02151 - 76 70 00 9

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Lahmheit des Pferdes

Rücktritt vom Pferdekaufvertrag arglistige Täuschung/Mangel vom Kaufvertrag nicht schlüssig dargelegt

LG Bielefeld (25. Zivilkammer), Urteil vom 08.11.2007 – 25 O 30/07

Sachverhalt:

Die Klägerin erwarb eine Fuchsstute bei der Beklagten für 11.500 Euro, nachdem sie das Pferd zweimal Probe geritten hatte. Im Pferdekaufvertrag wurde u.a. vereinbart, dass das Pferdwie geritten und gesehen“ verkauft wird. Nachdem das Pferd am 26. Mai 2006 übergeben wurde, erfolgte eine durch die von der Klägerin beauftragte Tierklinik T. durchgeführte Ankaufsuntersuchung. Dabei konnten keine Mängel festgestellt werden.

Am 02.11.2006 hat die Klägerin den Beklagten wegen einer Lahmheit an den hinteren Gliedmaßen unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Nachdem der Beklagte eine Nachbesserung ablehnte, ist die Klägerin am 08.01.2007 vom Pferdekaufvertrag zurückgetreten. Sie behauptete, dass sich kurz nach der Übergabe eine Taktunreinheit an den Hintergliedmaßen eingestellt habe. Ein hinzugezogener Tierarzt habe eine Hangbeinlahmheit hinten links diagnostiziert, was unvereinbar mit dem gedachten Verwendungszweck sei, da sie das Pferd als Turnierpferd einsetzen wolle. Ebenso widerspreche die Krankheit den Angaben des Beklagten, der das Pferd als „immer gesund gewesen“ angepriesen habe.

Ebenso hat die Klägerin den Pferdekaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil sie  in Erfahrung gebracht habe, dass ihr gekauftes Pferd bei einer früheren Auktion gerade wegen einer Hangbeinlahmheit in abgeschwächter Form aus dem Auktionslot herausgenommen worden sei und ihr dies nicht von dem Beklagten mitgeteilt worden sei.

In ihrer Klage begehrt sie nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Erstattung der Aufwendungen in Höhe von 2.090,14 Euro, die ihr während ihrer Besitzzeit entstanden sind.

 

Entscheidung:

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass das erworbene Pferd im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Die Taktunreinheiten hätten sich erst eine gewisse Zeit nach Übergabe des Pferdes gezeigt, so wie die Untersuchung des von ihr beauftragten Tierarztes Dr. M. zeige. Sie selbst habe vorgetragen, dass es keine Auffälligkeiten gegeben habe, als sie das Pferd geritten sei. Ebenso habe die Ankaufsuntersuchung am 26.05.2006 keine klinischen Befunde ergeben, so dass das Pferd bei der Übergabe keine Mängel im Sinne des § 434 BGB aufgewiesen habe.

Die Tatsache, dass das Pferd bei einer früheren Auktion eine leichte Hangbeinlahmheit aufgewiesen habe, sei bedeutungslos, so das Gericht. Es beweise nicht, dass die Lahmheit auch bei Gefahrübergang vorgelegen habe, zumal die Ankaufsuntersuchung keine Hangbeinlahmheit festgestellt habe.

Ebenso könne das Verschweigen der Lahmheit bei der besagten Auktion nicht als arglistige Täuschung angesehen werden. Arglistiges Verschweigen liege nur vor, wenn eine Aufklärungspflicht über besonders wichtige Umstände bestehe, die für die Willensbildung der anderen Partei offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung seien, so dass diese ungefragt offenbart werden müssten (BGH NJW 1971, NJW Jahr 1971 Seite 1799).

Solche besonders wichtigen Umstände lägen nicht vor, da der Beklagte Röntgenbilder vorlegte, die am Tag der Auktion gemacht wurden. Diese zeigten, dass keine krankhaften Befunde festgestellt worden und demnach keine offenbarungspflichtigen Mängel verschwiegen worden seien.

Ein nichtiger Pferdekaufvertrag wegen arglistiger Täuschung liege mithin nicht vor. Der Klägerin stehe deshalb auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 BGB zu.

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

 

Tierartzhaftung Pferderecht

 

Grober Behandlungsfehler – gilt Beweislastumkehr auch für Tierärzte?

BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15

Sachverhalt:

Die Klägerin war am 08.07.2010 mit ihrem Pferd beim beklagten Tierarzt vorstellig, nachdem sie an der Innenseite des rechten hinteren Beins eine Wunde entdeckt hatte. Der Beklagte versorgte die Verletzung und gab die Anweisung, das Pferd müsse zwei Tage geschont werden, könne aber dann wieder geritten werden, soweit keine Schwellung im Wundbereich eintrete. Am 11.07.2010 wurde das Pferd dann geritten, wobei der Klägerin Taktunreinheiten im Bereich des verletzten Beines auffielen. Das Reiten wurde daraufhin eingestellt. Am 14.07.2010 brach das Pferd sich beim Aufstehen das Bein. Eine Operation gelang nicht und das Pferd musste eingeschläfert werden.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 114.146,41 Euro Schadensersatz sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Sie begründete ihre Klage damit, dass die am 08.07.2010 behandelte Verletzung durch den Schlag einer Stute verursacht worden sei und dieser zu einer Fissur des darunterliegenden Knochens geführt habe. Innerhalb der nächsten Tage habe sich die Fissur zu der am 14.07.2010 diagnostizierten Fraktur entwickelt. Der Beklagte habe behandlungsfehlerhaft auf eine Lahmheits- und Röntgenuntersuchung des Pferdes verzichtet. Dabei hätte die Fissur erkannt werden können.

Das LG Osnabrück und das OLG Oldenburg erklärten den auf Schadensersatz und darüber hinausgehende Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrag für gerechtfertigt. Der Beklagte legte Revision ein.

 

Entscheidung:

Unterläuft einem Tierarzt a ein grober Behandlungsfehler, darf die Beweislastumkehr, die bereits auch in der Humanmedizin gilt zugunsten des geschädigten Tierhalters angewendet werden.

Das angefochtene Urteil hat im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung standgehalten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Da nicht geklärt werden konnte, ob es an dem Behandlungsfehler lag, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach, war die zentrale Frage, wer den Beweis hinsichtlich der Kausalität erbringen muss. Normalerweise trägt die Klägerin die Beweislast. Folgte man vorliegend dieser Regel, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz, da der Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Fraktur nicht festgestellt werden konnte.

Die Vorinstanz habe jedoch zurecht eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin wegen eines groben Verstoßes gegen die Pflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag festgestellt. Der Grundsatz über die Beweislastumkehr aus der Humanmedizin findet entsprechende Anwendung.

Im humanmedizinischen Bereich führe ein grober Behandlungsfehler, der geeignet sei, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast. Dies ergebe sich daraus, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Geschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert sei, dass es dem Patienten nicht zugemutet werden könne, den vollen Kausalitätsnachweis zu erbringen.

Die gleiche Problematik der Aufklärungserschwernisse finde sich auch bei grob fehlerhaften tiermedizinischen Behandlungen. Mithin sei die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen. Ebenso sei die Tätigkeit eines Tierarztes mit der medizinischen Behandlung durch einen Humanmediziner vergleichbar, soweit es um die Heilung und Erhaltung eines lebenden Organismus gehe.

Über die tatsächliche Höhe des Schadensersatzanspruchs muss nun das Landgericht Osnabrück entscheiden.

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

Selbstvornahme beim Kauf eines kranken Pferdes

“periodische Augenentzündung” Mangel

Schadensersatz

BGH, Urteil vom 07.12.2005 – VIII ZR 126/05

Sachverhalt:

Am 08.02.2003 tauschten die Parteien einen Wallach der Klägerin gegen eine Stute des Beklagten. Die Klägerin stellte am 01.04.2003 bei der von ihr erworbenen Stute eine so genannte periodische Augenentzündung fest. Sie ließ das Pferd tierärztlich behandeln und am 07.09.2003 sowie am 21.11.2003 operieren. Im Zuge ihrer Klage verlangte sie Ersatz der Behandlungs- und Operationskosten in Höhe von 1933,47 Euro nebst Zinsen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die daraufhin eingelegte Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Der Beklagte habe der Klägerin die von ihr aufgewendeten Behandlungskosten als ersparte Aufwendungen wegen mangelhafter Erfüllung des Tauschvertrags gemäß §§ 480, 437, 439 Abs. 2, 275 Abs. 1, 326 Abs. 2 BGB (analog) zu erstatten, so das Berufungsgericht. Zwar seien Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nur möglich, wenn der Käufer einer mangelbehafteten Sache dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräume. Allerdings ist die Fristsetzung nicht erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die es dem Käufer nicht zumuten, mit der Beseitigung des Mangels zu warten, § 440 BGB. Solche Umstände hat das Berufungsgericht vorliegend aus Tierschutzgründen bejaht. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB komme jedoch nicht in Betracht, weil der Beklagte die Augenentzündung des Pferdes nicht zu vertreten habe. Die Klägerin könne jedoch vom Beklagten in entsprechender Anwendung von § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung derjenigen Aufwendungen verlangen, die der Beklagte durch die zur Mangelbeseitigung erforderliche Behandlung erspart habe.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision ein.

 

Entscheidung:

„Scheitert ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Mangels daran, dass der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten hat, so kann der Käufer die Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Mangel selbst beseitigt hat, auch dann nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt verlangen, wenn es ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten war, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.“

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die von ihr selbst veranlasste Behandlung und Operation des Pferdes nicht zustehe, weil sie es versäumt habe, dem Beklagten die Gelegenheit zu geben, das Pferd wegen der Augenentzündung tierärztlich behandeln zu lassen.

Einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 480, 437 Nr.3, 440, 280, 281 BGB habe das Berufungsgericht zutreffend verneint. Allerdings resultiere dies nicht daraus, dass der Beklagte weder die aufgetretene Erkrankung, noch die unterbliebene Mängelbeseitigung nicht zu vertreten habe. Vielmehr bleibe der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung verwehrt, weil sie den Beklagten nicht zur Mängelbeseitigung aufgefordert habe, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre.

Beim Kauf von Tieren könnten ausnahmsweise Umstände vorliegen, die eine sofortige Geltendmachung auf Ersatz der Kosten bei einer Selbstvornahme rechtfertigen, so das Gericht. Das sei dann der Fall, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lasse, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könne. Diese Voraussetzungen an eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung seien vorliegend vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und ergäben sich im Übrigen auch nicht für das Revisionsgericht.

Das Revisionsgericht führte weiterhin aus, dass der vom Berufungsgericht geltend gemachte Anspruch aus § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anwendbar sei. Ein Käufer, der einen Mangel selbst beseitigt, ohne dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, verliere nicht nur den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, sondern auch den Anspruch aus § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) auf Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mängelbeseitigung (Senat, BGHZ 162, BGHZ Band 162 Seite 219 = NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 1348 [unter II 2]; NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 3211 [unter II 1]). Der Senat begründete seine Argumentation damit, dass die §§ 437 ff. BGB alle Konstellationen der Mängelbeseitigung und Nacherfüllungsansprüche regelten, sodass eine unmittelbare oder analoge Anwendung der § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB solche Fälle ausgeschlossen sei. Im Ergebnis stünde sonst dem Käufer ein Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers zu, auf das der Gesetzgeber aber bewusst verzichtet habe.

Selbst dann, wenn ein Ausnahmefall vorgelegen hätte, bei dem eine Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar für die Beklagte gewesen wäre, stünde der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Anspruch gemäß §§ 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) auf Ersatz der von ihr aufgewendeten Kosten zu, weil der Beklagte den Umstand für die Erkrankung des Pferdes nicht zu vertreten habe.  

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

 

  • Beschaffenheitsvereinbarung beim Pferdekaufvertrag 
  • subjektive Einschätzungen

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2005 – 22 U 82/05

Sachverhalt:

Die Klägerin erwarb am 18.05.2002 von dem Beklagten das Pferd „P“ nebst Zubehör (Sattel/Trense für einen Kaufpreis von 4.000 Euro als Freizeitpferd. Nachdem das Pferd übergeben wurde, verhielt es sich nach Ansicht der Klägerin kopfscheu, nervös und unwillig. die Klägerin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag, da das Pferd für den vereinbarten Verwendungszweck (Beschaffenheit) nicht geeignet und verlangte von dem Beklagten am 28.05.2002 die Rückzahlung all ihrer Kosten, bestehend aus Kaufpreis, Hufschmiedkosten, Tierarztkosten, Unterstellkosten sowie den Kosten für den Kauf eines neuen Sattels in Höhe von 9.903,99 Euro gegen Rückgabe des Pferdes. Der Beklagte wiederum verweigerte die Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages mit der Begründung, dass das Pferd zu Freizeitzwecken verkauft wurde und hierfür auch geeignet sei.

Das Landgericht hat erstinstanzlich durch Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung war, das Pferd sei als Freizeitpferd geeignet. Eine Beschaffenheitsvereinbarung sei nur in dem Sinne zustande gekommen, dass das Pferd grundsätzlich das Potential habe, vielleicht einmal A-Dressur zu laufen. Ein Sachverständiger hat diese Einschätzung, die der Sohn des Beklagten bei der Kaufpreisverhandlung über das Pferd von sich gab, als „grundsätzlich möglich“ bewertet.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt mit der Begründung, dass das Pferd entgegen der Auffassung der Sachverständigen hinsichtlich der Dressureignung den getroffenen Absprachen nicht entspreche.  

 

Entscheidung:

Subjektive Einschätzungen werden nicht automatisch Teil der Beschaffenheitsvereinbarung eines Pferdes

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. 04. 2005 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal wurde zurückgewiesen. Es bestehe kein Rücktrittsrecht aus §§ 433, 434 Abs. 1, 437, 440 BGB, weil das Pferd keinen Sachmangel aufweise. Weiterhin komme kein Rücktrittsrecht wegen fehlender Eignung des Pferdes als Freizeitpferd und fehlender Dressureignung in Betracht.

Zwar sei das Pferd nach erneutem Einholen eines weiteren Sachverständigen nicht dressurgeeignet. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der Turniereignung sei jedoch gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB zwischen den Parteien nicht erfolgt. Es seien zwar Gespräche hinsichtlich der Turniereignung des Pferdes geführt worden, es kam jedoch nicht zu einer Vereinbarung, dass das Pferd eine übliche Turniereignung haben muss. Der Sohn des Beklagten habe lediglich von einem Potential für eine Turnierteilnahme gesprochen. Er habe im Rahmen der Verhandlungen somit nur eine Einschätzung abgegeben, die nicht auf Erfahrungswerten beruhte. Hinzu komme, dass im Pferdekaufvertrag unter anderem ausdrücklich ausgeführt wurde, dass das Pferd nicht gesund ist. Diese Eigenschafts dürfte aber Voraussetzungen für ein turniergeeignetes Pferd sein. Dieser Haftungsausschluss zeige, so das Gericht, dass der Beklagte nur ein Pferd mit eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten verkaufen wollte. Das Gericht entschied, dass die Anforderungen an eine vertragliche Vereinbarung der Beschaffenheit des Pferdes als turniergeeignet unter Gesamtbetrachtung des Verkaufsgesprächs und des Pferdekaufvertrages nicht vorlägen.

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

Reiterfahrenes Mädchen auf Ponyhof gestürzt – haftet der Ponyhof-Betreiber?

OLG Oldenburg, Beschluß vom 02. 09. 2003 – 15 U 47/03

Sachverhalt:

Die damals 12 jährige Klägerin hat an einer Reitgruppe für Kinder teilgenommen. Die Kinder ritten unter Aufsicht auf dem umzäunten Gelände eines Ponyhof-Betreibers. Es kam zu einem Sturz, bei dem die Klägerin schwere Verletzungen erlitt. Sie verlangte von dem Beklagten, dem Ponyhof-Betreiber, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat erstinstanzlich die Klage zurückgewiesen. Der Unfallhergang sei nicht feststellbar und der Beklagte könne sich nach § 833  S. 2 BGB entlasten, weil er bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten habe.

 

Entscheidung:

„So bedauerlich der Unfall mit seinen sehr schweren Folgen auch ist, so stellt er sich letztlich doch als ein Unglück dar, wie es im Leben immer geschehen kann und für das die Klägerin niemand anderen haftbar machen kann.“

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es begründetedie Ablehnung damit, dass die Beweiswürdigungen des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft seien, insbesondere bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an den Urteilsfeststellungen.. Der genaue Unfallhergang könne, wie vom Landgericht richtig festgestellt, nicht genau ermittelt werden. Ebenso sei es der Klägerin nicht gelungen herzuleiten, dass der Betreiber einen Fehler bei der Auswahl des von der Klägerin gerittenen Ponys gemacht hat. Er habe sich nachweisbar für ein gutmütiges Pony entschieden. Ein Unfall könne nicht automatisch die Begründung für ein vorwerfbares Verhalten bei der Auswahl des richtigen Pferdes sein, weil jedes Pferd in Ausnahmesituationen eine potentielle Gefahr darstelle. Würde man dieser Argumentation der Klage zustimmen, dürften überhaupt keine Pferde zu gewerblichen Zwecken auf Reithöfen-oder schulen gehalten werden, da diese als Halter der Pferde sich sonst nie entlasten könnten.

Ebenso könne dem Beklagten kein vorwerfbares Verhalten bei der Beaufsichtigung derReiter angelastet werden. Die damals 12 jährige Klägerin habe über ausreichend Reiterfahrung verfügt, um das als brav und gutmütig bekannte Pony im Rahmen einer Kinderreitgruppe alleine zu reiten. Entgegen der Auffassung der Klage sei es, so das Gericht, auch für eine versierte Aufsichtskraft unmöglich gewesen, jeglichen Sturz eines Kindes von einem Pferd zu verhindern. Man könne sich nicht in unmittelbarer Nähe eines jeden Pferdes aufhalten.

Das Gericht sieht es deshalb als erwiesen, dass der Beklagte sowohl bei der Auswahl des Pferdes als auch bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

 

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia