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Pferdekauf, Rücktritt Vom Pferdekaufvertrag

Voraussetzungen des Verbrauchsgüterkaufs, arglistiges Verschweigen einer Zuchtuntauglichkeit und unselbständige Garantie für die Beschaffenheit,

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2004 – I- 14 U 213/03

 

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte am 12.01.2002 eine Pferdestute, namens „Pilofee S“ beim Beklagten für einen Kaufpreis iHv. 30.000 EUR. Der Pferdekaufvertrag wurde von mit einer Ankaufsuntersuchung verbunden. Innerhalb der Rücktrittsfrist erklärte der Kläger den Rücktritt und verlangte Rückabwicklung des Vertrages (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes) sowie Schadensersatz iHv. 6.395,05 EUR.

Der Kläger trug im Rahmen seiner Klage vor dem Landgericht vor, das Pferd leide an einer Knochen- und Knorpelentzündung des Gelenkbereichs (Osteochondrosis Dissecans -OCD) und sei entgegen dem im Pferdekaufvertrag vereinbarten Zweck zuchtuntauglich. Der Beklagte habe dem Kläger zugesichert, dass bei dem Pferd eine OCD (oder Chips-) Erkrankung nicht vorliege und er habe weiter auf Nachfrage des Klägers unzutreffend angegeben, noch keinen Versuch getätigt zu haben, die Stute decken zu lassen. Der Kläger ist der Ansicht, es sei schon kein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen. Jedenfalls sei aber der in den Geschäftsbedingungen angegebene Haftungsausschluss unwirksam, da sich der Pferdekaufvertrag als Verbrauchsgüterkauf darstelle und somit vorformulierte Vertragsbedingungen unwirksam seien.

Der Beklagte bestritt die behaupteten Mängel und berief sich auf den Gewährleistungsausschluss.

 

Entscheidung:

Das erstinstanzliche Gericht (Landgericht) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, der Kläger habe aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Ankaufsuntersuchung Kenntnis gemäß § 442 Abs. 1 S. 2 BGB von der OCD-Erkrankung des Pferdes gehabt und dennoch am Pferdekaufvertrag festgehalten. Die Ankaufsuntersuchung war zwar zeitlich nach dem geschlossenen Pferdekaufvertrag, nach der Auffassung des Gerichts stand Letzterer jedoch unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) einer Billigung des Untersuchungsergebnisses und nicht unter der Bedingung einer bloßen Durchführung einer Ankaufsuntersuchung.

Hinsichtlich der angeführten Zuchtuntauglichkeit habe sich der Beklagte zu Recht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, da es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handele. Der Kläger habe als darlegungs- und beweisbelastete Partei nichts zu seiner Verbraucherstellung vorgetragen. Diese sei auch nicht offensichtlich, da der Kläger die Stute zu Zuchtzwecken erworben habe, was für eine Unternehmereigenschaft spreche.

Das Landgericht ist der Auffassung, das Verschweigen über den zuvor einmal getätigten erfolglosen Deckungsversuch der Stute sei auch bei einem zu Zuchtzwecken gekauften Pferdes nicht als arglistiges Verschweigen zu werten. Weitere Mängelgewähransprüche kamen mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht.

Die vom Kläger vor dem OLG Düsseldorf geführte Berufung, begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, der Haftungsausschluss des Pferdekaufvertrags (§ 4) sei insbesondere nach § 475 Abs. 1 a.F., § 309 Nr. 8 b aa, § 309 Nr. 7 a BGB wirksam. Ferner habe sich das Landgericht nicht mit der vorgetragenen Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 7 a BGB befasst.

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass ein den Rücktritt begründender Sachmangel in der OCD-Erkrankung nicht zu sehen ist, da sich die Beschaffenheitsvereinbarung auf erkennbare Eigenschaften des Pferdes nach dessen Inaugenscheinnahme und auf die bei Abschluss des Pferdekaufvertrag vorliegenden Röntgenbilder sowie deren Einordnung in Röntgenklassen I und II des Pferdes beschränke.

Der Haftungsausschluss des Pferdekaufvertrages ist nach Auffassung des Gerichts wirksam. Schon die Unternehmerstellung des Beklagten bestünde nicht, wenn dieser das Pferd nur zu privaten Zuchtzwecken besitze, über keine weiteren eigenen Pferde oder Stallungen verfüge und lediglich für seinen Bruder als Züchter eingetragen sei. Damit sei ein planmäßiges und dauerhaftes Anbieten von Leistungen am Markt gegen Entgelt nicht gegeben und ein Verbrauchsgüterkauf schon aus diesem Grunde abzulehnen gewesen. Ferner sei der Kläger, der ausweislich des Pferdekaufvertrages die Stute zu Zuchtzwecken erwarb, nicht als Verbraucher anzusehen.

Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass der Haftungsausschluss im Rahmen einer angewendeten AGB nicht gegen § 309 Nr. 8 a bb BGB verstoßen hat, da eine vierjährige Stute keine neu hergestellte Sache iSd Norm ist. Es ist hierbei auch bei Nutztieren allein auf den Geburtstermin abzustellen, da eine Bewertung eines Nutztieres nach dem Grad der „Benutzung“ bzw. „Gebrauchs“ wenig praktikabel, da ohne sachverständige Hilfe häufig nicht zu klären sei und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führe.

Ebenfalls drang der Kläger mit dem Vorbringen nicht durch, der Haftungsausschluss verstoße gegen § 309 Nr. 7 a BGB, da der Haftungsausschluss des Pferdekaufvertrags nach dem Gesamtzusammenhang dergestalt auszulegen war, dass hiernach lediglich sonstige Schäden, wie in § 309 Nr. 7 b BGB ausgeschlossen wurden und nicht, wie der Kläger anführt, Körperschäden nach § 309 Nr. 7 a BGB inkludiert waren.

Ferner hat das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts bestätigt, dass der Beklagte den ein Jahr vor Ankauf getätigten erfolglosen Deckungsversuch der Stute nicht arglistig verschwiegen habe. Das Gericht hat die Deckungsuntauglichkeit der Stute hierdurch nicht als zwingend erachtet. Insbesondere sei dies nach dem erstinstanzlich unbestrittenen Vortrag des Beklagten, Stuten im Alter von 3 Jahren würden nach Deckungsversuchen lediglich zu 50 % trächtig werden, vorliegend zu bestätigen. Einen anderen Schluss hinsichtlich des Verschweigens ließe sich auch mit dem dahingehend befundlosen Ergebnis der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung und den nach dem erfolglosen Deckungsversuch durchgeführten gynäkologischen Untersuchungen der Stute nicht ziehen, denn diese brachten keine Zuchtuntauglichkeit zu Tage.

Auch für eine Zusicherung (Garantieübernahme) ist eine ausdrückliche vertragliche Fixierung über den gesteigerten Willen, hier für eine Fehlende OCD-Erkrankung der Stute einzustehen, nicht ersichtlich.

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Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

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Das Warmblood Fragile Foal Syndrome – eine rechtliche Betrachtung

Was ist das Warmblood Fragile Foal Syndrom, oder auch kurz WFFS?

WFFS oder auch nur FFS, da es nicht nur bei Warmblütern nachgewiesen wurde, sondern auch zum Beispiel bei Vollblütern, Knabstruppern und Trakehnern, ist ein Gendefekt welcher rezessiv vererbt wird. Das bedeutet, dass es krankes Fohlen nur entstehen kann, wenn beide Elterntiere Träger des Gens sind. In diesem Falle entsteht zu 25% ein an FFS erkranktes Fohlen, zu 50% ein Träger und zu 25% ein Fohlen, welches das Gen gar nicht in sich trägt. Ein Pferd, bei dem das Gen nur einfach vorliegt, ist zwar Träger für den Gendefekt, erkrankt selbst jedoch nie und ist somit vollkommen gesund. In den 25% der Fälle, in denen bei Verpaarung zweier Träger das Gen von beiden Seiten vererbt wird, erkrankt das Fohlen an FFS. Dies bedeutet, dass die Kollagenfasern im Körper nicht richtig ausgebildet werden. Das Fohlen hat eine deutlich dünnere Haut und Gelenke die stark überdehnbar sind. In den meisten Fällen werden die Fohlen schon während der Trächtigkeit resorbiert oder abortiert. Kommt ein betroffenes Fohlen lebendig auf die Welt, so reißt die Haut schon bei normalen Bewegungen auf, im Rahmen der Geburtshilfe kommt es zu schweren Verletzungen des Fohlens, so dass es entweder innerhalb weniger Stunden verstirbt oder eingeschläfert werden muss.

Paart man hingegen einen Nichtträger mit einem Träger an, so liegt die Wahrscheinlichkeit, dass das Fohlen wiederum Träger wird bei 50%, zu 50% trägt das Fohlen das Gen nicht in sich. Jedenfalls aber kann es niemals zu einem kranken Fohlen kommen.

Mittlerweile geht man davon aus, dass bei den deutschen Warmblutzuchtverbänden ca. 10 – 15% der Pferde Träger des Gens sind. Den Gendefekt muss es schon seit etwa 170 Jahren geben, erstmals nachgewiesen werden konnte er jedoch erst 2012, in der breiten Öffentlichkeit wurde er erst ab 2018 thematisiert.

Seit 2019 müssen die im HB I eingetragenen Deckhengste auf das Gen getestet werden. Beabsichtigt man einen positiven Hengst einzusetzen, so muss auch die Stute auf das Gen getestet werden, andernfalls begibt man sich in einen Konflikt zum Tierschutzgesetz. §11b I TierSchG verbietet es, Wirbeltiere zu züchten, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht, bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Nach Abs. 2 kann die zuständige Behörde das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 zeigen werden.

Seit dem Bekanntwerden des Gendefekts ist es demnach verboten, zwei Trägertiere miteinander anzupaaren. Jetzt, da die Deckhengste verpflichtend getestet werden müssen, ist es daher erforderlich auch seine Stute auf das Gen testen zu lassen, beabsichtigt man einen positiven Hengst einzusetzen. Der Test ist dabei einfach über eine Haar- oder Blutprobe, derzeit für ca. 40 – 60 €, durchzuführen.

Ein Verstoß gegen § 11 b Abs. 1 TierSchG stellt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 22 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Dabei kann die Ordnungswidrigkeit sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden!

Die Unfruchtbarmachung von Trägertieren i.S.d. Abs. 2 dürfte jedoch erstmal nicht drohen, da das Gen rezessiv vererbt wird und man so erkrankte Fohlen leicht vermeiden kann, indem man die Elterntiere testet. Zudem hätte es wohl auch negative Auswirkungen auf die Population. Es scheint derzeit gesichert, dass Donnerhall FFS-Träger gewesen sein muss, weitere Träger sind z.B. auch Don Schufro (u.a.Vater von Weihegold, Isabell Wert) oder Balou du Rouet. Man male sich aus, wo die heutige Sportpferdezucht wäre, wenn sie hätten unfruchtbar gemacht werden müssen nur aufgrund dieses Gens.

Ähnliche, ebenfalls rezessiv vererbbare Gendefekte sind auch bei Quaterhorses bekannt, wie zum Beispiel HERDA oder GBED. Auch hier dürfen Träger weiterhin zur Zucht eingesetzt werden. Gentests werden für Zuchttiere verlangt.Eine andere Frage ist, ob der Trägerstatus einen Sachmangel im Rahmen des Gewährleistungsrechts darstellt und somit Gewährleistungsansprüche auslösen kann. Diese Frage dürfte wohl nicht so einfach zu beantworten sein, zumal es noch keinerlei Rechtsprechung zu dem Thema gibt.

Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist, dass ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Da das Gen schon von Geburt an in dem Pferd angelegt ist, liegt dieser immer bereits bei Gefahrübergang vor. Fraglich ist jedoch, ob der Genstatus überhaupt einen Mangel i.S.d. § 434 BGB darstellt.

Wurde im Vertrag eine bestimmte Beschaffenheit des Pferdes vereinbart, so liegt ein Mangel immer vor, wenn die Ist- von der Sollbeschaffenheit abweicht. Da ein Träger grundsätzlich nicht an dem Gendefekt erkrankt und sich der Genstatus allein bei Zuchtpferden auswirkt, dürfte WFFS bei einem Wallach niemals einen Mangel begründen können, ebenso bei Pferden, die als reine Reitpferde gekauft wurden.

Soweit es im Vertrag heißt, dass die Befunde der Ankaufsuntersuchung die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes bestimmen sollen, so kann dies nur für gesundheitsrelevante Aspekte gelten, die Gegenstand dieser Untersuchung waren. Umstände, die von der Untersuchung gar nicht erfasst wurden, können regelmäßig auch nicht Gegenstand der den Gesundheitszustand des Pferdes betreffenden Beschaffenheitsvereinbarung sein (Vgl. OLG Düsseldorf, 13 U 116/13). Das heißt, nur weil im Protokoll der AKU nicht vermerkt ist, dass das Pferd Träger ist, liegt keine Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung vor, wenn das Pferd diesbezüglich gar nicht getestet wurde.

Schwieriger wird es, wenn das Pferd mit der BeschaffenheitsvereinbarungZuchtpferd“ gekauft wurde. Grundsätzlich hindert das Vorliegen des Gens nicht daran, dass das Pferd fruchtbar ist und in der Lage, gesunde Nachkommen zu zeugen. Jedoch ist man in der Auswahl des Partners eingeschränkt, man kann etwa 10 bis 15% der Hengste nicht einsetzen. Die Nachkommen aus einer Verpaarung mit einem Nichtträger können jedoch auch ihrerseits wieder zur Zucht eingesetzt werden. Zudem wurden auf den letzten Körungen zum Beispiel in München, Münster und Vechta auch mehrere Träger gekört und auch prämiert. In München wurde gerade erst sogar ein Träger zum Siegerhengst gekürt. Die Träger sind auch grundsätzlich vermarktbar, so wurde in Münster ein Träger mit einem Zuschlagspreis von 400.000 € zweitteuerster Hengst des Hengstmarktes. Man wird hier in beide Richtungen argumentieren können.

Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, so liegt ein Mangel vor, wenn sich das Pferd nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Hierzu sei auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

Deutlicher

Liegt auch eine solche vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht vor, so liegt ein Mangel vor, wenn das Pferd sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Dies ist dann der Fall, wenn das Pferd keine Beschaffenheit aufweist, die bei Pferden der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Da das Gen nur bei etwa 10 -15% der Warmblutpferde vorkommt, kann man wohl nicht behaupten, dass dieser Genstatus für Pferde üblich wäre. Allerdings kann man nie jede Stute mit jedem Hengst anpaaren, allein aus Inzuchtgründen sind immer einige Verpaarungen ausgeschlossen. Der Käufer kann also nicht erwarten, dass ein Zuchtpferd grundsätzlich mit jedem anderen verpaart werden kann. Auch hier lässt sich wohl beides vertreten.

Würde man annehmen, dass ein Mangel vorliegt, so wäre für einen Rücktritt vom Kaufvertrag eine weitere Voraussetzung, dass der Mangel nicht unerheblich ist, § 326 Abs. 5 BGB. Die Erheblichkeit des Mangels wird grundsätzlich vermutet. Ein Fall der Unerheblichkeit muss vom Verkäufer bewiesen werden. Merkliche Wertminderungen können zumindest im Rahmen der letzten Hengstauktionen mit veröffentlichtem Genstatus nicht sicher festgestellt werden. Es wurden jedenfalls alle zum Verkauf angebotenen positiven Hengste auch offiziell zugeschlagen und das zu teilweise weit überdurchschnittlichen Preisen. Auch können etwa 90% aller im HB I eingetragenen Hengste unbedenklich genutzt werden. Auch hier dürfte es eine Wertungsfrage sein, ob man einen Mangel als erheblich oder unerheblich ansieht. Aber auch bei einem unerheblichen Mangel würde jedenfalls ein Recht auf Minderung bestehen.

Für einen Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich ein Verschulden des Käufers notwendig. Da erst seit 2019 alle Hengste getestet werden müssen, kann wohl selbst bei der Verpaarung von zwei Trägern, und damit einhergehend einem toten Fohlen, bei einer Bedeckung vor 2019 kein fahrlässiges Handeln unterstellt werden, denn zuvor bestand schlichtweg keine Kenntnis über den Genstatus der meisten Zuchttiere und die Erkrankung war auch noch weitgehend unbekannt. Schadensersatzansprüche dürften wohl erst zu begründen sein, wenn auch jetzt noch zwei Träger miteinander verpaart werden würden, trotz Kenntnis von dem Gendefekt.

Es ist für zukünftige Pferdekaufverträge bezogen auf Zuchtpferde daher anzuraten, entweder vor dem Verkauf oder im Rahmen der Ankaufsuntersuchung den Gentest durchzuführen, der wie gesagt sehr einfach und günstig durchgeführt werden kann, und das Testergebnis in die Beschaffenheitsvereinbarung mit aufzunehmen oder aber im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Genstatus nicht getestet wurde und diesbezüglich die Gewährleistung auszuschließen. Ob und wie in Zukunft Gerichte dieses Thema bewerten, bleibt abzuwarten.

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Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

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Schadensersatzanspruch gegen Tierarzt wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung(Verkaufsuntersuchung), die der Verkäufer in Auftrag gegeben hat

Fehlerhaftes Alter des Pferdes als Mangel?

OLG Hamm, Urteil vom 5. 9. 2013 – 21 U 143/12

Sachverhalt:

Die Klägerin erwarb am 10.07.2010 eine Schimmel-Stute bei einem Pferdehändler, deren Alter in § 2 Ziff. 1. des Vertrages mit vier Jahren angegeben war. Nach § 5 des Kaufvertrages stand dieser unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Durchführung einer Ankaufsuntersuchung durch den Gesellschafter der Beklagten Dr. M. . Der Verkäufer beauftragte den Tierarzt Dr. MIn seinen dem Untersuchungsprotokoll vorangestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen hieß es unter anderem: “ Ist der Auftraggeber Verkäufer eines Pferdes, ist dieser berechtigt, das Untersuchungsprotokoll dem Kaufinteressenten vorzulegen. Der Käufer des Pferdes kann aus dieser Vorgehensweise keine Ansprüche gegen den Tierarzt herleiten.“

Im Untersuchungsprotokoll selbst wurde das Pferd vom beklagten Arzt als „4-jähriges“, „gerittenes“, „Reitpferd“ angegeben. Das Alter wurde dabei dem Pferdepass entnommen. Bei einer Adspektion von Maul und Gebiss wurden zwei Wolfszähne festgestellt.

Die Klägerin billigte das Untersuchungsprotokoll;  der Pferdekaufvertrag wurde wirksam.Die Klägerin beauftragte ihrerseits einen Tierarzt Dr. T. mit der Entfernung der beiden Wolfszähne. Dabei stellte sich – wie die Klägerin behauptete – heraus, dass das gekaufte Pferd entgegen den Angaben im Pferdekaufvertrag noch keine vier, sondern erst etwa zweieinhalb Jahre alt war.

Es folgte ein Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Verkäufer F, bei dem der Verkäufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Die Parteien schlossen letztlich einen Vergleich, wonach der Verkäufer an die Klägerin 5000 € zu zahlen hatte. Zu dieser Zahlung kam es jedoch nie, weil der Verkäufer Insolvenz anmeldete.

Die Klägerin verklagte daraufhin den  Tierarzt Dr. M unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag über die Durchführung der Ankaufsuntersuchung auf Schadensersatz. Sie verlangte ca 4.700 Euro für die Zeit ab Kauf der Stute bis zum 31.08.2011 für die Unterbringung, Verpflegung, Versicherung und tiermedizinische Versorgung des Tieres. Zusätzlich verlangte die Klägerin weitere 2.000 Euro für die im Rechtsstreit gegen den Verkäufer F angefallenen Kosten.

Das Landgericht Bielefeld hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung ein.

 

Entscheidung:

Hängt die Kaufentscheidung eines Pferdes von einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung(Verkaufsuntersuchung) ab, die der Verkäufer in Auftrag gibt, so kann der Tierarzt bei einem Fehler auch vom Käufer haftbar gemacht werden.

Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Sie hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Abs. 1 Nr.4, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (§ 328 BGB analog). Sie kann aus dem zwischen dem Verkäufer F und dem Tierarzt Dr. M geschlossenen Vertrag über die Durchführung einer klinischen Ankaufsuntersuchung unmittelbar Schadensersatzansprüche gegen den Tierarzt geltend machen.

Dies ergebe sich daraus, dass ein zwischen Verkäufer und Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Pferdekaufvertrages geschlossener Vertrag über die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung Schutzwirkung für den Kaufinteressenten entfaltet, weil die Untersuchung die Grundlage für den Kaufentschluss bildet. Dem könne auch nicht die haftungsausschließende Klausel der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Tierarztes entgegenstehen, weil diese darauf abzielt, bewusst Ansprüche von Kaufinteressenten auszuschließen. Damit verstoße die Klausel zum einen gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und zum anderen – was der Senat jedoch letztlich offen lassen könne – gegen die AGB Vorschriften nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

Bei der Ankaufsuntersuchung habe der Tierarzt eine ihm obliegende Pflicht verletzt. Der Umstand, dass Dr. M die im Protokoll vermerkten zwei Wolfszähne aufgefallen sind, zeige, dass nähere Untersuchungen durchgeführt worden seien, so der sachverständige Gutachter des Berufungsgerichts. Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass das Tier noch keine vier Jahre alt sein konnte und es wäre die Aufgabe des Arztes gewesen, auf diesen Umstand hinzuweisen. Darin liege laut Auffassung des Gerichts die haftungsbegründende Verletzung einer Nebenpflicht.

Da durch eine Nachbesserung des Gutachtens der für die Klägerin entstandene Schaden nicht mehr verhindert oder vermindert werden könne, sei eine Fristsetzung der Klägerin auf Mängelbeseitigung entbehrlich gewesen. Es stehe nach Vernehmung der Klägerin fest, dass sie das Pferd nicht gekauft  hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es seinerzeit erst gut zwei Jahre alt war.

Der Klägerin sei aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden in der zuerkannten Höhe entstanden. Der Tierarzt hafte gemäß §§ 634 Abs. 1 Nr. 4, 280 Abs.1 BGB auf Ersatz desjenigen Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sei, dass sie das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben habe. Dabei müsse der Beklagte Die Klägerin so stellen, als hätte diese den nachteiligen Vertrag nicht geschlossen. Ebenso könne Die Klägerin sich aussuchen, ob sie am Vertrag festhalten möchte – hier das Pferd behalten – und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob sie den so genannten „großen Schadensersatz“ unter Übereignung der Kaufsache geltend macht; also Ersatz des gezahlten Kaufpreises und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Rückübereignung des erworbenen Pferdes.

Da die Klägerin grundsätzlich das Pferd habe behalten wollen, belaufe sich der Schaden auf die Unterbringungs- Verpflegungs- und Behandlungskosten der erworbenen Stute für den Zeitraum, in der das Pferd alters- und entwicklungsbedingt noch nicht geritten werden dürfe. Danach habe der Beklagte der Klägerin die angefallenen Vermögenseinbußen zu ersetzen, die sie nicht gehabt hätte, wenn sie den Pferdekaufvertrag mit dem Verkäufer F nicht bereits im Juli 2010 abgeschlossen hätte, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als das Pferd tatsächlich – wie vertraglich vereinbart – vier Jahre alt war.

Ein Anspruch auf die im Rechtsstreit mit Verkäufer F angefallen Kosten in Höhe von 2.000 Euro bestehe nicht.

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Susan Beaucamp

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Rücktrittsrecht der Pferdekäuferin – Wie lange kann ich nach der Ankaufsuntersuchung vom Pferdekaufvertrag zurücktreten?

„Ein Rücktrittsrecht von einem bereits geschlossenen Pferdekaufvertrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der Ankaufsuntersuchung auszuüben, d.h. in der Regel binnen zwei Wochen. Andernfalls können Gewährleistungsansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.“                                                                                                                             Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom  09.03.2010 – 19 U 140/09

Sachverhalt:

Die Pferdekäuferin (Klägerin) kaufte am 10.06.2008 einen Wallach bei der Beklagten. Hierbei hieß es in dem von der Klägerin handschriftlich verfassten Vertrag, dass eine Ankaufsuntersuchung von ihr, also der Pferdekäuferin veranlasst und falls keine negativen Befunde diagnostiziert werden auch bezahlt wird.                                                                                                      

Der Wallach wurde am 12.06.2008 untersucht. Dabei fiel ein Pfeifen des Kehlkopfs auf. Die Pferdekäuferin meldete sich erst am 15.07.2008, über einen Monat später, bei der Beklagten, um sie über den „Ton“ zu informieren und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen mangelhafter Beschaffenheit des Pferdes nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 346 BGB. (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes.)

Das Landgericht Bielefeld hat der Klage mit Urteil vom 21.10. 2009 staatgegeben und den Anspruch der Pferdekäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 346 BGB bejaht.

Die Pferdeverkäuferin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie behauptete, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Pferdekaufvertrag ohne eine sogenannte aufschiebende Bedingung (§ 158 I) geschlossen worden sei. Der direkte Austausch der Leistungspflichten (Übergabe des Pferdes gegen Zahlung des Kaufpreises) ohne den Befund abzuwarten, schließe eine aufschiebende Bedingung nicht aus. Die Pferdeverkäuferin habe erwartet, dass ihr spätestens innerhalb einer Woche angezeigt werde, wenn nachteilige Befunde bei der Ankaufsuntersuchung festgestellt würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die aufschiebende Bedingung bis einen Monat nach der Untersuchung gelten solle. Aufgrund dessen sei der Vertrag wirksam. Ein Gewährleistungsausschluss läge wegen Kenntnis des Mangels nach § 442 BGB vor. Die Pferdekäuferin habe demnach keinen Anspruch auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags, so die Argumentation der Pferdeverkäuferin.

 

Entscheidung:

Die von der Pferdeverkäuferin eingelegte Berufung hatte Erfolg.

Das Gericht musste zunächst ermitteln, ob die Vereinbarung der Ankaufsklausel eine aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB), eine auflösende Bedingung (158 II BGB) oder ein Rücktrittsvorbehalt (§ 346 I Alt. 1 BGB) ist.

In den meisten Fällen sei eine Ankaufsklausel eine aufschiebende Bedingung nach § 158 I BGB. Der Kaufvertrag werde dabei unter der Bedingung einer positiven Ankaufsuntersuchung abgeschlossen. Erst bei Bedingungseintritt werde der Vertrag wirksam. Der gegenseitige Leistungsaustausch (Zahlung des Kaufpreises, Übergabe des Pferdes) folge dann in der Regel nach der Ankaufsuntersuchung. In diesem Fall sei der Leistungsaustausch unmittelbar nach Abschluss des Pferdekaufvertrags und vor der Ankaufuntersuchung erfolgt. Die Parteien hätten nicht ausdrücklich vereinbart, was passieren solle, wenn die Ankaufsuntersuchung negativ ausfalle. Daraus ergebe sich, dass beide Parteien von einem positiven Befund, sowie einem Bestehen des Vertrags ausgegangen seien. Ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag werde somit verneint. Vielmehr sei die Vereinbarung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers als wirksamer Vertrag zu werten, der bei einem negativen Befund rückgängig gemacht werden könne. Weiterhin sei in der Vereinbarung nicht definiert, was genau mit Befund gemeint sei, da die Käuferin das Pferd trotz Vorliegen anderer Krankheiten habe übernehmen wollen. Dies spreche auch dafür, dass es der Klägerin überlassen werden solle, den Vertrag bei einem Befund rückabzuwickeln oder nicht. Folglich sei hier ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart worden.

Wann die Ankaufsuntersuchung durchgeführt werden solle und wie lange die Pferdekäuferin ein Rücktrittsrecht habe, sei von den Vertragsparteien nicht vereinbart wurden. Die Pferdekäuferin selbst habe dazu angeführt, dass die Untersuchung spätestens in einer Woche nach Vertragsschluss hätte erfolgen sollen.

Dass die Parteien ein unbeschränktes Rücktrittsrechts innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen vereinbart haben, sei abzulehnen, da bezüglich Mängeln ein ausreichender Schutz durch die gesetzlichen Vorschriften schon gegeben sei. Ein unbefristetes Rücktrittsrecht, was über das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinausreiche, komme ebenfalls nicht in Frage. Der Zweck einer Vereinbarung über eine Ankaufsuntersuchung sei es, Interessen des Pferdekäufers und des Pferdeverkäufers zu berücksichtigen. Hier habe das Interesse der Pferdeverkäuferin darin gelegen, schnellst möglichst zu wissen, welche Gewährleistungsansprüche auf sie zukommen könnten. Die Pferdekäuferin habe feststellen wollen, wie es um die Gesundheit des Pferdes stehe und die Möglichkeit offenhalten, den Kauf bei unbekannten Befunden rückgängig machen zu können.

Für ein Bedürfnis der Parteien über eine unverzügliche Mitteilung eines negativen Befundes spreche erstens, dass die Ankaufsuntersuchung spätestens in einer Woche durchgeführt werden sollte und zweitens, dass die Klägerin sich in ihrem Brief vom 15.07. 2008 für ihre späte Antwort bezüglich des Befunds entschuldigte.

Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf gemäß § 377 HGB. Dort wird eine Untersuchungspflicht der Ware vorgeschrieben. Sollten Mängel bei der Untersuchung festgestellt werden, muss der Verkäufer unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) informiert werden.

Dies müsse auch für die Situation hier gelten. Die Pferdekäuferin hätte die Pferdeverkäuferin binnen zwei Wochen  über das Kehlkopfpfeifen des Pferdes informieren müssen, um auch den Interessen der Pferdeverkäuferin gerecht zu werden.

Somit revidierte das OLG Hamm die Entscheidung des Landgerichts, so dass die Pferdekäuferin im Ergebnis keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 346 BGB hat.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Rücktritt vom Pferdekaufvertrag – OCD als Sachmangel

Die Vermutung des § 477 BGB greift auch bei OCD

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10. August 2006, Az. 2 U 19/05

Vorinstanz: LG Siegen, 07.09.2004, Az. 2 O 219/04
LG Siegen, 07.12.2004, 2 O 219/04

Der Sachverhalt

Der Kläger begehrt den Rücktritt eines zwischen den Parteien unter dem 09.01.2004 geschlossenen Pferdekaufvertrags. Der Kaufpreis betrug 10.000,- Euro. Der Beklagte ist ein Unternehmer, welcher unter dem Namen „Gestüt – Ferienpension – Reitschule H“ firmiert.

Nachdem das Pferd bereits im Eigentum des Klägers war, begann es zu lahmen. Der behandelnde Tierarzt stellte fest, dass das Pferd an einer hochgradigen Osteochondrosis dissecans (im Folgenden OCD) im rechten hinteren Kniescheibengelenk litt. In der vor dem Kauf erfolgten großen Ankaufsuntersuchung war dies nicht aufgefallen. Der Kläger behauptet, die OCD habe bereits bei Gefahrübergang am 25.01.2004 vorgelegen. Der Kläger erklärte daher gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte vertritt die Meinung, dass sich das Pferd beim Kläger in der Box verletzt habe, nachdem es nach seiner Kastration neben einer Stute aufgestallt wurde.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.12.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mängelbehaftet gewesen sei. Jedenfalls stehe dem vom Kläger geltend gemachten Rücktritt entgegen, dass keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sei.

Nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht forderte der Kläger mit an den Beklagten persönlich gerichtetem Schreiben vom 08.12.2004 diesen unter Fristsetzung bis zum 20.12.2004 zur Abholung des Pferdes zwecks Operation in einer Fachklinik für Pferde auf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erklärte er mit Schreiben vom 30.12.2004 erneut den Rücktritt vom dem am 09.01.2004 geschlossenen Pferdekaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.01.2005 zur Rückzahlung des Kaufpreise Zug um Zug gegen Abholung des Pferdes auf.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger sodann Berufung eingelegt. Mit dieser verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht.

Dem Kläger stünde ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz der notwendigen Verwendungen (Stallkosten, Tierarztkosten) Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pferdes gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 i.V.m. §§ 346, 347 Abs. 2 S. 1 BGB zu.

Es handele sich um einen Verbrauchsgüterkauf, § 477 BGB. Der Beklagte, sei Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Bei dem Kläger, der das Pferd offenbar für seine Tochter gekauft habe, handele es sich um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Es sei davon auszugehen, dass das Pferd bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel i.S.d. § 434 BGB in Gestalt einer OCD mit einer ca. 3,5 cm großen Läsion im rechten hinteren Kniescheibengelenk behaftet war.

Es könne dahinstehen, ob die Parteien den Gesundheitszustand des Pferdes, wie er in dem Bericht zur Ankaufsuntersuchung vom 05.01.2004 festgestellt wurde, zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gemacht hätten. Jedenfalls stelle die vom Sachverständigen diagnostizierte OCD im rechten hinteren Kniescheibengelenk einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Denn sie beruhe nicht etwa auf einem altersentsprechenden üblichen Verschleiß, sondern sei entweder genetisch oder traumatisch bedingt. Eine solche Erkrankung entspreche nicht dem üblichen Zustand eines zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vier Jahre alten, noch nicht angerittenen Pferdes und musste vom Kläger auch nicht erwartet werden. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Pferd ausweislich des im Kaufvertrag in Bezug genommenen Ankaufsuntersuchungsberichts vom 05.01.2004 bereits OCDs jeweils an der Dorsalseite der Fesselgelenke vorne links und hinten rechts sowie am Sprunggelenk rechts aufwies. Aus diesem Befund ergebe sich kein Verdacht für das Vorliegen weiterer OCDs an anderen Gelenken.

Der gemäß § 477 BGB beweisbelastete Beklagte habe nicht den Beweis führen können, dass das Pferd bei Gefahrübergang im Januar 2004 noch nicht mit der vom Sachverständigen diagnostizierten krankhaften Veränderung in Gestalt einer OCD am rechten hinteren Kniescheibengelenk behaftet war. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB sei auch nicht aufgrund einer Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen. Eine solche Unvereinbarkeit sei nicht bereits dann gegeben, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann (vgl. BGH NJW 2005, 3490 für den Sachkauf). Ebensowenig rechtfertige auch beim Pferdekauf allein die Ungewissheit über den Entstehungszeitpunkt des Mangels den Ausschluss der Vermutungswirkung ( BGH Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05). Maßgeblich sei vielmehr die spezifische Art der Tierkrankheit.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sei auch nicht damit der Nachweis der Unvereinbarkeit der Vermutungswirkung geführt, dass vorliegend für die OCD mehrere Ursachen in Betracht kommen, die z.B. in Gestalt einer Traumatisierung, einer akuten entzündlichen Gelenkerkrankung (Arthritis) oder einer chronischen Gelenkerkrankung (Arthrose) auch nach Gefahrübergang eingetreten sein können. Ließe bereits die Möglichkeit verschiedener und nicht sämtlich im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegender Ursachen für den vorhandenen Sachmangel die Vermutungswirkung entfallen, führte dies zu einer Aushöhlung des Verbraucherschutzes im Rahmen des § 477 BGB. Das gelte bei der hier in Rede stehenden Erkrankung insbesondere deshalb, weil nach Darlegung des Sachverständigen derzeit keine Möglichkeit bestehe, vorhandene Chips nach ihrer Genese (wachstums- oder traumatisch bedingte OCD) zu differenzieren. Anders als dem Verkäufer, der bei einer Röntgenuntersuchung des Kniegelenks vor Verkauf den Mangel hätte feststellen können, verbleibt dem Käufer nach Gefahrübergang angesichts der eingeschränkten diagnostischen Mittel bei mehreren, vom Verkäufer behaupteten Ursachen der OCD keine Nachweismöglichkeit zum Vorhandensein des Mangels bereits bei Gefahrübergang.

Darüber hinaus habe der Sachverständige es für unwahrscheinlich erachtet, dass Anfang März 2004 ein akutes Trauma bei einem bis dato nicht geschädigten rechten hinteren Kniescheibengelenk zu der diagnostizierten OCD geführt haben kann. Nach seiner Einschätzung könnte die von ihm festgestellte erhebliche Läsion mit einem Umfang von ca. 3,5 cm, wenn sie denn einen traumatischen Ursprung hätte, nur durch ein schweres Trauma verursacht worden sein. Dieses wiederum hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit spontan eine deutliche Hangbeinlahmheit und zwingend eine erhebliche Schwellung nach sich gezogen, so dass Anlass zur sofortigen Konsultation eines Tierarztes bestanden hätte. Diese habe nach den Akten allerdings weder Anfang noch Mitte März 2004 stattgefunden.

Die Behauptung des Beklagten, die OCD habe bei Gefahrübergang jedenfalls noch nicht in der auf den Röntgenbildern erkennbaren Ausprägung vorliegen können, da sie andernfalls unausweichlich bereits zu Lahmheitserscheinungen geführt hätte, habe der Sachverständige nicht bestätigt. Ein noch nicht angerittenes Pferd könne auch mit der Läsion, wie sie auf dem Röntgenbild erkennbar sei, ohne weiteres bei Gefahrübergang beschwerdefrei sein.

Zudem wird aus dem Schreiben, das auf den bei Nichteinhaltung der Fristen drohenden Rücktritt vom Pferdekaufvertrag hinweist, deutlich, dass die Aufforderung ernst gemeint ist.

Der Kläger hat eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und nach deren fruchtlosen Ablauf den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag erklärt.

Im Zuge des durch den wirksamen Rücktritt vom Pferdekaufvertrag entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses seien neben dem Kaufpreis die notwendigen Verwendungen in Gestalt von Stallkosten für die sowie die Tierarztkosten zu erstatten.

Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung nutzloser Aufwendungen für Kastration und Ankaufuntersuchung

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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