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Schadensersatz oder Minderung im Pferderecht

Kein großer Schadensersatz anstelle oder neben der Minderung

BGH, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes nicht mehr möglich ist, wenn wegen desselben Mangels bereits zuvor die Minderung des Kaufpreises erklärt wurde.

Das Urteil bezog sich auf einen Kaufvertrag über einen PKW, welcher immer wieder diverse Mängel aufwies. Nachdem einige der gerügten Mängel von dem Verkäufer repariert wurden, erklärte der Käufer die Minderung des Kaufpreises in Höhe von 20 % nach §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB, da er der Auffassung war, dass die verschiedenen Mängel auf einer herstellungsbedingten Fehleranfälligkeit des PKW beruhten. Der Käufer klagte auf Rückzahlung des Differenzbetrages. In der Zwischenzeit traten erneut Mängel an dem Fahrzeug auf, von denen jedoch nur einer beseitigt werden konnte. Daher stellte der Käufer nun sein Klagebegehren um und verlangte nunmehr statt der Minderung des Kaufpreises die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes nach §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB.

Zwar handelte es sich in dem vorliegenden Fall um einen Kaufvertrag über einen PKW, wegen der Regelung des § 90 a BGB, nach dem auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, sind die folgenden Ausführungen des BGH jedoch auch von großer Bedeutung für die Gewährleistungsrechte bei Kaufverträgen über Pferde bzw. Tiere allgemein.

Entgegen der Entscheidungen der Vorinstanzen hat der BGH in der Revision entschieden, dass es nicht mehr möglich ist, anstelle oder neben einer bereits wirksam erklärten Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen und hat die Klage des Käufers abgewiesen.

Grundsätzlich soll dem Käufer ein Wahlrecht zustehen, ob er an dem Vertrag festhalten oder sich vollständig davon lösen will, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Hierzu stehen ihm die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB zur Verfügung. Als Gestaltungsrechte, wenn er am Vertrag festhalten will, stehen ihm die Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441) oder der kleine Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 1) zur Wahl. Will er sich vom Vertrag lösen, so kann er den Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323) erklären oder den Schadensersatz statt der ganzen Leistung (sog. großer Schadesnersatz, §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5) fordern.

Kleiner Schadensersatz

Dabei spricht man von dem kleinen Schadensersatz, wenn der Gläubiger die mangelhafte Sache behält und den Wertunterschied zu einer mangelfreien Sache als Schaden ersetzt verlangt. Der kleine Schadensersatz kann bei jeder Pflichtverletzung geltend gemacht werden.

Großer Schadensersatz

Von dem großen Schadensersatz spricht man indes, wenn der Gläubiger die mangelhafte Sache zurück gibt und Schadensersatz für die Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangt. Er ist nach § 281Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Minderung des Kaufpreises

Nach § 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache „statt zurückzutreten“ den Kaufpreis mindern. Damit soll er die Möglichkeit erhalten die mangelhafte Sache zu behalten und durch die angemessene Herabsetzung des Kaufpreises das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen. Bereits auf dem Wortlaut „statt“ wird das Alternativverhältnis deutlich. Dieses bezieht sich zwar ausdrücklich auf den Rücktritt, da jedoch der Rücktritt und der große Schadensersatz wirtschaftlich dieselben Wirkungen haben, nämlich die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages, muss sich dieses Alternativverhältnis auch auf den großen Schadensersatz beziehen. Hat der Käufer die Minderung und damit das Festhaltenwollen am Vertrag wirksam erklärt, so hat er damit sein Wahlrecht verbraucht. Aus diesem Grund ist es grundsätzlich zwar möglich, neben der Minderung den Ersatz von Begleitschäden nach § 280 Abs. 1 oder den kleinen Schadensersatz zu verlangen, was schon aus der Verbindung „und“ zwischen § 437 Nr. 2 und Nr. 3 deutlich wird, er kann sich jedoch nicht mehr dafür entscheiden, sich nun doch vom Vertrag lösen zu wollen, jedenfalls solange es sich um denselben Mangel handelt. Daher kann der große Schadensersatz nicht neben der Minderung erklärt werden.

Die einmal erklärte Minderung kann aber auch nicht mehr zurückgenommen und durch die Forderung des großen Schadensersatzes ersetzt werden. Bei der Minderung handelt es sich nämlich um ein Gestaltungsrecht, mit welchem das Vertragsverhältnis unmittelbar durch einseitiges Rechtsgeschäft geändert wird. Solche Gestaltungsrechte können nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden, sobald sie wirksam erklärt wurden und die Erklärung dem Vertragspartner zugegangen ist. Die Erklärung ist daher für den Käufer bindend und kann nicht mehr durch spätere Erklärungen ersetzt werden.

Zu beachten ist, dass sich dieses Problem nur bei konkurrierenden Rechtsbehelfen bezüglich ein und desselben Mangels stellt. Hätte der Käufer den Rücktritt oder den großen Schadenersatz statt der ganzen Leistung wegen eines später auftretenden neuen Mangels erklärt, der von der Minderungserklärung nicht umfasst war, so wäre die Lösung vom Vertrag noch möglich gewesen.

Sollte man eine mangelhafte Sache erworben haben, so empfiehlt es sich jedenfalls vorher intensiv darüber nachzudenken, ob man an dem Vertrag festhalten oder sich davon lösen will.

Für das Pferderecht bedeutet dies nun folgendes:

Sollte sich nach dem Erwerb eines Pferdes herausstellen, dass das Pferd z. Bsp. an Gelenkchips leidet, hat der Pferdekäufer nun im Sinne des ihm zur Verfügung stehende Gewährleistungsrechts (§437 BGB)  die Möglichkeit von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Entscheidet sich der neue Eigentümer des Pferdes nun entweder für den kleinen Schadensersatz oder die Kaufpreisminderung, hat er wegen des Festahltenwollens am Vertrag sein Wahlrecht verbraucht. Der Pferdekäufer  kann zu einem späteren Zeitpunkt wegen desselben Mangels nicht mehr vom Kaufpreis zurücktreten. Tritt allerdings ein neuer anderer Mangel „Kissing Spines“ auf und das Pferd eignet sich somit nicht mehr für die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit (Springreiten), so hat der Käufer des Pferdes erneut die Möglichkeit von dem ihm zur Verfügung stehenden  Wahlrecht Gebrauch zu machen und kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Unfall mit Pony im Straßenverkehr – Hälftige Haftung

OLG Celle Urt. v. 10.04.2018 – 14 U 147/17

 

Sachverhalt:

Mit ihrem Pony ritt die  Tochter der Klägerin auf der rechten Seite eines Weges. Hierbei handelt es sich um eine einspurige Fahrbahn mit Randstreifen auf beiden Seiten. Der Beklagte befuhr mit seinem LKW der Reiterin entgegen. Als die Reiterin den LKW kommen sah, hielt sie mit dem Pony an und stellte es leicht schräg mit dem Kopf Richtung Fahrbahn auf den Randstreifen und blieb dabei auf dem Pony sitzen. Der Beklagte drosselte das Tempo des LKWs und lenkte ihn ganz auf den rechten Rand der asphaltierten Fahrbahn. Als der LKW etwa halb an dem Pony vorbei war, erschreckte sich dieses, stieg und verletzte sich so schwer, dass es an den Folgen des Unfalls eingeschläfert werden musste. Ob es zu einer Kollision zwischen Pferd und LKW  gekommen ist oder nicht, konnte nicht abschließend geklärt werden. Die Klägerin begehrt neben der Erstattung von Behandlungskosten auch den Wert des Ponys ersetzt.

 

Entscheidung:

Der Beklagte wurde vom Landgericht Verden ( 5 O 282/14) auf Basis einer hälftigen Haftung zur Zahlung von 4000 € an die Klägerin verurteilt. Die Entscheidung der hälftigen Haftung wurde damit begründet, dass der LKW Fahrer die ihm aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 StVO obliegenden Pflichten nicht nachgekommen sei. Der von ihm zur Reiterin eingehaltene Abstand sei nicht ausreichend gewesen.  Dies wäre ihm jedoch objektiv möglich gewesen, wenn er den Grünstreifen befahren hätte. Alternativ hätte er anhalten und das Pferd passieren lassen oder sich mit der Reiterin verständigen müssen.

Der Mitverschuldensanteil der Klägerin von 50% ergibt sich aus der allgemeinen Tiergefahr, die sich durch das Scheuen des Ponys realisiert hat. Des Weiteren habe sich die Reiterin vor dem Unfall korrekt verhalten, weshalb ihr kein über die allgemeine Tiergefahr hinausgehender Verursachungs- und Verschuldensbeitrag anzulasten ist.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit dem Ziel, dass der LKW-Fahrer den Schaden in voller Höhe zu ersetzen habe. Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Celle jedoch zurückgewiesen. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht Celle das Urteil der Vorinstanz bestätigt, nach dem die Klägerin einen um 50% gekürzten Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten (bzw. dessen Versicherung)  aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG hat. Im Gegensatz zum Landgericht sah das Berufungsgericht auch ein Verschulden bei der Reiterin, was sich allerdings im Ergebnis nicht auswirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung scheidet eine Mithaftung des Tierhalters aus § 833 Abs. 1 BGB in der Regel aus, wenn den Mitverursacher des Unfalls nicht nur eine Gefährdungshaftung, sondern auch eine Verschuldenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB trifft. Nur in letzterem Fall greift § 840 Abs. 3 BGB wonach nur diejenige Partei haftet, die zusätzlich ein Verschulden trifft. Hier haftet der Beklagte nicht nur aus der Betriebsgefahr des LKWs, sondern auch aus dem schuldhaften Verstoß gegen das Abstandsgebot. Grundsätzlich reicht zwar ein Seitenabstand beim Passieren anderer Verkehrsteilnehmer von einem Meter aus, beim Passieren von Reitern muss allerdings mit unerwarteten Reaktionen des Pferdes gerechten werden, so dass hier unter Abwägung der konkreten Umstände ein Mindestabstand von anderthalb bis zwei Meter zum Pony einzuhalten ist.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle scheidet die Anwendung des § 840 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall aber deshalb aus, weil die Reiterin ebenfalls ein Verschulden trifft. Sie haftet für die Unfallfolgen nicht nur aus § 833 S. 1 BGB, sondern auch aus § 823 Abs. 1, 254 BGB bzw. 17 StVG. Das bloße Durchparieren zum Halten und schräg zur Fahrbahn stellen des Pferdes reicht für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht aus. Die Reiterin hätte die Gefahrsituation erkennen und vom Pony absteigen müssen, um es zu führen. Alternativ hätte sie zurück reiten müssen bis zu einer breiteren Stelle des Weges, an dem der LKW mit größerem Abstand hätte passieren können. Jedenfalls hätte sie sich mit dem LKW-Fahrer verständigen müssen. Ferner stellte  das Aufstellen des Ponys mit dem Kopf Richtung Fahrbahn, also mit Fluchtrichtung auf den LKW und der dadurch noch weiter verringerte Abstand des Ponys zur Fahrbahn eine Sorgfaltspflichtverletzung dar.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Wucherpreis beim Kauf eines Sportpferdes – Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Sittenwidrigkeit

OLG Frankfurt, Urt. v. 26.01.2018 – 13 U 214/15

 

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus dem Kaufvertrag über ein Sportpferd.

Der Kläger hatte für seine Tochter von dem Beklagten – einem ehemaligen Springreiter mit eigenem Reitstall und Außenspringanlage – ein sechsjähriges Springpferd für 60.000,00 € erworben, wobei 40.000,00 € direkt angezahlt wurden.

 

Der Beklagte hatte das Pferd selbst erst einige Monate zuvor für einen deutlich unter dem Verkaufspreis liegenden „Freundschaftspreis“ gekauft, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Das Pferd verblieb zunächst im Stall des Verkäufers und wurde dort von der Tochter des Klägers geritten.

 

Kurz nach Abschluss des Kaufvertrages stellte der Käufer das Pferd erstmalig einem Tierarzt vor. Dieser stellte eine Lahmheit, einen Chip in jedem Hinterbein (freier Gelenkskörper) sowie eine   Mauke und Sehnenscheidengallen geringen Grades fest. Insgesamt  wurde das Pferd aber als „sporttauglich“ eingestuft.

 

Da das Pferd nach Ansicht des Käufers im Zeitpunkt des Kaufs bestenfalls einen Verkehrswert von 5.000,00 – 8.000,00 €gehabt hätte, erklärte der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

 

Der Beklagte hat dagegen Widerklage auf Zahlung der restlichen 20.000€ eingereicht.

 

Entscheidung:

 

Nachdem der Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 09.11.2015 -19 O 349/13) unterlegen war, hatte seine Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt vollumfänglich Erfolg

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Nach Ansicht des OLG Frankfurt war der Klage stattzugeben und die Widerklage abzuweisen, weil der über das streitgegenständliche Pferd geschlossene Kaufvertrag sittenwidrig und daher gemäß § 138 I BGB nichtig war. Der Käufer könne daher die volle Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von 40.000,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe  des Pferdes verlangen.

 

Gem. § 138 I BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt, wobei der in § 138 II BGB geregelte Wucher eine besondere Fallgruppe des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts bildet. Wucher im Sinne dieser Vorschrift liegt vor,  wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und subjektiv eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten festgestellt werden kann. Eine verwerfliche Gesinnung liegt vor, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann allein dieser Umstand eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung im Sinne des § 138 I BGB begründen. Dabei wird ein besonders grobes Missverhältnis regelmäßig dann angenommen, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Diese Vermutung greift nur dann nicht ein, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert wird. Diese Grundsätze gelten auch beim Kauf eines Sportpferdes (BGH-Urt. v. 18.12.2002, Az.: VIII ZR 123/02).

 

Im vorliegenden Fall handelte es sich nach Überzeugung des Sachverständigen bei dem Pferd lediglich um ein solides Amateur-Springpferd für den Freizeitsport und nicht um ein überdurchschnittliches Sportpferd mit Potential für die schwere Klasse. Als Mittelwert wurden die Ergebnisse der Zwischenauktionen des Hannoveraner Verbandes herangezogen und ein entsprechender Abzug für den Gesundheitszustand vorgenommen. Der vom Beklagten behauptete Freundschaftspreis von 20.000,00 €betrug lediglich 1/3 des vom Beklagten selbst verlangten Kaufpreises, so dass die Annahme eines groben Missverhältnisses indiziert war.

 

Das Gericht ging auch davon aus, dass der Beklagte in der Lage war, den Verkehrswert eines Pferdes zumindest der Größenordnung nach einzuschätzen. Dass ihm die Röntgenbefunde zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht bekannt waren, ist dabei unerheblich, da diese nach den Ausführungen des Sachverständigen hier nur einen geringen Einfluss auf die Ermittlung des Verkehrswerts hatten.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Haftung des Pferdehalters auch bei Reitbeteiligung

Zur Haftung des Tieraufsehers


Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 29.03.2017 – 4 U 1162/13 – entschieden, dass ein Pferdehalter  auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle haftet, die durch sein Pferd verursacht werden. Die Haltereigenschaft wird durch die Vereinbarung einer Reitbeteiligung nicht berührt. Ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter kann nicht ohne weiteres angenommen werden.

 

 

Sachverhalt:

 

Klägerin des zugrundeliegenden Streitfalls ist die gesetzliche Krankenversicherung der geschädigten Reiterin. Die beklagten Pferdehalterin hatte mit der Reiterin eine Reitbeteiligung vereinbart, wonach sie mit deren Pferd an drei Tagen in der Woche gegen Bezahlung von 100,- € monatlich ausreiten durfte. Die geschädigte Reiterin stürzte bei einem Ausritt vom Pferd und erlitt eine Querschnittslähmung. Für den Reitunfall war das Verhalten des Pferdes ursächlich. Die Reitbeteiligung ist von der Haftpflichtversicherung der Beklagten nicht erfasst.

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die auf Ersatz der Heilbehandlungskosten gerichtete Klage in erster Instanz vollumfänglich abgewiesen. Die Auslegung des abgeschlossenen Vertrages über die Reitbeteiligung ergebe, dass die geschädigte Reiterin und die beklagte Pferdehalterin stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart hätten.

 

Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung hatte die Klägerin zumindest teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat eine Haftung der Beklagten grundsätzlich bejaht, der Höhe aber eine Anspruchskürzung in Höhe von 50 % vorgenommen.

 

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beklagte trotz der vereinbarten Reitbeteiligung zum Unfallzeitpunkt alleinige Halterin des Pferdes gewesen sei.  Denn sie hatte das alleinige Bestimmungsrecht über das Tier und trug sämtliche Aufwendungen, wie etwa für Tierarzt, die Versicherung oder Futter. Die geschädigte Reiterin  zahlte dagegen nur ein geringes Entgelt für die gelegentliche Nutzung des Pferdes. Für die Haftung des Tierhalters sei maßgeblich, ob sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Vorliegend war das Pferd der Beklagten grundlos plötzlich los galoppiert, was zu dem Unfall führte.

 

Nach Auffassung des Gerichts beinhaltete die Vereinbarung einer Reitbeteiligung nicht automatisch einen stillschweigenden Haftungsausschluss. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des  Einzelfalles an. Ein Haftungsausschluss könne etwa dann angenommen werden, wenn die Geschädigte an der Überlassung des Tieres ein besonderes Interesse gehabt hätte. Hier habe die Reitbeteiligung allerdings erst seit kurzer Zeit bestanden und die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass etwaige im Rahmen der Reitbeteiligung entstehende Schäden auch von ihrer Versicherung gedeckt seien.

 

Nach Ansicht des Gerichts haftet die Beklagte aber nur mit einer Quote von 50 %. Denn die geschädigte Reiterin sei zum Unfallzeitpunkt  Tieraufseherin i.S.v. § 834 BGB gewesen. Nach dieser Vorschrift besteht zu Lasten des Tieraufsehers die widerlegbare Vermutung, dass ihn ein Sorgfaltspflichtverstoß trifft, welcher auch für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Da es der geschädigten Reiterin nicht gelungen sei, diese Vermutung zu widerlegen und der Unfall nicht mehr aufklärbar sei, führe dies zu einer Anspruchskürzung wegen vermuteten Mitverschuldens in Höhe von 50%.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Ponykauf – Nacherfüllung durch Ersatzlieferung?

OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.04.2009, AZ.: 4 U 103/08

 

Sachverhalt:

Von dem Beklagten kaufte der Kläger ein Pony, das laut Kaufvertrag als geritten und bereits im Sport erfolgreich in Springen der Klassen A und L beschrieben wurde. Das zuvor angefertigte tierärztliche Gutachten wurde zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Danach habe das Pony während der Besitzzeit beim Verkäufer keine Krankheiten gehabt. Ein Preis von 8.500 € wurde vertraglich festgehalten.  Unstreitig wurde tatsächlich jedoch ein Preis von 17.000 € gezahlt. Das Pony wurde vor dem Kauf besichtigt und von der Tochter des Klägers Probegeritten. Auffälligkeiten wurden hierbei nicht festgestellt. Im Anschluss an den Kauf des Ponys nahm die Tochter mit dem Tier an Lehrgängen und Turnieren teil. Das Pony wurde etwa ein halbes Jahr nach dem Kauf einem Tierarzt vorgestellt. Der Tierarzt stellte die Verdachtsdiagnose „Headshaking“.

Im Zuge eines Schriftwechsels wurde über die Ersatzlieferung eines anderen Ponys diskutiert. Eine  Einigung konnte aber nicht erzielt werden. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte eine Frist zur Rücknahme des Ponys gegen Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises, unter Hinweis darauf, dass eine Ersatzlieferung nicht möglich sei und der Mangel auch nicht behebbar wäre. Eine Frist zur Nacherfüllung wurde unstreitig nicht gesetzt. Die Rückabwicklung des Vertrages verweigerte der Beklagte.

 

Entscheidung:

Das Landgericht Frankenthal hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Folglich stehe dem Kläger ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zu.

Das Berufungsgericht hingegen hat die Klage abgewiesen. Danach stehe dem Kläger dieser Anspruch nicht zu.

Nach der Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass das Pony an dem „Headshaking-Syndrom“ leide, durch welches auch die Rittigkeit stark beeinträchtigt werde, jedoch liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vor, denn der Kläger hat es versäumt, dem Beklagten die erforderliche Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Des Weiteren war die Fristsetzung im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich.

Dem Rücktritt geht die Nacherfüllung grundsätzlich voraus. Dies gilt auch im Tierkauf. Ob die Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall zumutbar ist, oder nicht ( § 440 Satz 1 BGB), ist von dem Tatrichter zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung dem Kläger zumutbar gewesen wäre.

Das Abklingen des Headshaking-Syndroms erscheint als nicht möglich. Laut den Ausführungen des Sachverständigen gebe es zwar Behandlungsansätze, deren Erfolg falle jedoch nicht einheitlich aus. Ferner kommt hinzu, dass die Therapie mit Medikamenten durchgeführt werde, deren Einsatz die Teilnahme an Turnieren wegen der Dopingvorschriften unmöglich mache. Daher kommt eine Nacherfüllung durch Nachbesserung nicht in Betracht.

Jedoch hätte der Kläger eine angemessene Frist dafür setzen müssen, dass der Beklagte ihm Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ponys leistet. Wann im Tierkauf eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist umstritten. Die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung ist aber jedenfalls dann zumutbar, wenn ein Pferd hauptsächlich zu sportlichen Zwecken angeschafft wurde und nicht als Familienpferd mit besonderem Affektionsinteresse. Im vorliegenden Fall war gerade keine emotionale Bindung zu dem Pony entstanden, eine solche wurde von dem Kläger auch nicht behauptet. Das Pony sollte nur als Sportpferd dienen. Aus einer Korrespondenz zwischen den Parteien geht außerdem hervor, dass der Kläger durchaus die Lieferung eines Ersatzponys in Erwägung gezogen hatte. Die von dem Beklagten angebotenen Ponys seinen jedoch aus verschiedenen Gründen für den Kläger nicht in Betracht gekommen. Die Ersatzlieferung eines gleichwertigen Ponys wäre dem Beklagten daher durchaus möglich gewesen.

 

Entbehrlich war die Fristsetzung zur Nacherfüllung  auch nicht dadurch, dass der Mangel des Ponys dem Käufer arglistig verschwiegen worden sei, denn eine Arglist hat der Käufer weder substantiiert dargelegt noch bewiesen.

 

Entbehrlich war die Fristsetzung zur Nacherfüllung auch nicht, da der Beklagte den  Mangel nicht bestritten hat. Der Beklagte hatte eine Einigung mit dem Kläger nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern sogar einige Ponys als Ersatz angeboten. Eine entsprechende ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung liegt nur vor, wenn die Ablehnung als das letzte Wort  des Verkäufers zu verstehen ist. Es reicht dazu nicht aus, dass er den behaupteten Mangel leugnet, erst recht nicht, wenn der Standpunkt, das Pony leide nicht an dem Mangel, nicht offensichtlich abwegig ist.

 

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