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Schadensersatz oder Minderung im Pferderecht

Kein großer Schadensersatz anstelle oder neben der Minderung

BGH, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes nicht mehr möglich ist, wenn wegen desselben Mangels bereits zuvor die Minderung des Kaufpreises erklärt wurde.

Das Urteil bezog sich auf einen Kaufvertrag über einen PKW, welcher immer wieder diverse Mängel aufwies. Nachdem einige der gerügten Mängel von dem Verkäufer repariert wurden, erklärte der Käufer die Minderung des Kaufpreises in Höhe von 20 % nach §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB, da er der Auffassung war, dass die verschiedenen Mängel auf einer herstellungsbedingten Fehleranfälligkeit des PKW beruhten. Der Käufer klagte auf Rückzahlung des Differenzbetrages. In der Zwischenzeit traten erneut Mängel an dem Fahrzeug auf, von denen jedoch nur einer beseitigt werden konnte. Daher stellte der Käufer nun sein Klagebegehren um und verlangte nunmehr statt der Minderung des Kaufpreises die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes nach §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB.

Zwar handelte es sich in dem vorliegenden Fall um einen Kaufvertrag über einen PKW, wegen der Regelung des § 90 a BGB, nach dem auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, sind die folgenden Ausführungen des BGH jedoch auch von großer Bedeutung für die Gewährleistungsrechte bei Kaufverträgen über Pferde bzw. Tiere allgemein.

Entgegen der Entscheidungen der Vorinstanzen hat der BGH in der Revision entschieden, dass es nicht mehr möglich ist, anstelle oder neben einer bereits wirksam erklärten Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen und hat die Klage des Käufers abgewiesen.

Grundsätzlich soll dem Käufer ein Wahlrecht zustehen, ob er an dem Vertrag festhalten oder sich vollständig davon lösen will, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Hierzu stehen ihm die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB zur Verfügung. Als Gestaltungsrechte, wenn er am Vertrag festhalten will, stehen ihm die Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441) oder der kleine Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 1) zur Wahl. Will er sich vom Vertrag lösen, so kann er den Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323) erklären oder den Schadensersatz statt der ganzen Leistung (sog. großer Schadesnersatz, §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5) fordern.

Kleiner Schadensersatz

Dabei spricht man von dem kleinen Schadensersatz, wenn der Gläubiger die mangelhafte Sache behält und den Wertunterschied zu einer mangelfreien Sache als Schaden ersetzt verlangt. Der kleine Schadensersatz kann bei jeder Pflichtverletzung geltend gemacht werden.

Großer Schadensersatz

Von dem großen Schadensersatz spricht man indes, wenn der Gläubiger die mangelhafte Sache zurück gibt und Schadensersatz für die Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangt. Er ist nach § 281Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Minderung des Kaufpreises

Nach § 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache „statt zurückzutreten“ den Kaufpreis mindern. Damit soll er die Möglichkeit erhalten die mangelhafte Sache zu behalten und durch die angemessene Herabsetzung des Kaufpreises das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen. Bereits auf dem Wortlaut „statt“ wird das Alternativverhältnis deutlich. Dieses bezieht sich zwar ausdrücklich auf den Rücktritt, da jedoch der Rücktritt und der große Schadensersatz wirtschaftlich dieselben Wirkungen haben, nämlich die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages, muss sich dieses Alternativverhältnis auch auf den großen Schadensersatz beziehen. Hat der Käufer die Minderung und damit das Festhaltenwollen am Vertrag wirksam erklärt, so hat er damit sein Wahlrecht verbraucht. Aus diesem Grund ist es grundsätzlich zwar möglich, neben der Minderung den Ersatz von Begleitschäden nach § 280 Abs. 1 oder den kleinen Schadensersatz zu verlangen, was schon aus der Verbindung „und“ zwischen § 437 Nr. 2 und Nr. 3 deutlich wird, er kann sich jedoch nicht mehr dafür entscheiden, sich nun doch vom Vertrag lösen zu wollen, jedenfalls solange es sich um denselben Mangel handelt. Daher kann der große Schadensersatz nicht neben der Minderung erklärt werden.

Die einmal erklärte Minderung kann aber auch nicht mehr zurückgenommen und durch die Forderung des großen Schadensersatzes ersetzt werden. Bei der Minderung handelt es sich nämlich um ein Gestaltungsrecht, mit welchem das Vertragsverhältnis unmittelbar durch einseitiges Rechtsgeschäft geändert wird. Solche Gestaltungsrechte können nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden, sobald sie wirksam erklärt wurden und die Erklärung dem Vertragspartner zugegangen ist. Die Erklärung ist daher für den Käufer bindend und kann nicht mehr durch spätere Erklärungen ersetzt werden.

Zu beachten ist, dass sich dieses Problem nur bei konkurrierenden Rechtsbehelfen bezüglich ein und desselben Mangels stellt. Hätte der Käufer den Rücktritt oder den großen Schadenersatz statt der ganzen Leistung wegen eines später auftretenden neuen Mangels erklärt, der von der Minderungserklärung nicht umfasst war, so wäre die Lösung vom Vertrag noch möglich gewesen.

Sollte man eine mangelhafte Sache erworben haben, so empfiehlt es sich jedenfalls vorher intensiv darüber nachzudenken, ob man an dem Vertrag festhalten oder sich davon lösen will.

Für das Pferderecht bedeutet dies nun folgendes:

Sollte sich nach dem Erwerb eines Pferdes herausstellen, dass das Pferd z. Bsp. an Gelenkchips leidet, hat der Pferdekäufer nun im Sinne des ihm zur Verfügung stehende Gewährleistungsrechts (§437 BGB)  die Möglichkeit von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Entscheidet sich der neue Eigentümer des Pferdes nun entweder für den kleinen Schadensersatz oder die Kaufpreisminderung, hat er wegen des Festahltenwollens am Vertrag sein Wahlrecht verbraucht. Der Pferdekäufer  kann zu einem späteren Zeitpunkt wegen desselben Mangels nicht mehr vom Kaufpreis zurücktreten. Tritt allerdings ein neuer anderer Mangel „Kissing Spines“ auf und das Pferd eignet sich somit nicht mehr für die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit (Springreiten), so hat der Käufer des Pferdes erneut die Möglichkeit von dem ihm zur Verfügung stehenden  Wahlrecht Gebrauch zu machen und kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

 

Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung – Haftet der Tierarzt oder der Pferdeverkäufer?

BGH, Urt. v. 26.01.2012 – VII ZR 164/11

 

Sachverhalt:

In der Absicht einen zweijährigen zukünftigen Zuchthengst zu kaufen, beauftragte der Kläger (Käufer) im Vorfeld den beklagten Tierarzt damit, eine Ankaufsuntersuchung durch zu führen.  Dabei sollten auch Röntgenaufnahmen von beiden Kniegelenken angefertigt werden. Der Tierarzt gab als Röntgenergebnis „ohne besonderen Befund“ an. Tatsächlich befanden sich allerdings Chips in einem der Kniegelenke, die auch auf den erstellten Röntgenbildern zu sehen waren. Dies fiel im Rahmen der Körvorauswahl auf, zu der der Kläger die Röntgenaufnahmen des Beklagten vorgelegt hatte. Daraufhin erklärte der Kläger  gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dieser verwies ihn zunächst weiter an den Beklagten. Daraufhin wurde das Pferd an den Verkäufer zurückgegeben. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten erstattete dem Käufer den Kaufpreis. Der Kläger begehrt mit der Klage Ersatz der Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Zuchtfähigkeit des Hengstes getätigt hat. Hierunter fallen insbesondere Kosten für die Ausbildung des Pferdes. Da sich der Verkäufer weigerte die Aufwendungen zu erstatten, wandte sich der Kläger erneut an den Tierarzt.  

 

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es sich bei der Ankaufsuntersuchung um einen Werkvertrag handelt. Der Tierarzt wird dadurch nicht nur dazu verpflichtet, die Untersuchung sachgemäß durchzuführen, sondern auch seinem Auftraggeber das Resultat, insbesondere bei festgestellten Auffälligkeiten, mitzuteilen. Der behandelnde Tierarzt schuldet dem Auftraggeber einen einwandfreien Befund. Kommt der Tierarzt er seine Pflichten aus dem Werkvertrag nicht nach, so haftet er dem Auftraggeber gegenüber aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er den Hengst Pferd wegen des fehlerhaften Befundes gekauft hat.

 

Entgegen der vorinstanzlichen  Auffassungen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei Tierarzt und Verkäufer um Gesamtschuldner handelt ( vgl. auch BGH VIII ZR 7/11). Demnach haftet der Tierarzt gleichrangig zum Verkäufer. Hiernach hat der Kläger grundsätzlich die Wahl, an welchen der Gesamtschuldner er sich wendet. Entweder an den Verkäufer wegen Überlassung einer mangelhaften Kaufsache, oder aber an den Tierarzt wegen mangelhafter Durchführung der Ankaufsuntersuchung. Nur in Ausnahmefällen kann sich ein Vorrang der Gewährleistungshaftung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben. Ein Vorrang scheidet aber aus, wenn der Verkäufer sich – wie vorliegend – weigert, für den Schaden aufzukommen.

Nur der Auftraggeber des Tierarztes kann Schadensersatzansprüche regelmäßig geltend machen. Demnach ist darauf zu achten, wer die Ankaufsuntersuchung beauftragt hat und welche Regelungen in dem Vertrag vereinbart wurden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ( Urt. vom 14.08.2013 – 7 U 63/13) hat in einem Verfahren die Klage eines Pferdekäufers gegen einen Tierarzt abgewiesen, da dieser von dem Verkäufer des Pferdes beauftragt wurde und im Untersuchungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass alle Vereinbarungen dieses Vertrages nur das Verhältnis zum Auftraggeber betreffen und dass die Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen ist.

 

Anders hat dies jedoch  das Oberlandesgericht Hamm entschieden. (Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12). Nach dessen Meinung stelle die ordnungsgemäße Untersuchung des Pferdes eine Kardinalspflicht aus dem Untersuchungsvertrag dar, deren Haftung für Schlechterfüllung man nicht durch AGB gegenüber dem Käufer ausschließen  könne. Denn der Pferdekäufer sei, auch ohne Vertragspartner des Tierarztes zu sein, in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. Der Tierarzt wisse schließlich, dass er die Ankaufsuntersuchung dazu durchführt, um den potentiellen Pferdekäufer über den Gesundheitszustand des Pferdes aufzuklären.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Mangelhaftigkeit eines Pferdes

Mangelhaftigkeit eines Pferdes

„Nacherfüllung kommt vor Rücktritt“

 

Stellt sich nach dem Kauf eines Pferdes heraus, dass dieses unter einem Mangel leidet, so liegt der Wunsch, den Kauf schnellst möglich rückabzuwickeln, nahe. Doch hierbei gibt es einiges zu beachten, denn wer vorschnell dem Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag erklärt, läuft Gefahr seine Gewährleistungsrechte zu verlieren.

 

Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist selbstverständlich zunächst das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 434 BGB. Sodann ist der Käufer gemäß § 439 BGB zunächst dazu verpflichtet, dem Käufer die Möglichkeit zur Nachlieferung beziehungsweise zur Nachbesserung einzuräumen. Grundsätzlich hat der Verkäufer zwischen diesen beiden Varianten ein Wahlrecht. Die Nacherfüllung hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Rechtsbehelfen des § 437 BGB. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Verkäufer eine Chance zur ordnungsgemäßen Erfüllung erhält, bevor sich der Käufer samt aller wirtschaftlicher Folgen vom Vertrag lösen kann.

Eine Ausnahme vom Vorrang der Nacherfüllung besteht jedoch, wenn der Mangel des Pferdes nicht behoben werden kann, z.B. durch eine tierärztliche Behandlung, oder der Verkäufer kein gleichwertiges mangelfreies Pferd beschaffen kann. In diesem Fall wäre die Nacherfüllung unmöglich.

 

Die Beschaffung eines gleichwertigen Pferdes ist grundsätzlich zulässig, solange dies die nach dem Vertrag vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Das Recht des Verkäufers auf Nachlieferung beim Stückkauf ist dabei um so schwächer, je individueller die Kriterien sind, die dem Kauf des Pferdes zu Grunde liegen. War das Kriterium beim Kauf lediglich ein „braves Freizeitpferd“, so ist die Ersatzbeschaffung eines solchen recht unproblematisch (vgl. LG Hildesheim – 7 S 21/07), geht es jedoch um ein Zuchttier mit spezieller Abstammung, so wird dies um so schwieriger.

Ob ein Mangel durch Nachbesserung beseitigt werden kann, lässt sich häufig nur durch eine tierärztliche Untersuchung feststellen. Bei einer Lahmheit zum Beispiel, welche durch einen Chip hervorgerufen wird, ist eine Nacherfüllung möglich, wenn der Chip durch eine Operation folgenlos beseitigt werden kann und die Operation keine weiteren gesundheitlichen Risiken für das Pferd mit sich bringt (vgl. Staudinger, § 439 Rn. 32).

Dem Käufer eines Pferdes ist daher beim Auftreten eines Mangels dazu geraten, den Verkäufer davon zunächst in Kenntnis zu setzen und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachlieferung oder Nachbesserung aufzufordern und nicht gleich den Rücktritt vom zu erklären, denn ansonsten läuft er Gefahr seine Gewährleistungsrechte zu verlieren.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Steigen als Sachmangel

Steigen als Sachmangel des Pferdes?

LG Siegen – 2 O 107/09, bestätigt durch OLG Hamm – 19 U 132/11

 

Sachverhalt:

 

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.

Die Klägerin reitet in ihrer Freizeit Dressurturniere. Zu diesem Zweck kaufte sie den sechsjährigen Wallach „C“ zum Preis von 23.000 € von dem Beklagten, der ein Gestüt betreibt und gewerbsmäßig mit Pferden handelt. Laut Vertrag sollte das Pferd bereits geritten, aber noch nicht auf Turnieren vorgestellt worden sein. Die Klägerin ritt das Pferd vor dem Kauf zweimal zur Probe, wobei keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Nur knappe zwei Wochen nach der Übergabe, teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe bei dem Pferd Verhaltensauffälligkeiten festgestellt. Es zeige ängstliche Reaktionen und neige zum Steigen. Drei Monate später wandte sie sich erneut an den Beklagten und teilte mit, bei C handele es sich um einen „kriminellen Steiger“ und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte bot ihr an, das Pferd zurück zu nehmen und gegen ein anderes Pferd umzutauschen oder das Pferd in Beritt zu nehmen und der Klägerin dazu begleitend Reitunterricht zu erteilen. Beides lehnte die Klägerin ab. Sie begehrt die Rückabwicklung des Vertrages und Aufwendungsersatz vom Beklagten.

 

Entscheidung:

 

Die Klage wurde sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen.

Nach Überzeugung der Gerichte weist das Pferd bereits keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB auf. Laut dem Vertrag sollte sich das Pferd als Reitpferd eignen, auf Turnieren sollte es ausdrücklich noch nicht vorgestellt worden sein. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sich das Pferd nicht als Reitpferd eigne. Das Pferd weist unstreitig keinen körperlichen Mangel auf. Laut dem Sachverständigen sei das Pferd etwas „guckig“ und habe daher die Tendenz zum Steigen gezeigt, wobei es aber nie richtig gestiegen ist. Ein Steigen könne dadurch vermieden werden, dass das Pferd in Bewegung gehalten werde. Stockungen im Bewegungsablauf könnten durch konsequentes Weiterreiten ohne jegliche Gewalteinwirkung überwunden werden. Die „Guckigkeit“ habe sich bei dem Sachverständigen innerhalb weniger Tage deutlich gelegt. Der Sachverständige wies darauf hin, dass ein Steigen bei nahezu jedem Pferd durch reiterliche Einwirkung sowohl ausgelöst als auch verhindert werden könne.

 

Selbst wenn man einen Mangel annehmen wolle, so wäre nicht bewiesen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen habe. Auf die Vermutungsregelung des § 476 BGB kann sich die Klägerin nicht berufen, denn die Vermutungsregelung ist nicht mit der Art des behaupteten Mangels vereinbar. Bei einer Tendenz zum Steigen handelt es sich, sofern keine körperlichen Ursachen dafür feststehen, um eine Auffälligkeit, die unter anderem durch falsche reiterliche Einwirkung oder falsche Ausrüstung spontan entstehen kann.

 

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen des § 323 BGB nicht vorliegen, denn die Klägerin hat dem Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt bzw. hat diese sogar abgelehnt. Vorliegend wären sowohl die Nachlieferung als auch die Nachbesserung möglich und zumutbar gewesen. Die Klägerin reitet eine Vielzahl von Pferden und wollte den C lediglich zu sportlichen Zwecken erwerben. Eine besondere persönliche Beziehung zu dem Pferd stand einer Nachlieferung eines gleichwertigen Pferdes daher nicht entgegen. Dass das Pferd grundsätzlich auch innerhalb kurzer Zeit therapierbar gewesen wäre, hat sich dadurch gezeigt, dass es nach nur wenigen Tagen bei dem Sachverständigen bereits keine Tendenz zum Steigen mehr zeigte. Daher wäre auch eine Nachbesserung für die Klägerin zumutbar gewesen. Die Nacherfüllung war auch nicht wegen eines arglistigen Verschweigens des „Mangels“ entbehrlich, da die Klägerin eine Arglist nicht bewiesen und hat und eher ins „Blaue“ behauptet hat.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Weben – ein Sachmangel?

Weben als Sachmangel?

AG Schleswig, Urteil vom 18.06.2010, AZ.: 2 C 21/10

 

Sachverhalt:

 

Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen Trakehnerwallach zum Preis von 1800 €. Er suchte ein ruhiges Pferd, welches er hauptsächlich zum Ringreiten einsetzen wollte. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wurde nicht getroffen. Etwa einen Monat später wurde der Trakehner gegen einen Westfalenwallach bei der Beklagten eingetauscht ohne Zahlungsausgleich. Einige Zeit später wollte der Kläger auch dieses Pferd wieder bei der Beklagten umtauschen, was diese jedoch ablehnte. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag, unter anderem, da das Pferd ständig webe.

 

Entscheidung:

 

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Kläger konnte nicht wirksam vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten, denn das Pferd sei nicht mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gewesen.

Wenn keine Beschaffenheit vereinbart wurde, liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Beim Weben handelt es sich um eine Verhaltensstörung, die sich dadurch äußert, dass das Pferd sich mit gespreizten Vorderbeinen von einem Bein auf das andere hin und her bewegt. Dies ist häufig auf mangelnde soziale Kontakte, Stress oder Beschränkung der Bewegungsfreiheit zurück zu führen. Grundsätzlich gehen mit dieser Stereotypie aber keine gesundheitlichen Risiken einher, ebenso wenig wie eine Leistungseinschränkung.

Das Amtsgericht war vorliegend der Auffassung, dass es sich wegen der fehlenden Gesundheits- und Leistungsbeschränkung grundsätzlich nicht um einen Sachmangel handele. Aber auch selbst wenn man dies anders bewerten wolle, so würde im vorliegenden Fall dennoch kein Mangel vorliegen, da das Weben sich nicht auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung auswirke. Das Pferd war bereits älter und im untersten Preissegment angesiedelt und sollte lediglich als reines Freizeitpferd dienen. Beim Reiten, Putzen, Satteln u.s.w. zeigte das Pferd keinerlei Auffälligkeiten, sondern nur, wenn es in der Box stand. Da das Pferd hier in einem kleinen privaten Stall am Haus des Klägers untergebracht war, vermochte auch die zum Teil vertretene Ansicht, dass andere Pferde sich dieses Verhalten abschauen könnten, nicht zu einer anderen Bewertung führen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp