Sachverhalt:

Die Beklagte erlaubte der Klägerin das gelegentliche Ausreiten ihres Pferdes. Da die Klägerin auch in größerer Entfernung vom Stall reiten gehen wollte, musste sie das Pferd für den Pferdetransport zum gewünschten Ort in einen Pferdeanhänger verladen. Dieser Prozess gestaltete sich beim ersten Mal ziemlich schwer, weil das Pferd nicht so richtig mitspielte. Es gelang dann doch nach langen Bemühungen. Um den Pferdetransport zu erleichtern, beschloss die Klägerin das Verladen des Pferdes einige Zeit später zu üben, als sie wieder mit dem Gedanken spielte, weiter weg vom Stall zu reiten. Dabei trat das Pferd die Klägerin, die sich nah an den Hinterbeinen befand, und verletzte diese im Bauch- und Brustbereich.

Die Klägerin verlangte von der Halterin des Pferdes Schadensersatz für ihre Verletzungen.  Nach § 833 S. 1 BGB haftet grundsätzlich der Halter für Schäden, die dadurch entstehen, dass das Tier den Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt. Vorliegend war die Beklagte Halterin des besagten Pferdes, sodass die Voraussetzungen für einen Schadenersatz grundsätzlich vorlagen.

Die Beklagte konnte sich auch nicht nach § 833 S. 2 BGB entlasten, da das Pferd der Beklagten weder ihrem Beruf, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Unterhalt gedient hat. Dann würden andere Haftungsbeschränkungen gelten. Es besteht dann die Möglichkeit, sich zu exkulpieren, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde, man also nicht fährlässig handelte.

Da das Pferd lediglich der Freizeit diente, bestand die Möglichkeit für die Beklagte nicht, sodass sie eigentlich als Halterin des Pferdes haften muss.

 

Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin habe im vorliegenden Fall nach § 254 BGB ein so erhebliches Mitverschulden an dem Schaden gehabt, dass die Haftung der Pferdehalterin komplett zurücktrete.

Bezüglich der Tierhalterhaftung liege ein erheblicher Schadensbeitrag des Geschädigten vor, wenn dieser selbst ein erhöhtes Risiko für Verletzungen geschaffen habe, obwohl er dieses Risiko hätte erkennen und vermeiden können. Wie die Gefahrenverantwortung des Tierhalters und der Schadensbeitrag des Geschädigten abzuwägen seien, bestimme sich nach Zutun des Geschädigten und der Schwere des Sorgfaltsverstoßes gegen die eigene Sicherheit.  

Die Klägerin im vorliegenden Fall sei eine langjährige Reiterin, wie sie von sich selbst behauptete. Ihre Reiterfahrung bemesse sich nach eigenen Angaben auf acht Jahre. Deshalb argumentierte das Gericht, dass die Klägerin sich der Gefahr, die von einem gestressten Pferd ausgehe, hätte bewusst sein müssen. Vor allem dann, wenn man sich hinter dem Pferd befinde und leicht von dessen Hinterhufen erfasst werden könne. Bereits die Erfahrung des ersten Verladens hätte die Klägerin für ein sorgfältiges Verhalten sensibilisieren müssen, da das Pferd erst nach langen und intensiven Bemühungen in den Pferdeanhänger gestiegen sei. Indem sich also die Klägerin trotz dieser Warnsignale beim erneuten Verladeversuch im Gefahrenbereich direkt hinter das Pferd stellte,  habe sie in erheblicher Weise ihre eigene Sicherheit vernachlässigt.

Auch ein Urteil, was die Klägerin anführte, um ihr Mitverschulden auszuschließen, sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar gewesen. In diesem Urteil wurde eine Reitschülerin beim Durchqueren einer engen Gasse von einem angebundenen Pferd getreten. Hierbei wurde ein Mitverschulden der Verletzten verneint und die Beklagte musste haften.

Auch, wenn die Gefahrenlage grundsätzlich  dieselbe gewesen sei, läge hier laut dem Gericht eine völlig andere Situation vor. Zum einen müsse eine erfahrene Reiterin das Verhalten eines Pferdes besser einschätzen können als eine unerfahrene Reitschülerin und zum anderen habe hier die Klägerin das Pferd und sich selbst willentlich in die stressige Situation gebracht.

Weiterhin hatte die Klägerin behauptet, dass sie bei beim Verladen allein im Interesse der Beklagten gehandelt habe. Da aber aus den Sachverhaltsschilderungen der Klägerin hervorgeht, dass sie selbst Ausritte in weiterer Entfernung vom Stall machen wollte, ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Klägerin wenigstens auch eigene Interessen verfolgt habe.

Das OLG Düsseldorf entschied unter Betrachtung der genannten Punkte, dass die Haftung der Pferdehalterin zurücktritt und die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 833 S.1 BGB hat.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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