Arglistig verschwiegenes Sommerekzem beim Pferdekauf

Arglistig verschwiegenes Sommerekzem

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2008 – 2 U 132/08

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin suchte ein Springpferd für sich, mit welchem sie hobbymäßig an Springturnieren teilnehmen wollte. Sie wurde auf eine Stute aufmerksam, die von einer professionellen Reitlehrerin angeboten wurde. Nach mehreren Proberitten und längeren Preisverhandlungen, wurde die Stute zum Preis von 25.000€ gekauft, wobei 20.000€ durch Geldleistung und 5.000€ durch Inzahlungnahme eines anderen Pferdes geleistet wurden. Die streitgegenständliche Stute wurde bis zum Verkauf unter einer sogenannten Ekzemerdecke gehalten, auch wies sie leichte Scheuerstellen an Mähne und Schweif auf. Bei den Verkaufsgesprächen wurde darüber gesprochen, ob das Pferd unter einem Sommerekzem leide, wobei Inhalt und Verlauf des Gespräches streitig sind.

Im darauffolgenden Sommer ritt die Klägerin das Pferd auf einigen Turnieren und hielt es teilweise ohne Decke. Die Stute zeigte nach Kontakt zu Insekten starke allergische Reaktionen, weswegen die Klägerin das Pferd einem Tierarzt vorstellte. Dieser diagnostizierte anhand einer Blutprobe, dass das Pferd an einem Sommerekzem leidet.

 

Die Klägerin behauptet, sie habe in dem Verkaufsgespräch wegen der Decke explizit danach gefragt, ob das Pferd an einem Ekzem leide. Die Beklagte hätte jedoch versichert, die Decke trage das Pferd lediglich, um sauber zu bleiben. Sie hat den Rücktritt erklärt und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Beklagte hält dagegen, sie habe darauf hingewiesen, dass das Pferd ein Sommerekzem habe. Außerdem hätte die Klägerin bei einem Termin zum Proberitt gesehen, wie das Pferd mit einer Lotion an den Scheuerstellen behandelt worden sei.

 

Entscheidungsgründe:

 

Bereits die Vorinstanz ( LG Detmold, 12 O 243/07) hatte der Klägerin Recht gegeben und die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt. Die daraufhin eingelegte Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

Das Sommerekzem stellt unabhängig von einer eventuellen Beschaffenheitsvereinbarung einen Sachmangel im Sinne des § 434 I S.2 Nr.2 BGB dar. Dieser Sachmangel habe nach der Beweisaufnahme und den Ausführungen der Beklagten auch schon bei Gefahrübergang vorgelegen.  Es ist unstreitig, dass die Beklagte das Pferd unter einer Ekzemerdecke hielt. Auch haben Zeugen bestätigt, dass das Pferd sich gescheuert habe und Scheuerstellen an Mähne und Schweif aufwies. Die Blutuntersuchung, die die Allergie gegen Insekten, Gräser, Schimmelpilze und Milben bestätigte, fand zudem zeitnah nach der Übergabe statt.

Die Setzung einer Nacherfüllungsfrist gem. § 323 I BGB war vorliegend entbehrlich, da eine Nacherfüllung unmöglich gewesen ist. Der Rücktritt gemäß § 346 V BGB konnte daher durch die Klägerin erklärt werden. Ein Sommerekzem ist nicht mit zumutbarem Aufwand in überschaubarer Zeit heilbar. Zwar ist eine Desensibilisierung theoretisch möglich, jedoch sind die Heilungschancen völlig ungewiss. Hinzu kommt, dass eine Nacherfüllung der Klägerin wegen der arglistigen Täuschung der Beklagten gemäß § 440 S.1 Alt.3 BGB unzumutbar wäre.

Nach den Zeugenaussagen hatte die Beklagte die Klägerin nicht über das Sommerekzem aufgeklärt. Der Hinweis, das Pferd scheuere sich gelegentlich, stellt keine ausreichende Aufklärung dar. Bei dem Sommerekzem handelt es sich aufgrund der erheblich eingeschränkten Nutzbarkeit eines Pferdes als Reitpferd um einen Mangel, welcher auch ohne Nachfrage durch den Käufer zu offenbaren ist.

Die Beklagte hat selbst angegeben, dass das Pferd Scheuerstellen gehabt hätte, welche mit einer Lotion behandelt wurden, zudem ist es unstreitig, dass das Pferd eine Ekzemerdecke getragen hatte.  Es ist nicht glaubhaft, dass das Pferd eine solche Decke lediglich getragen haben soll, um es weniger putzen zu müssen. Die Beklagte hat auch angegeben, dass das Pferd bei ihr nicht an dem Sommerekzem erkrankt sei, weil sie entsprechend vorgebeugt habe.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte, auch gerade als professionelle Reitlehrerin, es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass das Pferd unter einem Sommerekzem litt. Die Beklagte hat zumindest damit gerechnet, dass der Klägerin die Erkrankung unbekannt war und sie das Pferd in Kenntnis der Erkrankung nicht oder nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte. Daher hat sie den Mangel des Pferdes arglistig verschwiegen und die Klägerin darüber getäuscht.

Der Rücktritt ist auch nicht wegen § 442 BGB ausgeschlossen, da von einer positiven Kenntnis der Klägerin von dem Mangel nicht ausgegangen werden konnte.

Der Kaufvertrag war somit rückabzuwickeln.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Weben – ein Sachmangel?

Weben als Sachmangel?

AG Schleswig, Urteil vom 18.06.2010, AZ.: 2 C 21/10

 

Sachverhalt:

 

Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen Trakehnerwallach zum Preis von 1800 €. Er suchte ein ruhiges Pferd, welches er hauptsächlich zum Ringreiten einsetzen wollte. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wurde nicht getroffen. Etwa einen Monat später wurde der Trakehner gegen einen Westfalenwallach bei der Beklagten eingetauscht ohne Zahlungsausgleich. Einige Zeit später wollte der Kläger auch dieses Pferd wieder bei der Beklagten umtauschen, was diese jedoch ablehnte. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag, unter anderem, da das Pferd ständig webe.

 

Entscheidung:

 

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Kläger konnte nicht wirksam vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten, denn das Pferd sei nicht mangelhaft im Sinne des § 434 BGB gewesen.

Wenn keine Beschaffenheit vereinbart wurde, liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Beim Weben handelt es sich um eine Verhaltensstörung, die sich dadurch äußert, dass das Pferd sich mit gespreizten Vorderbeinen von einem Bein auf das andere hin und her bewegt. Dies ist häufig auf mangelnde soziale Kontakte, Stress oder Beschränkung der Bewegungsfreiheit zurück zu führen. Grundsätzlich gehen mit dieser Stereotypie aber keine gesundheitlichen Risiken einher, ebenso wenig wie eine Leistungseinschränkung.

Das Amtsgericht war vorliegend der Auffassung, dass es sich wegen der fehlenden Gesundheits- und Leistungsbeschränkung grundsätzlich nicht um einen Sachmangel handele. Aber auch selbst wenn man dies anders bewerten wolle, so würde im vorliegenden Fall dennoch kein Mangel vorliegen, da das Weben sich nicht auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung auswirke. Das Pferd war bereits älter und im untersten Preissegment angesiedelt und sollte lediglich als reines Freizeitpferd dienen. Beim Reiten, Putzen, Satteln u.s.w. zeigte das Pferd keinerlei Auffälligkeiten, sondern nur, wenn es in der Box stand. Da das Pferd hier in einem kleinen privaten Stall am Haus des Klägers untergebracht war, vermochte auch die zum Teil vertretene Ansicht, dass andere Pferde sich dieses Verhalten abschauen könnten, nicht zu einer anderen Bewertung führen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Durchgehende Pferde – Haftungsansprüche gegen den Hundehalter?

Pferd erschrickt durch Hundepfeife

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2017 – 7 U 200/16

 

Sachverhalt:

Der Kläger befand sich gemeinsam mit einem weiteren Reiter auf einem Ausritt. Dabei begegneten sie der Beklagten, die mit ihrem Hund, der unangeleint war, spazieren ging. Als der Hund die Pferde erblickte, näherte er sich ihnen und entfernte sich von der Beklagten. Um den Hund zu sich zurück zu holen und ihn von den Pferden abzurufen, pfiff die Beklagte zunächst einmal mit der Hundepfeife, danach noch mindestens ein weiteres Mal. Der Hund kam daraufhin zu ihr zurück,  die Pferde erschraken jedoch und gingen durch, wobei der Kläger stürzte und sich verletzte. Der Kläger begehrte materiellen und immateriellen Schadensersatz von der Beklagten aufgrund seiner erlittenen Verletzungen.

 

Entscheidung:

In der ersten Instanz hatte das Landgericht dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch zugestanden, diesen jedoch im Rahmen des Mitverschuldens auf eine Haftungsquote von 30% gekürzt. Gegen diese Entscheidung hatten beide Parteien Berufung eingelegt.

Das OLG lehnte einen Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung sowie der Tierhalterhaftung vollständig ab.

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Anspruch aus Tierhalterhaftung nach § 833 BGB bereits deswegen ausscheide, weil der Kläger selbst mehrfach dargelegt hatte, dass sich die Pferde nicht vor dem Hund erschreckt hätten, sondern vor den Pfiffen der Beklagten mit der Hundepfeife. Insofern hat sich nicht die maßgebliche Tiergefahr verwirklicht, sondern ein auf den Willensentschluss der Beklagten zurückzuführendes Verhalten. Die Pferde haben nicht auf ein tierisches Verhalten reagiert, sondern auf ein menschliches, weswegen eine Haftung aus § 833 BGB nicht in Frage kommt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs.1, 2 BGB, denn das Ausführen des Hundes und das Pfeifen mit der Hundepfeife stellten an dieser Örtlichkeit ein erlaubtes, sozialadäquates Verhalten dar. Es ist der Beklagten nicht als fahrlässige Verletzungshandlung vorzuwerfen, dass sie durch das Pfeifen ihren Hund davon abhalten wollte, den Pferden weiter zu folgen. Die Pfiffe mit der Hundepfeife waren eine angemessene und naheliegende Reaktion auf das Verhalten des Hundes. Daran ändert sich auch nichts, weil die Beklagte mehrfach gepfiffen hat, denn es steht nicht fest, dass die Beklagte nach dem ersten Pfiff wahrgenommen habe, dass sich die Pferde aufgrund der Geräusche erschreckten. Sie hat angegeben, dass sie keine Reaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen habe. Hinzu kommt, dass sich vorliegend das allgemeine Lebensrisiko der Reiter verwirklicht hat, dass die Pferde auf ein unerwartetes lautes Geräusch reagieren. Dieses hätte sich auch bei jedem anderen unerwarteten lauten Geräusch ergeben.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

„Spat“ Mangel des Pferdes

Sachmangel bei Reitpferden: Spat

(Stellt eine erbliche Krankheitsdisposition eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit im Sinne des § 434 I Satz 2 Nr. 2 BGB dar?)

„Spat“ Mangel des Pferdes

LG Lüneburg, Urteil vom 16.03.2004, AZ.: 4 O 322/03

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte am 27. Oktober 2002 von dem Beklagten eine Stute für seine Tochter. Bei einer wenige Tage vor dem Kauf durchgeführten Ankaufsuntersuchung wurden keine auffälligen Befunde attestiert.

Anfang März des Folgejahres zeigte das Pferd plötzlich eine Lahmheit hinten rechts. Das Pferd wurde daher tierärztlich untersucht, wobei am 30.05.2003 ein Beckenschiefstand festgestellt wurde. Eine Besserung trat aber auch nach der Behandlung nicht ein, weswegen der Kläger die Stute am 30.06. in einer Klinik erneut untersuchen ließ. Dort stellte der behandelnde Tierarzt eine Spaterkrankung der Stute fest. Nach Ansicht des Tierarztes sei davon auszugehen, dass diese Erkrankung bereits seit längerem, jedenfalls aber vor Ablauf der sechsmonatigen Frist und auch schon bei Übergabe vorgelegen habe.

Der Kläger begehrte daraufhin die Rückabwicklung des Vertrages.

Entscheidung des Landgerichts:

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages.

Es stehe nicht fest, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen sei. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die Beweislastumkehr des § 476 BGB überhaupt anwendbar wäre oder nicht, habe sich die Spaterkrankung nicht innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt. Das plötzliche Auftreten einer deutlichen Lahmheit spreche gerade dagegen, dass sie auf der später festgestellten Spaterkrankung beruhe, denn eine solche Krankheit entwickele sich langsam steigernd. Hinzu käme, dass die zuvor behandelnden Tierärzte grade keinen Spat diagnostiziert hätten, obwohl bei einer Lahmheit der Hinterbeine grundsätzlich immer an eine solche Erkrankung zu denken sei. Selbst wenn eine schon im Entstehen begriffene Spaterkrankung dadurch nur überdeckt worden sein sollte, würde es an einem Sich-zeigen im Sinne des § 476 BGB fehlen.

Es sei auch nicht mit Sicherheit feststellbar, dass die Erkrankung bereits im Zeitpunkt der Übergabe begonnen hatte, sich zu entwickeln. Bei der Ankaufsuntersuchung wurde durch Beugeproben gezielt auf solche Symptome untersucht, wobei sich keine Auffälligkeiten gezeigt hatten. Laut des Sachverständigen ist nicht sicher, wann die Veränderungen – gegebenenfalls unerkannt – begannen. Es sei aber damit zu rechnen, dass sich eine solche Erkrankung zwischen 6 und 12 Monaten entwickele. Die Diagnose „Spat“ wurde im vorliegenden Fall allerdings erst acht Monate nach Übergabe gestellt, wodurch unklar ist, in welchem Stadium sich das Pferd zu diesem Zeitpunkt befand. Sollte sich die Krankheit, was nach Ansicht des Sachverständigen möglich ist, nur über einen Zeitraum von sechs Monaten entwickelt haben, dann wäre sie bei Übergabe noch nicht vorhanden gewesen. Der zuvor diagnostizierte Beckenschiefstand könnte indes für eine schnellere Entwicklungsdauer des Spats sprechen.

Auch, wenn die Erkrankung möglicherweise auf einer anlagebedingten Schwäche des Pferdes beruhte, stelle dies keinen Mangel im Sinne des Gesetzes dar. Zum einen, weil nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass eine genetische Prädisposition die einzige verbleibende Ursache für Spat ist, sofern eine übermäßige Belastung ausgeschlossen werden könne. Und zum anderen, weil eine entsprechende Veranlagung nicht bedeutet, dass und wann genau die Krankheit überhaupt ausbricht. Eine solche Veranlagung erhöhe nur die Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Pferd an der Krankheit erkranken werde. Dies würde allerdings die vertragliche Verwendung als Reitpferd noch nicht zum Zeitpunkt der Übergabe beeinträchtigen, sondern erst später, falls die Krankheit auftritt. Nach der Ansicht des Landgerichts stelle eine erbliche Krankheitsdisposition eines Pferdes jedenfalls keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit gemäß § 434 I Satz 2 Nr. 2 BGB dar, weil der Käufer, der ein Lebewesen kauft, mit dem Vorliegen solcher Abweichungen vom Idealzustand rechnen müsse.

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Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

Rücktritt vom Kaufvertrag Sommerekzem/ Hufrollenerkrankung

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sommerekzem und Hufrollenerkrankung

BGH, Urteil vom 29.03.2006 AZ.: VIII ZR 173/05

Vorinstanzen:

LG Arnsberg Urteil vom 06.02.2004 AZ.: 4 O 396/02

OLG Hamm Urteil vom 01.07.2005 AZ.: 11 U 43/04

Leitsatz:

Das Sommerekzem stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar. Die Vermutung des § 476 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf (Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war )ist grundsätzlich auch auf Tierkäufe anzuwenden, es sei denn, wenn sie aufgrund der Art des Mangels bei bestimmten Krankheiten ausgeschlossen ist. Bei einer saisonal auftretenden Allergie wie dem Sommerekzem, kann die Vermutung nicht ausgeschlossen werden.

Sachverhalt:

Die Beklagte züchtet Araberpferde. Sie verkaufte der Klägerin im März einen fünfjährigen Hengst und übergab ihn ihr sogleich. Knapp ein halbes Jahr später, im September, trat die Käuferin schriftlich vom Kaufvertrag zurück und berief sich dabei auf gesundheitliche Mängel des Pferdes. Insbesondere sei bei dem Pferd seit August ein Sommerekzem aufgetreten, und es zeige eine Lahmheit, die auf eine Hufrollenerkrankung zurückzuführen sei.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen, sie sei keine Unternehmerin und züchte nur hobbymäßig, daher würden die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf nicht eingreifen. Außerdem sei das Pferd nicht mangelhaft gewesen und habe bis zur Übergabe keine Anzeichen eines Sommerekzems gezeigt.

Das Landgericht hatte zunächst die Klage abgewiesen, woraufhin die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht einlegte. Das Berufungsgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücknahme des Pferdes. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.

Entscheidung der ersten Instanz:

Das Landgericht sah die Disposition des Pferdes, allergische Reaktionen auf bestimmte Insektenstiche zu zeigen, nicht als Mangel im Sinne des § 434 BGB an. Es entschied, dass hier die Beweislastumkehr des § 476 BGB zu Lasten des Beklagten nicht eingreife, weil die dort geregelte Vermutung nicht mit der Art des Mangels vereinbar sei. Die von der Klägerin behauptete Lahmheit konnte nicht festgestellt werden. Außerdem leide das Pferd nach einem Sachverständigengutachten nicht unter der Hufrollenerkrankung und weise diesbezüglich auch keinen Mangel auf. Der Sachverständige erklärte, eine Hufrollenerkrankung sei nicht allein aus den röntgenologischen Befunden – ohne klinische Symptome – abzuleiten. Allein das Vorliegen von röntgenologischen Veränderungen (hier Einordnung des Pferdes in Röntgenklasse II- III, also klinische Erscheinungen unwahrscheinlich bzw. wenig wahrscheinlich) stelle noch keinen Sachmangel dar. Somit sei die Behauptung der Klägerin, die Eignung des Pferdes für Distanzritte sei insoweit eingeschränkt oder ausgeschlossen, widerlegt. Daher wies das Landgericht die Klage ab.

Entscheidung der Berufungsinstanz:

Das OLG Hamm sah dies anders und gab der Berufung der Klägerin statt. Bezüglich der von der Klägerin behaupteten Hufrollenerkrankung folgte das OLG den Ausführungen des Landgerichts nach dem Sachverständigengutachten und lehnte hier ebenfalls einen Mangel ab.

Im Übrigen nahm das Gericht eine Mangelhaftigkeit des Hengstes an, da er sich mit dem Ekzem für die vereinbarte Verwendung, das Distanzreiten, aber auch zu der gewöhnlichen Verwendung als Reitpferd nicht eigne. Ein Aufenthalt im Freien während der Sommermonate sei für solche Pferde nicht unter normalen Bedingungen möglich, da mit dem Kontakt zu den die Allergie auslösenden Mücken regelmäßig zu rechnen sei. Das Sommerekzem wurde auch durch einen Tierarzt bestätigt. Das Pferd wies starke Scheuerstellen im Schweif- und Mähnenbereich auf und reagierte positiv auf einen Bluttest.

Im Gegensatz zu der Ansicht des Landgerichts sei hier auch die Vermutung des § 476 BGB anwendbar:

Die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufes lägen vor. Bei der Beklagten handele es sich um eine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB. Sie biete planmäßig und dauerhaft Deckhengste an und verkaufe selbstgezüchtete Fohlen. Auf das von ihr behauptete Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es bei der Bewertung der Unternehmereigenschaft nicht an. Auch ist es dazu unerheblich, ob die Einnahmen zur Schaffung einer Lebensgrundlage ausreichen oder nicht.

Der Mangel habe sich auch innerhalb der sechsmonatigen Frist seit Gefahrübergang gezeigt. Es ließe sich jedoch nicht mehr aufklären, ob er auch bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Den Nachteil daraus hat, nach der Vermutung des § 476 BGB, die Beklagte zu tragen. Im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts, war das Oberlandesgericht der Ansicht, dass auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 476 hier eingreife.

Nach dem OLG ist die Vermutung nicht mit der Art der Sache unvereinbar. Es kann nicht angenommen werden, dass bei Tieren die Vermutung prinzipiell unanwendbar wäre. Auch von der Sache her verbietet sich eine rückwirkende Vermutung über den Zustand des Tieres im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht in jedem Fall schon deshalb, weil es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die naturgemäß einem stetigen Wandel ihres körperlichen und gesundheitlichen Zustandes unterliegen. Mit der Vermutung kann auch beim Kauf eines Tieres das Risiko der Unaufklärbarkeit dem verkaufenden Unternehmer auferlegt werden. Auch der Verkäufer eines Tieres sei bis zum Gefahrübergang näher an dem Sachmangel und habe daher die besseren Beweismöglichkeiten.

Die Vermutung sei hier auch nicht unvereinbar mit der Art des Mangels. Auch hier gelte, dass der Verkäufer näher am Mangel ist und die bessere Beweismöglichkeit habe. Im Einzelfall könne aber je nach Krankheit die Vermutung unpassend sein, zum Beispiel, wenn bei einer Infektionskrankheit der Zeitraum zwischen Gefahrübergang und Ausbruch der Krankheit länger ist als die Inkubationszeit. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor.

Der Senat ließ offen, ob die mangelnde Erkennbarkeit des Mangels für den Verkäufer einen Fall der Unvereinbarkeit mit § 476 BGB darstellen könne.

Da der hier vorliegende Mangel jedenfalls nicht in absehbarer Zeit heilbar ist und auch nicht beseitigt werden kann, durfte die Klägerin nach Ansicht des OLG wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages und Ersatz der notwendigen Verwendungen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Revision statt und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht.

Nach Ansicht des BGH hat das OLG das Sommerekzem zutreffend als Sachmangel eingestuft und auch zu Recht angenommen, dass das Sommerekzem mit der Vermutung des § 476 BGB nicht unvereinbar ist. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Greift sie ein, so kann der Verkäufer das Gegenteil beweisen. Dieser Beweis könnte der Beklagten vorliegend gelungen sein. Das Berufungsgericht habe aber verfahrensfehlerhaft bei der Beweiswürdigung gehandelt, da es sich nur auf die Ausführungen des Sachverständigen stützte und nicht prüfte, ob die Beklagte die Vermutung widerlegt habe.

Das Sommerekzem sei keine versteckte Krankheit, sondern eine saisonal auftretende, sichtbare Allergie, welche zwingend mit pathologischen Erscheinungen verbunden sei. Diese Symptome könnten nach Ansicht des Gerichts nicht übersehen werden, weswegen es durchaus feststellbar wäre, ob das Pferd bereits bei Gefahrübergang unter dieser Krankheit litt, auch wenn sie saisonal zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht sichtbar sein konnte. Die Vermutung, dass das Pferd bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelhaft war, ließe sich daher durch den Nachweis widerlegen, dass das Pferd bis zu diesem Zeitpunkt, trotz Aufenthalt im Freien und mit Kontakt zu Mücken, noch keine Symptome des Ekzems gezeigt hatte.

Bei der Vernehmung mehrerer pferdekundiger Zeugen versicherten diese, das Pferd habe bis dahin keine der Symptome gezeigt.

Die zunächst pauschale Behauptung der Klägerin, die Allergie habe sich aufgrund einer genetisch bedingten Disposition erst allmählich entwickelt, reiche zu einem substantiierten Darlegen eines vertragswidrigen Zustands des Pferdes bei Gefahrübergang nicht aus.

Das Urteil wurde daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp