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Pferdehalterhaftung nach Sturz

(Definition des Nutztierbegriff im Bereich der Pferdehalter Haftung) – OLG Köln, Urteil vom 07. Februar 2018 – 5 U 128/16

Der Sachverhalt:

Dem Ehemann der Klägerin wurden von einem Dritten zwei Pferde, M und N, überlassen, da dessen Eigentümer die Unterstellkosten des im Besitz eines der Tiere befindlichen Dritten nicht übernahmen. Im Folgenden stellte die Klägerin die Pferde auf dem Hof des Beklagten unter, welcher den betrieblichen Einsatz des Pferdes M auf seinem Hof plante und durch seine betriebliche Mittel für den Unterhalt dieses Pferdes aufkam. Das Pferd N sollte dagegen als Reitpferd der im Jahre 2007 geborenen Tochter der Klägerin und ihres Ehemanns verwendet werden. Am 9.2.2014 führte die Klägerin, ihr Ehemann und ihre Mutter, sowie die seinerzeit minderjährige Tochter des Beklagten mit den zwei Pferden vom Hof des Beklagten zu einer nahegelegenen Kapelle einen Spaziergang durch. Die Tochter des Beklagten ging mit Pferd M voraus und führte es hierbei an der linken Seite. Hiernach folgte ihr die Klägerin mit dem zweiten Pferd N, welches sie an der rechten Seite führte. Der Ehemann lief an der rechten hinteren Seite des von der Klägerin geführten Pferdes. Als ein Jogger einen querenden Weg entlanglief, scheute das erste Pferd M, drehte sich nach rechts und lief Richtung Hof zurück. Das zweite Pferde N drehte sich gleichzeitig links herum und stellte sich somit quer zum Weg. In dieser Konstellation lief das erste Pferd M gegen das querstehende Pferd N, wodurch dieses auf die Klägerin fiel und unter sich begrub. Hierbei zog sich die Klägerin ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidblutung sowie Frakturen der Schädelkalotte links okzipital und der Hinterhauptkondyle rechts zu.

Die Entscheidung: Pferdehalterhaftung und keine Nutztiereigenschaft

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts dem Grunde nach. Dieses hatte zuvor die Haftung des Beklagten als Tierhalter gemäß § 833 S. 1 BGB bejaht und eine Nutztiereigenschaft des Pferdes, welches einen Haftungsausschluss begründet hätte, trotz Vortrag der angedachten betrieblichen Verwendung des Pferdes M und der durch betriebliche Mittel sichergestellte Unterhalt des Tieres verneint.

Zu dem vorgenannten Ergebnis kam auch das OLG, welches bestätigte, dass zum Unfallzeitpunkt eine Verwendung des Pferdes M als Reit- oder Kutschpferd von Beklagtenseite lediglich in Erwägung gezogen worden sei, zum Unfallzeitpunkt jedoch noch nicht bestand. In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Köln trug der Beklagte u.a. ohne Erfolg vor, ihm habe zum Unfallzeitpunkt mangels künftiger Umgangsvereinbarung kein Bestimmungsrecht zugestanden, wodurch er keine – jedenfalls keine alleinige – Haltereigenschaft Inne gehabt habe. Nach der vom OLG vorliegend berücksichtigten Rechtsprechung des BGH ist jedoch Halter,

„in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Für die Tierhaltereigenschaft ist maßgeblich darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tiers für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.“

Auf die Eigentümerstellung käme es hierbei nach der Auffassung des Gerichts nicht an, da dieser Eigenschaft lediglich Indizienwirkung zukäme. (BGH, Urteil vom 6.3.1990 – VI ZR 246/89). Der Beklagte sei nach der Gesamtbetrachtung im Wesentlichen aufgrund des Aufkommens für die Kosten des Pferdes im eigenen Interesse Allein-Halter im Sinne der Norm gewesen. Die angebliche Nutztierhaltung des Pferdes M wehrte das OLG ab, indem es bei „potentiell doppelfunktionale“ Tieren, wie es bei Pferden möglich ist, auf den objektiv dienstbar gemachten Zweck der Verwendung und die Widmung eines Tieres abstellt.

Auch der hilfsweise vorgetragene Kausalitätsmangel ging fehl. Der Beklagte trug vor, die Verletzungen der Klägerin seien nach dem Geschehensablauf nicht durch den Aufprall des Pferdes M auf das Pferd N und dadurch durch den Sturz des Pferdes N auf die Klägerin geschehen. Ein solcher Geschehensablauf vorausgesetzt, hätte die Klägerin lediglich wegschleudern müssen und nicht, wie geschehen, von Pferd N überrollen lassen. Es spräche Einiges dafür, dass die Klägerin bereits beim Ausbruch ihres geführten Pferdes unglücklich gefallen wäre und dass das auf sie fallende Pferd im Anschluss lediglich die Leibesquetschungen bis zum Hals verursacht habe. Das OLG trug mit seinen Ergebnissen der Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenvernehmung des Ehemannes und der Mutter der Klägerin die Feststellungen des Landgerichts und stütze den Vortrag der Klägerin, wonach die Verletzungen der Klägerin durch den durch das Pferd M ausgelösten Sturz des Pferdes N auf sie entstanden seien.

Das OLG erkannte jedoch durch die Realisierung der Tiergefahr des von der Klägerin gehaltenen Pferdes N, einen Mitverschuldensanteil gemäß § 254 Abs. 1 BGB in einer Höhe von einem Viertel an. Die Mithaltereigenschaft der Klägerin und ihres Ehemanns sei in der konkreten Verwendungsabsicht, der zwischen den Parteien gefundenen Absprache und auch der entgeltlichen Einstellung des Pferdes N bei dem Beklagten zu sehen.

Für die Realisierung der Tiergefahr des Pferdes N spreche seine in der Situation unangepasste Drehung, welches dazu geführt habe, dass dem durchgehenden Pferd zu Teilen der Weg versperrt wurde. Dies sei eine ebenfalls unangemessene, tierische Reaktion auf eine von den Tieren wahrgenommene Gefahrenquelle. Das vom Kläger angeführte Argument, eine Tiergefahr sei bei Pferd N nicht anspruchskürzend zu berücksichtigen, da es durch „vis absoluta“ auf die Klägerin geschleudert worden sei, befand das OLG als nicht durchdringend, da es dieses Argument die unangemessene Seitwärtsstellung des Pferdes M kurz vor dem Zusammenstoß nicht berücksichtige.

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Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

Haftung des Reitturnierveranstalters

Oberlandesgericht Freiburg, Urteil vom 20.04.2018, Az. 14 U 173/16

Vorinstanz:  Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 14.10.2016, Az. 1 O 209/15

Der Sachverhalt

Auf dem Turnier des beklagten Vereins 2011 wurde ein fast dreijähriges Kind durch ein Pferd sehr schwer am Kopf verletzt, als es unbeaufsichtigt in einen Pferdeanhänger kletterte. Das Kind ist seitdem für den Rest seines Lebens auf permanente Betreuung angewiesen.

Die Eltern des Kindes klagten gegen die Pferdehalterin und den Reitverein auf die Erstattung bereits entstandener und noch unklarer Folgekosten.

 

Die Entscheidungen

Das Landgericht entschied, dass die Pferdehalterin zu einem Drittel für den Unfall und seine Folgekosten hafte: Sie habe bei dem Unfall ihr Pferd nicht in der gebotenen Weise beaufsichtigt und sei daher schadenersatzpflichtig. Die restlichen zwei Drittel müssten die Eltern des verletzten Kindes tragen, da diese ihre Pflicht, das Kind angesichts der am Turnier drohenden Gefahren ständig zu beaufsichtigen, ebenfalls verletzt hätten.

Hinsichtlich des Reitvereins wurde die Klage abgewiesen. Der Verein habe seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass gerade kleine Kinder ständig unter der Aufsicht ihrer Eltern oder anderer Verantwortlicher stehen werden und daher auch „Gefahrenstellen, die nur im Zusammenspiel mit der besonderen Unerfahrenheit von Kleinkindern wirksam werden“, nicht besonders gesichert werden müssten. Die Verkehrssicherungspflichten des Vereins seien außerdem durch die Aufsichtspflicht der Eltern „neutralisiert“ worden.

Gegen dieses Urteil legte die beklagte Pferdehalterin Berufung beim Oberlandesgericht ein.

Das Urteil des Oberlandesgerichts änderte jedoch an der Haftung der Pferdehalterin nichts. Sie haftet weiterhin für ein Drittel des Schadens. Sie habe den Pferdehänger nicht unbeaufsichtigt lassen dürfen. „[Die Pferdehalterin] hätte sich nur dann von ihrem geöffneten Anhänger entfernen können, wenn sie sich darauf hätte verlassen können, dass seitens des veranstaltenden Vereins durch eine Aufsicht oder eine sichere Absperrung dafür gesorgt worden wäre, dass sich Unbefugte den Hängern nicht näherten“.

Neben der Pferdehalterin und den Eltern, haftet nach Ansicht des Oberlandesgerichts aber auch der Reitverein. Es könne hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten eines Veranstalters nicht nur auf Erwachsene abgestellt werden. Der Veranstalter müsse ebenso wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, „um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen“. Dies habe der Reitverein versäumt.  Weder habe es eine Absperrung zwischen dem öffentlich zugänglichen Ausstellungsbereich mit verschiedenen Landmaschinen und den abgestellten Pferdeanhängern gegeben, noch seien Helfer damit beauftragt worden, in diesem Bereich nach dem Rechten zu sehen und Besucher darauf hinzuweisen, dass dieser Bereich nicht betreten werden dürfe. Dies sei umso verwerflicher, da es am Unfalltag derart warm gewesen sei, dass fast alle Pferdehänger zur besseren Belüftung mit offener Ladeklappe abgestellt waren.

Dieser Gefahr habe der Reitverein „mit einem zumutbaren Aufwand, der die Anforderungen an ein ländliches Reitturnier nicht übersteigt, wirksam begegnen können“.  „Bei der am Tag des Unfalls bei dem Reitturnier konkret gegebenen Situation hätte der Beklagte aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen ergreifen müssen, um sicher zu stellen, dass jedenfalls Kinder, die aufgrund ihres Alters die durch den Kontakt mit Pferden begründeten Gefahren nicht einschätzen können, sich diesen nicht unbeaufsichtigt nähern. Es hätte hierzu genügt, wenn der Beklagte eine Aufsichtsperson vorgesehen hätte, die im Bereich der abgestellten, offenen Pferdeanhänger ihren Standort öfters gewechselt hätte, so dass sie den fraglichen Bereich kontrollieren und bei der Annäherung von Kindern hätten eingreifen können. […] Der Beklagte musste zum einen aufgrund der Gesamtumstände die Möglichkeit einkalkulieren, dass sich kleinere Kinder der Aufsicht ihrer Eltern entziehen könnten, und zum anderen berücksichtigen, dass auch ältere Kinder anwesend waren, bei denen man sich nicht darauf verlassen konnte, dass sie lückenlos beaufsichtigt werde.“

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Pferdehalterin, das Elternpaar und der Reitverein zu jeweils einem Drittel haften.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

 

Mangelhaftigkeit eines Pferdes bei unerwünschten Verhaltensweisen

Keine Mangelhaftigkeit eines Pferdes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei unerwünschter Verhaltensweisen

LG Coburg, Endurteil v. 26.01.2016 – 23 O 500/14

Entwickelt ein noch relativ junges Pferd, welches zum Übergabezeitpunkt an den Käufer ein ruhiges und ausgeglichenes Wesen zeigt, unter dem neuen, unerfahrenen Reiter unerwünschte Verhaltensweisen (Schreckhaftigkeit, Respektlosigkeit) kann für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs kein Sachmangel festgestellt werden.

Der Sachverhalt:

Im Frühjahr 2014 erwarb der Hobby-Reiter (Kläger) ein damals 6-jähriges Pferd, das von der beklagten Verkäuferin als ruhig, ausgeglichen und problemlos im Gelände reitbar beschrieben worden war. Es sei eine „coole Socke“. Im Kaufvertrag wurde unter anderem geregelt, dass das Pferd angeritten sei und mit dem Tier weitergearbeitet werden müsse.

Ganz so cool war ‚Dusty‘ dann aber wohl doch nicht. Wenige Wochen nach der Übergabe sei das anfangs eher schläfrige Verhalten des Pferdes ins zunehmend Schreckhafte umgeschlagen. Schon beim geringsten Anlass neigte Dusty zu Panik und Flucht. Seinen neuen Besitzer habe er bereits zweimal abgeworfen. Für Freizeitreiter, an die das Angebot der Verkäuferin sich unbestritten gerichtet hatte, sei das Pferd nicht reitbar, fand der Käufer. Damit läge die vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes nicht vor. Dieses leide vielmehr unter einem Charaktermangel, sei möglicherweise traumatisiert. Nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung trat der Reiter schließlich vom Kaufvertrag zurück und forderte dessen Rückabwicklung.

Die Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab. Die Richter verlangten einen Nachweis für die Mangelhaftigkeit des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe. Sie befragten mehrere Zeugen, die angaben, dass die Verhaltensänderung erst nach einigen Wochen eingetreten sei. Auch nach Auffassung eines Sachverständigen handelte es sich bei den Auffälligkeiten des Pferdes nicht um eine Verhaltensstörung, sondern um ein – wenn auch unerwünschtes –  Verhalten, das dem Normalverhalten der Fluchttiere im weiteren Sinn entspreche, welches durch die Unerfahrenheit des Klägers als Reiter und dessen Umgang mit Pferden ausgelöst worden sei. Eine Traumatisierung konnte im Gutachten nicht bestätigt werden. Insgesamt sah das Gericht daher einen Charaktermangel bei Übergabe des Tieres nicht als erwiesen an.

Soweit der Käufer die fehlende Rittigkeit beziehungsweise Beherrschbarkeit des Pferdes gerügt hatte, handelt es sich nach der Entscheidung des LG um Gegebenheiten, die wegen der ständigen Entwicklung lebender Tiere nicht nur jederzeit auftreten, sondern auch vom Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben können. Die speziellen Eigenschaften der Tiere als Lebewesen mit ständiger Entwicklung dürfen laut Gericht bei der Anwendung des Mängelgewährleistungsrechts nicht aus den Augen verloren werden. Daher komme dem Reiter die Regelung des § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zugute. Insgesamt konnte er den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe nicht führen.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

Verletzung durch Pferdetritt

Verletzung durch Pferdetritt: Tierarzt trifft bei unsachgemäßem Annähern an ein Tier ein Mitverschulden

Tierarzt muss bei geringem Platz in Pferdebox mit Widerstand des Tiers rechnen!

Verletzt eine Stute einen Tierarzt, der ihr Fohlen behandeln will, kann dem Tierarzt ein – im konkreten Fall mit einem Anteil von ¼ zu bemessendes – Mitverschulden anzurechnen sein, weil er sich der Stute in einer erkennbar gefährlichen Situation unsachgemäß genähert hat und dann durch einen Tritt des Pferdes verletzt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg teilweise ab.

Der Sachverhalt:

Der Kläger aus ist Tierarzt, der Beklagte aus Hobbypferdezüchter. Im April 2013 war der Beklagte Halter einer bisher ungerittenen Zuchtstute und ihres ca. drei Wochen alten Fohlens. Der Beklagte rief den Kläger wegen eines Notfalls zu Hilfe. Der Kläger sollte das an Durchfall erkrankte Fohlen im Reitstall des Beklagten ärztlich behandeln. Beim Eintreffen des Klägers befanden sich Stute und Fohlen in einer ca. 3,18 x 3,15 m großen Pferdebox. Der Beklagte hatte die Stute mit dem Kopf zur hinteren rechten Ecke gerichtet mit Halfter und Führstrick angebunden. Um das Fohlen zum Zwecke der Untersuchung und Behandlung von der Stute zu trennen, versuchte der Beklagte zunächst vergeblich, dem Jungtier einen Halfter über den Kopf zu streifen. Daraufhin begab sich der Kläger ca. 1 m weit in den vorderen Teil der Box, um das Fohlen von vorn am Kopf des Tieres zu fixieren. In diesem Moment drehte sich die Stute mit der Kruppe in Richtung Boxentür um und trat aus, wobei sie den Kläger am linken Oberschenkel traf und schwer verletzte. Der Kläger erlitt Frakturen, Muskel-, Kreuzband-, Gelenkkapsel- und Meniskusverletzungen, er musste operiert und stationär behandelt werden.

Das Urteil:

Der vom Kläger auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen den Beklagten erhobenen Klage gab das Oberlandesgericht Hamm unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von ¼ zulasten des Klägers statt.

Der Beklagte hafte aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung als Tierhalter, da sich in der Verletzung des Klägers die typische Tiergefahr realisiert habe.

Dem Kläger sei allerdings ein Mitverschulden mit einer Quote von ¼ anzulasten.

Dieses sei in seinem tatsächlichen Verhalten vor der Verletzung begründet. Vor dem Betreten der Pferdebox sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass er in der zu kleinen Pferdebox an jeder Stelle vom Huf der – offensichtlich erregten – Stute habe getroffen werden können. Der Schaden wäre durch zumutbares Trennen des Fohlens vom Muttertier mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermieden worden.

In dieser Situation habe der Kläger die Pferdebox nicht betreten dürfen. Es habe mit einer Reaktion der Stute in einer so kurzen Zeitspanne gerechnet werden müssen, die keine menschliche Abwehrhandlung mehr zugelassen hätte. Um die beiden Pferde zu trennen, habe eine wesentlich weniger risikobehaftete Methode zur Verfügung gestanden. Die Stute und ihr Fohlen hätten durch ein Hinaus- und Wiederhineinführen beider Pferde aus und in die Pferdebox, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme einer Nachbarbox voneinander getrennt werden können, indem die Boxentür zwischen Stute und Fohlen geschlossen worden wäre. Dieses zum Trennen der Tiere geeignete Vorgehen wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen und hätte die Gefahr einer Verletzung erheblich verringert.

Mitverschulden des Klägers wird mit Quote von 1/4 bemessen

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge – auf Seiten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er die Pferde in einer zu kleinen Box gehalten und die Stute unsachgemäß mit dem Kopf vom Fohlen entfernt angebunden habe – verbleibe ein mit der Quote von ¼ zu bemessenes Mitverschulden beim Kläger.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin