Entziehung des Jagdscheins bei missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen und Munition zulässig.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 6 L 828/12.KO
Der Sachverhalt
Ein Jäger schoss während einer nächtlichen Jagd ein auf einer Weide grasendes Pferd und verletzte es damit tödlich. Er habe es für ein flüchtendes Wildschwein gehalten.
Die Kreisverwaltung hatte daraufhin seinen Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen. Außerdem hat sie seine Waffenbesitzkarte widerrufen und zurückverlangt. Für beide Maßnahmen hatte die Verwaltung den Sofortvollzug angeordnet.
Hiergegen hatte der Mann beim Verwaltungsgericht Koblenz einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Es habe sich bei dem Vorfall um eine verhängnisvolle Verwechslung gehandelt.
Der Beschluss
Der Antrag des Jägers blieb ohne Erfolg.
Die Entziehung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte, so das Gericht, ist offenkundig rechtmäßig. Daher gebe es auch keinen Grund, dessen Vollzug auszusetzen, bis das Justizverfahren endgültig abgeschlossen sei. Sei der Inhaber eines Jagdscheins nicht so zuverlässig wie notwendig, müsse die zuständige Behörde den Jagdschein einziehen.
Wenn der Jäger geglaubt habe, auf ein Wildschwein zu schießen, sei er zumindest grob fahrlässig zu dieser Einschätzung gelangt. Nach Aussage des Jagdpächters sei es in der fraglichen Nacht hell genug gewesen, um ein Stück Wild zu erkennen. Außerdem habe der Jäger an seinem Gewehr eine Taschenlampe befestigt.
Erschwerend komme hinzu, dass ein hellbraun-weiß geschecktes Pferd sich deutlich von einem dunklen Wildschwein unterscheide. Auch die Weide sei unschwer als solche zu erkennen gewesen. Angesichts einer umzäunten Weide habe der junge Jäger besonders vorsichtig sein müssen.
Wer so grob daneben liegt und trotzdem schießt, handle leichtfertig. Der Jäger leide darüber hinaus an einem gewissen Grad an Selbstüberschätzung. Solche Menschen dürften keine Waffe besitzen und erst recht nicht jagen.
Es liege im öffentlichen Interesse, das mit der privaten Verwendung von Waffen verbundene Sicherheitsrisiko so gering wie möglich zu halten. Hierhinter müsse das Interesse des Jägers, weiterhin privat der Jagd nachgehen zu dürfen, zurücktreten.
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Rechtsanwältin Susan Beaucamp
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