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Pferdekauf Gewährleistungsausschluss

Pferdekauf: Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses

Der individualvertraglich vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung, der beim Verkauf gebrauchter Gegenstände, insbesondere Fahrzeugen und Grundstücken, üblich und wirksam ist, ist als Vertragsklausel auch in einem Privatverkauf über ein Pferd wirksam, das bei Verkauf bereits acht Jahre alt und damit nicht mehr „neu“ war. Denn ältere Tiere bergen als Lebewesen häufig ein ähnliches Risiko eines verdeckten Mangels wie gebrauchte Gegenstände.“

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 27. August 2013, Az. 15 U 7/12 

Vorinstanz: Landgericht Marburg, Urteil vom 13. Dezember 2011, Az. 2 O 52/11

Der Sachverhalt

Der Beklagte bot als Privatverkäufer das Pferd „X“ über eine Verkaufsanzeige an. Die Klägerin, die ein Reitpferd für ihre Tochter erwerben wollte, nahm Kontakt mit dem Beklagten auf und besichtigte das Pferd mit ihrer Tochter. Bei diesem Termin ritt die Tochter das Pferd in allen drei Grundgangarten zur Probe. Dabei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Auf Nachfrage erklärte der Beklagte sinngemäß, wobei der genaue Wortlaut zwischen den Parteien streitig ist, dass mit dem Pferd alles in Ordnung sei und auch eine Ärztin, die über das Pferd „drübergesehen“ habe, nichts festgestellt habe. Die Parteien schlossen am 8. Mai 2009 einen Kaufvertrag über das Pferd zu einem Kaufpreis von 2.800 Euro. In dem Kaufvertrag heißt es u. a.: „Es handelt sich um einen Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Garantie oder Gewährleistung. X wurde begutachtet und probegeritten – gekauft wie gesehen. Eine bestimmte Beschaffenheit im Sinne von § 434 BGB ist nicht vereinbart“.

Im September 2009 wurde festgestellt, dass das Tier lahmte. Daraufhin untersuchte am 20. September 2009 eine Tierärztin das Pferd und ließ Röntgenbilder anfertigen. Dabei zeigte sich eine mittelgradige Lahmheit an beiden Vordergliedmaßen und eine damit einhergehende dauerhafte Untauglichkeit des Pferdes als Reitpferd. Am 2. Februar 2011 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung des Kaufvertrages, Versorgungskosten für 24 Monate, Kosten für den Hufbeschlag, Tierarztkosten und Fahrtkosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.

Das Urteil

Das Landgericht wies de Klage ab, das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Klägerin stünden gegen den Beklagten keine Ansprüche zu.

Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass das verkaufte Pferd bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8. Mai 2009 einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aufwies.

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden sei, sei eine Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit habe. Die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart sei, sei frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eigne, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eigne und eine Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne.

Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass X als Reitpferd geeignet sei, hätten die Parteien nicht getroffen. In dem Kaufvertrag der Parteien hieße es insoweit: „Eine bestimmte Beschaffenheit im Sinne von § 434 BGB ist nicht vereinbart“.

Im Rahmen der Prüfung des § 434 BGB gelte es zu beachten, dass zur „üblichen” Beschaffenheit eines Tieres im Sinne der §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 90a BGB nicht gehöre, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm” entspreche.

Diese Wertung trage dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handele, die einer ständigen Entwicklung unterlägen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet seien.

Gleichwohl würde man für den Fall, dass die Lahmheit an den Vordergliedmaßen bereits bei Kaufvertragsschluss vorgelegen hätte, wohl von einer negativen Abweichung des Ist- von der Sollbeschaffenheit auszugehen haben.

Das Gericht könne hier jedoch keine sichere Überzeugung gewinnen, dass die Lahmheit an den Vordergliedmaßen bereits am 8. Mai 2009 vorgelegen habe.

Der Sachverständige habe es ausdrücklich als „unsicher“ bezeichnet, ob „zum Kaufzeitpunkt überhaupt eine Lahmheit vorhanden“ gewesen sei.

Ansprüche der Klägerin wegen eines etwaigen Mangels des Pferdes kämen zudem auch deswegen nicht in Betracht, weil in dem Kaufvertrag der Parteien wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen worden sei.

Bei einem Gewährleistungsausschluss in einem Pferdekaufvertrag handele es sich um eine Haftungsfreizeichnung im Rahmen einer individuellen Vereinbarung der Parteien und nicht um eine formularmäßige Freizeichnung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, wenn nicht nur der gesamte Kaufvertrag speziell auf das bestimmte Pferd zugeschnitten sei, sondern auch der Gewährleistungsausschluss („[…] X wurde begutachtet und probegeritten – gekauft wie gesehen“). Denn die entsprechende Klausel bringe zum Ausdruck, dass das Pferd nur unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft werde und der Verkäufer keine Haftung für X Beschaffenheit übernehme.

Soweit der Gewährleistungsausschluss auch die Haftung für Schadensersatzansprüche erfasse und der Mangel auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhe, verstieße der Ausschluss zwar gegen § 276 Abs. 3 BGB. Der Gewährleistungsausschluss sei deshalb aber nicht in vollem Umfange unwirksam. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ließe sich eine Ersatzklausel finden, die dem Willen der Parteien entspreche. Die Parteien hätten mit dieser Klausel zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Haftungsausschluss wollen, soweit ihn das Gesetz zulasse. Die Gewährleistung bestehe also, wenn der Verkäufer den Schaden vorsätzlich verursacht habe, im Übrigen sei sie ausgeschlossen.

Copyright

Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

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