Kostenerstattung für Polizeieinsatz bei entlaufenen Ponys

VG Trier, Urteil vom 26.06.2012 – 1 K 387/12.TR

 

Der Kläger wendet mit seiner Klage gegen einen Kostenbescheid für einen Polizeieinsatz.

Er ist Eigentümer und Halter von mehreren Ponys, die eines Morgens von ihrer Weide ausgebrochen waren und unmittelbar neben einer stark befahrenen Bundesstraße herumliefen. Ein Autofahrer bemerkte die Ponys und verständigte die Polizei, die  zwei Beamte los schickte, die Ponys zu suchen und einzufangen, sowie gegebenenfalls die Straße zu sichern. Die Beamten verständigten sogleich den Kläger, den sie als Tierhalter vermuteten. Auch der Kläger machte sich  auf den Weg zu den Ponys. Mit dem Streifenwagen wurden diese auf eine Weide getrieben, wo sie von dem Kläger eingefangen und verladen wurden. Mit Bescheid forderte die Beklagte von dem Kläger Gebühren und Auslagen für den Einsatz in Höhe von rund 200€. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er ist der Ansicht, er sei nicht für das Ausbrechen der Ponys verantwortlich gewesen, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten. Ursächlich für den Ausbruch sei ein abgebrochener Ast gewesen, der von einem Baum des Nachbargrundstückes auf den Zaun gefallen sei und ihn zerstört habe. Erst kurz zuvor habe er den an sich ausbruchsicheren Breitbandelektrodraht auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft.

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Einsatz sei zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich und unaufschiebbar gewesen. Die Bundesstraße sei stark befahren und gefährlich. Der Kläger sei als Tierhalter verschuldensunabhängig verantwortlich, zudem seien die Ponys bereits mehrfach ausgebrochen und hätten Polizeieinsätze ausgelöst.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist §§ 1 I Nr.1, 2 I, 10 i.V.m. § 24 I, II LGebG RLP. Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Verwaltungshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Schuldners über Sonderlasten finanziert wird. Der Gebührentatbestand knüpft an die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei an, die jedenfalls dem Pflichtenkreis des Gebührenschuldners zuzuordnen ist.

Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einsatzes. Trotz Benachrichtigung des Klägers war er im Sinne der Gewährleistung der effektiven Gefahrenabwehr im Bereich der Bundesstraße erforderlich.

Der Kläger ist Verantwortlicher im Sinne des § 5 I und II POG RLP. Die Maßnahme erging auch in seinem Interesse. Nach § 5 POG können bei einer von einem Tier ausgehenden Gefahr Maßnahmen gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Vorliegend war der Kläger sowohl Eigentümer als auch Tierhalter der entflohenen Ponys. Die hier maßgeblichen Vorschriften des Polizeirechts sind zudem verschuldensunabhängig. Die Rechtsgedanken der zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 833 und 834 BGB sind hier nicht übertragbar. Im öffentlichen Recht ist allein die effektive Gefahrenabwehr und eine angemessene und vertretbare Zurechnung der entstandenen Kosten maßgeblich. Es ist daher im polizeirechtlichen Sinne unerheblich, dass der Zaun durch einen herabgefallenen Ast eines Baumes vom Nachbargrundstück beschädigt wurde. Von der Kostenauferlegung kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abgesehen werden, wenn die sogenannte Opfergrenze überschritten wird. Ein solcher Fall der übermäßigen und nicht hinnehmbaren Inanspruchnahme liegt hier jedoch nicht vor, bei Kosten von nur etwas über zweihundert Euro. Bei der Störerauswahl durfte die Beklagte zudem berücksichtigen, dass der Kläger der Polizei als Verantwortlicher bekannt war und es im Hinblick auf die Ponys des Klägers schon mehrfach zu Polizeieinsätzen gekommen war.

Die Klage war daher abzuweisen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp