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Keine Haftung des Verkäufers für fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

Keine Haftung des Verkäufers für fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

Die Verkäuferin eines Pferdes haftet nicht für eine fehlerhafte Ankaufuntersuchung des Pferdes, wenn der Kaufvertrag das Risiko der fehlerhaften Ankaufuntersuchung eindeutig dem Käufer zuweist.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04. März 2015, Az. 5 U 159/14

Der Sachverhalt

Die Käuferin erwarb das Pferd bereits im Jahr 2011 für 8.000 Euro von der Verkäuferin. Im Kaufvertrag wurde die Mängelhaftung der Verkäuferin ausgeschlossen und vereinbarten, dass vor Abschluss des Kaufvertrages eine Ankaufuntersuchung durchgeführt werden sollte.

§ 3

1. Sportliche Beschaffenheit: […]

2. gesundheitliche Beschaffenheit (x) mit tierärztlicher Kaufuntersuchung

Vereinbart wird die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes durch eine tierärztliche Kaufuntersuchung feststellen zu lassen.

[…]

Der schriftliche Bericht der durchgeführten Kaufuntersuchung ist Gegenstand dieses Kaufvertrages und gleichzeitig einvernehmliche Feststellung der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes, soweit dieser bei Abschluss der Käuferseite vorliegt und vom Tierarzt mangelfrei erstellt wurde. Vom Tierarzt auftragsgemäß nicht durchgeführte Untersuchungen sind nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung über die Beschaffenheit des Pferdes.

§ 4

Das Pferd wird verkauft unter Ausschluss jedweder Mängelhaftung des Verkäufers. Von diesem Ausschluss mit umfasst sind auch alle versteckten Mängel des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs, es sei denn der Verkäufer habe bestimmte Eigenschaften vertraglich zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen.“

Die untersuchende Tierärztin stellte daraufhin bei dem Pferd lediglich zwei für die Kaufentscheidung unbedeutende Engstände der Dornfortsätze BWS/LWS mit Berührung in der Sattellage (sog. „kissing spines“) fest, die nach ihren Feststellungen die klinische Gesundheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht beeinträchtigten würden.

Die Käuferin behauptet, bereits innerhalb der ersten 14 Tage nach der Übergabe des Pferdes hätten sich zahlreiche Auffälligkeiten gezeigt. So habe das Pferd beim Longieren mit ordnungsgemäß eingestellten Ausbindern regelmäßig abgestoppt und sei mit den Vorderbeinen in die Luft gestiegen. Auch unter dem Reiter habe es diese Verhaltensweisen gezeigt. Darüber hinaus habe das Pferd von Anfang an Auffälligkeiten beim Satteln und Putzen, insbesondere in der Sattellage gezeigt. Es habe versucht auszuweichen, zu bocken und zu beißen. Im April 2012 erklärte die Käuferin deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Verkäuferin, das Tier zurückzunehmen.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht gab der Verkäuferin Recht. Es könne dahinstehen, ob die Tierärztin im Rahmen der Ankaufuntersuchung tatsächlich zu falschen Ergebnissen gekommen war. Eine Haftung der Verkäuferin könne auch dann nicht festgestellt werden, wenn dies der Fall gewesen wäre. Die Käuferin müsse sich an die Tierärztin und nicht an die Verkäuferin halten. Der Kaufvertrag weise unmissverständlich das Risiko der fehlerhaften Ankaufsuntersuchung dem Käufer zu. Ausdrücklich werde geregelt, dass die Kaufuntersuchung Gegenstand des Kaufvertrages und einvernehmliche Feststellung der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes sei, wenn die Untersuchung vom Tierarzt mangelfrei erstellt worden wäre. Das Ergebnis einer mangelhaften Untersuchung sei danach nicht Gegenstand des Vertrages geworden. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel definiert der Befund des Tierarztes anlässlich der Ankaufsuntersuchung die Beschaffenheit ausschließlich, soweit die Ankaufsuntersuchung vom Tierarzt mangelfrei durchgeführt worden ist. Diese Klausel weist unmissverständlich das Risiko, dass der Tierarzt Mängel fälschlich nicht erkennt und sie demgemäß im Protokoll der Ankaufsuntersuchung keinen Niederschlag finden, dem Käufer zu.

Copyright

Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

 

 

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