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Tierarztregress

Schadensersatzanspruch gegenüber Pferdetierarzt wegen Behandlungsfehler

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 24 U 91/12

Oberlandesgericht Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 2. Januar 2013 – 24 U 91/12

Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Urteil vom 21. März 2012 – 19 O 293/01

 

Sachverhalt

Der Kläger, Springreiter und Eigentümer eines Reitstalls, machte gegen mehrere Beklagte einen Schadenersatzanspruch wegen Behandlungsfehler einer tierärztlichen Behandlung eines Pferdes geltend.Zuerst erfolgte eine konservative Behandlung des Pferdes wegen Beschwerden am linken Vorderbein. Später operierten einige Beklagten in der Tierklinik das Pferd und entfernten einen Teil des medialen Griffelbeins am besagten Bein. Der Heilungsverlauf verlief zunächst ohne Probleme, bis das Pferd wieder Lahmheitserscheinungen zeigte und schließlich nochmal behandelt wurde. Nach einer weiteren Operation durch einen anderen Beklagten verstarb das PferdDie Beklagten haben laut Kläger durch eine Fehldiagnose, mangelnde Aufklärung der Risiken sowie fehlerhafte Operationen den Tod des Pferdes verursacht. Die Beklagten machten wiederum geltend, dass eine Falschbehandlung nicht stattgefunden habe, der Kläger ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurde und der Kläger zudem entgegen den Rat der Beklagten zu früh nach der Operation wieder mit dem Training des Pferdes begonnen habe.

 

Entscheidung

Das Gericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen einen Beklagten (Tierarzt der ersten Operation) zugesprochen. Das Gericht ist aufgrund eines Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass die durchgeführte Operation, die Teilentfernung des medialen Griffbeins, am linken Vorderlauf des Pferdes weder indiziert noch kunstfehlerfrei ausgeführt wurde. Dieser Beklagte hätte dem Kläger zudem darlegen müssen, dass die weitere konservative Behandlung richtig gewesen wäre; auch wenn der Kläger das Pferd schnell wieder als Turnierpferd einsetzen wollte. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches ergibt sich aus dem Wert des Pferdes vor der fehlerhaften Operation.

Die weiteren Beklagten (Tierarzt der tödlich endenden Operation, Krankenhausträger, Personal etc.) haben keine kausalen Handlungen begangen, die zum Tod des Pferdes geführt haben. Denn ist aufgrund der fehlerhaften Operation des oben genannten Beklagten eine Folgeoperation erforderlich und verstirbt das Pferd anlässlich dieser Operation, ist der behandelte Tierarzt mangels eigenen Kunstfehler nicht für den Tod verantwortlich.

Gegen dieses Urteil legte der verurteilte Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt ein. Die Berufung hatte für das Berufungsgericht keine Aussicht auf Erfolg, da die Urteilsbegründung mitsamt den Feststellungen und der Beweiswürdigung durch das Sachverständigengutachten nicht zu beanstanden war. Das Berufungsgericht hat schließlich die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Haftung des Reitturnierveranstalters

Oberlandesgericht Freiburg, Urteil vom 20.04.2018, Az. 14 U 173/16

Vorinstanz:  Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 14.10.2016, Az. 1 O 209/15

Der Sachverhalt

Auf dem Turnier des beklagten Vereins 2011 wurde ein fast dreijähriges Kind durch ein Pferd sehr schwer am Kopf verletzt, als es unbeaufsichtigt in einen Pferdeanhänger kletterte. Das Kind ist seitdem für den Rest seines Lebens auf permanente Betreuung angewiesen.

Die Eltern des Kindes klagten gegen die Pferdehalterin und den Reitverein auf die Erstattung bereits entstandener und noch unklarer Folgekosten.

 

Die Entscheidungen

Das Landgericht entschied, dass die Pferdehalterin zu einem Drittel für den Unfall und seine Folgekosten hafte: Sie habe bei dem Unfall ihr Pferd nicht in der gebotenen Weise beaufsichtigt und sei daher schadenersatzpflichtig. Die restlichen zwei Drittel müssten die Eltern des verletzten Kindes tragen, da diese ihre Pflicht, das Kind angesichts der am Turnier drohenden Gefahren ständig zu beaufsichtigen, ebenfalls verletzt hätten.

Hinsichtlich des Reitvereins wurde die Klage abgewiesen. Der Verein habe seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass gerade kleine Kinder ständig unter der Aufsicht ihrer Eltern oder anderer Verantwortlicher stehen werden und daher auch „Gefahrenstellen, die nur im Zusammenspiel mit der besonderen Unerfahrenheit von Kleinkindern wirksam werden“, nicht besonders gesichert werden müssten. Die Verkehrssicherungspflichten des Vereins seien außerdem durch die Aufsichtspflicht der Eltern „neutralisiert“ worden.

Gegen dieses Urteil legte die beklagte Pferdehalterin Berufung beim Oberlandesgericht ein.

Das Urteil des Oberlandesgerichts änderte jedoch an der Haftung der Pferdehalterin nichts. Sie haftet weiterhin für ein Drittel des Schadens. Sie habe den Pferdehänger nicht unbeaufsichtigt lassen dürfen. „[Die Pferdehalterin] hätte sich nur dann von ihrem geöffneten Anhänger entfernen können, wenn sie sich darauf hätte verlassen können, dass seitens des veranstaltenden Vereins durch eine Aufsicht oder eine sichere Absperrung dafür gesorgt worden wäre, dass sich Unbefugte den Hängern nicht näherten“.

Neben der Pferdehalterin und den Eltern, haftet nach Ansicht des Oberlandesgerichts aber auch der Reitverein. Es könne hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten eines Veranstalters nicht nur auf Erwachsene abgestellt werden. Der Veranstalter müsse ebenso wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, „um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen“. Dies habe der Reitverein versäumt.  Weder habe es eine Absperrung zwischen dem öffentlich zugänglichen Ausstellungsbereich mit verschiedenen Landmaschinen und den abgestellten Pferdeanhängern gegeben, noch seien Helfer damit beauftragt worden, in diesem Bereich nach dem Rechten zu sehen und Besucher darauf hinzuweisen, dass dieser Bereich nicht betreten werden dürfe. Dies sei umso verwerflicher, da es am Unfalltag derart warm gewesen sei, dass fast alle Pferdehänger zur besseren Belüftung mit offener Ladeklappe abgestellt waren.

Dieser Gefahr habe der Reitverein „mit einem zumutbaren Aufwand, der die Anforderungen an ein ländliches Reitturnier nicht übersteigt, wirksam begegnen können“.  „Bei der am Tag des Unfalls bei dem Reitturnier konkret gegebenen Situation hätte der Beklagte aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen ergreifen müssen, um sicher zu stellen, dass jedenfalls Kinder, die aufgrund ihres Alters die durch den Kontakt mit Pferden begründeten Gefahren nicht einschätzen können, sich diesen nicht unbeaufsichtigt nähern. Es hätte hierzu genügt, wenn der Beklagte eine Aufsichtsperson vorgesehen hätte, die im Bereich der abgestellten, offenen Pferdeanhänger ihren Standort öfters gewechselt hätte, so dass sie den fraglichen Bereich kontrollieren und bei der Annäherung von Kindern hätten eingreifen können. […] Der Beklagte musste zum einen aufgrund der Gesamtumstände die Möglichkeit einkalkulieren, dass sich kleinere Kinder der Aufsicht ihrer Eltern entziehen könnten, und zum anderen berücksichtigen, dass auch ältere Kinder anwesend waren, bei denen man sich nicht darauf verlassen konnte, dass sie lückenlos beaufsichtigt werde.“

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Pferdehalterin, das Elternpaar und der Reitverein zu jeweils einem Drittel haften.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Haftung des Pensionsstallbetreibers für verletztes Pferd

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.09.17 – 15 U 21/16, vorgehend LG Marburg, Urt. v. 09.12.15 – 2 O 64/14

Sachverhalt:

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pferdes, welches er in dem Pensionsbetrieb des Beklagten einstallte. Das Pferd sollte dort in einer Box untergebracht werden und morgens auf einen Paddock gebracht und abends von diesem wieder zurück in die Box geholt werden. Wenige Tage, nachdem das Pferd auf dem Betrieb eingestallt wurde, erhielt der Kläger morgens einen Anruf von einer Angestellten des Beklagten, die ihm mitteilte, dass das Pferd lahme. Es stellte sich heraus, dass das Pferd mehrere Schürfwunden am Kopf hatte und unter anderem eine Oberarmfissur und eine Ellenbogenfraktur aufwies. Wie genau es zu den Verletzungen kam ist umstritten, entweder durch einen Sturz beim Heraus- oder Hereinbringen vom Paddock oder durch ein Festlegen in der Box.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihm aufgewendeten Behandlungskosten für das Pferd.

 

Entscheidung:

Das LG Marburg hatte in erster Instanz die Klage als unbegründet abgewiesen.

Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass es sich bei einem Pferdeeinstallungsvertrag um einen gemischten Vertrag mit Elementen des Miet-, Kauf-, Dienst-, sowie Verwahrungsvertrages handelt. Den Schwerpunkt bildet hier der entgeltliche Verwahrungsvertrag, da nicht lediglich eine Box zur Verfügung gestellt werden, sondern es auch versorgt und gefüttert werden sollte. Daher kommt nach dem Schwerpunkt des Vertrages das Verwahrungsrecht nach § 688 BGB zur Anwendung, nach dem der Pensionsbetreiber neben der Überlassung einer Box insbesondere auch die Übernahme der Fürsorge und Obhut für das jeweilige Pferd schuldet.

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I BGB kommt daher in Betracht, wenn der Stallbetreiber seine Obhutspflicht schuldhaft verletzt. Dazu habe jedoch der Kläger zunächst darzulegen, dass die Pflichtverletzung objektiv in den Verantwortungsbereich des Beklagten gefallen ist.

Das Landgericht ging jedoch davon aus, dass dem Kläger dieser Nachweis nicht gelungen sei, denn es konnte nicht aufgeklärt werden, ob sich das Pferd beim Herausbringen verletzt hatte oder sich in der Box festgelegt hatte. Letzteres stellt eine allein auf die dem Pferd innewohnende Tiergefahr zurückzuführende Verletzung dar, die nicht vom Beklagten zu vertreten wäre.

Anders sah dies jedoch das Berufungsgericht, welches dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der aufgewendeten und erforderlichen Tierarztkosten zusprach.

Der Beklagte habe aufgrund des Vertrages mit dem Kläger die ihm obliegenden Obhuts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass sich das Pferd nicht verletzt und im ordnungsgemäßen Zustand wieder an seinen Eigentümer herausgegeben werden kann.

Da sich das Pferd zu dem Zeitpunkt als es sich verletzte im alleinigen Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Beklagten befand, trifft hier den Beklagten und nicht den Kläger die Beweislast. Der Beklagte hat den Entlastungsbeweis dafür zu führen, dass ihn bezüglich der Verletzungen des Pferdes kein Verschulden trifft. Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen, da gerade nicht aufgeklärt werden konnte, ob die Verletzungen durch ein Festlegen oder einen Sturz auf dem Paddock entstanden sind.  

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Zur Haftung des Reitlehrers beim Springtraining

KG Berlin, Beschl. v. 02.03.2017 – 11 U 5/16

Sachverhalt:

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens buchte bei dem Beklagte eine Stunde Springtraining. Der Beklagte, der ein erfahrener Reitlehrer war, baute zu Beginn der Reitstunden einen In-Out-Sprung bestehende aus einem ca. 30 cm hohen Cavaletti und einem höheren Steilsprung auf. Der Abstand zwischen den beiden Sprüngen betrug ca. 2,40 m. Der Beklagte wies den Kläger an, das Hindernis zunächst im Trab anzureiten, wobei das Pferd des Klägers das Cavaletti zunächst umstieß. Anschließend sollte der Kläger das Hindernis im Galopp anreiten, was ihm auch zweimal hintereinander ohne weiteres gelang. Daher erhöhte der Beklagte den Steilsprung leicht auf ca. 80 cm. Bei dem darauffolgenden Versuch, das erhöhte Hindernis im Galopp zu überwinden, riss das Pferd des Klägers die obere Stange des Steilsprungs mit den Vorderbeineinen zu Boden und stürzte auf den Kläger. Der Kläger erlitt hierdurch erhebliche Verletzungen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er behauptet, der Beklagte habe den Sturz dadurch verursacht, dass er die Abstände zwischen den Sprüngen falsch abgemessen habe.

 

Entscheidung:

Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg, da der Kläger dem Beklagten nicht die Verletzung einer für den Sturz ursächlichen Verkehrssicherungspflicht nachweisen konnte.

Da dem Springtraining zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ist als Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren, da der Beklagte lediglich die Durchführung einer Unterrichtsstunde, nicht aber einen konkreten Ausbildungserfolg schuldete. Ein Schadensersatzanspruch aus dem Dienstvertrag kommt in Betracht, wenn dem Dienstleister die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden kann. Die Frage, wann bei einer Springstunde die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angenommen werden kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Ausschlaggebenden Faktoren sind dabei das Alter und der Ausbildungsstand von Pferd und Reiter,  der Schwierigkeitsgrad der Übung und die Frage, ob das Hindernis ordnungsgemäß aufgebaut worden ist.

Da der Kläger des vorliegenden Verfahrens als durchaus erfahrenen Reiter mit seinem Pferd das Hindernis in der Reitstunden bereits zweimal problemlos überwunden hatte und das Pferd des Klägers in der Vergangenheit unstreitig bereits Sprünge bis zu einer Höhe von etwa 1,05 m erfolgreich gemeistert hatte, war nur noch fraglich, ob der Beklagte den Abstand zwischen dem Cavaletti und dem Steilsprung pflichtwidrig zu eng gewählt hatte. Denn die Richtlinien für Reiten und Fahren der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) sehen für ein In-Out „regelmäßig“ eine Distanz von 3 m oder mehr vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass dies vorliegend nicht der Fall war. Denn bei den Richtlinien der FN handelt es sich lediglich um Empfehlungen und nicht um verbindliche Richtlinien im juristischen Sinne. Der Trainer einer Springreitstunde kann daher individuell an Fähigkeiten und Merkmale von Pferd und Reiter angepasst die Abstände zwischen den Hindernissen wählen, d.h. also vergrößern als auch verkleinern.  Einen „ordnungsgemäßen“ Abstand zwischen Cavaletti und dem nachfolgenden Hindernis existiert daher nicht.

Der Beklagte hätte den Kläger auch nicht darauf hinweisen müssen, dass er den Sprung erhöht hatte, denn die Erhöhung war so geringfügig, dass sie keinen Einfluss auf den Sprungablauf haben konnte.

Das im Rahmen der Springreitstunden aufgezeichnete Video ergab zudem, dass das Pferd nicht aufgrund des zu geringen Abstands gestürzt war, sondern weil sie unaufmerksam war. Eine Überforderung von Pferd und Reiter war zu keinem Zeitpunkt ersichtlich. Bei dem Sturz des Beklagten hatte sich vielmehr  das dem Springreitsport naturgemäß innewohnende allgemeine Risiko verwirklicht. Eine Haftung des Beklagten schied daher aus.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Haftung des Turnierveranstalters bei Reitturnier

Haftung des Turnierveranstalters bei Springturnier

BGH, Urteil vom 23. 9. 2010 – III ZR 246/09

Sachverhalt

 Der Beklagte richtete auf der vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. In der zuvor veröffentlichten Ausschreibung mit „Allgemeinen Bestimmungen“ hieß es unter anderem: „Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen. Jede Haftung für Verletzungen bei Menschen und Pferden wird ausgeschlossen.“

Der Kläger ist Eigentümer der Stute S, welche mit der Tochter des Klägers auf diesem Turnier in einer Springprüfung der Klasse M startete. Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend aus einem Steilsprung und einem Oxer. Nachdem das Pferd das erste Hindernis übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem Hindernis aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Kniebereich und musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung eingeschläfert werden.

 

Entscheidung

Der BGH folgte den vorinstanzlichen Entscheidungen. Danach war die Klage erfolgreich, der Beklagte schuldet dem Kläger gemäß §§ 280 I, 241 II BGB Schadensersatz in Höhe des Wertes der verletzten Stute.

Bei einem Reitturnier handelt es sich nach herrschender Meinung um eine Auslobung in Form eines Preisausschreibens. Daher besteht zwischen dem Turnierveranstalter und den Teilnehmern eine schuldrechtliche Sonderverbindung. Aus dieser können (Neben-)Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren erwachsen. Diese Schutzpflichten können auch gegenüber Dritten,wie hier dem Kläger als Eigentümer des Pferdes, begründet werden.

Der Beklagte hat vorliegend die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt und hierdurch den Tod des Pferdes verursacht. Grundsätzlich ist der Turnierveranstalter dazu verpflichtet, eine geeignete Anlage für den Wettbewerb zur Verfügung zu stellen, welche keine Gefahren ausweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen der Turnierteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Dabei sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger und gewissenhafter Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm zumutbar sind.

Im vorliegenden Fall entsprach der aufgestellte Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht diesen Anforderungen, da er niedriger als das zu überspringende Hindernis und von diesem nicht optisch abgegrenzt war. Wenn ein Fangständer dazu einlädt, übersprungen zu werden, so muss er wenigstens so konstruiert sein, dass ein Überspringen gefahrlos möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Fang, wie hier, standfest ist.

Das Handeln des Parcourschefs und der Turnierrichter ist insofern dem Veranstalter auch zurechenbar als dessen Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB.

Ein Mitverschulden nach § 254 BGB bzw. eine Anspruchsminderung aus entgegenstehender Anwendung des § 833 BGB wurden abgelehnt, da ein Reiterfehler nicht festgestellt werden konnte und weil die Verschuldenshaftung der Gefährdungshaftung gegenübersteht.

Die Haftung konnte auch nicht aufgrund der „Allgemeinen Bedingungen“ ausgeschlossen werden, da die Klauseln unwirksam, im Sinne der hier anwendbaren AGB-Kontrolle, waren. Der vollständige Ausschluss der Haftung, auch in Bezug auf Personenschäden und in Fällen groben Verschuldens, ist nach § 309 Nr. 7 a,b BGB nicht zulässig.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp