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Rechte des Pferdepensionsbetreibers

Pferdepensionsbetreiber darf Turnierpferde ohne Auftrag der Eigentümer tierärztlich untersuchen lassen

Eine jährliche Untersuchung der Maulhöhle von Turnierpferden ist dringend geboten und in Reitställen, welche Turnierpferde dauerhaft beherbergen, Standard.“

Landgericht Lübeck, Urteil vom 02. Februar 2017, Az. 14 S 231/15

Vorinstanz: Amtsgerichts Schwarzenbek, Urteil vom 17.9.2015, Az. 2 C 7/14

Der Sachverhalt

Der Beklagte – ein Pferdepensionsbetreiber – ließ die Maulhöhle zweier bei ihm eingestallte Turnierpferde von einem Tierarzt kontrollweise untersuchen. Die Rechnung des Tierarztes übersandte der Beklagte dem Kläger – dem Eigentümer der Pferde.

Der Kläger zahlte die Rechnung des Tierarztes für die Kontrolluntersuchung und die Einschleifung eines scharfen Zahnes zunächst. Anschließend forderte er von dem Beklagten die Erstattung des Rechnungsbetrages, schließlich habe dieser den Tierarzt ohne das Wissen des Klägers bestellt.

Da der Beklagte die Kosten nicht erstattete, machte der Kläger die Kosten gerichtlich geltend.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht wies die Klage ab, auch die daraufhin vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Lübeck zurückgewiesen.

Dem Kläger stünde gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Pferdeeinstellvertrag bezüglich seiner beiden Turnierpferde gegenüber dem Beklagten nicht zu.

Der zwischen den Parteien bestehende Pferdeeinstellvertrag beinhalte neben der miet- und verwahrungsrechtlichen Unterbringung der beiden Turnierpferde als dominierende Elemente zusätzlich Fütterung, Pflege, Beritt und Ausbildung, sodass der dienstvertragliche Charakter überwiege. Aus diesem Grund gelte das Geschäftsbesorgungsrecht.

Es komme folglich darauf an, ob der der Kläger dem Beklagten Weisung zur Beauftragung eines Tierarztes erteilt hat. Verhält sich der beauftragte Pensionswirt bei der Auftragsausführung infolge unberechtigter Weisungsabweichung vertragswidrig und begeht eine Pflichtverletzung, mache er sich gegenüber dem Auftraggeber bei einem Verschulden schadensersatzpflichtig.

Ob eine Weisungsabweichung vorliege, sei durch Weisungsauslegung unter Beachtung des ausdrücklichen oder stillschweigenden Inhalts der Weisung zu ermitteln. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass durch die Beauftragung des Tierarztes zur Untersuchung der Maulhöhle und ggf. Beraspeln der Zähne der Turnierpferde des Klägers keine Weisungsabweichung vorliege.

Hierfür sprächen insbesondere Ausführungen des Sachverständigen – Fachtierarzt. Danach sei eine tierärztliche Untersuchung und Kontrolle der Maulhöhle gerade bei Turnierpferden einmal jährlich dringend geboten. Dies sei gerade bei Turnierpferden nicht nur aus biologischen Gründen, die mit der Nahrungsaufnahme zusammenhängen, notwendig, sondern würde auch dem Standard eines Reitstalles, in dem Turnierpferde eingestellt sind, entsprechen. Werden bei einer solchen tierärztlichen Untersuchung scharfe Kanten oder Haken vorgefunden, so seien diese aus tiermedizinischen Gründen zwingend zu beraspeln, dies schon wegen der erheblichen Verletzungsgefahr, die andernfalls für die Tiere im Maulbereich bestünde.

Ferner sei durch das Gericht berücksichtigt worden, dass das Risiko einer Sedation, wie sie bei einer tierärztlichen Maßnahme dieser Art vorgenommen wird, geringer als ein Impfrisiko sei.

Bei Beachtung dieser Umstände im Rahmen der Weisungsauslegung sei eine Weisungsabweichung hier bereits deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger routinemäßige Impfungen sowie Hufbeschlag ohne vorherige Absprache mit ihm von dem Beklagten in Auftrag geben ließe. Die routinemäßige Maulhöhlenpflege von Turnierpferden sei dem gleichzusetzen.

Das Gericht habe weiter berücksichtigt, dass die kostenmäßige Abrechnung die Interessen des Tierhalters nicht verletze, weil diese sich im mittleren Drittel hielte, den Kläger damit wirtschaftlich nicht unangemessen belaste, sondern wirtschaftlich (eher) begünstige.

Umstände, die ein etwa betrügerisches Verhalten des Beklagten im Zusammenwirken mit dem Tierarzt belegen könnten, habe der Kläger nicht hinreichend dargetan und sie seien auch nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei vielmehr – spekulativ – ins Blaue hinein erfolgt.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

 

Ankaufsuntersuchung beim Pferd

Rechtsfolgen einer Nichtdurchführung der in einem Pferdekaufvertrag vereinbarten Ankaufuntersuchung
„Wird entgegen der Regelung im Pferdekaufvertrag eine Ankaufuntersuchung nicht durchgeführt, so kann eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Untersuchung mit der Diagnose eines Hodenkrebses nicht nachträglich als Ankaufsuntersuchung beurteilt werden. Der Käufer muss sich jedoch gemäß § 162 BGB und nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt worden.“
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 08.01.2013, Az. 2 U 1066/12
Vorinstanz: Landgericht Mainz, Urteil vom 24.08.2012, Az. 1 O 341/11

 

Der Sachverhalt
Ein Hengst wurde mitsamt Sattel für 5.500 Euro verkauft. Laut Kaufvertrag haftete der Verkäufer (Beklagte) nicht für Mängel, auch nicht für „versteckte“. Allerdings sollte eine Ankaufuntersuchung durch einen Tierarzt stattfinden. Doch der Käufer (Kläger) wollte Kosten sparen und ließ die Untersuchung ausfallen. Auch das wurde im Vertrag vermerkt.
Als der Käufer das Pferd kastrieren lassen wollte, stellte der Tierarzt fest, dass der Hengst an Hodenkrebs litt.
Nach Ansicht des Käufers lag darin ein Mangel — er wollte vom Kaufvertrag zurücktreten und verlangte sein Geld zurück. Der Käufer war sich sicher, dass das Tier bereits zum Kaufzeitpunkt erkrankt war. Beim Termin zur Kastration sei der Hengst vom Tierarzt untersucht worden, das ersetze die erforderliche Ankaufuntersuchung.

 

Die Entscheidung
Die Gerichte wiesen das Begehren des Klägers zurück.
Der Hodenkrebs sei Wochen nach dem Kauf diagnostiziert worden. Diese Untersuchung könne schon denklogisch keine Ankaufuntersuchung darstellen, der Kaufvertrag sei wirksam zustande gekommen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse sich der Käufer so behandeln lassen, als wäre eine Ankaufuntersuchung durchgeführt und das Tier für gesund erklärt worden, da er auf die vereinbarte Ankaufsuntersuchung verzichtet hatte.
Da keine AKU stattfand, stehe nicht mit Sicherheit fest, dass der Hengst schon bei der Übergabe vor einigen Monaten an dem Hodenkrebs erkrankt gewesen und damit mangelhaft sei. Nur dann hätte der Käufer ein Recht darauf, das Geschäft rückgängig zu machen. Die Vermutungsregelung des § 476 BGB für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe des Pferdes greift nur bei einem Verbrauchsgüterkauf.
Wie der Kaufvertrag insgesamt sei auch der vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung für Mängel gültig: Der wäre nur unwirksam, wenn der Hengst beim Kauf bereits erkrankt gewesen sei, der Verkäufer den Umstand gekannt und dies dem Käufer arglistig verschwiegen hätte. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Der Verkäufer könne den Kaufpreis behalten.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

„Bedeckte“ Kastration beim Pferd

Bedeckte“ Kastration beim Pferd (Tierarzthaftung)

Die Durchführung einer „bedeckten“ Kastration am liegenden Pferd in Vollnarkose im Stall ist nicht als behandlungsfehlerhaft, sondern als tiermedizinisch anerkannte Methode anzusehen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.04.14, Az. 20 U 41/13

Der Sachverhalt

Durch Vertrag vom 24. September 2011 erwarb die Klägerin von dem Vermittler R. einen Hengst. Die Klägerin wünschte, dass das Pferd noch in der Reithalle des Zeugen R. kastriert werden sollte; die Kosten hierfür erstattete sie dem Zeugen. Der Beklagte (Tierarzt) führte nach vorheriger Ankaufsuntersuchung am 29. September 2011 die Kastration im Stall des Zeugen durch. Zwei Tage nach der Kastration zahlte die Klägerin den Restkaufpreis und überführte das Pferd nach Süddeutschland.

Am 19. Oktober 2011 wurde nach einer Infektion der Kastrationswunde bei dem Pferd eine Samenstrangfistel operativ entfernt. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe den Samenstrang behandlungsfehlerhaft nicht tief genug abgesetzt und so die Infektion verursacht. Sie sei zudem nicht über die Möglichkeit einer Operation in der Klinik mit einem geringeren Infektionsrisiko aufgeklärt worden.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Tierarzt Schadensersatz für die Kosten einer Nachbehandlung, die nach einer von dem Beklagten durchgeführten Kastration des Hengstes erforderlich wurde.

Die Entscheidung

Das Landgericht wies die Klage ab und auch das Oberlandgericht Zelle wies die Berufung zurück.

Die Klägerin könne von dem Beklagten weder wegen eines Behandlungsfehlers noch wegen einer unterlassenen Aufklärung über die Möglichkeit einer Kastration in der Klinik, verbunden mit einem geringeren Infektionsrisiko, Schadensersatz in Höhe der Kosten der Nachbehandlung verlangen.

Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, der sich ursächlich auf die Entstehung einer Samenstrangfistel ausgewirkt habe.

Der Sachverständigen habe dargelegt, dass die Durchführung der „bedeckten“ Kastration am liegenden Pferd in Vollnarkose im Stall nicht als behandlungsfehlerhaft, sondern als tiermedizinisch anerkannte Methode anzusehen sei. Zum konkreten Einwand, der Samenstrang sei nicht tief genug abgeschnitten worden mit der Folge der Bildung einer Samenstrangfistel habe der Sachverständige insbesondere im schriftlichen Gutachten unmissverständlich ausgeführt, dass gerade bei der gewählten Methode die konkrete Position bzw. Höhe des Schnitts nicht von besonderer Bedeutung sei, weil die Samenstränge nach der OP durch Muskeln im Bauchfell weit in die Bauchhöhle zurückgezogen würden. Daneben hat sich der Sachverständige in der mündlichen Anhörung auch mit dem Befund des nachbehandelnden Tierarztes auseinandergesetzt und es für sehr unwahrscheinlich erachtet, dass es gerade bei der gewählten Operationsmethode zu einer Verklebung des Samenstrangs mit dem Hoden gekommen sein könne.

Darüber hinaus habe die Klägerin nicht den Beweis dafür erbringen können, dass ein gegebenenfalls nicht tief genug abgesetzter Samenstrang für die Entstehung der Samenstrangfistel und damit für die weitere Behandlung zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit ursächlich gewesen sei. Der Sachverständige habe hierzu ausgeführt, dass auch weitere Faktoren für das Entstehen einer Samenstrangfistel ursächlich sein können, etwa die Konstitution des Pferdes und die Aussetzung von Stress durch einen langen Transport und eine ungewohnte, neue Umgebung.

Ein Ersatzanspruch gründe sich ferner nicht auf eine schuldhaft unterlassene Aufklärung über Kastrationsmethoden mit einem geringeren Infektionsrisiko.

Insoweit habe der Sachverständige zwar einerseits die Vorteile der unbedeckten Kastration in der Klinik gerade in den sterilen Arbeitsbedingungen gesehen und ausdrücklich festgestellt, dass bei dieser Methode kaum Bakterien in die Wundhöhle gelangen könnten und deswegen eine massive Infektion kaum zu erwarten sei. Andererseits habe der Sachverständige mitgeteilt, dass – unter den gegebenen, grundsätzlich günstigen Bedingungen der Operation in der Klinik – gerade bei dieser Methode eher mit der Komplikation der Samenstrangfistel zu rechnen sei.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Einschläferung eines Pferdes gegen den Willen des Eigentümers

Einschläferung eines Pferdes aufgrund einer Kolik 

Haftung des Tierarztes? 

 

 

Ist eine Operation die einzige Behandlungsmöglichkeit für ein leidendes Pferd und verweigert der Eigentümer die Operationserlaubnis, bleibt aus tierschutzrechtlichen Gründen kein anderer Weg als der, das Pferd einzuschläfern.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 10.06.2014, Az. 6 U 236/13

Der Sachverhalt

Das Reitpferd „X“ litt seit dem Morgen an einer akuten Kolik, die sich auch nach der medikamentösen Behandlung des Haustierarztes mit Schmerzmitteln nicht verbessert, sondern im Lauf des Vormittags vielmehr verschlimmert hatte. Dies war der Grund für den Besuch des Klägers in der Pferdeklinik der Beklagten am Nachmittag. Dort zeigte das Tier eine auffällige Koliksymptomatik:

Die Beklagte hat u. a. eine Herzfrequenz von 64/min gemessen und weitere auffällige Symptome festgestellt, wie kalter Schweiß, verfärbte, trockene Schleimhäute, kalte Akren, fehlende Darmgeräusche im oberen und unteren linken Quadranten, systolische Herzgeräusche und ein aufgezogenes Abdomen. Da sich das Tier im Untersuchungsraum sehr unruhig verhielt und da es versuchte sich hinzuwerfen, setzte die Beklagte ihre Untersuchung schon nach kurzer Zeit im Hof der Tierklinik fort. Sie setzte dem Tier eine Nasenschlundsonde, was zu Gasaustritt geführt hat. Der Versuch, dem Tier einen Venenkatheder zu legen, blieb erfolglos, weswegen die Beklagte einen kompletten Darmverschluss diagnostiziert und einen sofortigen chirurgischen Eingriff zur Rettung des Tieres für unumgänglich angesehen hat, da als Alternative nur eine Euthanasie in Betracht käme.

Der Kläger verweigerte die Zustimmung zu der Operation, da er der Meinung war, dass auch eine konservative Behandlung zielführend wäre und die Befunde der Beklagten anzweifelte.

Die Beklagte schläferte das Reitpferd ein.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen tierärztlicher Tötung seines Pferdes.

Die Entscheidung:

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.

Dem Kläger stünden aus keinem Rechtsgrund gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus der Behandlung des Pferdes „X“ sowie aus dessen Euthanasie zu.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Beklagte das Pferd ordnungsgemäß untersucht und dass sie dem Kläger entsprechend den Regeln der tierärztlichen Kunst empfohlen habe, das Tier sofort chirurgisch zu behandeln. Nachdem der Kläger die Operationserlaubnis verweigert habe, sei aus tierschutzrechtlichen Gründen kein anderer Weg als der, das Pferd einzuschläfern geblieben. Der Senat sei auch davon überzeugt, dass der Kläger letztendlich in einem 4-Augen-Gespräch mit der Beklagten dazu sein Einverständnis gegeben habe.

Diese Diagnose sei sachgerecht und die tierärztliche Empfehlung sei hier angezeigt gewesen. Der Sachverständige habe dargelegt, das die von der Beklagten dokumentierten Befunde Anzeichen einer Schocksituation und einer fortschreitenden pathologischen Veränderung des Darms seien und dass der dokumentierte Zustand des Tieres weitergehende Untersuchungen, wie etwa eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens oder eine Punktion der Bauchhöhle nicht zugelassen habe. Die Befunde ließen auf eine gravierende Passagestörung mit entsprechendem Schockgeschehen und der Gefahr einer akuten Verschlechterung schließen. Der Sachverständige sei deshalb in seinem überzeugenden Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine sofortige chirurgische Intervention indiziert gewesen sei, weil andernfalls nach den Vorgaben von § 1 Tierschutzgesetz nur die Euthanasie in Betracht gekommen sei.

Auch sei die Dokumentation der Beklagten nicht anzuzweifeln.

Grundsätzlich könne das Gericht einer formell und materiell ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation, die – wie vorliegend – keinerlei Anhalt für Veränderungen/Verfälschung oder Widersprüchlichkeiten bieten würde, Glauben schenken.

Auch das Ergebnis der Obduktion stünde der damaligen Diagnose eines kompletten Darmverschlusses nicht entgegen. Dies habe der Sachverständige am Ende seines schriftlichen Gutachtens klargestellt.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht scheide ebenfalls aus. Nachdem die Beklagte einen Darmverschluss diagnostiziert hatte, die nur durch einen Eingriff zu beheben war, habe sie nämlich den Kläger darüber und über die sich daraus ergebenden Konsequenzen belehrt. Dies ergebe sich ebenfalls aus den Krankenunterlagen.

Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger eine Operation des Pferdes aus Kostengründen abgelehnt und auf ihre Erläuterungen hin in einem 4-Augen-Gespräch mündlich der Euthanasie zugestimmt habe. Diese sei durch den äußeren Geschehensablauf bestätigt worden. Der Kläger habe nämlich nach diesem Gespräch mit seiner Ehefrau telefoniert und ihr mitgeteilt, dass das Pferd eingeschläfert werden solle. Im Anschluss daran sei er nach Hause gefahren und habe den Pferdepass bei der Beklagten gelassen. All dies seien Anzeichen, dass er sich mit dem „Schicksal“ seines Pferdes abgefunden habe.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Erfüllungsort beim Rücktritt Pferderecht

Erfüllungsort beim Rücktritt
Wer kennt das nicht: zum Kauf des ‚perfekten‘ Pferdes fährt man auch gerne mehrere 100 km. Der Transport des Pferdes in den heimischen Stall ist dann häufig eine organisatorische Meisterleistung und auch nicht gerade günstig. Was ist aber nun, wenn man nachträglich (und rechtmäßig) von dem Kaufvertrag zurücktritt? Ist man als Pferdekäufer verpflichtet das Pferd auf eigene Kosten zum Verkäufer zurückbringen?
Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2013, Az. 13 U 53/13
Vorinstanz: Landgerichts Konstanz vom 26.03.2013 – 4 O 332/12 M

Die Entscheidung:

Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist auch nach neuem Schuldrecht einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet, d.h. in der Regel der heimische Stall.

Die Entscheidung des BGH (Urteil v. 09. März 1983 – VIII ZR 11/82), welches noch zum alten Schuldrecht ergangen ist, sei insoweit auch auf das neue Schuldrecht übertragbar, weil es sich bei Wandlung und gesetzlichem Rücktritt im Wesentlichen um das gleiche Rechtsinstitut handelt.

Der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Bestimmungsort steht nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10 – entgegen, mit dem dieser einen Erfüllungsort am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Sache für den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch verneint hat. Indirekt hat der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung die herrschende Meinung erneut bestätigt, wenn er darin ausführt, dass sich die zum Erfüllungsort der Rückgewähransprüche nach erfolgtem Rücktritt, der vielfach an dem Ort angesiedelt sei, an dem sich die Sache vertragsgemäß befinde, entwickelten Grundsätze nicht auf die Nacherfüllung übertragen lasse.

Für einen Kaufvertrag über ein Pferd hat bereits das Landgericht Freiburg durch Zwischenurteil entschieden, dass dann, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, der Austauschort grundsätzlich der Ort ist, an welchen der Käufer die Sache verbracht hat (LG Freiburg Zwischenurteil vom 07.11.2008 – 8 O 98/08 – Juris Rn.13 – die dagegen erhobene Berufung hat der Senat durch Urteil vom 19.08.09 – 13 U 145/08 – zurückgewiesen). In einem solchen Fall besteht für einen einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung ebenso wie beim Autokauf ein praktisches Bedürfnis (dazu im Einzelnen OLG Schleswig a.a.O. Rn 35f.).

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Susan Beaucamp

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