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Kein weiteres Schmerzensgeld für Reiterin nach Schädel-Hirn-Trauma

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 25.10.2021

Kein weiteres Schmerzensgeld für Reiterin nach Schädel-Hirn-Trauma

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 19. Oktober 2021 die Schmerzensgeldklage einer Frau aus Nordhorn gegen den Eigentümer eines Reitpferdes zurückgewiesen.

Die Reiterin hatte am Unfalltag erstmals das Pferd „Ronald“ des Beklagten geritten. Das Pferd war an diesem Tag nervös. Die nicht sehr reiterfahrene Klägerin war kurz vor dem Unfall bereits einmal mit dem Fuß aus dem Steigbügel gerutscht und hatte deswegen absteigen müssen. Sie stieg dann wieder auf. Das Pferd wechselte vom Trab in den Galopp; die Klägerin kam zu Fall und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie war zunächst bewusstlos und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma.

Die Klägerin hat behauptet, „Ronald“ sei auf einmal durchgegangen. Der Beklagte hafte als Eigentümer des Pferdes für die sogenannte „Tiergefahr“. Der Beklagte gab an, die Klägerin habe dem Tier durch Anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben. Das Tier habe nur gehorcht. Der Unfall beruhe daher nicht auf der Tiergefahr, sondern auf einem Reitfehler. Eine Zeugin berichtete, die Klägerin habe unsicher gewirkt, die Chemie zwischen ihr und dem Pferd habe nicht gestimmt. Das Tier sei normal und sanft in den Galopp übergegangen.

Der Senat konnte nicht feststellen, dass sich eine Tiergefahr verwirklicht habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es auch möglich, dass die Klägerin aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Pferd den Befehl zum Galopp gegeben habe, ohne dies eigentlich zu wollen.

Die Klägerin erhält daher kein weiteres Schmerzensgeld. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten hatte ihr bereits freiwillig ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro gezahlt.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19.10.2021, Az. 2 U 106/21.

Oberlandesgericht Oldenburg
Pressestelle
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg

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Versorgung von Pferden in Zeiten von Corona (NRW)

Versorgung von Pferden in Zeiten von Corona in NRW

Nach § 4 II Nr. 8 CoronsSchV NRW in der ab dem 27.11.2021 geltenden Fassung dürfen Freizeiteinrichtungen, zu denen auch Reitsportanlagen zählen, nur von immunisierten (vollständig geimpften oder genesenen, § 2 VIII CoronaSchV NRW) Personen betreten werden. Wie das MAGS (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW) dem Pferdesportverband Westfalen e.V. in einer e-mail vom 26.11.2021 auf Anfrage mitgeteilt hat, ist es aus Gründen des Tierwohls/-schutzes erforderlich, dass auch nicht geimpfte oder genesene Personen ihr Pferde versorgen und Reitsportanlagen betreten dürfen, wenn sie über einen negativen „Corona-Test“ verfügen. Das kann ein Antigen-Schnell-Test sein der nicht älter als 24 Stunden oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, § 2 VIII CoronaSchV, sein. Ebenfalls zulässig ist, dass solche Personen ihre Pferde bewegen, allerdings nur in dem Umfang, wie es das Tierwohl gebietet. (Leistungs)-Sport bezogenes Training – wie auch immer man das definiert – ist nicht zulässig. Das Bewegen des Pferdes ist auf das tierschutzrechtlich erforderliche Mindestmaß zu reduzieren. Während dieser Zeit darf die Anlage (Reithalle) nicht von anderen Personen genutzt werden. Ist das nicht möglich, muss das Pferd außerhalb der Anlage bewegt werden.

Danach können auch nicht geimpfte/genesene Pferdehalter ihre Pferde versorgen und bewegen. Art, Umfang und Dauer werden durch das Tierwohl bestimmt, sind also nicht klar definiert. Soweit das MAGS erklärt, dass andere Personen sich nicht in der Anlage aufhalten dürfen, wenn eine nicht geimpfte/genesene Person ihr Pferd bewegt/versorgt, wird man wohl nicht davon ausgehen können, dass „Anlage“ die gesamte Reitsportanlage – Stallungen, Reithalle, Außenanlagen etc. – ist. Das wäre kaum praktikabel und würde den Zweck dieser „Ausnahmeregelung“ unterlaufen. Hier ist also das Fingerspitzengefühl der Pferdehalter gefragt. So sollte man es sicher vermeiden, dass zeitgleich Pferde in benachbarten Boxen von nicht geimpften/genesenen Personen versorgt werden. Weitere Aktualisierungen, auch für die weiteren Bundesländer, erfolgen zeitnah.

Haftung bei fehlerhafter Eingliederung eines Pferdes in eine bestehende Gruppe

Brandenburgisches Oberlandesgericht 16.02.2021 Az. 3 U 6-17

Das Brandenburgische OLG hat am 16.02.21 entschieden, dass ein Pferdepensionsbetreiber für die Folgen einer fehlerhaften Eingliederung eines Pferdes in eine bestehende Gruppe zu haften hat.

Der Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall schlossen die Pferdepensionsbetreiberin und der Halter eines 1,5 jährigen Junghengstes einen Pferdeeinstellvertrag ab. Inhalt des Vertrags war ein Platz in einer Fohlenherde, sowie die Robusthaltung und Fütterung des Junghengstes.

Nachdem der Junghengst im Zuge der Eingliederung in die Gruppe auf Grund von Rangordnungskämpfen starke Verletzungen erlitt, verklagte der Halter des Junghengstes die Pferdepensionsbetreiberin auf Schadensersatz.
Der Rechtsansicht des Pferdepensionsbetreiberin, den Vertrag nicht als Verwahrungsvertag sondern als Mietvertrag anzusehen, folgte das OLG nicht und begründete dies damit, dass mietvertragliche Regelungen nur dort Anwendung fänden, soweit sich die vertragliche Hauptpflicht in der Gewährung von Obdach – eines Stalles, einer Pferdebox, eines Käfigs o.ä.- beschränke. Auch sei der vorliegende Vertrag als „Einstellvertrag“ betitelt, im Vertrag Haltung und Fütterung geschuldet und namentlich ein „Pensionspreis“ vereinbart worden. Folge der Qualifizierung des Vertrags als Verwahrungsvertrag sei eben die unbeschadete Rückgabe, so das Gericht.

Weiter führte das Gericht aus, dass eine vertragliche Haftung der Pensionspferdebetreiberin sich auch daraus ergebe, dass sie ihr obliegende vertragliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Betreuung des Junghengstes nicht nur leicht fahrlässig verletzt habe, weil sie gegen ihr erkennbare und allgemein anerkannte Vorgaben zur Eingewöhnung neuer Mitglieder in eine bestehende Junghengstherde verstoßen habe. Das Gericht folgte damit den Ausführungen des Sachverständigen der sich wie folgt u.a. dazu äußerte (: „Wie hier verfahren worden ist, dass das Pferd einfach auf die Koppel gelassen wurde, so verfährt man üblicherweise nicht. Das wird zwar öfters so gehandhabt, das ist aber sträflicher Leichtsinn.“).

Die Pferdepensionsbetreiberin könne sich auch nicht damit entschuldigen, selbst bei Einhaltung ihrer Obhutspflicht, die Verletzungen des Tieres nicht hätte verhindern zu können. Es bestehe zwar auch nach schrittweiser Integration eines in eine bestehende Herde einzugliedernden Pferdes die latente Gefahr, dass dieses bei anschließenden Rangkämpfen im Herdenverband insbesondere im Bereich der Wirbelsäule durch Tritte verletzt würden. Aber ungeachtet dessen, dass es hierbei selbst bei zunächst unproblematisch verlaufender Eingliederung wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nach den Darlegungen des Sachverständigen jedenfalls anfänglich einer engmaschigeren Überwachung als nur in Form einer (wie von der Pferdepensionsbetreiberin zugestanden) einmaligen täglichen Kontrolle bedurft hätte, sei damit noch nicht der obliegende Nachweis fehlenden Verschuldens geführt, da die Verletzungsgefahr durch Rangordnungskämpfe doch im Fall schrittweiser Integration erheblich geringer gewesen wäre, so das Gericht.

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Schreckreaktion von Pferden? Verwirklicht die physische Anwesenheit eines Hundes in einiger Entfernung zu einem Pferd (hier Kutsche) bereits die Tiergefahr?

OLG München
Urteil vom 13.01.2021 (Az: 10 U 4894/20)

Der Sachverhalt:

Der Kläger fuhr mit seiner Kutsche einen Feldweg. Ca. 50 m neben dem Feldweg auf einer Kuppe tauchte plötzlich ein Hund auf, welcher aber abrupt stehen blieb, als er die Pferdekutsche sah. Durch die Schreckreaktion der Pferde auf dieses „Ereignis“ stürzte der Kläger und verklagte den Hundehalter auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht konnte jedoch kein Verschulden des Hundehalters feststellen. So hieß es u.a. im Urteil, dass ein Verschulden in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Hundehalterin ihren Hund unbeaufsichtigt hätte frei herumlaufen lassen oder derart weit von ihrem Hund entfernt gewesen wäre, dass sie ihrer Aufsichtspflicht bei Wahrnehmung der Kutsche nicht mehr hätte nachkommen können. Da die Hundehalterin nach Überzeugung des Gerichts sich in einem Abstand von 3-6 Metern zu ihrem Hund befand, käme eine Aufsichtspflichtverletzung jedoch nicht in Betracht.

Weiter führte das Gericht aus, dass auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers, die beklagte Hundehalterin sei jedenfalls 60 m vom Hund entfernt gewesen, sich keine Haftung der Beklagten ergäbe. Eine mangelnde Beaufsichtigung durch die Beklagte hätte sich auf das Unfallgeschehen nicht kausal ausgewirkt. Der Kläger hätte nämlich vorgetragen, dass sich beide Tiere zunächst nicht sehen konnten und der Hund an der Kuppe nur „abrupt abbremste“, weil er sich bei Wahrnehmung der Pferde erschrocken hätte. Ein Hundehalter hätte nach Auffassung des Klägers „Stopp“, „Platz“ oder „Bei Fuß“ gerufen. Aus Sicht der Pferde mache es aber keinen Unterschied so das Gericht, ob der Hund, als sich die Tiere erstmals sehen konnten, abbremst, weil er erschrocken sei oder weil er von seinem Halter hierzu aufgefordert würde. Der Hund der Beklagten hätte sich nach eigenen Angaben des Klägers genauso verhalten, wie wenn die Beklagte ihm ein Stoppzeichen zugerufen hätte. Das Fehlverhalten, das der Kläger der Beklagten vorwerfe, hätte sich im Unfallgeschehen mithin nicht ausgewirkt, da der Hund von selbst das tat, was veranlasst worden wäre, nämlich stehen zu bleiben. Daran ändere auch nichts, dass es sich nach Angaben des Klägers hierbei um ein „dynamisches“ Geschehen dergestalt handele, dass der Hund nach seinem Auftauchen und Abbremsen gleich wieder verschwunden sein soll.

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Rechtfertigt das bloße Erscheinen eines potentiell gefährlichen Tieres alleine die Tierhalterhaftung?

AG Offenbach | Urteil vom 12.05.2014 (Az: 38 C 205/13)

Der Sachverhalt:

Auszug aus dem Urteil:

Erleidet die Halterin eines Dackels eine Fraktur des linken Handgelenks und eine Distorsion des linken Ellenbogens durch einen kräftigen Ruck des Dackels an der Leine, als die Halterin eines Dobermanns auf einem Pferd auf die Dackelhalterin auf einem Wiesenweg zureitet und der Dobermann sich einige Schritte auf die Dackelhalterin zubewegt, aber sofort zurückgerufen wird, als sich die Halterin des Dobermanns noch ungefähr 20 bis 40 Meter von der Dackelhalterin entfernt befindet, greift die Tierhalterhaftung noch nicht ein, weil deren Schutzzweck nicht tangiert ist. Denn das bloße Erscheinen eines potentiell gefährlichen Tiers alleine kann die Tierhalterhaftung nur dann rechtfertigen, wenn dadurch ein Mensch direkt geschädigt wird (und dies auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegt; beispielsweise beim plötzlichen Auftauchen eines sehr großen unangeleinten Hundes), nicht aber wenn der betroffene Mensch durch ein – sozusagen – dazwischen tretendes eigenes Tier maßgeblich verletzt wird.

Die Entscheidung:

Die Halterin des Dobermanns haftet auch nicht nach § 823 Abs. 1 BGB, weil sie weiter geritten ist anstatt umzukehren. Denn ihr kann keine fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Dackelhalterin vorgeworfen werden. Sie musste sicher nicht damit rechnen, dass die Dackelhalterin sich alleine aufgrund ihres Erscheinens mit dem Pferd und dem Dobermann in weiter Entfernung die Hand brechen würde, weil der Dackel eine derartige Erscheinung nicht verkraften würde. Auch wäre es eine Überspannung der Sorgfaltspflichten im Alltag, hier von der Reiterin mit Hund ein Umkehren zu verlangen, da allenthalben auf der Straße und auf dem Feld Hunde und Reiter auftauchen können.

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