferdekoppel lief, floh der Wallach bis in den nächsten Ort, stürzte dabei und verletzte sich schwer. Die Klägerin ließ das Pferd für mehr als 14.000 € – also das 49fache des Wertes des Wallachs – in einer Tierklinik operieren. In erster Instanz wurde die Beklagte verurteilt, die Behandlungskosten zu tragen.

Die Entscheidung:

Die Berufung gegen dieses Urteil weist das OLG Celle vorliegend zurück.
Auch wenn der Fluchtinstinkt des Wallachs mitursächlich für die Verletzungen sei, überwiege die vom Hund ausgehende Gefahr den Verursachungsbeitrag des Pferdes deutlich

Dass die Operationskosten mehr als das 49fache des Wertes des Pferdes übersteigen, ändere nichts daran, dass die Beklagte die gesamten Kosten zu tragen habe, denn der Mensch habe für Tiere als Mitgeschöpfe und schmerzempfindliche Wesen eine besondere Verantwortung, weswegen sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise verbiete. Vielmehr seien sämtliche Umstände abzuwägen, unter anderem die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm. Hier sprach für die Verhältnismäßigkeit der Tierbehandlungskosten, dass der Kläger zu dem Pferd eine besonders enge Bindung hatte und es vor dem Unfall in einem sehr guten Zustand war.

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

(Anwalt für Pferderecht / Pferderechtsanwältin)

Haftung Hufschmied | Nageltritt

Haftung Hufschmied | Nageltritt

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

Landgericht Koblenz, Urteil vom 28.12.2022, Az: 3 O 80/21 (nicht rechtskräftig)

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin eines Gestütes, der Beklagte ist Hufschmied.

Im Oktober 2019 hat der Beklagte auf dem Gestüt der Klägerin vier Pferde beschlagen, darunter auch das streitgegenständliche Pferd, ein Dressurpferd. Eine Mitarbeiterin der Klägerin führte das streitgegenständliche Pferd in die Box, nach dem Beschlagen. Das Pferd wurde dann am Nachmittag durch einen weiteren Mitarbeiter der Klägerin gesattelt, es wurde eine Hufreinigung durchgeführt. Das Pferd wurde nachmittags ausgeritten, jedoch lediglich ein leichter Ausritt von nicht mehr als 30 Minuten.

Am nächsten Morgen wurde das Pferd mit Stocklahmheit im Stall liegend vorgefunden. Das Pferd konnte das vordere rechte Bein nicht belasten. Es wurde ein alter, ca. 3,5 cm langer Nagel im Hufstrahl gefunden, dieser wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin entfernt.

Die Klägerin trägt nun vor, die Stute habe, bevor es zu dem Beschlagen durch den Beklagten kam, keinerlei Probleme mit den Hufen gehabt, insbesondere nicht gelahmt. Nach Auffassung der Klägerin ist der Beklagte für die Verletzung des Pferdes verantwortlich, insbesondere habe er seinen Arbeitsplatz nicht ordentlich gehalten und es so ermöglicht, dass das streitgegenständliche Pferd auf einen auf dem Boden liegenden Nagel getreten sei.

Die Klägerin begehrt Ersatz eines Schadens in Höhe von insgesamt 33.670,01 Euro.

Die Entscheidung:

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Die Klägerin war nicht in der Lage zu beweisen, dass der Beklagte gegen eine ihm obliegende Schutzpflicht verstoßen habe. Die Klägerin habe gerade nicht beweisen können, dass das Pferd beim Beschlagen in einen Nagel getreten sei. Die Klage wurde abgewiesen.

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

(Anwalt für Pferderecht / Pferderechtsanwältin)