OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.04.2009, AZ.: 4 U 103/08

 

Sachverhalt:

Von dem Beklagten kaufte der Kläger ein Pony, das laut Kaufvertrag als geritten und bereits im Sport erfolgreich in Springen der Klassen A und L beschrieben wurde. Das zuvor angefertigte tierärztliche Gutachten wurde zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Danach habe das Pony während der Besitzzeit beim Verkäufer keine Krankheiten gehabt. Ein Preis von 8.500 € wurde vertraglich festgehalten.  Unstreitig wurde tatsächlich jedoch ein Preis von 17.000 € gezahlt. Das Pony wurde vor dem Kauf besichtigt und von der Tochter des Klägers Probegeritten. Auffälligkeiten wurden hierbei nicht festgestellt. Im Anschluss an den Kauf des Ponys nahm die Tochter mit dem Tier an Lehrgängen und Turnieren teil. Das Pony wurde etwa ein halbes Jahr nach dem Kauf einem Tierarzt vorgestellt. Der Tierarzt stellte die Verdachtsdiagnose „Headshaking“.

Im Zuge eines Schriftwechsels wurde über die Ersatzlieferung eines anderen Ponys diskutiert. Eine  Einigung konnte aber nicht erzielt werden. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte eine Frist zur Rücknahme des Ponys gegen Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises, unter Hinweis darauf, dass eine Ersatzlieferung nicht möglich sei und der Mangel auch nicht behebbar wäre. Eine Frist zur Nacherfüllung wurde unstreitig nicht gesetzt. Die Rückabwicklung des Vertrages verweigerte der Beklagte.

 

Entscheidung:

Das Landgericht Frankenthal hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Folglich stehe dem Kläger ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zu.

Das Berufungsgericht hingegen hat die Klage abgewiesen. Danach stehe dem Kläger dieser Anspruch nicht zu.

Nach der Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass das Pony an dem „Headshaking-Syndrom“ leide, durch welches auch die Rittigkeit stark beeinträchtigt werde, jedoch liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vor, denn der Kläger hat es versäumt, dem Beklagten die erforderliche Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Des Weiteren war die Fristsetzung im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich.

Dem Rücktritt geht die Nacherfüllung grundsätzlich voraus. Dies gilt auch im Tierkauf. Ob die Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall zumutbar ist, oder nicht ( § 440 Satz 1 BGB), ist von dem Tatrichter zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung dem Kläger zumutbar gewesen wäre.

Das Abklingen des Headshaking-Syndroms erscheint als nicht möglich. Laut den Ausführungen des Sachverständigen gebe es zwar Behandlungsansätze, deren Erfolg falle jedoch nicht einheitlich aus. Ferner kommt hinzu, dass die Therapie mit Medikamenten durchgeführt werde, deren Einsatz die Teilnahme an Turnieren wegen der Dopingvorschriften unmöglich mache. Daher kommt eine Nacherfüllung durch Nachbesserung nicht in Betracht.

Jedoch hätte der Kläger eine angemessene Frist dafür setzen müssen, dass der Beklagte ihm Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ponys leistet. Wann im Tierkauf eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist umstritten. Die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung ist aber jedenfalls dann zumutbar, wenn ein Pferd hauptsächlich zu sportlichen Zwecken angeschafft wurde und nicht als Familienpferd mit besonderem Affektionsinteresse. Im vorliegenden Fall war gerade keine emotionale Bindung zu dem Pony entstanden, eine solche wurde von dem Kläger auch nicht behauptet. Das Pony sollte nur als Sportpferd dienen. Aus einer Korrespondenz zwischen den Parteien geht außerdem hervor, dass der Kläger durchaus die Lieferung eines Ersatzponys in Erwägung gezogen hatte. Die von dem Beklagten angebotenen Ponys seinen jedoch aus verschiedenen Gründen für den Kläger nicht in Betracht gekommen. Die Ersatzlieferung eines gleichwertigen Ponys wäre dem Beklagten daher durchaus möglich gewesen.

 

Entbehrlich war die Fristsetzung zur Nacherfüllung  auch nicht dadurch, dass der Mangel des Ponys dem Käufer arglistig verschwiegen worden sei, denn eine Arglist hat der Käufer weder substantiiert dargelegt noch bewiesen.

 

Entbehrlich war die Fristsetzung zur Nacherfüllung auch nicht, da der Beklagte den  Mangel nicht bestritten hat. Der Beklagte hatte eine Einigung mit dem Kläger nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern sogar einige Ponys als Ersatz angeboten. Eine entsprechende ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung liegt nur vor, wenn die Ablehnung als das letzte Wort  des Verkäufers zu verstehen ist. Es reicht dazu nicht aus, dass er den behaupteten Mangel leugnet, erst recht nicht, wenn der Standpunkt, das Pony leide nicht an dem Mangel, nicht offensichtlich abwegig ist.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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