Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sommerekzem und Hufrollenerkrankung

BGH, Urteil vom 29.03.2006 AZ.: VIII ZR 173/05

Vorinstanzen:

LG Arnsberg Urteil vom 06.02.2004 AZ.: 4 O 396/02

OLG Hamm Urteil vom 01.07.2005 AZ.: 11 U 43/04

Leitsatz:

Das Sommerekzem stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar. Die Vermutung des § 476 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf (Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war )ist grundsätzlich auch auf Tierkäufe anzuwenden, es sei denn, wenn sie aufgrund der Art des Mangels bei bestimmten Krankheiten ausgeschlossen ist. Bei einer saisonal auftretenden Allergie wie dem Sommerekzem, kann die Vermutung nicht ausgeschlossen werden.

Sachverhalt:

Die Beklagte züchtet Araberpferde. Sie verkaufte der Klägerin im März einen fünfjährigen Hengst und übergab ihn ihr sogleich. Knapp ein halbes Jahr später, im September, trat die Käuferin schriftlich vom Kaufvertrag zurück und berief sich dabei auf gesundheitliche Mängel des Pferdes. Insbesondere sei bei dem Pferd seit August ein Sommerekzem aufgetreten, und es zeige eine Lahmheit, die auf eine Hufrollenerkrankung zurückzuführen sei.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen, sie sei keine Unternehmerin und züchte nur hobbymäßig, daher würden die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf nicht eingreifen. Außerdem sei das Pferd nicht mangelhaft gewesen und habe bis zur Übergabe keine Anzeichen eines Sommerekzems gezeigt.

Das Landgericht hatte zunächst die Klage abgewiesen, woraufhin die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht einlegte. Das Berufungsgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücknahme des Pferdes. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.

Entscheidung der ersten Instanz:

Das Landgericht sah die Disposition des Pferdes, allergische Reaktionen auf bestimmte Insektenstiche zu zeigen, nicht als Mangel im Sinne des § 434 BGB an. Es entschied, dass hier die Beweislastumkehr des § 476 BGB zu Lasten des Beklagten nicht eingreife, weil die dort geregelte Vermutung nicht mit der Art des Mangels vereinbar sei. Die von der Klägerin behauptete Lahmheit konnte nicht festgestellt werden. Außerdem leide das Pferd nach einem Sachverständigengutachten nicht unter der Hufrollenerkrankung und weise diesbezüglich auch keinen Mangel auf. Der Sachverständige erklärte, eine Hufrollenerkrankung sei nicht allein aus den röntgenologischen Befunden – ohne klinische Symptome – abzuleiten. Allein das Vorliegen von röntgenologischen Veränderungen (hier Einordnung des Pferdes in Röntgenklasse II- III, also klinische Erscheinungen unwahrscheinlich bzw. wenig wahrscheinlich) stelle noch keinen Sachmangel dar. Somit sei die Behauptung der Klägerin, die Eignung des Pferdes für Distanzritte sei insoweit eingeschränkt oder ausgeschlossen, widerlegt. Daher wies das Landgericht die Klage ab.

Entscheidung der Berufungsinstanz:

Das OLG Hamm sah dies anders und gab der Berufung der Klägerin statt. Bezüglich der von der Klägerin behaupteten Hufrollenerkrankung folgte das OLG den Ausführungen des Landgerichts nach dem Sachverständigengutachten und lehnte hier ebenfalls einen Mangel ab.

Im Übrigen nahm das Gericht eine Mangelhaftigkeit des Hengstes an, da er sich mit dem Ekzem für die vereinbarte Verwendung, das Distanzreiten, aber auch zu der gewöhnlichen Verwendung als Reitpferd nicht eigne. Ein Aufenthalt im Freien während der Sommermonate sei für solche Pferde nicht unter normalen Bedingungen möglich, da mit dem Kontakt zu den die Allergie auslösenden Mücken regelmäßig zu rechnen sei. Das Sommerekzem wurde auch durch einen Tierarzt bestätigt. Das Pferd wies starke Scheuerstellen im Schweif- und Mähnenbereich auf und reagierte positiv auf einen Bluttest.

Im Gegensatz zu der Ansicht des Landgerichts sei hier auch die Vermutung des § 476 BGB anwendbar:

Die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufes lägen vor. Bei der Beklagten handele es sich um eine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB. Sie biete planmäßig und dauerhaft Deckhengste an und verkaufe selbstgezüchtete Fohlen. Auf das von ihr behauptete Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es bei der Bewertung der Unternehmereigenschaft nicht an. Auch ist es dazu unerheblich, ob die Einnahmen zur Schaffung einer Lebensgrundlage ausreichen oder nicht.

Der Mangel habe sich auch innerhalb der sechsmonatigen Frist seit Gefahrübergang gezeigt. Es ließe sich jedoch nicht mehr aufklären, ob er auch bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Den Nachteil daraus hat, nach der Vermutung des § 476 BGB, die Beklagte zu tragen. Im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts, war das Oberlandesgericht der Ansicht, dass auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 476 hier eingreife.

Nach dem OLG ist die Vermutung nicht mit der Art der Sache unvereinbar. Es kann nicht angenommen werden, dass bei Tieren die Vermutung prinzipiell unanwendbar wäre. Auch von der Sache her verbietet sich eine rückwirkende Vermutung über den Zustand des Tieres im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht in jedem Fall schon deshalb, weil es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die naturgemäß einem stetigen Wandel ihres körperlichen und gesundheitlichen Zustandes unterliegen. Mit der Vermutung kann auch beim Kauf eines Tieres das Risiko der Unaufklärbarkeit dem verkaufenden Unternehmer auferlegt werden. Auch der Verkäufer eines Tieres sei bis zum Gefahrübergang näher an dem Sachmangel und habe daher die besseren Beweismöglichkeiten.

Die Vermutung sei hier auch nicht unvereinbar mit der Art des Mangels. Auch hier gelte, dass der Verkäufer näher am Mangel ist und die bessere Beweismöglichkeit habe. Im Einzelfall könne aber je nach Krankheit die Vermutung unpassend sein, zum Beispiel, wenn bei einer Infektionskrankheit der Zeitraum zwischen Gefahrübergang und Ausbruch der Krankheit länger ist als die Inkubationszeit. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor.

Der Senat ließ offen, ob die mangelnde Erkennbarkeit des Mangels für den Verkäufer einen Fall der Unvereinbarkeit mit § 476 BGB darstellen könne.

Da der hier vorliegende Mangel jedenfalls nicht in absehbarer Zeit heilbar ist und auch nicht beseitigt werden kann, durfte die Klägerin nach Ansicht des OLG wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages und Ersatz der notwendigen Verwendungen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Revision statt und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht.

Nach Ansicht des BGH hat das OLG das Sommerekzem zutreffend als Sachmangel eingestuft und auch zu Recht angenommen, dass das Sommerekzem mit der Vermutung des § 476 BGB nicht unvereinbar ist. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Greift sie ein, so kann der Verkäufer das Gegenteil beweisen. Dieser Beweis könnte der Beklagten vorliegend gelungen sein. Das Berufungsgericht habe aber verfahrensfehlerhaft bei der Beweiswürdigung gehandelt, da es sich nur auf die Ausführungen des Sachverständigen stützte und nicht prüfte, ob die Beklagte die Vermutung widerlegt habe.

Das Sommerekzem sei keine versteckte Krankheit, sondern eine saisonal auftretende, sichtbare Allergie, welche zwingend mit pathologischen Erscheinungen verbunden sei. Diese Symptome könnten nach Ansicht des Gerichts nicht übersehen werden, weswegen es durchaus feststellbar wäre, ob das Pferd bereits bei Gefahrübergang unter dieser Krankheit litt, auch wenn sie saisonal zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht sichtbar sein konnte. Die Vermutung, dass das Pferd bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelhaft war, ließe sich daher durch den Nachweis widerlegen, dass das Pferd bis zu diesem Zeitpunkt, trotz Aufenthalt im Freien und mit Kontakt zu Mücken, noch keine Symptome des Ekzems gezeigt hatte.

Bei der Vernehmung mehrerer pferdekundiger Zeugen versicherten diese, das Pferd habe bis dahin keine der Symptome gezeigt.

Die zunächst pauschale Behauptung der Klägerin, die Allergie habe sich aufgrund einer genetisch bedingten Disposition erst allmählich entwickelt, reiche zu einem substantiierten Darlegen eines vertragswidrigen Zustands des Pferdes bei Gefahrübergang nicht aus.

Das Urteil wurde daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp