Pferdehalterhaftung für Behandlungskosten nach Abwurf
LG Koblenz, Urteil vom 25.05.2022 (Az. 3 O 134/19)
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Halterin einer Stute, die in dem gleichen Stall untergebracht ist wie das Pferd der Geschädigten. Klägerin ist die Krankenversicherung der Geschädigten.
Die Beklagte, die aufgrund ihrer Schwangerschaft ihr Pferd zu dem Zeitpunkt nicht reiten konnte, bat die Tochter der Geschädigten, dieses gelegentlich zu reiten. Allerdings wusste sie, dass sich auch die Geschädigte und nicht nur deren Tochter um das Pferd kümmern werde.
Als die Geschädigte daraufhin am 04.12.2017 mit dem Pferd ausritt, buckelte dieses plötzlich und warf die Geschädigte ab. Infolgedessen brach sie sich ihren Arm. Die Behandlungskosten, die die Klägerin übernahm, beliefen sich auf 5.175,29 €.
Die Entscheidung:
Das LG Koblenz verurteilte die Beklagte, der Klägerin die Behandlungskosten zu erstatten.
Die Beklagte hafte als Tierhalterin nach § 833 BGB für die Schäden, die ihr Pferd durch den Abwurf verursacht habe, denn darin habe sich die tierspezifische Gefahr verwirklicht. Diese tierspezifische Gefahr sei nur dann zu verneinen, wenn es zu einem Sturz komme, obwohl das Pferd dem Willen des Reiters gefolgt sei – was dann zur Folge hätte, dass der Pferdehalter nicht haften würde.
Dieser Haftung stehe auch keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung der Geschädigten entgegen, denn das Gericht zeigt sich davon überzeugt, dass die Beklagte wusste, dass auch die Geschädigte sich um ihr Pferd kümmern werde.
Ein Verzicht der Geschädigten auf Schadensersatzansprüche sei nicht anzunehmen, weil dieser im Ergebnis nur der Versicherung der Beklagten zugutekäme.
Eine Kürzung des Schadensersatzanspruches wegen eines Mitverschuldens der Geschädigten lehnte das Gericht ab, weil diese sich als Reiterin mit 40 Jahren Reiterfahrung keinen Risiken ausgesetzt hätte, die über die gewöhnlich zu erwartenden Gefahren hinausgingen; vielmehr habe sie sich nur der „normalen Tiergefahr“ ausgesetzt, was aber keinen Mitverschuldensvorwurf begründen könne.