02151 - 76 70 00 9

Haftung des Pensionsstallbetreibers für verletztes Pferd

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.09.17 – 15 U 21/16, vorgehend LG Marburg, Urt. v. 09.12.15 – 2 O 64/14

Sachverhalt:

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pferdes, welches er in dem Pensionsbetrieb des Beklagten einstallte. Das Pferd sollte dort in einer Box untergebracht werden und morgens auf einen Paddock gebracht und abends von diesem wieder zurück in die Box geholt werden. Wenige Tage, nachdem das Pferd auf dem Betrieb eingestallt wurde, erhielt der Kläger morgens einen Anruf von einer Angestellten des Beklagten, die ihm mitteilte, dass das Pferd lahme. Es stellte sich heraus, dass das Pferd mehrere Schürfwunden am Kopf hatte und unter anderem eine Oberarmfissur und eine Ellenbogenfraktur aufwies. Wie genau es zu den Verletzungen kam ist umstritten, entweder durch einen Sturz beim Heraus- oder Hereinbringen vom Paddock oder durch ein Festlegen in der Box.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihm aufgewendeten Behandlungskosten für das Pferd.

 

Entscheidung:

Das LG Marburg hatte in erster Instanz die Klage als unbegründet abgewiesen.

Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass es sich bei einem Pferdeeinstallungsvertrag um einen gemischten Vertrag mit Elementen des Miet-, Kauf-, Dienst-, sowie Verwahrungsvertrages handelt. Den Schwerpunkt bildet hier der entgeltliche Verwahrungsvertrag, da nicht lediglich eine Box zur Verfügung gestellt werden, sondern es auch versorgt und gefüttert werden sollte. Daher kommt nach dem Schwerpunkt des Vertrages das Verwahrungsrecht nach § 688 BGB zur Anwendung, nach dem der Pensionsbetreiber neben der Überlassung einer Box insbesondere auch die Übernahme der Fürsorge und Obhut für das jeweilige Pferd schuldet.

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I BGB kommt daher in Betracht, wenn der Stallbetreiber seine Obhutspflicht schuldhaft verletzt. Dazu habe jedoch der Kläger zunächst darzulegen, dass die Pflichtverletzung objektiv in den Verantwortungsbereich des Beklagten gefallen ist.

Das Landgericht ging jedoch davon aus, dass dem Kläger dieser Nachweis nicht gelungen sei, denn es konnte nicht aufgeklärt werden, ob sich das Pferd beim Herausbringen verletzt hatte oder sich in der Box festgelegt hatte. Letzteres stellt eine allein auf die dem Pferd innewohnende Tiergefahr zurückzuführende Verletzung dar, die nicht vom Beklagten zu vertreten wäre.

Anders sah dies jedoch das Berufungsgericht, welches dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der aufgewendeten und erforderlichen Tierarztkosten zusprach.

Der Beklagte habe aufgrund des Vertrages mit dem Kläger die ihm obliegenden Obhuts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass sich das Pferd nicht verletzt und im ordnungsgemäßen Zustand wieder an seinen Eigentümer herausgegeben werden kann.

Da sich das Pferd zu dem Zeitpunkt als es sich verletzte im alleinigen Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Beklagten befand, trifft hier den Beklagten und nicht den Kläger die Beweislast. Der Beklagte hat den Entlastungsbeweis dafür zu führen, dass ihn bezüglich der Verletzungen des Pferdes kein Verschulden trifft. Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen, da gerade nicht aufgeklärt werden konnte, ob die Verletzungen durch ein Festlegen oder einen Sturz auf dem Paddock entstanden sind.  

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

Zur Haftung des Reitlehrers beim Springtraining

KG Berlin, Beschl. v. 02.03.2017 – 11 U 5/16

Sachverhalt:

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens buchte bei dem Beklagte eine Stunde Springtraining. Der Beklagte, der ein erfahrener Reitlehrer war, baute zu Beginn der Reitstunden einen In-Out-Sprung bestehende aus einem ca. 30 cm hohen Cavaletti und einem höheren Steilsprung auf. Der Abstand zwischen den beiden Sprüngen betrug ca. 2,40 m. Der Beklagte wies den Kläger an, das Hindernis zunächst im Trab anzureiten, wobei das Pferd des Klägers das Cavaletti zunächst umstieß. Anschließend sollte der Kläger das Hindernis im Galopp anreiten, was ihm auch zweimal hintereinander ohne weiteres gelang. Daher erhöhte der Beklagte den Steilsprung leicht auf ca. 80 cm. Bei dem darauffolgenden Versuch, das erhöhte Hindernis im Galopp zu überwinden, riss das Pferd des Klägers die obere Stange des Steilsprungs mit den Vorderbeineinen zu Boden und stürzte auf den Kläger. Der Kläger erlitt hierdurch erhebliche Verletzungen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er behauptet, der Beklagte habe den Sturz dadurch verursacht, dass er die Abstände zwischen den Sprüngen falsch abgemessen habe.

 

Entscheidung:

Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg, da der Kläger dem Beklagten nicht die Verletzung einer für den Sturz ursächlichen Verkehrssicherungspflicht nachweisen konnte.

Da dem Springtraining zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ist als Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren, da der Beklagte lediglich die Durchführung einer Unterrichtsstunde, nicht aber einen konkreten Ausbildungserfolg schuldete. Ein Schadensersatzanspruch aus dem Dienstvertrag kommt in Betracht, wenn dem Dienstleister die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden kann. Die Frage, wann bei einer Springstunde die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angenommen werden kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Ausschlaggebenden Faktoren sind dabei das Alter und der Ausbildungsstand von Pferd und Reiter,  der Schwierigkeitsgrad der Übung und die Frage, ob das Hindernis ordnungsgemäß aufgebaut worden ist.

Da der Kläger des vorliegenden Verfahrens als durchaus erfahrenen Reiter mit seinem Pferd das Hindernis in der Reitstunden bereits zweimal problemlos überwunden hatte und das Pferd des Klägers in der Vergangenheit unstreitig bereits Sprünge bis zu einer Höhe von etwa 1,05 m erfolgreich gemeistert hatte, war nur noch fraglich, ob der Beklagte den Abstand zwischen dem Cavaletti und dem Steilsprung pflichtwidrig zu eng gewählt hatte. Denn die Richtlinien für Reiten und Fahren der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) sehen für ein In-Out „regelmäßig“ eine Distanz von 3 m oder mehr vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass dies vorliegend nicht der Fall war. Denn bei den Richtlinien der FN handelt es sich lediglich um Empfehlungen und nicht um verbindliche Richtlinien im juristischen Sinne. Der Trainer einer Springreitstunde kann daher individuell an Fähigkeiten und Merkmale von Pferd und Reiter angepasst die Abstände zwischen den Hindernissen wählen, d.h. also vergrößern als auch verkleinern.  Einen „ordnungsgemäßen“ Abstand zwischen Cavaletti und dem nachfolgenden Hindernis existiert daher nicht.

Der Beklagte hätte den Kläger auch nicht darauf hinweisen müssen, dass er den Sprung erhöht hatte, denn die Erhöhung war so geringfügig, dass sie keinen Einfluss auf den Sprungablauf haben konnte.

Das im Rahmen der Springreitstunden aufgezeichnete Video ergab zudem, dass das Pferd nicht aufgrund des zu geringen Abstands gestürzt war, sondern weil sie unaufmerksam war. Eine Überforderung von Pferd und Reiter war zu keinem Zeitpunkt ersichtlich. Bei dem Sturz des Beklagten hatte sich vielmehr  das dem Springreitsport naturgemäß innewohnende allgemeine Risiko verwirklicht. Eine Haftung des Beklagten schied daher aus.

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

Jäger verliert Jagdschein nach tödlichem Schuss auf ein Pferd

Entziehung des Jagdscheins bei missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen und Munition zulässig.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 6 L 828/12.KO

Der Sachverhalt

Ein Jäger schoss während einer nächtlichen Jagd ein auf einer Weide grasendes Pferd und verletzte es damit tödlich. Er habe es für ein flüchtendes Wildschwein gehalten.

Die Kreisverwaltung hatte daraufhin seinen Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen. Außerdem hat sie seine Waffenbesitzkarte widerrufen und zurückverlangt. Für beide Maßnahmen hatte die Verwaltung den Sofortvollzug angeordnet.

Hiergegen hatte der Mann beim Verwaltungsgericht Koblenz einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Es habe sich bei dem Vorfall um eine verhängnisvolle Verwechslung gehandelt.

 

Der Beschluss

Der Antrag des Jägers blieb ohne Erfolg.

Die Entziehung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte, so das Gericht, ist offenkundig rechtmäßig. Daher gebe es auch keinen Grund, dessen Vollzug auszusetzen, bis das Justizverfahren endgültig abgeschlossen sei. Sei der Inhaber eines Jagdscheins nicht so zuverlässig wie notwendig, müsse die zuständige Behörde den Jagdschein einziehen.

Wenn der Jäger geglaubt habe, auf ein Wildschwein zu schießen, sei er zumindest grob fahrlässig zu dieser Einschätzung gelangt. Nach Aussage des Jagdpächters sei es in der fraglichen Nacht hell genug gewesen, um ein Stück Wild zu erkennen. Außerdem habe der Jäger an seinem Gewehr eine Taschenlampe befestigt.

Erschwerend komme hinzu, dass ein hellbraun-weiß geschecktes Pferd sich deutlich von einem dunklen Wildschwein unterscheide. Auch die Weide sei unschwer als solche zu erkennen gewesen. Angesichts einer umzäunten Weide habe der junge Jäger besonders vorsichtig sein müssen.

Wer so grob daneben liegt und trotzdem schießt, handle leichtfertig. Der Jäger leide darüber hinaus an einem gewissen Grad an Selbstüberschätzung. Solche Menschen dürften keine Waffe besitzen und erst recht nicht jagen.

Es liege im öffentlichen Interesse, das mit der privaten Verwendung von Waffen verbundene Sicherheitsrisiko so gering wie möglich zu halten. Hierhinter müsse das Interesse des Jägers, weiterhin privat der Jagd nachgehen zu dürfen, zurücktreten.

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

 

Wie viel Auslauf benötigen Pferde täglich?

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4.12.2006, Az. 23 K 4059/05

 Sachverhalt

Unzureichende Haltungsbedingungen

Eine Pferdehalterin hielt unter unzureichenden Haltungsbedingungen mehrere Zuchtstuten, teils mit Fohlen, und Jungpferden. Hierbei handelte es sich um Stallhaltung mit zusätzlich gewährtem Auslauf. Der Auslauf wurde bewiesenermaßen nicht täglich gewährt. Daraufhin verfügte das Veterinäramt u. a., dass alle gehaltenen Zuchtstuten und Jungpferde täglich eine mindestens 3- bis 4-stündige Auslaufmöglichkeit draußen im Freien anzubieten sei.

Klage der Pferdehalterin

Gegen diesen Bescheid reichte die Pferdehalterin Klage ein. Der Angriff auf  die Verfügung wurde damit begründet, dass das Auslaufangebot auch für das Winterhalbjahr und für widrige Witterungsumstände gefordert wurde. Dies sei weder unter tierschutzrechtlichen Standpunkten noch unter dem Aspekt der Angemessenheit haltbar. In den Wintermonaten sowie bei schlechten Witterungsbedingungen ergebe sich ein von der Tierhalterin nicht zu vertretendes praktisches Problem bei der angeordneten Bewegungsmöglichkeit. Es stehe nur ein Paddock zur Verfügung. Ein grasloser, eingezäunter, häufig befestigter Auslauf für Pferde.

Der Auslauf  könne jedoch  jeweils nur von einem Teil der Tiere gleichzeitig genutzt werden und insofern sei es, insbesondere wegen der kurzen Tageslichtzeit im Winter, nicht möglich, allen Pferden einen 3- bis 4-stündigen Auslauf im Freien zu gewähren. Ferner sei es im Falle von Dauerfrost bzw. dauerhaftem Regen nicht angebracht, Pferde im Freien zu halten, da dies die Verletzungsgefahr der Pferde erhöhe. Schließlich sei die von ihr bisher praktizierte Pferdehaltung absolut üblich.

 

Entscheidung

Erfolglose Klage der Pferdehalterin

Die Pferdehalterin hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg.  Die Verfügung wurde damit begründet, dass es zu einer entsprechenden verhaltensgerechten Unterbringung von Pferden gehöre, ihnen genügend Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass sich Pferde unter naturnahen Bedingungen im Herdenverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Die Kammer bezog sich in ihrer Entscheidungsfindung auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Demzufolge sei Pferden täglich als Ersatz für den Aktivitätsverlust  eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten.

Gewährung einer 3- bis 4-stündigen Auslaufmöglichkeit Sache der Pferdehalterin

Die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit sei nicht übertrieben und dem Auslaufbedürfnis der Tiere angemessen. Die Besorgnisse gegen die Umsetzung der Auslaufmöglichkeit seien nicht nachvollziehbar. Wenn ein zweiter Paddock zur Verfügung stehen würde, könnten alle Pferde auch bei kurzen Tageslichtzeiten ausreichend Auslauf erhalten. Zudem stellten bei Ausläufen mit befestigten Böden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein Verletzungsrisiko für die Pferde dar. Die Kammer betonte, dass die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Auslaufmöglichkeit im Freien einen Ausgleich für den Aktivitätsverlust bei Stallhaltung darstellen soll und damit nicht abhängig ist von der Witterung. Eine Lösung zu finden sei Sache der Tierhalterin. Es würde ihr frei stehen, dies durch das Anlegen von weiteren befestigten Auslaufmöglichkeiten oder durch Reduzierung des Tierbestandes zu tun.

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

 

Mangel eines Pferdes/Nutzungsbeeinträchtigung

Kein Mangel eines Pferdes ohne Nutzungsbeeinträchtigung

LG Münster, Urteil vom 23.05.2006 – 14 O 531/05

Sachverhalt:

Der Beklagte stellte den selbst gezogenen dreijährigen Trakehnerhengst bei der Körung vor, für die er einige Tage zuvor tierärztlich untersucht wurde. Bei dieser Untersuchung waren keine Befunde festgestellt worden. Die Klägerin erwarb das Pferd im Rahmen der Körung und ließ es sich am nächsten Tag bringen. Einen Tag später ließ die Klägerin das Pferd in einer Klinik erneut tierärztlich untersuchen, wobei verschiedene Befunde festgestellt wurden. So war auf beiden Hinterbeinen die Beugeprobe positiv und das Pferd zeigte beim Longieren auf weichem Boden eine deutliche Hangbeinlahmheit. Zudem zeigte es einen geringgradig ataktischen Bewegungsablauf. Rund zwei Monate später, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten.

Entscheidung:

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin hat demnach keine Gewährleistungsrechte gegen den Beklagten, da ihr nicht gelungen ist, einen Mangel im Sinne des § 434 BGB zu beweisen. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurde eine Sachverständigengutachten angefertigt, nach welchem bei dem Hengst Engstände an vier Dornfortsätzen und eine Verknöcherung des Nackenbandes so wie Auffälligkeiten im Bewegungsablauf festgestellt werden konnten. Nach Ansicht des Sachverständigen ließen diese Befunde jedoch keinen Schluss darauf zu, dass sie die Nutzung des Hengstes als Reit- und Turnierpferd beeinträchtigen würden. Da das Pferd sich trotz der Befunde für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, liegt bereits kein Mangel im Sinne des § 434 BGB vor.

Einen Mangel können nur Abweichungen darstellen, die eine Nutzungsbeeinträchtigung herbeiführen oder herbeiführen können. Für Lebewesen gibt es keinen Idealzustand, dem sie entsprechen müssen. Der Käufer eines Tieres muss daher immer mit physiologischen Abweichungen rechnen. Ein Mangel besteht erst, wenn diese Abweichung zu einer merklichen Nutzungsbeeinträchtigung führen kann. Hinzu kommt, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass die Auffälligkeiten im Bewegungsablauf veränderbar sind und zumindest in dieser deutlichen Form möglicherweise auf den schlechten Trainingszustand des Pferdes zurück zu führen sind. Voraussetzung für einen Mangel ist auch, dass die Abweichung ihre Ursache im Pferd selbst hat und ihm auf Dauer anhaftet. Demnach konnte im vorliegenden Fall kein Mangel des Pferdes angenommen werden.

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto Fotalia