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Jäger verliert Jagdschein nach tödlichem Schuss auf ein Pferd

Entziehung des Jagdscheins bei missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen und Munition zulässig.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 6 L 828/12.KO

Der Sachverhalt

Ein Jäger schoss während einer nächtlichen Jagd ein auf einer Weide grasendes Pferd und verletzte es damit tödlich. Er habe es für ein flüchtendes Wildschwein gehalten.

Die Kreisverwaltung hatte daraufhin seinen Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen. Außerdem hat sie seine Waffenbesitzkarte widerrufen und zurückverlangt. Für beide Maßnahmen hatte die Verwaltung den Sofortvollzug angeordnet.

Hiergegen hatte der Mann beim Verwaltungsgericht Koblenz einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Es habe sich bei dem Vorfall um eine verhängnisvolle Verwechslung gehandelt.

 

Der Beschluss

Der Antrag des Jägers blieb ohne Erfolg.

Die Entziehung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte, so das Gericht, ist offenkundig rechtmäßig. Daher gebe es auch keinen Grund, dessen Vollzug auszusetzen, bis das Justizverfahren endgültig abgeschlossen sei. Sei der Inhaber eines Jagdscheins nicht so zuverlässig wie notwendig, müsse die zuständige Behörde den Jagdschein einziehen.

Wenn der Jäger geglaubt habe, auf ein Wildschwein zu schießen, sei er zumindest grob fahrlässig zu dieser Einschätzung gelangt. Nach Aussage des Jagdpächters sei es in der fraglichen Nacht hell genug gewesen, um ein Stück Wild zu erkennen. Außerdem habe der Jäger an seinem Gewehr eine Taschenlampe befestigt.

Erschwerend komme hinzu, dass ein hellbraun-weiß geschecktes Pferd sich deutlich von einem dunklen Wildschwein unterscheide. Auch die Weide sei unschwer als solche zu erkennen gewesen. Angesichts einer umzäunten Weide habe der junge Jäger besonders vorsichtig sein müssen.

Wer so grob daneben liegt und trotzdem schießt, handle leichtfertig. Der Jäger leide darüber hinaus an einem gewissen Grad an Selbstüberschätzung. Solche Menschen dürften keine Waffe besitzen und erst recht nicht jagen.

Es liege im öffentlichen Interesse, das mit der privaten Verwendung von Waffen verbundene Sicherheitsrisiko so gering wie möglich zu halten. Hierhinter müsse das Interesse des Jägers, weiterhin privat der Jagd nachgehen zu dürfen, zurücktreten.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

 

Wie viel Auslauf benötigen Pferde täglich?

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4.12.2006, Az. 23 K 4059/05

 Sachverhalt

Unzureichende Haltungsbedingungen

Eine Pferdehalterin hielt unter unzureichenden Haltungsbedingungen mehrere Zuchtstuten, teils mit Fohlen, und Jungpferden. Hierbei handelte es sich um Stallhaltung mit zusätzlich gewährtem Auslauf. Der Auslauf wurde bewiesenermaßen nicht täglich gewährt. Daraufhin verfügte das Veterinäramt u. a., dass alle gehaltenen Zuchtstuten und Jungpferde täglich eine mindestens 3- bis 4-stündige Auslaufmöglichkeit draußen im Freien anzubieten sei.

Klage der Pferdehalterin

Gegen diesen Bescheid reichte die Pferdehalterin Klage ein. Der Angriff auf  die Verfügung wurde damit begründet, dass das Auslaufangebot auch für das Winterhalbjahr und für widrige Witterungsumstände gefordert wurde. Dies sei weder unter tierschutzrechtlichen Standpunkten noch unter dem Aspekt der Angemessenheit haltbar. In den Wintermonaten sowie bei schlechten Witterungsbedingungen ergebe sich ein von der Tierhalterin nicht zu vertretendes praktisches Problem bei der angeordneten Bewegungsmöglichkeit. Es stehe nur ein Paddock zur Verfügung. Ein grasloser, eingezäunter, häufig befestigter Auslauf für Pferde.

Der Auslauf  könne jedoch  jeweils nur von einem Teil der Tiere gleichzeitig genutzt werden und insofern sei es, insbesondere wegen der kurzen Tageslichtzeit im Winter, nicht möglich, allen Pferden einen 3- bis 4-stündigen Auslauf im Freien zu gewähren. Ferner sei es im Falle von Dauerfrost bzw. dauerhaftem Regen nicht angebracht, Pferde im Freien zu halten, da dies die Verletzungsgefahr der Pferde erhöhe. Schließlich sei die von ihr bisher praktizierte Pferdehaltung absolut üblich.

 

Entscheidung

Erfolglose Klage der Pferdehalterin

Die Pferdehalterin hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg.  Die Verfügung wurde damit begründet, dass es zu einer entsprechenden verhaltensgerechten Unterbringung von Pferden gehöre, ihnen genügend Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass sich Pferde unter naturnahen Bedingungen im Herdenverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Die Kammer bezog sich in ihrer Entscheidungsfindung auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Demzufolge sei Pferden täglich als Ersatz für den Aktivitätsverlust  eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten.

Gewährung einer 3- bis 4-stündigen Auslaufmöglichkeit Sache der Pferdehalterin

Die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit sei nicht übertrieben und dem Auslaufbedürfnis der Tiere angemessen. Die Besorgnisse gegen die Umsetzung der Auslaufmöglichkeit seien nicht nachvollziehbar. Wenn ein zweiter Paddock zur Verfügung stehen würde, könnten alle Pferde auch bei kurzen Tageslichtzeiten ausreichend Auslauf erhalten. Zudem stellten bei Ausläufen mit befestigten Böden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein Verletzungsrisiko für die Pferde dar. Die Kammer betonte, dass die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Auslaufmöglichkeit im Freien einen Ausgleich für den Aktivitätsverlust bei Stallhaltung darstellen soll und damit nicht abhängig ist von der Witterung. Eine Lösung zu finden sei Sache der Tierhalterin. Es würde ihr frei stehen, dies durch das Anlegen von weiteren befestigten Auslaufmöglichkeiten oder durch Reduzierung des Tierbestandes zu tun.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

 

Mangel eines Pferdes/Nutzungsbeeinträchtigung

Kein Mangel eines Pferdes ohne Nutzungsbeeinträchtigung

LG Münster, Urteil vom 23.05.2006 – 14 O 531/05

Sachverhalt:

Der Beklagte stellte den selbst gezogenen dreijährigen Trakehnerhengst bei der Körung vor, für die er einige Tage zuvor tierärztlich untersucht wurde. Bei dieser Untersuchung waren keine Befunde festgestellt worden. Die Klägerin erwarb das Pferd im Rahmen der Körung und ließ es sich am nächsten Tag bringen. Einen Tag später ließ die Klägerin das Pferd in einer Klinik erneut tierärztlich untersuchen, wobei verschiedene Befunde festgestellt wurden. So war auf beiden Hinterbeinen die Beugeprobe positiv und das Pferd zeigte beim Longieren auf weichem Boden eine deutliche Hangbeinlahmheit. Zudem zeigte es einen geringgradig ataktischen Bewegungsablauf. Rund zwei Monate später, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten.

Entscheidung:

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin hat demnach keine Gewährleistungsrechte gegen den Beklagten, da ihr nicht gelungen ist, einen Mangel im Sinne des § 434 BGB zu beweisen. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurde eine Sachverständigengutachten angefertigt, nach welchem bei dem Hengst Engstände an vier Dornfortsätzen und eine Verknöcherung des Nackenbandes so wie Auffälligkeiten im Bewegungsablauf festgestellt werden konnten. Nach Ansicht des Sachverständigen ließen diese Befunde jedoch keinen Schluss darauf zu, dass sie die Nutzung des Hengstes als Reit- und Turnierpferd beeinträchtigen würden. Da das Pferd sich trotz der Befunde für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, liegt bereits kein Mangel im Sinne des § 434 BGB vor.

Einen Mangel können nur Abweichungen darstellen, die eine Nutzungsbeeinträchtigung herbeiführen oder herbeiführen können. Für Lebewesen gibt es keinen Idealzustand, dem sie entsprechen müssen. Der Käufer eines Tieres muss daher immer mit physiologischen Abweichungen rechnen. Ein Mangel besteht erst, wenn diese Abweichung zu einer merklichen Nutzungsbeeinträchtigung führen kann. Hinzu kommt, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass die Auffälligkeiten im Bewegungsablauf veränderbar sind und zumindest in dieser deutlichen Form möglicherweise auf den schlechten Trainingszustand des Pferdes zurück zu führen sind. Voraussetzung für einen Mangel ist auch, dass die Abweichung ihre Ursache im Pferd selbst hat und ihm auf Dauer anhaftet. Demnach konnte im vorliegenden Fall kein Mangel des Pferdes angenommen werden.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Hengst stirbt nach Kastration: Tierarzt haftet

Hengst stirbt nach Kastration: Tierarzt haftet

OLG Hamm bejaht grobe Behandlungsfehler und Verletzung der Aufklärungspflichten

Sachverhalt

Eine Pferdehalterin zog nach einer für ihr Pferd tödlich endenden Operation vor Gericht:
Sie forderte von ihrem Tierarzt Schadensersatz in Höhe der aufgewendeten Kosten für die tierärztliche Behandlung (3000 Euro) sowie Wertersatz in Höhe des Kaufpreises, den sie für das Tier zuvor in Spanien bezahlt hatte (5000 Euro).

Ihr Hengst „Apache“ sollte eigentlich lediglich kastriert werden. Diese Kastration hatte der Tierarzt am liegenden Pferd vorgenommen. Dabei war es jedoch zu Komplikationen gekommen, in Folge derer das Tier in eine Klinik verlegt und dort nochmals operiert werden musste. Es erlitt im Nachgang dieser Behandlung eine Muskelerkrankung sowie ein Multiorganversagen; die Versuche, es wieder in den Stand zu verbringen, scheiterten allesamt, sodass das Pferd letztlich eingeschläfert wurde.

Die Eigentümerin des Hengstes verklagte daraufhin den Tierarzt und das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 12.09.2016, Aktenzeichen: 3 U 28/16) gab ihr Recht.

Danach muss der Tierarzt nun aus zwei verschiedenen Gründen haften:

Entscheidung

Einerseits muss er sich dafür verantworten, dass die von ihm durchgeführte Kastration nicht dem medizinischen Standard entsprach. Denn während dieser Operation hatte er eine sogenannte Ligatur, also das Unterbinden eines Blutgefäßes mit einem chirurgischen Faden, nur auf einer Seite vorgenommen und überdies nicht ausreichend fixiert, sodass sich in der Folge die in der Tierklinik festgestellten Folgeprobleme (die Muskelerkrankung und das Multiorganversagen) entwickelt hatten. Diese Behandlungsfehler stufte das Gericht als grob ein, sodass vermutet werden kann, dass aufgrund dieser groben Behandlungsfehler auch der spätere Tod des Pferdes herbeigeführt worden und dieser mithin dem Tierarzt zuzurechnen war. Das OLG Hamm wendete damit auch hier die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Mai 2016 (Aktenzeichen VI ZR 247/15) von der Arzt- auf Tierarzthaftung übertragene Rechtsprechung zur Beweislastumkehr an und bleibt somit klar auf der Linie der aktuellen Rechtsprechung zu Haftungsfragen im tiermedizinischen Bereich.

Andererseits muss der Tierarzt, so das Gericht, dafür haften, dass er seine Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat. Diese Aufklärungspflichten resultieren aus dem von ihm mit der Pferdehalterin abgeschlossenen tierärztlichen Behandlungsvertrag. Danach wäre er verpflichtet gewesen, sie darüber zu informieren, dass ein Pferd sowohl im Liegen als auch im Stehen kastriert werden kann, und er hätte sie in diesem Zusammenhang auch darüber aufklären müssen, welche Risiken jeweils mit der einen oder anderen Eingriffsart verbunden sein können, und welche Art des Eingriffs bei dem betreffenden Hengst (u.a. aufgrund seiner Rassezugehörigkeit und damit einhergehender körperlicher Auffälligkeiten) vorzugswürdig ist.

Damit stärkte das OLG Hamm nochmals die Rechte von Tierhaltern gegenüber Tierärzten und machte wieder deutlich, dass diese insbesondere ihre Aufklärungspflichten vor operativen Eingriffen am Tier sehr ernst nehmen sollten, um einer Haftung bei eventuellen Komplikationen, die nie gänzlich ausgeschlossen werden können, vorzubeugen.

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Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

Haftung des Turnierveranstalters bei Reitturnier

Haftung des Turnierveranstalters bei Springturnier

BGH, Urteil vom 23. 9. 2010 – III ZR 246/09

Sachverhalt

 Der Beklagte richtete auf der vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. In der zuvor veröffentlichten Ausschreibung mit „Allgemeinen Bestimmungen“ hieß es unter anderem: „Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen. Jede Haftung für Verletzungen bei Menschen und Pferden wird ausgeschlossen.“

Der Kläger ist Eigentümer der Stute S, welche mit der Tochter des Klägers auf diesem Turnier in einer Springprüfung der Klasse M startete. Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend aus einem Steilsprung und einem Oxer. Nachdem das Pferd das erste Hindernis übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem Hindernis aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Kniebereich und musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung eingeschläfert werden.

 

Entscheidung

Der BGH folgte den vorinstanzlichen Entscheidungen. Danach war die Klage erfolgreich, der Beklagte schuldet dem Kläger gemäß §§ 280 I, 241 II BGB Schadensersatz in Höhe des Wertes der verletzten Stute.

Bei einem Reitturnier handelt es sich nach herrschender Meinung um eine Auslobung in Form eines Preisausschreibens. Daher besteht zwischen dem Turnierveranstalter und den Teilnehmern eine schuldrechtliche Sonderverbindung. Aus dieser können (Neben-)Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren erwachsen. Diese Schutzpflichten können auch gegenüber Dritten,wie hier dem Kläger als Eigentümer des Pferdes, begründet werden.

Der Beklagte hat vorliegend die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt und hierdurch den Tod des Pferdes verursacht. Grundsätzlich ist der Turnierveranstalter dazu verpflichtet, eine geeignete Anlage für den Wettbewerb zur Verfügung zu stellen, welche keine Gefahren ausweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen der Turnierteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Dabei sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger und gewissenhafter Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm zumutbar sind.

Im vorliegenden Fall entsprach der aufgestellte Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht diesen Anforderungen, da er niedriger als das zu überspringende Hindernis und von diesem nicht optisch abgegrenzt war. Wenn ein Fangständer dazu einlädt, übersprungen zu werden, so muss er wenigstens so konstruiert sein, dass ein Überspringen gefahrlos möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Fang, wie hier, standfest ist.

Das Handeln des Parcourschefs und der Turnierrichter ist insofern dem Veranstalter auch zurechenbar als dessen Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB.

Ein Mitverschulden nach § 254 BGB bzw. eine Anspruchsminderung aus entgegenstehender Anwendung des § 833 BGB wurden abgelehnt, da ein Reiterfehler nicht festgestellt werden konnte und weil die Verschuldenshaftung der Gefährdungshaftung gegenübersteht.

Die Haftung konnte auch nicht aufgrund der „Allgemeinen Bedingungen“ ausgeschlossen werden, da die Klauseln unwirksam, im Sinne der hier anwendbaren AGB-Kontrolle, waren. Der vollständige Ausschluss der Haftung, auch in Bezug auf Personenschäden und in Fällen groben Verschuldens, ist nach § 309 Nr. 7 a,b BGB nicht zulässig.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp