Keine grobe Fahrlässigkeit eines „Pferdeliebhabers“, wenn beim Kauf die Mangelhaftigkeit des Pferdes nicht erkennt

Keine grobe Fahrlässigkeit eines Reiters mit Turnierambitionen bei Kenntnis von einer Galle und einem entfernten Chip an einem Sprunggelenk, wenn spätes eine Arthritis an diesem Gelenk festgestellt wird, welche zur Mangelhaftigkeit führt.“

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Februar 2013, Az. VIII ZR 40/12

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. 16 O 400/08

OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. 1 U 1374/10

Der Sachverhalt

Der Kläger kaufte von der Beklagten am 14. September 2007 den Wallach „S. “ für 9.250 €. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter anderem:

„Beschreibung laut Verkaufsanzeige, Galle am Sprunggelenk links, sonst ohne gesundheitlichen Befund.

Die Verkäuferin legt Wert darauf, dass das Pferd in gute fördernde Hände kommt. Es soll mindestens bis zur Klasse M auf Turnieren vorgestellt werden. Aktuell hatte das Pferd bereits A gesiegt.“

Im Frühjahr 2008 wurde bei dem Tier eine Schädigung des linken hinteren Sprunggelenks (Arthritis) festgestellt, die seine weitere Verwendung als Dressurpferd in Frage stellte. Nach vergeblicher Fristsetzung zur Nacherfüllung erklärte der Kläger mit Schreiben vom 11. August 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 8. März 2010 stützte er den Rücktritt zusätzlich darauf, dass bei dem Tier bereits im Zeitpunkt der Übergabe eine Osteochondrose vorgelegen habe, die seine Verwendung als Dressurpferd der Klasse M ebenfalls ausschließe.

Der Kläger verlangt Zug um Zug gegen Rückgabe des Wallachs Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung der ihm entstandenen Unterhaltungskosten des Tieres, insgesamt 16.736,81 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten, ferner Feststellung des Annahmeverzugs und der Pflicht der Beklagten, ihm die bis zur Rücknahme des Pferdes entstehenden weiteren Unterhaltungskosten zu erstatten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Urteil

Die Revision hatte Erfolg.

Das Pferd „S. “ sei bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet gewesen, da es wegen einer schon bei Übergabe bestehenden Osteochondrose nicht als Dressurpferd geeignet sei. Soweit es sich dabei um eine systemische Erkrankung handele, läge der Sachmangel darin, dass „S. “ nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit („ohne gesundheitlichen Befund“) aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB); anderenfalls fehle dem Tier zumindest die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) als Dressurpferd bis Klasse M.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten für den Sachmangel sei jedenfalls deshalb gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil er dem Kläger infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, sei von Rechtsfehlern beeinflusst.

Grobe Fahrlässigkeit setze einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – III ZR 186/10, aaO). Insoweit habe das Berufungsgericht verkannt, dass es dem Käufer im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden könne, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlasse und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstelle. Zudem habe sich die Beklagte nicht auf den allgemeinen Hinweis, dass das Pferd „in Ordnung“ sei, beschränkt; vielmehr sei im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten, dass das Pferd – abgesehen von der „Galle“ – ohne gesundheitlichen Befund sei und für mittelschwere Dressurprüfungen eingesetzt werden solle. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne auch nicht ohne weiteres eine Sachkunde des Klägers unterstellt werden, die ihn hätte veranlassen müssen, zumindest bezüglich der Operation („Chipentfernung“) näher nachzufragen. Der vom Berufungsgericht herangezogene Umstand, dass der Kläger ein Sportpferd für Turniere habe kaufen wollen und sich selbst als „Pferdeliebhaber“ bezeichnet habe, erlaubt keinen tragfähigen Rückschluss auf eine nähere Sachkenntnis des Klägers im Hinblick auf Erkrankungen des Bewegungsapparats bei Pferden.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin