Mangelhaftigkeit eines Pferdes
„Nacherfüllung kommt vor Rücktritt“
Stellt sich nach dem Kauf eines Pferdes heraus, dass dieses unter einem Mangel leidet, so liegt der Wunsch, den Kauf schnellst möglich rückabzuwickeln, nahe. Doch hierbei gibt es einiges zu beachten, denn wer vorschnell dem Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag erklärt, läuft Gefahr seine Gewährleistungsrechte zu verlieren.
Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist selbstverständlich zunächst das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 434 BGB. Sodann ist der Käufer gemäß § 439 BGB zunächst dazu verpflichtet, dem Käufer die Möglichkeit zur Nachlieferung beziehungsweise zur Nachbesserung einzuräumen. Grundsätzlich hat der Verkäufer zwischen diesen beiden Varianten ein Wahlrecht. Die Nacherfüllung hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Rechtsbehelfen des § 437 BGB. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Verkäufer eine Chance zur ordnungsgemäßen Erfüllung erhält, bevor sich der Käufer samt aller wirtschaftlicher Folgen vom Vertrag lösen kann.
Eine Ausnahme vom Vorrang der Nacherfüllung besteht jedoch, wenn der Mangel des Pferdes nicht behoben werden kann, z.B. durch eine tierärztliche Behandlung, oder der Verkäufer kein gleichwertiges mangelfreies Pferd beschaffen kann. In diesem Fall wäre die Nacherfüllung unmöglich.
Die Beschaffung eines gleichwertigen Pferdes ist grundsätzlich zulässig, solange dies die nach dem Vertrag vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Das Recht des Verkäufers auf Nachlieferung beim Stückkauf ist dabei um so schwächer, je individueller die Kriterien sind, die dem Kauf des Pferdes zu Grunde liegen. War das Kriterium beim Kauf lediglich ein „braves Freizeitpferd“, so ist die Ersatzbeschaffung eines solchen recht unproblematisch (vgl. LG Hildesheim – 7 S 21/07), geht es jedoch um ein Zuchttier mit spezieller Abstammung, so wird dies um so schwieriger.
Ob ein Mangel durch Nachbesserung beseitigt werden kann, lässt sich häufig nur durch eine tierärztliche Untersuchung feststellen. Bei einer Lahmheit zum Beispiel, welche durch einen Chip hervorgerufen wird, ist eine Nacherfüllung möglich, wenn der Chip durch eine Operation folgenlos beseitigt werden kann und die Operation keine weiteren gesundheitlichen Risiken für das Pferd mit sich bringt (vgl. Staudinger, § 439 Rn. 32).
Dem Käufer eines Pferdes ist daher beim Auftreten eines Mangels dazu geraten, den Verkäufer davon zunächst in Kenntnis zu setzen und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachlieferung oder Nachbesserung aufzufordern und nicht gleich den Rücktritt vom zu erklären, denn ansonsten läuft er Gefahr seine Gewährleistungsrechte zu verlieren.
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Rechtsanwältin Susan Beaucamp