Fehlerhaftes Alter des Pferdes als Mangel?

OLG Hamm, Urteil vom 5. 9. 2013 – 21 U 143/12

Sachverhalt:

Die Klägerin erwarb am 10.07.2010 eine Schimmel-Stute bei einem Pferdehändler, deren Alter in § 2 Ziff. 1. des Vertrages mit vier Jahren angegeben war. Nach § 5 des Kaufvertrages stand dieser unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Durchführung einer Ankaufsuntersuchung durch den Gesellschafter der Beklagten Dr. M. . Der Verkäufer beauftragte den Tierarzt Dr. MIn seinen dem Untersuchungsprotokoll vorangestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen hieß es unter anderem: “ Ist der Auftraggeber Verkäufer eines Pferdes, ist dieser berechtigt, das Untersuchungsprotokoll dem Kaufinteressenten vorzulegen. Der Käufer des Pferdes kann aus dieser Vorgehensweise keine Ansprüche gegen den Tierarzt herleiten.“

Im Untersuchungsprotokoll selbst wurde das Pferd vom beklagten Arzt als „4-jähriges“, „gerittenes“, „Reitpferd“ angegeben. Das Alter wurde dabei dem Pferdepass entnommen. Bei einer Adspektion von Maul und Gebiss wurden zwei Wolfszähne festgestellt.

Die Klägerin billigte das Untersuchungsprotokoll;  der Pferdekaufvertrag wurde wirksam.Die Klägerin beauftragte ihrerseits einen Tierarzt Dr. T. mit der Entfernung der beiden Wolfszähne. Dabei stellte sich – wie die Klägerin behauptete – heraus, dass das gekaufte Pferd entgegen den Angaben im Pferdekaufvertrag noch keine vier, sondern erst etwa zweieinhalb Jahre alt war.

Es folgte ein Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Verkäufer F, bei dem der Verkäufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Die Parteien schlossen letztlich einen Vergleich, wonach der Verkäufer an die Klägerin 5000 € zu zahlen hatte. Zu dieser Zahlung kam es jedoch nie, weil der Verkäufer Insolvenz anmeldete.

Die Klägerin verklagte daraufhin den  Tierarzt Dr. M unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag über die Durchführung der Ankaufsuntersuchung auf Schadensersatz. Sie verlangte ca 4.700 Euro für die Zeit ab Kauf der Stute bis zum 31.08.2011 für die Unterbringung, Verpflegung, Versicherung und tiermedizinische Versorgung des Tieres. Zusätzlich verlangte die Klägerin weitere 2.000 Euro für die im Rechtsstreit gegen den Verkäufer F angefallenen Kosten.

Das Landgericht Bielefeld hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung ein.

 

Entscheidung:

Hängt die Kaufentscheidung eines Pferdes von einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung(Verkaufsuntersuchung) ab, die der Verkäufer in Auftrag gibt, so kann der Tierarzt bei einem Fehler auch vom Käufer haftbar gemacht werden.

Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Sie hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Abs. 1 Nr.4, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (§ 328 BGB analog). Sie kann aus dem zwischen dem Verkäufer F und dem Tierarzt Dr. M geschlossenen Vertrag über die Durchführung einer klinischen Ankaufsuntersuchung unmittelbar Schadensersatzansprüche gegen den Tierarzt geltend machen.

Dies ergebe sich daraus, dass ein zwischen Verkäufer und Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Pferdekaufvertrages geschlossener Vertrag über die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung Schutzwirkung für den Kaufinteressenten entfaltet, weil die Untersuchung die Grundlage für den Kaufentschluss bildet. Dem könne auch nicht die haftungsausschließende Klausel der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Tierarztes entgegenstehen, weil diese darauf abzielt, bewusst Ansprüche von Kaufinteressenten auszuschließen. Damit verstoße die Klausel zum einen gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und zum anderen – was der Senat jedoch letztlich offen lassen könne – gegen die AGB Vorschriften nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

Bei der Ankaufsuntersuchung habe der Tierarzt eine ihm obliegende Pflicht verletzt. Der Umstand, dass Dr. M die im Protokoll vermerkten zwei Wolfszähne aufgefallen sind, zeige, dass nähere Untersuchungen durchgeführt worden seien, so der sachverständige Gutachter des Berufungsgerichts. Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass das Tier noch keine vier Jahre alt sein konnte und es wäre die Aufgabe des Arztes gewesen, auf diesen Umstand hinzuweisen. Darin liege laut Auffassung des Gerichts die haftungsbegründende Verletzung einer Nebenpflicht.

Da durch eine Nachbesserung des Gutachtens der für die Klägerin entstandene Schaden nicht mehr verhindert oder vermindert werden könne, sei eine Fristsetzung der Klägerin auf Mängelbeseitigung entbehrlich gewesen. Es stehe nach Vernehmung der Klägerin fest, dass sie das Pferd nicht gekauft  hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es seinerzeit erst gut zwei Jahre alt war.

Der Klägerin sei aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden in der zuerkannten Höhe entstanden. Der Tierarzt hafte gemäß §§ 634 Abs. 1 Nr. 4, 280 Abs.1 BGB auf Ersatz desjenigen Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sei, dass sie das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben habe. Dabei müsse der Beklagte Die Klägerin so stellen, als hätte diese den nachteiligen Vertrag nicht geschlossen. Ebenso könne Die Klägerin sich aussuchen, ob sie am Vertrag festhalten möchte – hier das Pferd behalten – und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob sie den so genannten „großen Schadensersatz“ unter Übereignung der Kaufsache geltend macht; also Ersatz des gezahlten Kaufpreises und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Rückübereignung des erworbenen Pferdes.

Da die Klägerin grundsätzlich das Pferd habe behalten wollen, belaufe sich der Schaden auf die Unterbringungs- Verpflegungs- und Behandlungskosten der erworbenen Stute für den Zeitraum, in der das Pferd alters- und entwicklungsbedingt noch nicht geritten werden dürfe. Danach habe der Beklagte der Klägerin die angefallenen Vermögenseinbußen zu ersetzen, die sie nicht gehabt hätte, wenn sie den Pferdekaufvertrag mit dem Verkäufer F nicht bereits im Juli 2010 abgeschlossen hätte, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als das Pferd tatsächlich – wie vertraglich vereinbart – vier Jahre alt war.

Ein Anspruch auf die im Rechtsstreit mit Verkäufer F angefallen Kosten in Höhe von 2.000 Euro bestehe nicht.

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Susan Beaucamp

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