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Kissing Spines Mangel eines Pferdes – Gewährleistungsrecht im Pferderecht

Haftung beim Pferdekauf: Beweislastumkehr bei Vorliegen von Kissing-Spines anwendbar

„Das Vorliegen von Kissing-Spines bei einem Pferd, das aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine mehr als 50%-ige Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sich bei dem Pferd alsbald klinische Symptome einstellen werden, steht der Anwendbarkeit des § 476 BGB nicht entgegen.“

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. Dezember 2008, Az. 14 O 10670/07

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines PferdekaufvertragesDer Kläger erwarb von der Beklagten eine Stute. Zuvor wurde das Pferd von der Ehefrau des Klägers Probe geritten. Hierbei zeigten sich keine negativen Auffälligkeiten. Auch die Ankaufsuntersuchung, welche das Verhalten unter einem Reiter nicht testete, kam zu keinem besonderen Befund.

In der Folgezeit wurde die Stute tierärztlich untersucht und durch einen Osteopathen behandelt. Mit Anwaltsschreiben wandte sich der Kläger sodann an die Beklagte. Dort führte er aus, dass das Pferd mehrere Chips sowie hochgradige „Kissing Spines“ aufweise und lahme. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte darin auf, den Mangel zu beheben. Nachdem die Beklagte in der Folgezeit keinerlei Aktivitäten im Hinblick auf eine Mängelbeseitigung entfaltete, erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den gezahlten Kaufpreis zurück. Dies lehnte die Beklagte ab.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe das Pferd „R.“ vor allem zur Zucht erwerben wollen; nur gelegentlich habe sie es reiten wollen. Es sei bei dem Vertragsschluss nicht davon die Rede gewesen, dass das Pferd als Dressurpferd genutzt werden solle. Das Pferd habe nach seiner Überführung in den Stall des Klägers nicht gelahmt. Außerdem liege kein Verbrauchsgüterkauf vor.

 

Die Entscheidung

Der Kläger sei zum Rücktritt berechtigt gewesen, denn die Stute sei mangelhaft.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH könne ein Mangel nicht bereits darin gesehen werden, dass bei einem klinisch unauffälligen Pferd lediglich eine Abweichung von der „physiologischen Norm“ vorliege, die mit einer geringen Wahrscheinlichkeit dazu führe, dass das Pferd zukünftig klinische Symptome entwickeln werde, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegen stünden – dies selbst dann, wenn der Markt bereits auf diese geringe Wahrscheinlichkeit mit Preisabschlägen reagiere. Dass erkennende Gericht teile in Abgrenzung dazu die Auffassung des LG Münster, wonach ein Fehler im Rechtssinne dann zu bejahen sei, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufgrund der gegebenen Befunde eine Wahrscheinlichkeit von 50% oder mehr dafür bestehe, dass sich alsbald klinische Symptome einstellen würden oder sich tatsächlich eingestellt hätten.

Aufgrund des Gutachtens der gerichtlichen Sachverständigen stehe fest, dass das Pferd an einem Mangel in vorbeschriebenem Rechtssinne leide. Danach weise das Pferd sogenannte „Kissing Spines“ mit Osteolysen am Übergang BWS / LWS auf, die aufgrund ihrer konkreten physiologischen Gegebenheiten eine mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit dafür begründen würden, dass klinische Symptome auftreten werden, die die Tauglichkeit für die Verwendung der Stute als Reitpferd bzw. als Dressurpferd beeinträchtigen werden. Insoweit lägen bei dem Pferd am Rücken aber auch im Bereich der Hintergliedmaßen Befunde nach den Röntgenklassen III-IV vor, verbunden mit klinischer Schmerzhaftigkeit im Sinne eines apparenten „Kissing-Spines-Syndroms“. Auf die Chips, die nach den Ausführungen der Sachverständigen den gerichtlich vorgegebenen Mangelbegriff nicht ausfüllen würden, komme es mithin nicht an.  Zwar hätten sich die Symptome der physiologischen Mängel des Pferdes (das Lahmen) nach dem Vortrag des Klägers erst nach der Übergabe des Pferdes gezeigt. Das sei für den Kläger indessen unschädlich, weil ein Verbrauchsgüterkauf vorläge, so dass zu seinen Gunsten die Beweislastumkehr des § 476 BGB a.F. [§ 477 BGB n.F.] eingreife.

Der Befund der Kissing Spines stünde der Anwendung der Beweislastregelung des § 476 BGB a.F. [§ 477 BGB n.F.] nicht. Denn bei den „Kissing Spines“ als einer besonderen Disposition der Wirbelsäule des Pferdes handele es sich nicht um ein plötzlich und unerwartet auftauchendes Phänomen, sondern um ein solches, das zu seiner Ausbildung eine gewisse Zeit und Stetigkeit brauchen würde; soweit dem Urteil des OLG Celle anderes zu entnehmen sei, beachte es die grundlegenden Ausführungen des BGH zur Anwendbarkeit des § 476 BGB a.F. [§ 477 BGB n.F.] nicht. Der Auffassung des OLG Oldenburg sei ebenfalls nicht zu folgen. Das OLG habe in seinem Urteil die Anwendbarkeit des § 476 BGB a.F. [§ 477 BGB n.F.] ausgeschlossen, weil die Beweislastregelung mit der Art des Mangels nicht vereinbar sei. Eine solche Begründung – diverse Entstehungsfaktoren und ggf. kurze Entstehungszeit – reiche für einen Ausschluss der Beweislastregelung nicht.

Den der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis im Rahmen des § 476 BGB a.F. [§ 477 BGB n.F.] habe diese angesichts des entgegen stehenden Sachverständigengutachtens nicht führen können.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Haftung beim Pferdekauf – Vorliegen eines Sommerekzems

„Die Mangelhaftigkeit eines Pferdes kann sich daraus ergeben, dass es bei Gefahrübergang so hochgradig gegen Mückenstiche sensibilisiert ist, dass weiterer Kontakt mit dem Reizstoff mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald zu einem Sommerekzem führen muss.“

 

LG Flensburg, Urteil vom 31. Oktober 2006, Az. 1 S 50/06

vorgehend AG Husum, Urteil vom 12. April 2006, Az. 2 C 1009/04

Der Sachverhalt

Die Klägerin erwarb von dem Beklagten eine Holsteiner Stute zum Kaufpreis von 4.200,00 €.

Die Klägerin hat die Minderung des Kaufpreises und Rückzahlung eines Teilbetrages von 2.000,00 € begehrt. Sie hat behauptet, die Stute habe bereits bei Übergabe eine hohe Konzentration allergenspezifischer IgE-Antikörper gegen Kriebelmücken und Culicoides aufgewiesen. Deshalb sei es bei der Stute wenige Tage nach ihrer Aufstallung im Stall der Klägerin und nach der Ankaufsuntersuchung zum Ausbruch eines sog. „Sommerekzems“ gekommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne keine Sachmängelgewährleistungsansprüche geltend machen, weil die Stute bei Übergabe noch nicht an einem Sommerekzem erkrankt gewesen sei. Die Ankaufsuntersuchung sei ohne Befund geblieben, das Sommerekzem sei allenfalls nach der Übergabe ausgebrochen. Zwar sei die Allergie bei Übergabe bereits angelegt gewesen. Eine solche Anlage einer späteren allergischen Reaktion reiche für die Feststellung eines Sachmangels aber nicht aus, wenn das Hinzutreten weiterer Umstände erforderlich, dieses aber nur mit geringer Wahrscheinlichkeit und deshalb eher zufällig zu erwarten sei. So lägen die Dinge hier. Der Sachverständige habe ausgeführt, ein Pferd mit einer erhöhten Allergiebereitschaft könne noch nicht als Ekzemer bezeichnet werden, weil es nicht voraussehbar sei, ob das Ekzem ausbrechen werde. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

 

Die Entscheidung des Landgerichts

Die Klägerin bekam Recht. Sie könne den Kaufpreis mindern und die Rückzahlung von 2.000,00 € verlangen.

Das Vorhandensein einer allergischen Erkrankung (Sommerekzem) der Stute stelle einen Mangel dar, weil es den Aufenthalt eines daran leidenden Pferdes im Freien während der Sommermonate unter normalen Bedingungen nicht zulasse. Die allergische Reaktion werde durch den Kontakt mit dem Speichel der Kriebelmücke ausgelöst, mit deren Auftreten während des Sommers regelmäßig zu rechnen sei.

Das Vorliegen einer solchen Erkrankung sei durch die tierärztliche Untersuchung und den sich hieran anschließenden Allergietest, der eine hohe Konzentration von allergenspezifischen IgE-Antikörpern gegen Culicoides ergeben habe, festgestellt worden. Die Blutuntersuchung zeige starke bis höchstgradige Sensibilisierungen gegen unterschiedliche Insekten, so dass die Stute als „Risikokandidat für Typ-1-allergische Erkrankungen einschließlich Sommerekzem“ anzusehen sei. Außerdem wiesen die Verdickungen des Bindegewebes der Haut im Bereich des Mähnenkamms und Hautfältelungen neben dem Mähnenkamm darauf hin, dass das Pferd in der Zeit vor der Begutachtung unter starken entzündlichen Veränderungen im Mähnenkamm gelitten habe, als deren Ursache ein Sommerekzem höchst wahrscheinlich sei.

Dieser Mangel habe bereits bei der Übergabe der Stute vorgelegen, denn bereits die genetische Disposition für eine Sensibilisierung gegen Mückenstiche stelle einen Mangel dar und § 476 BGB a.F. [§ 477 BGB n.F.] spreche für die Klägerin. Die Allergie beruhe auf einer entsprechenden Disposition des Pferdes, die zwar – als Vorstufe der Allergie – noch nicht mit der pathologischen Symptomatik verbunden sei, die aber die Gefahr in sich berge, dass das Pferd später die Allergie ausbilden werde; schon darin liege ein Sachmangel.

Der Verkäufer eines Tieres hafte nach § 434 BGB, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank sei und sich auch nicht in einem – ebenfalls vertragswidrigen – Zustand befinde, auf Grund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es alsbald erkranke. Das könne der Fall sein, wenn am Tag der Übergabe eine solche Disposition vorhanden sei, die bei Kontakt mit Reizstoffen bereits zu diesem Zeitpunkt zu pathologischen Erscheinungen geführt hätte.

Im Fall der Stute spreche auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Veranlagung zu einer Erkrankung führe. Zwar bedeute der Nachweis von zellgebundenen sensibilisierenden Antikörpern nicht, dass es beim Pferd zwangsläufig zu einem klinischen Ausbruch der Erkrankung durch Ausbildung der typischen Symptome komme; auch Pferde mit vorhandenen zellgebundenen Antikörpern könnten über viele Jahre oder lebenslang gesund bleiben. Hier sei der Ausbruch der Krankheit aber sehr wahrscheinlich gewesen. Bei allen „Ekzemern“, deren Krankheits-Vollbild sichtbar durchgebrochen ist, fänden sich große Mengen Antikörper gegen einzelne Insekten im Blut. Dieser Befund träfe auch auf die Stute zu. Nach dem Bericht des Untersuchungslabors über die Blutprobe wäre kurz nach Übergabe der Stute an die Klägerin eine hohe Konzentration allergenspezifischer Antikörper gegen den Speichel der Kriebelmücken festzustellen.

Dass die Stute das Sommerekzem erst nach der Einstallung bei der Klägerin entwickelte, berühre die Haftung des Beklagten nicht. Es liege im Wesen des Verkaufs von Pferden, dass sie den Besitzer wechseln und dort auf andere Pferde und andere Umweltbedingungen treffen. Trotz dieser Veränderungen müssen sie so robust sein, dass sie ihre Verwendungsfähigkeit ohne begleitende medikamentöse Behandlung behielten. Eine nach dem Verwendungszweck nicht zu erwartende wesentliche Änderung der Haltungs- und Einsatzbedingungen sei von dem Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Springpferd – Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit

LG Stade, Urt. v. 24.05.2006 – 2 O 212/04

Sachverhalt:

Ein 68 jähriger erfahrener Amateurspringreiter (der Kläger), wollte für sich ein Springpferd kaufen. Der Beklagte bot ihm eine Stute an. Diese ließ sich der Beklagte vorreiten und ritt anschließend selbst auch Probe. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Stute bereits eine „Ton-OP“ hatte sowie einen Chip entfernt wurde und eine leichte Fehlstellung der Hufe vorliege. Dies bestätigte  auch die vor dem Kauf durchgeführte Ankaufsuntersuchung. Für einen Preis von 19.000 € erwarb der Kläger die Stute, wobei er im Wert von 1.500 € ein anderes Pferd in Zahlung gab. Etwa drei Monate nach der Übergabe erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, da das Pferd ernsthafte Rittigkeitsprobleme und auch gesundheitliche Mängel habe. Die Stute könne nur mit Hilfe von Ausbindern geritten werden, da sie ansonsten den Kopf hoch schlage. Weiter  galoppiere die Stute durch jede Wendung im Kontergalopp. Darüber hinaus leide  das Pferd an blutigen Nasenausfluss. Der Beklagte lehnte die Rücknahme des Pferdes Zug um Zug gegen Zahlung von 19.000€ und Rückgabe des in Zahlung genommenen Pferdes ab. Dagegen  reichte der Käufer Klage ein.

 

Entscheidung:

Da der Kläger kein Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 326 Nr. 5, 346 BGB hatte, wurde die Klage abgewiesen.

Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Sache ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB anhafte. Ob ein Mangel vorliegt richtet sich zunächst nach der vereinbarten Beschaffenheit. Beide Parteien hatten sich bei dem Kauf unstreitig darauf geeinigt, dass das Pferd sich als Springpferd eignen solle. Darüber hinaus gehende  Vereinbarungen, ob das Pferd sich zum Turnierreiten oder für eine bestimmte Leistungsklasse eignen solle, wurden nicht getroffen.

Ferner stellte das Landgericht dazu fest, dass alleine aus dem höheren Alter des Käufers auch keine schlüssige Beschaffenheitsvereinbarung angenommen werden kann, dass es sich bei dem Pferd um ein besonders einfach zu reitendes „Lehrpferd“ handeln solle. Das Alter des Reiters allein reiche nicht aus, um auf reiterliche Fähigkeiten oder Schwächen schließen zu können. Der Beklagte hätte davon ausgehen müssen, dass es sich bei dem Käufer um einen erfahrenen Reiter handelt, der es versteht ein Pferd mit den richtigen Hilfen über die Sprünge zu lenken. Nach Ansicht des Gerichts war der Beklagte „ohne besondere Vereinbarung nicht gehalten, dem Kläger nur ein Pferd anzubieten, welches praktisch ohne Anleitung und unabhängig von dem Verhalten seines Reiters jeden Parcours springt.“ Daher war einzige vereinbarte Beschaffenheit, dass sich das Pferd zum Springreiten eigne, was nach der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen zweifellos der Fall war. Ferner konnte der Sachverständige die vom Kläger behauptete Unrittigkeit nicht feststellen. Das Pferd sei unter ihm stets am Zügel gegangen und habe nicht den Kopf hochgerissen, auch ohne den Einsatz eines Gummichambons. Die Stute sei lediglich hin und wieder in den Kreuzgalopp umgesprungen, was jedoch keinen Mangel darstelle. Weil sich bei Pferden der Allgemeinzustand schnell ändern kann und deswegen mit hinreichender Sicherheit keine Rückschlüsse auf ein früheres Verhalten gezogen werden können, scheitert der Rücktrittsanspruch im Hinblick auf die Unrittigkeit im Übrigen auch an der Unmöglichkeit der Beweisführung durch den Käufer. Der Sachverständige könne lediglich das derzeitige Verhalten des Pferdes beurteilen, nicht aber das Verhalten zum Zeitpunkt der Übergabe.

Das Pferd eignete sich auch physisch zum Springreiten, denn nach der Aussage des Sachverständigen habe die Stute nur minimalen Nasenausfluss mit geringen Blutspuren, der nur unter extremer Belastung auftrete. Die Eignung des Pferdes zum Springen werde dadurch nicht eingeschränkt.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung – Haftet der Tierarzt oder der Pferdeverkäufer?

BGH, Urt. v. 26.01.2012 – VII ZR 164/11

 

Sachverhalt:

In der Absicht einen zweijährigen zukünftigen Zuchthengst zu kaufen, beauftragte der Kläger (Käufer) im Vorfeld den beklagten Tierarzt damit, eine Ankaufsuntersuchung durch zu führen.  Dabei sollten auch Röntgenaufnahmen von beiden Kniegelenken angefertigt werden. Der Tierarzt gab als Röntgenergebnis „ohne besonderen Befund“ an. Tatsächlich befanden sich allerdings Chips in einem der Kniegelenke, die auch auf den erstellten Röntgenbildern zu sehen waren. Dies fiel im Rahmen der Körvorauswahl auf, zu der der Kläger die Röntgenaufnahmen des Beklagten vorgelegt hatte. Daraufhin erklärte der Kläger  gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dieser verwies ihn zunächst weiter an den Beklagten. Daraufhin wurde das Pferd an den Verkäufer zurückgegeben. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten erstattete dem Käufer den Kaufpreis. Der Kläger begehrt mit der Klage Ersatz der Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Zuchtfähigkeit des Hengstes getätigt hat. Hierunter fallen insbesondere Kosten für die Ausbildung des Pferdes. Da sich der Verkäufer weigerte die Aufwendungen zu erstatten, wandte sich der Kläger erneut an den Tierarzt.  

 

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es sich bei der Ankaufsuntersuchung um einen Werkvertrag handelt. Der Tierarzt wird dadurch nicht nur dazu verpflichtet, die Untersuchung sachgemäß durchzuführen, sondern auch seinem Auftraggeber das Resultat, insbesondere bei festgestellten Auffälligkeiten, mitzuteilen. Der behandelnde Tierarzt schuldet dem Auftraggeber einen einwandfreien Befund. Kommt der Tierarzt er seine Pflichten aus dem Werkvertrag nicht nach, so haftet er dem Auftraggeber gegenüber aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er den Hengst Pferd wegen des fehlerhaften Befundes gekauft hat.

 

Entgegen der vorinstanzlichen  Auffassungen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei Tierarzt und Verkäufer um Gesamtschuldner handelt ( vgl. auch BGH VIII ZR 7/11). Demnach haftet der Tierarzt gleichrangig zum Verkäufer. Hiernach hat der Kläger grundsätzlich die Wahl, an welchen der Gesamtschuldner er sich wendet. Entweder an den Verkäufer wegen Überlassung einer mangelhaften Kaufsache, oder aber an den Tierarzt wegen mangelhafter Durchführung der Ankaufsuntersuchung. Nur in Ausnahmefällen kann sich ein Vorrang der Gewährleistungshaftung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben. Ein Vorrang scheidet aber aus, wenn der Verkäufer sich – wie vorliegend – weigert, für den Schaden aufzukommen.

Nur der Auftraggeber des Tierarztes kann Schadensersatzansprüche regelmäßig geltend machen. Demnach ist darauf zu achten, wer die Ankaufsuntersuchung beauftragt hat und welche Regelungen in dem Vertrag vereinbart wurden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ( Urt. vom 14.08.2013 – 7 U 63/13) hat in einem Verfahren die Klage eines Pferdekäufers gegen einen Tierarzt abgewiesen, da dieser von dem Verkäufer des Pferdes beauftragt wurde und im Untersuchungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass alle Vereinbarungen dieses Vertrages nur das Verhältnis zum Auftraggeber betreffen und dass die Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen ist.

 

Anders hat dies jedoch  das Oberlandesgericht Hamm entschieden. (Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12). Nach dessen Meinung stelle die ordnungsgemäße Untersuchung des Pferdes eine Kardinalspflicht aus dem Untersuchungsvertrag dar, deren Haftung für Schlechterfüllung man nicht durch AGB gegenüber dem Käufer ausschließen  könne. Denn der Pferdekäufer sei, auch ohne Vertragspartner des Tierarztes zu sein, in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. Der Tierarzt wisse schließlich, dass er die Ankaufsuntersuchung dazu durchführt, um den potentiellen Pferdekäufer über den Gesundheitszustand des Pferdes aufzuklären.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Keine Haftung des Verkäufers für fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

Keine Haftung des Verkäufers für fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

Die Verkäuferin eines Pferdes haftet nicht für eine fehlerhafte Ankaufuntersuchung des Pferdes, wenn der Kaufvertrag das Risiko der fehlerhaften Ankaufuntersuchung eindeutig dem Käufer zuweist.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04. März 2015, Az. 5 U 159/14

Der Sachverhalt

Die Käuferin erwarb das Pferd bereits im Jahr 2011 für 8.000 Euro von der Verkäuferin. Im Kaufvertrag wurde die Mängelhaftung der Verkäuferin ausgeschlossen und vereinbarten, dass vor Abschluss des Kaufvertrages eine Ankaufuntersuchung durchgeführt werden sollte.

§ 3

1. Sportliche Beschaffenheit: […]

2. gesundheitliche Beschaffenheit (x) mit tierärztlicher Kaufuntersuchung

Vereinbart wird die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes durch eine tierärztliche Kaufuntersuchung feststellen zu lassen.

[…]

Der schriftliche Bericht der durchgeführten Kaufuntersuchung ist Gegenstand dieses Kaufvertrages und gleichzeitig einvernehmliche Feststellung der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes, soweit dieser bei Abschluss der Käuferseite vorliegt und vom Tierarzt mangelfrei erstellt wurde. Vom Tierarzt auftragsgemäß nicht durchgeführte Untersuchungen sind nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung über die Beschaffenheit des Pferdes.

§ 4

Das Pferd wird verkauft unter Ausschluss jedweder Mängelhaftung des Verkäufers. Von diesem Ausschluss mit umfasst sind auch alle versteckten Mängel des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs, es sei denn der Verkäufer habe bestimmte Eigenschaften vertraglich zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen.“

Die untersuchende Tierärztin stellte daraufhin bei dem Pferd lediglich zwei für die Kaufentscheidung unbedeutende Engstände der Dornfortsätze BWS/LWS mit Berührung in der Sattellage (sog. „kissing spines“) fest, die nach ihren Feststellungen die klinische Gesundheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht beeinträchtigten würden.

Die Käuferin behauptet, bereits innerhalb der ersten 14 Tage nach der Übergabe des Pferdes hätten sich zahlreiche Auffälligkeiten gezeigt. So habe das Pferd beim Longieren mit ordnungsgemäß eingestellten Ausbindern regelmäßig abgestoppt und sei mit den Vorderbeinen in die Luft gestiegen. Auch unter dem Reiter habe es diese Verhaltensweisen gezeigt. Darüber hinaus habe das Pferd von Anfang an Auffälligkeiten beim Satteln und Putzen, insbesondere in der Sattellage gezeigt. Es habe versucht auszuweichen, zu bocken und zu beißen. Im April 2012 erklärte die Käuferin deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Verkäuferin, das Tier zurückzunehmen.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht gab der Verkäuferin Recht. Es könne dahinstehen, ob die Tierärztin im Rahmen der Ankaufuntersuchung tatsächlich zu falschen Ergebnissen gekommen war. Eine Haftung der Verkäuferin könne auch dann nicht festgestellt werden, wenn dies der Fall gewesen wäre. Die Käuferin müsse sich an die Tierärztin und nicht an die Verkäuferin halten. Der Kaufvertrag weise unmissverständlich das Risiko der fehlerhaften Ankaufsuntersuchung dem Käufer zu. Ausdrücklich werde geregelt, dass die Kaufuntersuchung Gegenstand des Kaufvertrages und einvernehmliche Feststellung der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes sei, wenn die Untersuchung vom Tierarzt mangelfrei erstellt worden wäre. Das Ergebnis einer mangelhaften Untersuchung sei danach nicht Gegenstand des Vertrages geworden. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel definiert der Befund des Tierarztes anlässlich der Ankaufsuntersuchung die Beschaffenheit ausschließlich, soweit die Ankaufsuntersuchung vom Tierarzt mangelfrei durchgeführt worden ist. Diese Klausel weist unmissverständlich das Risiko, dass der Tierarzt Mängel fälschlich nicht erkennt und sie demgemäß im Protokoll der Ankaufsuntersuchung keinen Niederschlag finden, dem Käufer zu.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin