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Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung – Haftet der Tierarzt oder der Pferdeverkäufer?

BGH, Urt. v. 26.01.2012 – VII ZR 164/11

 

Sachverhalt:

In der Absicht einen zweijährigen zukünftigen Zuchthengst zu kaufen, beauftragte der Kläger (Käufer) im Vorfeld den beklagten Tierarzt damit, eine Ankaufsuntersuchung durch zu führen.  Dabei sollten auch Röntgenaufnahmen von beiden Kniegelenken angefertigt werden. Der Tierarzt gab als Röntgenergebnis „ohne besonderen Befund“ an. Tatsächlich befanden sich allerdings Chips in einem der Kniegelenke, die auch auf den erstellten Röntgenbildern zu sehen waren. Dies fiel im Rahmen der Körvorauswahl auf, zu der der Kläger die Röntgenaufnahmen des Beklagten vorgelegt hatte. Daraufhin erklärte der Kläger  gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dieser verwies ihn zunächst weiter an den Beklagten. Daraufhin wurde das Pferd an den Verkäufer zurückgegeben. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten erstattete dem Käufer den Kaufpreis. Der Kläger begehrt mit der Klage Ersatz der Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Zuchtfähigkeit des Hengstes getätigt hat. Hierunter fallen insbesondere Kosten für die Ausbildung des Pferdes. Da sich der Verkäufer weigerte die Aufwendungen zu erstatten, wandte sich der Kläger erneut an den Tierarzt.  

 

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es sich bei der Ankaufsuntersuchung um einen Werkvertrag handelt. Der Tierarzt wird dadurch nicht nur dazu verpflichtet, die Untersuchung sachgemäß durchzuführen, sondern auch seinem Auftraggeber das Resultat, insbesondere bei festgestellten Auffälligkeiten, mitzuteilen. Der behandelnde Tierarzt schuldet dem Auftraggeber einen einwandfreien Befund. Kommt der Tierarzt er seine Pflichten aus dem Werkvertrag nicht nach, so haftet er dem Auftraggeber gegenüber aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er den Hengst Pferd wegen des fehlerhaften Befundes gekauft hat.

 

Entgegen der vorinstanzlichen  Auffassungen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei Tierarzt und Verkäufer um Gesamtschuldner handelt ( vgl. auch BGH VIII ZR 7/11). Demnach haftet der Tierarzt gleichrangig zum Verkäufer. Hiernach hat der Kläger grundsätzlich die Wahl, an welchen der Gesamtschuldner er sich wendet. Entweder an den Verkäufer wegen Überlassung einer mangelhaften Kaufsache, oder aber an den Tierarzt wegen mangelhafter Durchführung der Ankaufsuntersuchung. Nur in Ausnahmefällen kann sich ein Vorrang der Gewährleistungshaftung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben. Ein Vorrang scheidet aber aus, wenn der Verkäufer sich – wie vorliegend – weigert, für den Schaden aufzukommen.

Nur der Auftraggeber des Tierarztes kann Schadensersatzansprüche regelmäßig geltend machen. Demnach ist darauf zu achten, wer die Ankaufsuntersuchung beauftragt hat und welche Regelungen in dem Vertrag vereinbart wurden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ( Urt. vom 14.08.2013 – 7 U 63/13) hat in einem Verfahren die Klage eines Pferdekäufers gegen einen Tierarzt abgewiesen, da dieser von dem Verkäufer des Pferdes beauftragt wurde und im Untersuchungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass alle Vereinbarungen dieses Vertrages nur das Verhältnis zum Auftraggeber betreffen und dass die Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen ist.

 

Anders hat dies jedoch  das Oberlandesgericht Hamm entschieden. (Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12). Nach dessen Meinung stelle die ordnungsgemäße Untersuchung des Pferdes eine Kardinalspflicht aus dem Untersuchungsvertrag dar, deren Haftung für Schlechterfüllung man nicht durch AGB gegenüber dem Käufer ausschließen  könne. Denn der Pferdekäufer sei, auch ohne Vertragspartner des Tierarztes zu sein, in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. Der Tierarzt wisse schließlich, dass er die Ankaufsuntersuchung dazu durchführt, um den potentiellen Pferdekäufer über den Gesundheitszustand des Pferdes aufzuklären.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

Mangelhaftigkeit eines Pferdes

Mangelhaftigkeit eines Pferdes

„Nacherfüllung kommt vor Rücktritt“

 

Stellt sich nach dem Kauf eines Pferdes heraus, dass dieses unter einem Mangel leidet, so liegt der Wunsch, den Kauf schnellst möglich rückabzuwickeln, nahe. Doch hierbei gibt es einiges zu beachten, denn wer vorschnell dem Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag erklärt, läuft Gefahr seine Gewährleistungsrechte zu verlieren.

 

Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist selbstverständlich zunächst das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 434 BGB. Sodann ist der Käufer gemäß § 439 BGB zunächst dazu verpflichtet, dem Käufer die Möglichkeit zur Nachlieferung beziehungsweise zur Nachbesserung einzuräumen. Grundsätzlich hat der Verkäufer zwischen diesen beiden Varianten ein Wahlrecht. Die Nacherfüllung hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Rechtsbehelfen des § 437 BGB. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Verkäufer eine Chance zur ordnungsgemäßen Erfüllung erhält, bevor sich der Käufer samt aller wirtschaftlicher Folgen vom Vertrag lösen kann.

Eine Ausnahme vom Vorrang der Nacherfüllung besteht jedoch, wenn der Mangel des Pferdes nicht behoben werden kann, z.B. durch eine tierärztliche Behandlung, oder der Verkäufer kein gleichwertiges mangelfreies Pferd beschaffen kann. In diesem Fall wäre die Nacherfüllung unmöglich.

 

Die Beschaffung eines gleichwertigen Pferdes ist grundsätzlich zulässig, solange dies die nach dem Vertrag vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Das Recht des Verkäufers auf Nachlieferung beim Stückkauf ist dabei um so schwächer, je individueller die Kriterien sind, die dem Kauf des Pferdes zu Grunde liegen. War das Kriterium beim Kauf lediglich ein „braves Freizeitpferd“, so ist die Ersatzbeschaffung eines solchen recht unproblematisch (vgl. LG Hildesheim – 7 S 21/07), geht es jedoch um ein Zuchttier mit spezieller Abstammung, so wird dies um so schwieriger.

Ob ein Mangel durch Nachbesserung beseitigt werden kann, lässt sich häufig nur durch eine tierärztliche Untersuchung feststellen. Bei einer Lahmheit zum Beispiel, welche durch einen Chip hervorgerufen wird, ist eine Nacherfüllung möglich, wenn der Chip durch eine Operation folgenlos beseitigt werden kann und die Operation keine weiteren gesundheitlichen Risiken für das Pferd mit sich bringt (vgl. Staudinger, § 439 Rn. 32).

Dem Käufer eines Pferdes ist daher beim Auftreten eines Mangels dazu geraten, den Verkäufer davon zunächst in Kenntnis zu setzen und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachlieferung oder Nachbesserung aufzufordern und nicht gleich den Rücktritt vom zu erklären, denn ansonsten läuft er Gefahr seine Gewährleistungsrechte zu verlieren.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Steigen als Sachmangel

Steigen als Sachmangel des Pferdes?

LG Siegen – 2 O 107/09, bestätigt durch OLG Hamm – 19 U 132/11

 

Sachverhalt:

 

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.

Die Klägerin reitet in ihrer Freizeit Dressurturniere. Zu diesem Zweck kaufte sie den sechsjährigen Wallach „C“ zum Preis von 23.000 € von dem Beklagten, der ein Gestüt betreibt und gewerbsmäßig mit Pferden handelt. Laut Vertrag sollte das Pferd bereits geritten, aber noch nicht auf Turnieren vorgestellt worden sein. Die Klägerin ritt das Pferd vor dem Kauf zweimal zur Probe, wobei keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Nur knappe zwei Wochen nach der Übergabe, teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe bei dem Pferd Verhaltensauffälligkeiten festgestellt. Es zeige ängstliche Reaktionen und neige zum Steigen. Drei Monate später wandte sie sich erneut an den Beklagten und teilte mit, bei C handele es sich um einen „kriminellen Steiger“ und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte bot ihr an, das Pferd zurück zu nehmen und gegen ein anderes Pferd umzutauschen oder das Pferd in Beritt zu nehmen und der Klägerin dazu begleitend Reitunterricht zu erteilen. Beides lehnte die Klägerin ab. Sie begehrt die Rückabwicklung des Vertrages und Aufwendungsersatz vom Beklagten.

 

Entscheidung:

 

Die Klage wurde sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen.

Nach Überzeugung der Gerichte weist das Pferd bereits keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB auf. Laut dem Vertrag sollte sich das Pferd als Reitpferd eignen, auf Turnieren sollte es ausdrücklich noch nicht vorgestellt worden sein. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sich das Pferd nicht als Reitpferd eigne. Das Pferd weist unstreitig keinen körperlichen Mangel auf. Laut dem Sachverständigen sei das Pferd etwas „guckig“ und habe daher die Tendenz zum Steigen gezeigt, wobei es aber nie richtig gestiegen ist. Ein Steigen könne dadurch vermieden werden, dass das Pferd in Bewegung gehalten werde. Stockungen im Bewegungsablauf könnten durch konsequentes Weiterreiten ohne jegliche Gewalteinwirkung überwunden werden. Die „Guckigkeit“ habe sich bei dem Sachverständigen innerhalb weniger Tage deutlich gelegt. Der Sachverständige wies darauf hin, dass ein Steigen bei nahezu jedem Pferd durch reiterliche Einwirkung sowohl ausgelöst als auch verhindert werden könne.

 

Selbst wenn man einen Mangel annehmen wolle, so wäre nicht bewiesen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen habe. Auf die Vermutungsregelung des § 476 BGB kann sich die Klägerin nicht berufen, denn die Vermutungsregelung ist nicht mit der Art des behaupteten Mangels vereinbar. Bei einer Tendenz zum Steigen handelt es sich, sofern keine körperlichen Ursachen dafür feststehen, um eine Auffälligkeit, die unter anderem durch falsche reiterliche Einwirkung oder falsche Ausrüstung spontan entstehen kann.

 

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen des § 323 BGB nicht vorliegen, denn die Klägerin hat dem Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt bzw. hat diese sogar abgelehnt. Vorliegend wären sowohl die Nachlieferung als auch die Nachbesserung möglich und zumutbar gewesen. Die Klägerin reitet eine Vielzahl von Pferden und wollte den C lediglich zu sportlichen Zwecken erwerben. Eine besondere persönliche Beziehung zu dem Pferd stand einer Nachlieferung eines gleichwertigen Pferdes daher nicht entgegen. Dass das Pferd grundsätzlich auch innerhalb kurzer Zeit therapierbar gewesen wäre, hat sich dadurch gezeigt, dass es nach nur wenigen Tagen bei dem Sachverständigen bereits keine Tendenz zum Steigen mehr zeigte. Daher wäre auch eine Nachbesserung für die Klägerin zumutbar gewesen. Die Nacherfüllung war auch nicht wegen eines arglistigen Verschweigens des „Mangels“ entbehrlich, da die Klägerin eine Arglist nicht bewiesen und hat und eher ins „Blaue“ behauptet hat.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Entlaufene Ponys – Wer übernimmt die Kosten des Polizeieinsatzes?

Kostenerstattung für Polizeieinsatz bei entlaufenen Ponys

VG Trier, Urteil vom 26.06.2012 – 1 K 387/12.TR

 

Der Kläger wendet mit seiner Klage gegen einen Kostenbescheid für einen Polizeieinsatz.

Er ist Eigentümer und Halter von mehreren Ponys, die eines Morgens von ihrer Weide ausgebrochen waren und unmittelbar neben einer stark befahrenen Bundesstraße herumliefen. Ein Autofahrer bemerkte die Ponys und verständigte die Polizei, die  zwei Beamte los schickte, die Ponys zu suchen und einzufangen, sowie gegebenenfalls die Straße zu sichern. Die Beamten verständigten sogleich den Kläger, den sie als Tierhalter vermuteten. Auch der Kläger machte sich  auf den Weg zu den Ponys. Mit dem Streifenwagen wurden diese auf eine Weide getrieben, wo sie von dem Kläger eingefangen und verladen wurden. Mit Bescheid forderte die Beklagte von dem Kläger Gebühren und Auslagen für den Einsatz in Höhe von rund 200€. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er ist der Ansicht, er sei nicht für das Ausbrechen der Ponys verantwortlich gewesen, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten. Ursächlich für den Ausbruch sei ein abgebrochener Ast gewesen, der von einem Baum des Nachbargrundstückes auf den Zaun gefallen sei und ihn zerstört habe. Erst kurz zuvor habe er den an sich ausbruchsicheren Breitbandelektrodraht auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft.

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Einsatz sei zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich und unaufschiebbar gewesen. Die Bundesstraße sei stark befahren und gefährlich. Der Kläger sei als Tierhalter verschuldensunabhängig verantwortlich, zudem seien die Ponys bereits mehrfach ausgebrochen und hätten Polizeieinsätze ausgelöst.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist §§ 1 I Nr.1, 2 I, 10 i.V.m. § 24 I, II LGebG RLP. Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Verwaltungshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Schuldners über Sonderlasten finanziert wird. Der Gebührentatbestand knüpft an die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei an, die jedenfalls dem Pflichtenkreis des Gebührenschuldners zuzuordnen ist.

Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einsatzes. Trotz Benachrichtigung des Klägers war er im Sinne der Gewährleistung der effektiven Gefahrenabwehr im Bereich der Bundesstraße erforderlich.

Der Kläger ist Verantwortlicher im Sinne des § 5 I und II POG RLP. Die Maßnahme erging auch in seinem Interesse. Nach § 5 POG können bei einer von einem Tier ausgehenden Gefahr Maßnahmen gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Vorliegend war der Kläger sowohl Eigentümer als auch Tierhalter der entflohenen Ponys. Die hier maßgeblichen Vorschriften des Polizeirechts sind zudem verschuldensunabhängig. Die Rechtsgedanken der zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 833 und 834 BGB sind hier nicht übertragbar. Im öffentlichen Recht ist allein die effektive Gefahrenabwehr und eine angemessene und vertretbare Zurechnung der entstandenen Kosten maßgeblich. Es ist daher im polizeirechtlichen Sinne unerheblich, dass der Zaun durch einen herabgefallenen Ast eines Baumes vom Nachbargrundstück beschädigt wurde. Von der Kostenauferlegung kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abgesehen werden, wenn die sogenannte Opfergrenze überschritten wird. Ein solcher Fall der übermäßigen und nicht hinnehmbaren Inanspruchnahme liegt hier jedoch nicht vor, bei Kosten von nur etwas über zweihundert Euro. Bei der Störerauswahl durfte die Beklagte zudem berücksichtigen, dass der Kläger der Polizei als Verantwortlicher bekannt war und es im Hinblick auf die Ponys des Klägers schon mehrfach zu Polizeieinsätzen gekommen war.

Die Klage war daher abzuweisen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

 

Arglistig verschwiegenes Sommerekzem beim Pferdekauf

Arglistig verschwiegenes Sommerekzem

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2008 – 2 U 132/08

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin suchte ein Springpferd für sich, mit welchem sie hobbymäßig an Springturnieren teilnehmen wollte. Sie wurde auf eine Stute aufmerksam, die von einer professionellen Reitlehrerin angeboten wurde. Nach mehreren Proberitten und längeren Preisverhandlungen, wurde die Stute zum Preis von 25.000€ gekauft, wobei 20.000€ durch Geldleistung und 5.000€ durch Inzahlungnahme eines anderen Pferdes geleistet wurden. Die streitgegenständliche Stute wurde bis zum Verkauf unter einer sogenannten Ekzemerdecke gehalten, auch wies sie leichte Scheuerstellen an Mähne und Schweif auf. Bei den Verkaufsgesprächen wurde darüber gesprochen, ob das Pferd unter einem Sommerekzem leide, wobei Inhalt und Verlauf des Gespräches streitig sind.

Im darauffolgenden Sommer ritt die Klägerin das Pferd auf einigen Turnieren und hielt es teilweise ohne Decke. Die Stute zeigte nach Kontakt zu Insekten starke allergische Reaktionen, weswegen die Klägerin das Pferd einem Tierarzt vorstellte. Dieser diagnostizierte anhand einer Blutprobe, dass das Pferd an einem Sommerekzem leidet.

 

Die Klägerin behauptet, sie habe in dem Verkaufsgespräch wegen der Decke explizit danach gefragt, ob das Pferd an einem Ekzem leide. Die Beklagte hätte jedoch versichert, die Decke trage das Pferd lediglich, um sauber zu bleiben. Sie hat den Rücktritt erklärt und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Beklagte hält dagegen, sie habe darauf hingewiesen, dass das Pferd ein Sommerekzem habe. Außerdem hätte die Klägerin bei einem Termin zum Proberitt gesehen, wie das Pferd mit einer Lotion an den Scheuerstellen behandelt worden sei.

 

Entscheidungsgründe:

 

Bereits die Vorinstanz ( LG Detmold, 12 O 243/07) hatte der Klägerin Recht gegeben und die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt. Die daraufhin eingelegte Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

Das Sommerekzem stellt unabhängig von einer eventuellen Beschaffenheitsvereinbarung einen Sachmangel im Sinne des § 434 I S.2 Nr.2 BGB dar. Dieser Sachmangel habe nach der Beweisaufnahme und den Ausführungen der Beklagten auch schon bei Gefahrübergang vorgelegen.  Es ist unstreitig, dass die Beklagte das Pferd unter einer Ekzemerdecke hielt. Auch haben Zeugen bestätigt, dass das Pferd sich gescheuert habe und Scheuerstellen an Mähne und Schweif aufwies. Die Blutuntersuchung, die die Allergie gegen Insekten, Gräser, Schimmelpilze und Milben bestätigte, fand zudem zeitnah nach der Übergabe statt.

Die Setzung einer Nacherfüllungsfrist gem. § 323 I BGB war vorliegend entbehrlich, da eine Nacherfüllung unmöglich gewesen ist. Der Rücktritt gemäß § 346 V BGB konnte daher durch die Klägerin erklärt werden. Ein Sommerekzem ist nicht mit zumutbarem Aufwand in überschaubarer Zeit heilbar. Zwar ist eine Desensibilisierung theoretisch möglich, jedoch sind die Heilungschancen völlig ungewiss. Hinzu kommt, dass eine Nacherfüllung der Klägerin wegen der arglistigen Täuschung der Beklagten gemäß § 440 S.1 Alt.3 BGB unzumutbar wäre.

Nach den Zeugenaussagen hatte die Beklagte die Klägerin nicht über das Sommerekzem aufgeklärt. Der Hinweis, das Pferd scheuere sich gelegentlich, stellt keine ausreichende Aufklärung dar. Bei dem Sommerekzem handelt es sich aufgrund der erheblich eingeschränkten Nutzbarkeit eines Pferdes als Reitpferd um einen Mangel, welcher auch ohne Nachfrage durch den Käufer zu offenbaren ist.

Die Beklagte hat selbst angegeben, dass das Pferd Scheuerstellen gehabt hätte, welche mit einer Lotion behandelt wurden, zudem ist es unstreitig, dass das Pferd eine Ekzemerdecke getragen hatte.  Es ist nicht glaubhaft, dass das Pferd eine solche Decke lediglich getragen haben soll, um es weniger putzen zu müssen. Die Beklagte hat auch angegeben, dass das Pferd bei ihr nicht an dem Sommerekzem erkrankt sei, weil sie entsprechend vorgebeugt habe.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte, auch gerade als professionelle Reitlehrerin, es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass das Pferd unter einem Sommerekzem litt. Die Beklagte hat zumindest damit gerechnet, dass der Klägerin die Erkrankung unbekannt war und sie das Pferd in Kenntnis der Erkrankung nicht oder nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte. Daher hat sie den Mangel des Pferdes arglistig verschwiegen und die Klägerin darüber getäuscht.

Der Rücktritt ist auch nicht wegen § 442 BGB ausgeschlossen, da von einer positiven Kenntnis der Klägerin von dem Mangel nicht ausgegangen werden konnte.

Der Kaufvertrag war somit rückabzuwickeln.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp