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Pferdehaltung in allgemeinem Wohngebiet

Unzulässigkeit der Pferdehaltung in allgemeinem Wohngebiet

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 08.03.2013, 4 K 828/12.NW

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um die Eigentümerin eines in der Südpfalz gelegenen Grundstücks. Sie errichtete nach Abriss des alten Gebäudes ein neues Wohngebäude .Dabei begehrte sie im nördlichen Bereich des Grundstücks, in der alten sich dort befindlichen Scheune, die Unterbringung von zeitweise bis zu fünf Pferden.

Direkt hinter der Scheune befindet sich eine ca. 60 qm große Freifläche, die sie als Auslaufplatz für die Pferde nutzen wollte. Die Genehmigungsfähigkeit ihres geplanten Vorhabens wurde Mitte 2010 bei der Kreisverwaltung Germersheim angefragt und mit Bescheid vom 26. Januar 2011 abgelehnt. Als Begründung führte die Kreisverwaltung an, dass eine Pferdehaltung, wenn auch im Freien, an dieser Stelle rücksichtslos gegenüber der Nachbarn sei. Daher sei die Baugenehmigung für dieses Vorhaben nicht zu erteilen.

Gegen den erteilten Bescheid legte die Pferdeliebhaberin anschließend Widerspruch ein, dem auch vom Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung unter Auflagen stattgegeben wurde.

Nach der daraufhin erteilten Baugenehmigung wurde von der betroffenen Ortsgemeinde, sowie von mehreren Nachbarn Klage erhoben.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Für die Beurteilung der Sachlage wurde von den Richtern des Verwaltungsgerichts Neustadt Anfang März 2013 eine Ortsbesichtigung vorgenommen.

Daraufhin hoben sie den Widerspruchsbescheid auf.

Als Begründung wurde angeführt, dass durch die erteilte Baugenehmigung die Ortsgemeinde an sich in ihrer Planungshoheit verletzt werde und weiterhin die Kläger in Form der betroffenen Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen Allgemeinen Wohngebiets verletzt würden.

Durch die vorgenommene Besichtigung sei ersichtlich geworden, dass die Umgebung des betroffenen Bauvorhabens von Wohnbebauung geprägt sei. Zwar seien dort gewisse Nebengebäude ebenfalls vorhanden, diese würden aber nicht jene ländliche Gemengelage erzeugen, die für eine Pferdehaltung aus Hobbygründen benötigt werde.

Problematisch sei hier, dass die Haltung von Pferden grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspräche, welches hier aber vorläge. Nur in besonderen Fällen dürfte eine Pferdehaltung zulässig sein, dies sei zB bei einer Lage am Ortsrand einschlägig, welches zudem ein weiträumiges Grundstück aufweise.

Vorliegend sei dies aber nicht der Fall, das Grundstück der Frau habe keine Randlage aufzuweisen, sondern sei auf allen Seiten von Wohnbebauung umgeben.

Preisgeld für verliehenes Turnierpferd

Preisgeld für verliehenes Turnierpferd 

Verfahrensgang:

LG Arnsberg, Urteil vom 30.07.2010, 2 O 209/04

OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2011, I-21 U 133/10

BGH, Beschluss vom 24.05.2012, III ZR 306/11

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um einen Pferdezüchter, der das streitgegenständliche Pferd beherbergte. Sein Bruder, der  ebenfalls für den Zuchtbetrieb arbeitete, verlieh das Pferd an einen Reiter, dessen eigenes Tier erkrankt war, um auf internationalen Turnieren zu reiten und das „Ersatz-Springpferd“ dort zu testen.

Diesen Test bestand das Pferd in unglaublicher Form. Der Reiter gewann zusammen mit dem Pferd in Italien ein Preisgeld in Höhe von 31.500 €.

Sowie der Reiter zusammen mit dem Pferd wieder zuhause war, begann der Streit. Wem stand nun das Preisgeld zu?

Dem Züchter oder dem Reiter?

Die Entscheidung der Gerichte:

Fraglich war vorliegend, ob der Züchter überhaupt Eigentümer des Pferdes war. Während des Rechtsstreits meldete sich zudem noch eine Vorbesitzerin, welche behauptete das Pferd gehöre immer noch ihr, was auch ein internationaler Pferdepass bestätigen könne.

Der Berufsreiter, der mit dem Pferd das Turnier gewann behauptete, der Züchter habe ihm das Pferd „so gut wie verkauft“.

Nach einer umfassenden Recherche bestätigte das OLG die Eigentümerposition des Züchters für das erfolgreiche Springpferd. Mithin stehe ihm auch das Preisgeld zu. Dies entspräche nationalem und auch internationalem Reglement.

Es sei auch dementsprechend in der Ausschreibung des Turniers in Italien verfasst und auch gängige Praxis im Turniersport über Jahrzehnte bereits hinweg.

Jeder, der somit an einem internationalem Turnier teilnehme, unterwerfe sich diesen Regeln.

Es hätte eine anderweitige Absprache zwischen dem Reiter und dem Bruder des Züchters geben können. Der Bruder des Züchters trat für ihn selbst als Stellvertreter auf und verlieh das Pferd an den Reiter. Eine Übereinkunft, dass ein eventuelles Preisgeld dem Reiter und nicht dem Züchter gehören solle, sei nicht erfolgt. Schließlich hätte der Reiter davon ausgehen müssen, dass der Eigentümer das Preisgeld erhalten solle.

Vom BGH wurde dieses Urteil mit Beschluss vom 24.05.2012 bestätigt.

Grundsätzlich sei es die Regel, dass derjenige, der eine Sache ausleihe, sie auch benutzen dürfe. Weitere Vorteile jedoch, die ihm aus der Nutzung der Sache entstünden, dürfe er nicht behalten.

Wenn wie vorliegend ein Turnierpferd vom Eigentümer an einen Reiter verliehen werde, stünden die Preisgelder daher dem Eigentümer zu, außer es existiere eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien.