OLG Oldenburg, Beschluß vom 02. 09. 2003 – 15 U 47/03

Sachverhalt:

Die damals 12 jährige Klägerin hat an einer Reitgruppe für Kinder teilgenommen. Die Kinder ritten unter Aufsicht auf dem umzäunten Gelände eines Ponyhof-Betreibers. Es kam zu einem Sturz, bei dem die Klägerin schwere Verletzungen erlitt. Sie verlangte von dem Beklagten, dem Ponyhof-Betreiber, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat erstinstanzlich die Klage zurückgewiesen. Der Unfallhergang sei nicht feststellbar und der Beklagte könne sich nach § 833  S. 2 BGB entlasten, weil er bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten habe.

 

Entscheidung:

„So bedauerlich der Unfall mit seinen sehr schweren Folgen auch ist, so stellt er sich letztlich doch als ein Unglück dar, wie es im Leben immer geschehen kann und für das die Klägerin niemand anderen haftbar machen kann.“

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es begründetedie Ablehnung damit, dass die Beweiswürdigungen des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft seien, insbesondere bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an den Urteilsfeststellungen.. Der genaue Unfallhergang könne, wie vom Landgericht richtig festgestellt, nicht genau ermittelt werden. Ebenso sei es der Klägerin nicht gelungen herzuleiten, dass der Betreiber einen Fehler bei der Auswahl des von der Klägerin gerittenen Ponys gemacht hat. Er habe sich nachweisbar für ein gutmütiges Pony entschieden. Ein Unfall könne nicht automatisch die Begründung für ein vorwerfbares Verhalten bei der Auswahl des richtigen Pferdes sein, weil jedes Pferd in Ausnahmesituationen eine potentielle Gefahr darstelle. Würde man dieser Argumentation der Klage zustimmen, dürften überhaupt keine Pferde zu gewerblichen Zwecken auf Reithöfen-oder schulen gehalten werden, da diese als Halter der Pferde sich sonst nie entlasten könnten.

Ebenso könne dem Beklagten kein vorwerfbares Verhalten bei der Beaufsichtigung derReiter angelastet werden. Die damals 12 jährige Klägerin habe über ausreichend Reiterfahrung verfügt, um das als brav und gutmütig bekannte Pony im Rahmen einer Kinderreitgruppe alleine zu reiten. Entgegen der Auffassung der Klage sei es, so das Gericht, auch für eine versierte Aufsichtskraft unmöglich gewesen, jeglichen Sturz eines Kindes von einem Pferd zu verhindern. Man könne sich nicht in unmittelbarer Nähe eines jeden Pferdes aufhalten.

Das Gericht sieht es deshalb als erwiesen, dass der Beklagte sowohl bei der Auswahl des Pferdes als auch bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

 

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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