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Reiten auf öffentlichen Wegen

Reiten auf öffentlichen Wegen

Mit dem Pferd unterwegs auf öffentlichen Wegen :
Welche rechtlichen Vorgaben muss ich beachten?

Reiten auf öffentlichen Wegen  Mitunter lässt es sich nicht vermeiden, mit dem Pferd zum Beispiel auf einer Landstraße unterwegs zu sein. Dabei bestehen für alle Teilnehmer am Straßenverkehr ohnehin Gefahren, die durch die Beteiligung von Tieren nochmals erhöht werden. Deshalb bedarf es rechtlicher Vorgaben, die Unfälle möglichst vermeiden sollen. Um die eigene Haftung als Pferdehalter so gering wie möglich zu halten und sich selbst sowie sein Tier vor Verletzungen zu bewahren, sollten die wichtigsten Regelungen bekannt sein. Zu diesen zählt insbesondere § 28 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieser regelt, was beim Umgang mit Tieren auf öffentlichen Straßen zu beachten ist:

Ausreichende Einwirkung auf das Pferd erforderlich

Danach sind Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können (und dazu gehören wegen ihrer Größe und Kraft sowie ihrer grundsätzlichen Eigenschaft als Fluchttier auch Pferde) zunächst von der Straße fernzuhalten. Sie dürfen nur betreten werden, wenn geeignete Personen die Pferde begleiten. Diese Personen müssen „ausreichend auf sie einwirken können“, wie es das Gesetz beschreibt. Das bedeutet im Klartext: Nur, wer sein Pferd im Griff hat und es sicher reiten bzw. führen kann sowie die Gefahren des Straßenverkehrs einschätzen kann, darf sich mit dem Tier auch auf eine öffentliche Straße begeben. Reitanfänger oder auch Personen, die das Pferd noch nicht ausreichend kennen oder noch nicht mit dessen Eigenarten vertraut sind, aber auch diejenigen, die (wie es der Bundesgerichtshof einmal formulierte) nicht „über Geschicklichkeit und Kraft verfügen“ (BGH, Urteil vom 27.Mai 1986, Aktenzeichen VI ZR 275/85), sollten hier also kein Risiko eingehen und öffentliche Straßen besser meiden.

§ 28 StVO gilt auch für geführte Pferde

Die StVO gilt ebenso, wenn das Pferd nicht geritten, sondern geführt wird. Zwar sind diese beiden Tätigkeiten grundsätzlich nicht identisch zu werten, wie das OLG Dresden 2015 entschied (vgl. dazu die Urteilsbesprechung auf meiner Seite: https://pferderecht-sbeaucamp.de/fuehren-eines-pferdes-ist-nicht-reiten/) , doch können von geführten Pferden ebenso Gefahren ausgehen wie von gerittenen. Daher regelt § 28 StVO ebenfalls, dass Tiere nie von Kraftfahrzeugen aus geführt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht nur für das Führen von Hunden von einem Fahrrad aus; dies ist nach der StVO erlaubt. Wird aber ein Pferd auf einer öffentlichen Straße geführt, so sind sinngemäß die für den gesamten Fahrverkehr bestehenden Regeln zu beachten. Das bedeutet insbesondere, dass der rechte Fahrbahnrand genutzt werden muss.

Nicht zwei Pferde auf einmal führen

Auch muss jedenfalls auf kurvenreichen und unübersichtlichen Strecken vermieden werden, zwei Pferde auf einmal zu führen, wie ein Urteil des LG Koblenz vom 03. Februar 2014 (Aktenzeichen 5 O 419/11) deutlich macht. Denn wie der in diesem Fall zu Rate gezogene Sachverständige ausführte, wird dadurch automatisch eines der Tiere auf der „falschen“ rechten Seite geführt. Dies ist das Tier einerseits zumeist nicht gewohnt, andererseits kann es so nicht mehr auf eine von der Gegenfahrbahn drohende Gefahr durch eine Ausfallbewegung reagieren, weil das andere Pferd und die führende Person im Weg sind. Dadurch kann nicht mehr, wie von § 28 StVO gefordert, ausreichend auf das Pferd eingewirkt werden, und es drohen erhebliche Gefahren für alle Beteiligten.

Beleuchtungsvorschriften beachten

Außerdem gelten spezielle Regelungen, um die Sicherheit auch bei schlechten Witterungsverhältnissen und Dämmerung oder Dunkelheit sicherzustellen:
Danach muss beim Führen von Pferden (auch dann, wenn es sich nur um ein einzelnes Tier handelt) eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht mitgeführt werden, welche man von vorne auf der linken Seite und auch von hinten gut sehen können muss. Dadurch soll insbesondere den Gefahren begegnet werden, die daraus entstehen können, dass für andere Verkehrsteilnehmer das geführte Pferd als unvermutetes Hindernis auftaucht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23. Januar 2002, Aktenzeichen 20 U 42/01). Wer gegen diese Beleuchtungsvorschriften verstößt und in einen Unfall verwickelt wird, muss damit rechnen, trotz eines Sorgfaltspflichtverstoßes des Unfallgegners zu mindestens 50 % zur Verantwortung gezogen zu werden, wie bereits 1996 das LG Bad Kreuznach entschied (Urteil vom 12. Juli 1996, Aktenzeichen 2 O 105/94).

Pferdehaltung in allgemeinem Wohngebiet

Unzulässigkeit der Pferdehaltung in allgemeinem Wohngebiet

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 08.03.2013, 4 K 828/12.NW

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um die Eigentümerin eines in der Südpfalz gelegenen Grundstücks. Sie errichtete nach Abriss des alten Gebäudes ein neues Wohngebäude .Dabei begehrte sie im nördlichen Bereich des Grundstücks, in der alten sich dort befindlichen Scheune, die Unterbringung von zeitweise bis zu fünf Pferden.

Direkt hinter der Scheune befindet sich eine ca. 60 qm große Freifläche, die sie als Auslaufplatz für die Pferde nutzen wollte. Die Genehmigungsfähigkeit ihres geplanten Vorhabens wurde Mitte 2010 bei der Kreisverwaltung Germersheim angefragt und mit Bescheid vom 26. Januar 2011 abgelehnt. Als Begründung führte die Kreisverwaltung an, dass eine Pferdehaltung, wenn auch im Freien, an dieser Stelle rücksichtslos gegenüber der Nachbarn sei. Daher sei die Baugenehmigung für dieses Vorhaben nicht zu erteilen.

Gegen den erteilten Bescheid legte die Pferdeliebhaberin anschließend Widerspruch ein, dem auch vom Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung unter Auflagen stattgegeben wurde.

Nach der daraufhin erteilten Baugenehmigung wurde von der betroffenen Ortsgemeinde, sowie von mehreren Nachbarn Klage erhoben.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Für die Beurteilung der Sachlage wurde von den Richtern des Verwaltungsgerichts Neustadt Anfang März 2013 eine Ortsbesichtigung vorgenommen.

Daraufhin hoben sie den Widerspruchsbescheid auf.

Als Begründung wurde angeführt, dass durch die erteilte Baugenehmigung die Ortsgemeinde an sich in ihrer Planungshoheit verletzt werde und weiterhin die Kläger in Form der betroffenen Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen Allgemeinen Wohngebiets verletzt würden.

Durch die vorgenommene Besichtigung sei ersichtlich geworden, dass die Umgebung des betroffenen Bauvorhabens von Wohnbebauung geprägt sei. Zwar seien dort gewisse Nebengebäude ebenfalls vorhanden, diese würden aber nicht jene ländliche Gemengelage erzeugen, die für eine Pferdehaltung aus Hobbygründen benötigt werde.

Problematisch sei hier, dass die Haltung von Pferden grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspräche, welches hier aber vorläge. Nur in besonderen Fällen dürfte eine Pferdehaltung zulässig sein, dies sei zB bei einer Lage am Ortsrand einschlägig, welches zudem ein weiträumiges Grundstück aufweise.

Vorliegend sei dies aber nicht der Fall, das Grundstück der Frau habe keine Randlage aufzuweisen, sondern sei auf allen Seiten von Wohnbebauung umgeben.

Preisgeld für verliehenes Turnierpferd

Preisgeld für verliehenes Turnierpferd 

Verfahrensgang:

LG Arnsberg, Urteil vom 30.07.2010, 2 O 209/04

OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2011, I-21 U 133/10

BGH, Beschluss vom 24.05.2012, III ZR 306/11

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um einen Pferdezüchter, der das streitgegenständliche Pferd beherbergte. Sein Bruder, der  ebenfalls für den Zuchtbetrieb arbeitete, verlieh das Pferd an einen Reiter, dessen eigenes Tier erkrankt war, um auf internationalen Turnieren zu reiten und das „Ersatz-Springpferd“ dort zu testen.

Diesen Test bestand das Pferd in unglaublicher Form. Der Reiter gewann zusammen mit dem Pferd in Italien ein Preisgeld in Höhe von 31.500 €.

Sowie der Reiter zusammen mit dem Pferd wieder zuhause war, begann der Streit. Wem stand nun das Preisgeld zu?

Dem Züchter oder dem Reiter?

Die Entscheidung der Gerichte:

Fraglich war vorliegend, ob der Züchter überhaupt Eigentümer des Pferdes war. Während des Rechtsstreits meldete sich zudem noch eine Vorbesitzerin, welche behauptete das Pferd gehöre immer noch ihr, was auch ein internationaler Pferdepass bestätigen könne.

Der Berufsreiter, der mit dem Pferd das Turnier gewann behauptete, der Züchter habe ihm das Pferd „so gut wie verkauft“.

Nach einer umfassenden Recherche bestätigte das OLG die Eigentümerposition des Züchters für das erfolgreiche Springpferd. Mithin stehe ihm auch das Preisgeld zu. Dies entspräche nationalem und auch internationalem Reglement.

Es sei auch dementsprechend in der Ausschreibung des Turniers in Italien verfasst und auch gängige Praxis im Turniersport über Jahrzehnte bereits hinweg.

Jeder, der somit an einem internationalem Turnier teilnehme, unterwerfe sich diesen Regeln.

Es hätte eine anderweitige Absprache zwischen dem Reiter und dem Bruder des Züchters geben können. Der Bruder des Züchters trat für ihn selbst als Stellvertreter auf und verlieh das Pferd an den Reiter. Eine Übereinkunft, dass ein eventuelles Preisgeld dem Reiter und nicht dem Züchter gehören solle, sei nicht erfolgt. Schließlich hätte der Reiter davon ausgehen müssen, dass der Eigentümer das Preisgeld erhalten solle.

Vom BGH wurde dieses Urteil mit Beschluss vom 24.05.2012 bestätigt.

Grundsätzlich sei es die Regel, dass derjenige, der eine Sache ausleihe, sie auch benutzen dürfe. Weitere Vorteile jedoch, die ihm aus der Nutzung der Sache entstünden, dürfe er nicht behalten.

Wenn wie vorliegend ein Turnierpferd vom Eigentümer an einen Reiter verliehen werde, stünden die Preisgelder daher dem Eigentümer zu, außer es existiere eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien.