Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4.12.2006, Az. 23 K 4059/05

 Sachverhalt

Unzureichende Haltungsbedingungen

Eine Pferdehalterin hielt unter unzureichenden Haltungsbedingungen mehrere Zuchtstuten, teils mit Fohlen, und Jungpferden. Hierbei handelte es sich um Stallhaltung mit zusätzlich gewährtem Auslauf. Der Auslauf wurde bewiesenermaßen nicht täglich gewährt. Daraufhin verfügte das Veterinäramt u. a., dass alle gehaltenen Zuchtstuten und Jungpferde täglich eine mindestens 3- bis 4-stündige Auslaufmöglichkeit draußen im Freien anzubieten sei.

Klage der Pferdehalterin

Gegen diesen Bescheid reichte die Pferdehalterin Klage ein. Der Angriff auf  die Verfügung wurde damit begründet, dass das Auslaufangebot auch für das Winterhalbjahr und für widrige Witterungsumstände gefordert wurde. Dies sei weder unter tierschutzrechtlichen Standpunkten noch unter dem Aspekt der Angemessenheit haltbar. In den Wintermonaten sowie bei schlechten Witterungsbedingungen ergebe sich ein von der Tierhalterin nicht zu vertretendes praktisches Problem bei der angeordneten Bewegungsmöglichkeit. Es stehe nur ein Paddock zur Verfügung. Ein grasloser, eingezäunter, häufig befestigter Auslauf für Pferde.

Der Auslauf  könne jedoch  jeweils nur von einem Teil der Tiere gleichzeitig genutzt werden und insofern sei es, insbesondere wegen der kurzen Tageslichtzeit im Winter, nicht möglich, allen Pferden einen 3- bis 4-stündigen Auslauf im Freien zu gewähren. Ferner sei es im Falle von Dauerfrost bzw. dauerhaftem Regen nicht angebracht, Pferde im Freien zu halten, da dies die Verletzungsgefahr der Pferde erhöhe. Schließlich sei die von ihr bisher praktizierte Pferdehaltung absolut üblich.

 

Entscheidung

Erfolglose Klage der Pferdehalterin

Die Pferdehalterin hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg.  Die Verfügung wurde damit begründet, dass es zu einer entsprechenden verhaltensgerechten Unterbringung von Pferden gehöre, ihnen genügend Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass sich Pferde unter naturnahen Bedingungen im Herdenverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Die Kammer bezog sich in ihrer Entscheidungsfindung auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Demzufolge sei Pferden täglich als Ersatz für den Aktivitätsverlust  eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten.

Gewährung einer 3- bis 4-stündigen Auslaufmöglichkeit Sache der Pferdehalterin

Die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit sei nicht übertrieben und dem Auslaufbedürfnis der Tiere angemessen. Die Besorgnisse gegen die Umsetzung der Auslaufmöglichkeit seien nicht nachvollziehbar. Wenn ein zweiter Paddock zur Verfügung stehen würde, könnten alle Pferde auch bei kurzen Tageslichtzeiten ausreichend Auslauf erhalten. Zudem stellten bei Ausläufen mit befestigten Böden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein Verletzungsrisiko für die Pferde dar. Die Kammer betonte, dass die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Auslaufmöglichkeit im Freien einen Ausgleich für den Aktivitätsverlust bei Stallhaltung darstellen soll und damit nicht abhängig ist von der Witterung. Eine Lösung zu finden sei Sache der Tierhalterin. Es würde ihr frei stehen, dies durch das Anlegen von weiteren befestigten Auslaufmöglichkeiten oder durch Reduzierung des Tierbestandes zu tun.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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