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Einschläferung eines Pferdes gegen den Willen des Eigentümers

Einschläferung eines Pferdes aufgrund einer Kolik 

Haftung des Tierarztes? 

 

 

Ist eine Operation die einzige Behandlungsmöglichkeit für ein leidendes Pferd und verweigert der Eigentümer die Operationserlaubnis, bleibt aus tierschutzrechtlichen Gründen kein anderer Weg als der, das Pferd einzuschläfern.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 10.06.2014, Az. 6 U 236/13

Der Sachverhalt

Das Reitpferd „X“ litt seit dem Morgen an einer akuten Kolik, die sich auch nach der medikamentösen Behandlung des Haustierarztes mit Schmerzmitteln nicht verbessert, sondern im Lauf des Vormittags vielmehr verschlimmert hatte. Dies war der Grund für den Besuch des Klägers in der Pferdeklinik der Beklagten am Nachmittag. Dort zeigte das Tier eine auffällige Koliksymptomatik:

Die Beklagte hat u. a. eine Herzfrequenz von 64/min gemessen und weitere auffällige Symptome festgestellt, wie kalter Schweiß, verfärbte, trockene Schleimhäute, kalte Akren, fehlende Darmgeräusche im oberen und unteren linken Quadranten, systolische Herzgeräusche und ein aufgezogenes Abdomen. Da sich das Tier im Untersuchungsraum sehr unruhig verhielt und da es versuchte sich hinzuwerfen, setzte die Beklagte ihre Untersuchung schon nach kurzer Zeit im Hof der Tierklinik fort. Sie setzte dem Tier eine Nasenschlundsonde, was zu Gasaustritt geführt hat. Der Versuch, dem Tier einen Venenkatheder zu legen, blieb erfolglos, weswegen die Beklagte einen kompletten Darmverschluss diagnostiziert und einen sofortigen chirurgischen Eingriff zur Rettung des Tieres für unumgänglich angesehen hat, da als Alternative nur eine Euthanasie in Betracht käme.

Der Kläger verweigerte die Zustimmung zu der Operation, da er der Meinung war, dass auch eine konservative Behandlung zielführend wäre und die Befunde der Beklagten anzweifelte.

Die Beklagte schläferte das Reitpferd ein.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen tierärztlicher Tötung seines Pferdes.

Die Entscheidung:

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.

Dem Kläger stünden aus keinem Rechtsgrund gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus der Behandlung des Pferdes „X“ sowie aus dessen Euthanasie zu.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Beklagte das Pferd ordnungsgemäß untersucht und dass sie dem Kläger entsprechend den Regeln der tierärztlichen Kunst empfohlen habe, das Tier sofort chirurgisch zu behandeln. Nachdem der Kläger die Operationserlaubnis verweigert habe, sei aus tierschutzrechtlichen Gründen kein anderer Weg als der, das Pferd einzuschläfern geblieben. Der Senat sei auch davon überzeugt, dass der Kläger letztendlich in einem 4-Augen-Gespräch mit der Beklagten dazu sein Einverständnis gegeben habe.

Diese Diagnose sei sachgerecht und die tierärztliche Empfehlung sei hier angezeigt gewesen. Der Sachverständige habe dargelegt, das die von der Beklagten dokumentierten Befunde Anzeichen einer Schocksituation und einer fortschreitenden pathologischen Veränderung des Darms seien und dass der dokumentierte Zustand des Tieres weitergehende Untersuchungen, wie etwa eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens oder eine Punktion der Bauchhöhle nicht zugelassen habe. Die Befunde ließen auf eine gravierende Passagestörung mit entsprechendem Schockgeschehen und der Gefahr einer akuten Verschlechterung schließen. Der Sachverständige sei deshalb in seinem überzeugenden Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine sofortige chirurgische Intervention indiziert gewesen sei, weil andernfalls nach den Vorgaben von § 1 Tierschutzgesetz nur die Euthanasie in Betracht gekommen sei.

Auch sei die Dokumentation der Beklagten nicht anzuzweifeln.

Grundsätzlich könne das Gericht einer formell und materiell ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation, die – wie vorliegend – keinerlei Anhalt für Veränderungen/Verfälschung oder Widersprüchlichkeiten bieten würde, Glauben schenken.

Auch das Ergebnis der Obduktion stünde der damaligen Diagnose eines kompletten Darmverschlusses nicht entgegen. Dies habe der Sachverständige am Ende seines schriftlichen Gutachtens klargestellt.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht scheide ebenfalls aus. Nachdem die Beklagte einen Darmverschluss diagnostiziert hatte, die nur durch einen Eingriff zu beheben war, habe sie nämlich den Kläger darüber und über die sich daraus ergebenden Konsequenzen belehrt. Dies ergebe sich ebenfalls aus den Krankenunterlagen.

Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger eine Operation des Pferdes aus Kostengründen abgelehnt und auf ihre Erläuterungen hin in einem 4-Augen-Gespräch mündlich der Euthanasie zugestimmt habe. Diese sei durch den äußeren Geschehensablauf bestätigt worden. Der Kläger habe nämlich nach diesem Gespräch mit seiner Ehefrau telefoniert und ihr mitgeteilt, dass das Pferd eingeschläfert werden solle. Im Anschluss daran sei er nach Hause gefahren und habe den Pferdepass bei der Beklagten gelassen. All dies seien Anzeichen, dass er sich mit dem „Schicksal“ seines Pferdes abgefunden habe.

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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