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Kein Rücktritt vom Pferdekaufvertrag wegen eines röntgenologischen Befundes beim Reitpferd

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. 9. 2006 – 16 U 66/06

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Reitanfänger, erwarb einen Wallach vom Beklagten für 8.950€, den er zu Freizeitzwecken reiten wollte. Im Pferdekaufvertrag vom 29.07.2003 vereinbarten die Parteien eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung. Weiterhin wurde unter Nr. 7 des schriftlichen Pferdekaufvertrags festgehalten:

„Eine bestimmte Beschaffenheit i.S. von § BGB § 434 BGB § 434 Absatz I BGB ist nicht vereinbart. Die Haftung des Verkäufers wird beschränkt auf gesundheitliche Mängel, die geeignet sind, die Einsatzfähigkeit des Pferdes erheblich zu beeinträchtigen”.

Bei der Ankaufsuntersuchung wurde von Tierärzten eine positive Beugeprobe vorne links diagnostiziert. Es wurden Röntgenaufnahmen aufgenommen; die sich aus den Bildern ergebenden Verschattungen wurden von den Ärzten in die Röntgenklasse Stufe 1 eingestuft.

(Die Einstufung in 7 schulnotenähnlichen Röntgenklassen wurde zwischenzeitlich richtigerweise abgeschafft siehe RöLF 2018. Vielmehr werden in diesem Röntgenleitfaden ausschließlich Röntgenbefunde aufgezählt, die von der „normalen Röntgenanatomie“ abweichen. Nach  RöLF (2018) werden die Aufnahmen folgendermaßen beurteilt: Röntgenbilder, die die normale Röntgenanatomie zeigen oder anatomische Varianten, die keine funktionelle Bedeutung haben, werden o.b.B. (ohne besonderen Befund) bezeichnet. Alle Befunde, die von dieser „normalen“ Röntgen­anatomie abweichen, werden im Protokoll notiert. Das sind entweder Befunde bei denen das Risiko, eine Lahmheit hervortreten zu lassen, nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann oder es sind solche Befunde, die bereits mit einem Lahmheitsrisiko behaftet sind. Diese “Risiko­befunde” werden besonders gekennzeichnet. Als Grundlage für diese Einschätzung dienten der Röntgenkommission aktuelle, internationale Lehrbücher und wissenschaftliche Studien.)https://www.st-georg.de/wissen/roentgen-leitfaden-2018-radikale-aenderung-bei-der-kaufuntersuchung-von-pferden/

Einige Monate später wollte der Kläger das Pferd weiterverkaufen. Bei einer erneuten Ankaufsuntersuchung durch einen anderen Tierarzt wurde das Tier in die Röntgenklasse 3 eingestuft, wobei laut Arzt ein erhebliches Risiko beim Kauf des Pferdes bestehe.

Daraufhin erklärte der Kl. der Bekl. gegenüber mit Schreiben vom 12. 8. 2004 den Rücktritt vom Vertrag.

Er machte geltend, dass die erste Ankaufsuntersuchung fehlerhaft gewesen sei. Das Pferd habe schon damals in die Röntgenklasse 3 eingestuft werden müssen. Zudem sei der neue röntgenologische Befund Beweis dafür, dass das Pferd Schmerzen im fraglichen Gelenkbereich verspüren müsse, woraus sich ergebe, dass das Pferd nicht belastbar und damit ungeeignet als Reitpferd sei, weil es insbesondere nach mehrstündigem Reiten lahm gehen werde.

Er hat schließlich gemeint, dass es sich bei der röntgenologischen Beurteilung und Einstufung in Röntgenklasse 1 um eine zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes gehandelt habe.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es war der Auffassung, dass es sich bei dem röntgenologischen Befund der Ankaufsuntersuchung nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung gehandelt habe, aber das Pferd mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Reitpferd belastbar sei, sodass ein Sachmangel im Sinne von § 434 I Nr. 2 BGB vorliege. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C, welches darlege, dass angesichts der Befunde und der insoweit festgestellten Abweichungen von der Norm ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von klinischen Erscheinungen (Lahmheit) gegeben sei. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

 

Entscheidung:

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG stehen dem Kläger keine Ansprüche wegen einer Mangelhaftigkeit des Pferdes zu.

„Ein Mangel an einem Reitpferd liegt dann vor, wenn zwingend vorhersehbar ist, dass das Pferd eine bestimmte Krankheit bekommen wird und lediglich der Zeitpunkt ungewiss ist.“

Es sei zutreffend, dass die röntgenologischen Befunde der Ankaufsuntersuchung keine Beschaffenheitsvereinbarung ausmachten. Sie dienten lediglich zur Absicherung des Käufers im Hinblick auf die fehlende Gewährleistung des Verkäufers und begründeten keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB.

Bezüglich der Beschaffenheitsvereinbarung sei lediglich der Inhalt des Vertrags zu berücksichtigen, der sich auf solche Mängel beschränke, die „die Einsatzfähigkeit des Pferdes erheblich zu beeinträchtigen geeignet sind.“ Eine sich im Nachhinein als falsch herausgestellte Tatsache der Ankaufsuntersuchung begründe keine Haftung des Beklagten.

Ebenso begründe das Gutachten des erstinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen keinen Mangel. Es sei zwar unstreitig, dass gewisse röntgenologische Veränderungen vorlägen. Dass daraus aber tatsächlich ein Mangel im landläufigen Sinne resultieren werde, sei derzeit unsicher.

Weist ein Tier eine Disposition auf, eine bestimmte Krankheit zu bekommen, könne dies nicht schon einen Mangel darstellen. Es müsse feststehen, dass die Krankheit zwingend zu einem zukünftigen Zeitpunkt ausbreche. Davon sei vorliegend nicht sicher auszugehen; selbst bei einer Einstufung einer Auffälligkeit in Röntgenklasse 3.

Durch Schilderungen des Klägers könne nicht entnommen werden, dass es bereits tatsächlich zu einer akuten krankhaften Veränderung im Sinne eines Lahmens des Pferdes gekommen sei.

Siehe zu diesem Thema auch der BGH: In seinem aktuellen Urteil vom 18.10.2017 (VIII ZR 32/16) betont der BGH noch einmal, die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd werde nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der physiologischen Norm eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln könne, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstünden. Ebenso wenig würde es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres (Pferdes) gehören, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspreche. Ein Käufer könne nicht erwarten, ein Tier mit „idealen“ Anlagen zu erhalten, sondern müsse vielmehr im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufwiese, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich seien. siehe auch https://pferderecht-sbeaucamp.de/ruecktritt-vom-pferdekaufvertrag-vorhandensein-eines-roentgenbefunds-als-sachmangel/

 

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Susan Beaucamp

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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Lahmheit des Pferdes

Rücktritt vom Pferdekaufvertrag arglistige Täuschung/Mangel vom Kaufvertrag nicht schlüssig dargelegt

LG Bielefeld (25. Zivilkammer), Urteil vom 08.11.2007 – 25 O 30/07

Sachverhalt:

Die Klägerin erwarb eine Fuchsstute bei der Beklagten für 11.500 Euro, nachdem sie das Pferd zweimal Probe geritten hatte. Im Pferdekaufvertrag wurde u.a. vereinbart, dass das Pferdwie geritten und gesehen“ verkauft wird. Nachdem das Pferd am 26. Mai 2006 übergeben wurde, erfolgte eine durch die von der Klägerin beauftragte Tierklinik T. durchgeführte Ankaufsuntersuchung. Dabei konnten keine Mängel festgestellt werden.

Am 02.11.2006 hat die Klägerin den Beklagten wegen einer Lahmheit an den hinteren Gliedmaßen unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Nachdem der Beklagte eine Nachbesserung ablehnte, ist die Klägerin am 08.01.2007 vom Pferdekaufvertrag zurückgetreten. Sie behauptete, dass sich kurz nach der Übergabe eine Taktunreinheit an den Hintergliedmaßen eingestellt habe. Ein hinzugezogener Tierarzt habe eine Hangbeinlahmheit hinten links diagnostiziert, was unvereinbar mit dem gedachten Verwendungszweck sei, da sie das Pferd als Turnierpferd einsetzen wolle. Ebenso widerspreche die Krankheit den Angaben des Beklagten, der das Pferd als „immer gesund gewesen“ angepriesen habe.

Ebenso hat die Klägerin den Pferdekaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil sie  in Erfahrung gebracht habe, dass ihr gekauftes Pferd bei einer früheren Auktion gerade wegen einer Hangbeinlahmheit in abgeschwächter Form aus dem Auktionslot herausgenommen worden sei und ihr dies nicht von dem Beklagten mitgeteilt worden sei.

In ihrer Klage begehrt sie nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Erstattung der Aufwendungen in Höhe von 2.090,14 Euro, die ihr während ihrer Besitzzeit entstanden sind.

 

Entscheidung:

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass das erworbene Pferd im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Die Taktunreinheiten hätten sich erst eine gewisse Zeit nach Übergabe des Pferdes gezeigt, so wie die Untersuchung des von ihr beauftragten Tierarztes Dr. M. zeige. Sie selbst habe vorgetragen, dass es keine Auffälligkeiten gegeben habe, als sie das Pferd geritten sei. Ebenso habe die Ankaufsuntersuchung am 26.05.2006 keine klinischen Befunde ergeben, so dass das Pferd bei der Übergabe keine Mängel im Sinne des § 434 BGB aufgewiesen habe.

Die Tatsache, dass das Pferd bei einer früheren Auktion eine leichte Hangbeinlahmheit aufgewiesen habe, sei bedeutungslos, so das Gericht. Es beweise nicht, dass die Lahmheit auch bei Gefahrübergang vorgelegen habe, zumal die Ankaufsuntersuchung keine Hangbeinlahmheit festgestellt habe.

Ebenso könne das Verschweigen der Lahmheit bei der besagten Auktion nicht als arglistige Täuschung angesehen werden. Arglistiges Verschweigen liege nur vor, wenn eine Aufklärungspflicht über besonders wichtige Umstände bestehe, die für die Willensbildung der anderen Partei offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung seien, so dass diese ungefragt offenbart werden müssten (BGH NJW 1971, NJW Jahr 1971 Seite 1799).

Solche besonders wichtigen Umstände lägen nicht vor, da der Beklagte Röntgenbilder vorlegte, die am Tag der Auktion gemacht wurden. Diese zeigten, dass keine krankhaften Befunde festgestellt worden und demnach keine offenbarungspflichtigen Mängel verschwiegen worden seien.

Ein nichtiger Pferdekaufvertrag wegen arglistiger Täuschung liege mithin nicht vor. Der Klägerin stehe deshalb auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 BGB zu.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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