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Embryotransfer in der Pferdezucht – Wer ist Züchter des Fohlens?

Embryotransfer in der Pferdezucht – Wer ist Züchter des Fohlens?

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

BGH-Urteil vom 20.02.2020 III ZR 55/19

In einem über vier Instanzen sich durchziehenden Verfahren, hat der BGH festgestellt, dass der Züchter eines aus einem Embryotransfers gewonnen Fohlens nicht zwingend der Eigentümer der Mutterstute sein muss. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Fohlen des erfolgreichen Dressurpferdes „Weihegold“. Der BGH stellte fest, dass Züchter bei einem Embryonentransfer derjenige ist, der den Zuchtvorgang bestimmt, so auch wirtschaftlich, und nicht zwingend der Eigentümer der Mutterstute.
Daher sei derjenige, bei dem einer in fremdem Eigentum stehende Stute untergestellt ist und diese entsprechend einer Vereinbarung mit dem Eigentümer der Besitzer die Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle im Wege des Embryotransfers in einer ihm gehörende Austragungstute einsetzen lässt, Züchter des dann geborenen Fohlens.

Die Klägerin ist Eigentümerin des erfolgreichen Dressurpferdes „Weihegold“. Die Klägerin überlies die Stute 2011 den Beklagten zu 3 und vereinbarte mit diesem, dass das Pferd von ihm ausgebildet wird. Der Beklagte zu 3 übernahm die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt. Als Gegenleistung räumte die Klägerin ihm das Recht ein, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo der Stute zu entnehmen, um hieraus Fohlen zu gewinnen.

So getan, der Beklagte zu 3 entnahm eine befruchtete Eizelle und ließ diese einer in seinem Eigentum stehenden Austragungsstute einsetzen. Diese Stute gebar 2013 ein Fohlen. Der Beklagte zu 1 beantragte bei der Beklagten zu 2, einem vereinsrechtlich organisierten Verband von Pferdezüchtern, für das Fohlen einen so genannten Equidenpass und eine Eigentumsurkunde. Beides wurden dem Beklagten zu 3 ausgestellt. In beiden Papieren ist der Beklagte zu 3 als Züchter eingetragen.

Die Klägerin macht geltend, dass nicht der Beklagte zu 3, sondern sie die Eigentümerin der Mutterstute und damit die Züchterin des Fohlens sei. Sie verlangt von den Beklagten, den ausgestellten Equidenpass und die Eigentumsurkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Von dem Beklagten zu 3 verlangt sie die Herausgabe dieser Papiere an den Beklagten zu 2.

Die Klage war tatsächlich in allen Instanzen ohne Erfolg. Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass der Beklagte zu 3 in den oben genannten Urkunden unrechtmäßig als Züchter eingetragen wurde. Hierzu sagt der BGH allerdings deutlich, dass dies nicht der Fall sei. Die Bewertungen des Berufungsgerichtes, wonach der zwischen den Beklagten zu 3 und der Klägerin geschlossene Vertrag dahingehend auszulegen war, dass der Beklagte zu 3 auch Züchter des aus der Embryoentnahme gewonnenen Fohlen sein sollte, wäre rechtlich nicht zu beanstanden.

Weiterhin führt der BGH aus, dass dem Beklagten zu 3 durch die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung die Abwicklung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen wurde. So hatte der Beklagte zu 3 ja auch die Wahl, den Deckhengst zu bestimmen, eine Austragungsstute auszuwählen und diese zu erwerben. Der Beklagte zu 3 trug auch die Deckprämie und die mit Embryoentnahme- und Transfer verbundenen finanziellen Belastungen. Auch wies der BGH deutlich darauf hin, dass auch für den Fall, dass der Begriff des Züchters in Verbands- und vereinsrechtlichen Regelungen der Beklagten zu 2 und der Deutschen Reiterliche Vereinigung definiert wird, diese Bestimmungen, der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 3 getroffenen Vereinbarungen, nicht entgegenstehen.

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Susan Beaucamp
(Rechtsanwältin)

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Nutzungsänderung einer genehmigten Reithalle

Nutzungsänderung einer genehmigten Reithalle

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

VG Düsseldorf 19.05.2023 Az.: 28 L 533/23

Im vorliegenden Fall hatte ein landwirtschaftlicher Familienbetrieb 2003 die Errichtung einer Reithalle und eines Pferdestalles mit 35 Pferdeboxen nebst Zwischentrakt genehmigt bekommen. Gemäß der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag wurde damalig die Art des als Familienbetrieb bezeichneten Betriebes als Reitstall und die Dienstleistung mit Pferdezucht und Ausbildung von Pferden beschrieben. Im Jahr 2022 verpachtete der landwirtschaftliche Familienbetrieb die Reithalle und die 35 Pferdeboxen mit Zwischentrakt an eine Poloschule, zum Zweck der Ausbildung von Pferden und polointeressierten Reitern, sowie Veranstaltung von Poloturnieren.

Der Verpächter sah dadurch keine Nutzungsänderung als gegeben, da seiner Meinung die Nutzung der Reithalle zu Reitschulzwecken, sowie die Veräußerung der Futtermittel an die Pächterin, im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen würden. Diese Nutzung sei deshalb zu landwirtschaftlichen Zwecken von der Baugenehmigung aus 2003 gedeckt und die Nutzung sei keine gewerbliche, sondern eine landwirtschaftliche und daher als privilegierte Nutzung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB anzusehen.
Die zuständige Behörde sah das hingegen anders und erließ eine Ordnungsverfügung, auf Grund derer dem Verpächter die nach ihrer Meinung gewerbliche Nutzung der Reithalle auf seinem Grundstück zum Zweck einer Poloschule und für die Austragung von Poloturnieren untersagte wurde.

Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Aufsichtsbehörde. Der beabsichtigte Polosport, der auch die Ausbildung von Pferden und polointeressierten Reitern beinhalte, fände keine Erwähnung in der Genehmigung und der Betriebsbeschreibung von 2002. Dass es sich bei dem Ausbildungsbetrieb und der Durchführung von Turnieren um eine gewerbliche, nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handele, stehe außer Frage, so das Gericht.

Dazu führte das Gericht aus, dass, würden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, diese Nutzung untersagt werden könne. Die Teilhabe eines zweckmäßigerweise angegliederten, für sich genommen nichtlandwirtschaftlichen Betriebsteils an der Privilegierung des Gesamtbetriebs fände ihre Grenze an dem Gebot, den Außenbereich grundsätzlich von ihm fremden Belastungen freizuhalten. Es müsse daher ein enger Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bodenertragsnutzung gegeben sein und das Bauvorhaben (die Nutzungsänderung) müsse zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung stehen. Im vorliegenden Fall sei eben nicht maßgebliches Ziel der Absatz des im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters erzeugten Futters. Folglich diene die Nutzung der Reithalle zu Zwecken des Polosports daher nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern bilde den Schwerpunkt unternehmerischer Tätigkeit im gewerblichen Sinn.

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EUDequi – Fachvereinigung für Pferderecht

www.eudequi.de

 

Widerrufsrecht beim Kauf eines individuell angefertigten Dressursattels

Widerrufsrecht beim Kauf eines individuell angefertigten Dressursattels

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

LG Saarbrücken 29.09.2022 Az.: 10 S 21/21

Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin einen Maßsattel erworben. Diesen hatte sie, nachdem sie einen Vorführsattel, den ein Verkaufsvertreter ihr zur Probe vorgestellt hatte, nach ihren individuellen Vorgaben/Anpassungswünschen bestellt. Die Auslieferung des Sattels erfolgte daraufhin 6 Wochen später.

Da die Käuferin mit der Passform des ausgelieferten Maßsattels nicht zufrieden war, forderte sie den Verkäufer zu einer Änderung auf. Nach erfolgter Änderung erklärte die Käuferin mit anwaltlichem Schreiben den Widerruf des Kaufvertrages.

Das Gericht sah jedoch keine Rückabwicklungsansprüche aufgrund des erfolgten Widerrufs als gegeben.

So läge zwar gemäß § 312 b BGB ein außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Kaufvertrag vor, nachdem i.V.m. § 355 BGB der Käufer in diesem Fall ein Widerrufsrecht hätte. Ebenso sei mangels Nachweises einer erfolgten Belehrung über das Widerrufsrecht die Widerrufsfrist vorliegend bei Ausübung des Widerrufs noch nicht abgelaufen war, so das Gericht.

Jedoch läge im vorliegenden Fall ein Liefervertrag über Waren nach Kundenspezifikation (hier individuell angefertigter Dressursattel) vor, der einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorsehe. Eine Ware nach Kundenspezifikationen im Sinne des § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB läge dann vor, wenn die Ware wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden könne. Diese diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast die der der Unternehmer/Verkäufer trage, sähe das Gericht hier als erbracht

Weiter führte das Gericht aus, dass eine andere rechtliche Beurteilung sich auch nicht bei der Abwägung ergäbe, ob es sich um einen Kaufvertrag oder Werkvertrag handele. Zwar sei anerkannt, dass § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht für Werkverträge gelte, nach BGH Rechtsprechung sei jedoch maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt läge. Da im vorliegenden Fall der Schwerpunkt auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz liege, handele es sich um einen Kaufvertrag, für den § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB angewendet werden könne.

Des Weiteren könne sich die Käuferin auch hinsichtlich des Nachweises eines Mangels bei Übergabe nicht auf § 477 Abs.1 BGB berufen. Danach würde zwar das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang vermutet, wenn dieser sich innerhalb eines halben Jahres nach Gefahrübergang zeige. Dies hätte die Käuferin jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachweisen können. Allein der Umstand, dass der Verkäufer Änderungen an dem Sattel vorgenommen hätte, belege nicht, dass der Sattel mangelhaft gewesen sei. So habe der Verkäufer nachvollziehbar ausgeführt, dass es üblich sei, dass nach Fertigung des Sattels noch weitere Termine zur sogenannten Feinabstimmung erfolgen würden. Insoweit könne aus dem Umstand, dass unstreitig noch Nacharbeiten an dem Sattel erfolgten, nicht gefolgert werden, dass der Sattel mangelhaft gewesen sei, so das Gericht.

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EUDequi – Fachvereinigung für Pferderecht

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Behandlungskosten ersetzbar, auch wenn sie Wert des Tieres stark übersteigen

Behandlungskosten ersetzbar, auch wenn sie Wert des Tieres stark übersteigen

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

OLG Celle, Urteil vom 15. Februar 2023 (Az.: 20 U 36/20)

Der Sachverhalt:

Der Kläger war Eigentümer eines 24 Jahre alten Wallachs, der einen wirtschaftlichen Wert von etwa 300 € hatte. Als der Hund der Beklagten auf die Pferdekoppel lief, floh der Wallach bis in den nächsten Ort, stürzte dabei und verletzte sich schwer. Die Klägerin ließ das Pferd für mehr als 14.000 € – also das 49fache des Wertes des Wallachs – in einer Tierklinik operieren. In erster Instanz wurde die Beklagte verurteilt, die Behandlungskosten zu tragen.

Die Entscheidung:

Die Berufung gegen dieses Urteil weist das OLG Celle vorliegend zurück.
Auch wenn der Fluchtinstinkt des Wallachs mitursächlich für die Verletzungen sei, überwiege die vom Hund ausgehende Gefahr den Verursachungsbeitrag des Pferdes deutlich

Dass die Operationskosten mehr als das 49fache des Wertes des Pferdes übersteigen, ändere nichts daran, dass die Beklagte die gesamten Kosten zu tragen habe, denn der Mensch habe für Tiere als Mitgeschöpfe und schmerzempfindliche Wesen eine besondere Verantwortung, weswegen sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise verbiete. Vielmehr seien sämtliche Umstände abzuwägen, unter anderem die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm. Hier sprach für die Verhältnismäßigkeit der Tierbehandlungskosten, dass der Kläger zu dem Pferd eine besonders enge Bindung hatte und es vor dem Unfall in einem sehr guten Zustand war.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

(Anwalt für Pferderecht / Pferderechtsanwältin)