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Pferdetierarzt bei Untersuchung – Schadensersatz oder Berufsrisiko –

Pferdehalterhaftung

BGH, Urteil vom 17.03.2009 – VI ZR 166/08

Sachverhalt:

Der Beklagte hatte seinen 700 kg schweren Araber auf dem Hof des Zeugen B untergebracht. Am 23.10.2006 sollte der klagende Tierarzt eine Untersuchung des Pferdes durchführen. Als er bei dem Pferd eine rektale Fiebermessung versuchte, wurde er von dem Pferd getreten und zog sich einen Trümmerbruch zu.

Mit seiner Klage vor dem Landgericht begehrte er vor allem den Ersatz seines Verdienstausfalls.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Tierhalterhaftung nach § 833 BGB sei ausgeschlossen, wenn es vertragliche Absprachen mit dem Tierhalter gab, Verrichtungen an dem Pferd vorzunehmen. Die Berufung des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Er ging in Revision.

 

Entscheidung:

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Vorliegend träfen die Tierhalterhaftung (Pferdehalterhaftung) (Gefährdungshaftung) und die Berufsrisiken eines Tierarztes aufeinander, wodurch eine Lösung gefunden werden müsse, die beiden Parteien gerecht werde. Das Berufungsgericht schloss sich nicht der Auffassung des Berufungsgerichtes an, wonach in den Fällen, in denen ein Tierarzt gegen ein Entgelt Verrichtungen an einem Pferd durchführt, die Vorschrift des § 833 BGB nicht greife. Dies würde die Tierhalterhaftung zu sehr aufweichen; vor allem weil es gerade hier die vom § 833 BGB erfasste typische Tiergefahr sei, die sich in dem Tritt des Pferdes realisiert habe. Die Vorschrift des § 833 BGB sei mithin anwendbar.

Ebenfalls könne der, der Verrichtung zugrunde liegende Behandlungsvertrag, nicht automatisch zu einem Haftungsausschluss führen. Ein solcher Haftungsausschluss müsse ausdrücklich vereinbart worden sein oder sich aus ergänzender Vertragsauslegung ergeben, was vorliegend nicht der Fall sei.

Ber BGH kritisierte auch die Annahme einer Haftungsfreistellung der Beklagten durch das Berufungsgericht mit der Begründung, gerade die Tätigkeit des Tierarztes sei es gewesen, die die besondere Gefahr des Tieres provoziert habe. Damit habe er das mit der Ausübung seines Berufes typische Risiko übernommen. Es wäre seine Aufgabe gewesen, Vorkehrungen bezüglich einer entsprechenden Versicherung zu treffen.

Dieser Ansicht war laut BGH ebenfalls nicht zu folgen, da eine vollständige Haftungsfreistellung des Pferdehalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Frage komme. „Von einem Handeln auf eigene Gefahr im Rechtssinne kann nur dann die Rede sein, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger – rechtlicher, beruflicher oder sittlicher – Grund vorliegt“ (Senatsurteil BGHZ 34, BGHZ Band 34 Seite 355, BGHZ Band 34 358; BGB-RGRK/ Steffen, 12. Aufl., § 833 Rn. 64). Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor, wenn sich ein Tierarzt in Ausübung seiner Tätigkeit einer Tiergefahr ausgesetzt habe. Inwieweit das Handeln des Klägers mitverantwortlich für den Schaden sei, müsse im Rahmen des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB auf Schadensebene geklärt werden.

Mithin sei das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dort müsse nunmehr ein Mitverursachungsbeitrag des Klägers untersucht werden und falls eine Haftung der Beklagten verbleibe, die Schadenshöhe bestimmt werden.

 

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Susan Beaucamp

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Stute verletzt Hengst nach Deckakt – Schadensersatzforderung gegen Halterin der Stute?

„Wenn (…) die Eigentümerin des Hengstes in Kauf nimmt, die Paarung durch Führen der Pferde am langen Zügel ohne jede Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, handelt sie auf eigene Gefahr, muss das Risiko selbst verantworten und kann es nicht auf die Halterin der Stute abwälzen.“ (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 10.06.2013 – 3 U 1486/12 – )

Sachverhalt:

Der Araberhengst  der Klägerin aus einem Gestüt im Rheingau sollte im Mai 2011 die Stute der Beklagten aus Rheinhessen decken. Die Belegung der Stute sollte nicht durch künstliche Besamung, sondern auf natürliche Weise (Natursprung) erfolgen, wobei die beiden Pferde am langen Zügel geführt wurden. Auf eine Sicherung der Pferde wurde von den Parteien einvernehmlich verzichtet. Nachdem sich die Pferde auf einer Wiese beschnuppert hatten, zeigte die Stute ihre Paarungsbereitschaft und der Hengst sprang von hinten auf sie auf. Als er nach dem Deckakt von der Stute herunter stieg, trat die Stute nach hinten aus. Der Tritt traf den Hengst am rechten Vorderbein, wodurch er einen schweren Trümmerbruch erlitt und noch am selben Tag vom Tierarzt erlöst werden musste.

Die Halterin und Eigentümerin des eingeschläferten Hengstes verlangte nach dem Vorfall Schadensersatz in Höhe von 25.000 Euro (Wert des Hengstes nach ihren Angaben) von der Halterin der Stute. Die Beklagte erwiderte, dass die Klägerin selbst auf Vorkehrungen zum Schutz ihres Pferdes verzichtet habe und damit selbst die Schuld für den Schaden trage.

 

Entscheidung:

Kein Schadensersatz für eingeschläfertes Pferd wegen überwiegendem Mitverschulden der Klägerin

Verletzt eine Stute den Hengst beim Deckakt, realisiere sich die in jedem Tier innewohnende  typische Tiergefahr. Für Schäden die durch diese Tiergefahr entstehen, haftet grundsätzlich der Tierhalter, § 833 I BGB. Anders sehe es jedoch aus, wenn wie hier die Halterin und Eigentümerin des Hengstes selbst keine Sicherungsmaßnahmen für den Deckakt getroffen habe. Dann habe sie ein Mitverschulden, was die Haftung für die Halterin der Stute ausschließe, so das Landgericht.

Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil blieb vor dem Oberlandesgericht Koblenz ohne Erfolg. Zwar habe sich in dem Verhalten der Stute eine typische Tiergefahr realisiert, womit die Eigentümerin des Hengstes grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte habe. Dieser erübrige sich aber, da die Klägerin ihr Pferd während der Paarung nicht geschützt und damit auf eigene Gefahr gehandelt habe. Das Austreten der Stute während dem Decken sei ein Verhalten, mit dem man rechnen müsse. Durch das Zuführen des Hengstes im vorliegenden Fall ohne Sicherheitsmaßnahmen sei die Hengstbesitzerin bewusst ein Risiko eingegangen, sodass die Haftung der Halterin der Stute komplett entfalle.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Pferdehalterhaftung: Halter haftet vollumfänglich für ausschlagendes Pferd auf der Weide

Herdenhaltung stellt eine artgerechte Pferdehaltung und für sich genommen keinen Grund für eine Mithaftung des Halters des verletzten Pferdes als Tierhalter dar.

Landgericht Hannover, Beschluss vom 02. November 2006, Az. 3 S 72/06

 

Sachverhalt

Als der Kläger sein Pferd von der Weide holen wollte, trat das Pferd „X“ der Beklagten, welches ebenfalls auf der Weide stand, aus und verletzte das Pferd des Klägers. Das Pferd des Klägers wurde am Schadenstag am linken Hinterbein oberhalb des Sprunggelenkes so stark verletzt, dass dieses verstarb. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des ausschlagenden Pferdes zahlte lediglich 50 % des Verkehrswertes des verstorbenen Pferdes mit dem Hinweis darauf, dass sich der Halter des getöteten Pferdes eine Mithaftung nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsse. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Schadensersatz von der Beklagten, er war der Meinung, dass die Beklagte vollumfänglich haften müsse. Das Amtsgericht gab ihm Recht. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung beim Landgericht ein.

 

Die Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg, das Landgericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts.Zutreffend habe das Amtsgericht eine vom verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr nicht entsprechend § 254 BGB anspruchsmindernd berücksichtigt. Eine insoweit entsprechende Anwendung des § 254 BGB setze voraus, dass die vom verletzten Tier ausgehende spezifische Tiergefahr für die Verletzung mit ursächlich geworden ist. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei eine vom verletzten Tier ausgehende spezifische Tiergefahr für die Verletzung nicht ursächlich. Das verletzte Pferd habe mit etwa 3 weiteren Pferden und dem Pferd der Beklagten „X“ am Gatter gestanden, da zu diesem Zeitpunkt die Pferde hereingeholt werden sollten. Für ein aggressives Verhalten eines der Pferde sei nichts ersichtlich gewesen. Nach dem Eindruck der Zeugin habe sich „X“ sich durch Ausschlagen gegen die Mücken wehren wollen bzw. sei durch die auftretenden Mücken irritiert gewesen. Die Behauptung der Beklagten, zu diesem Zeitpunkt hätte Drohverhalten oder Aggressivität unter Einbeziehung des verletzten Pferdes vorgelegen, sei angesichts der glaubhaften Bekundung der Zeugin zum Verhalten der betroffenen Pferde unmittelbar vor der Verletzung bloße Spekulation, der das Amtsgericht nicht durch Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens nachgehen hätte müssen. Dass sich das Pferd des Klägers hinter „X“ stehend im Bereich des ausschlagenden Hinterbeins von „X“ aufgehalten habe, stelle keine von dem Pferd des Klägers ausgehende Tiergefahr dar. Dass diese Nähe das Ausschlagen in Form eines Anreizes oder gar Provokation ausgelöst haben könnte, sei nicht ersichtlich.

Zutreffend habe das Amtsgericht erkannt, dass auch ein eigenes Mitverschulden des Klägers als Tierhalter nicht deshalb gegeben sei, weil sein Pferd auf dem Paddock zusammen mit „X“ und den weiteren Pferden gehalten worden sei. Eine derartige Haltung sei artgerecht. Ein Mitverschulden setze aber voraus, dass die Sorge außer Acht gelassen werde, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflege, um sich vor Schaden zu bewahren. Diese Umstände für ein eigenes Verschulden seien bei einer artgerechten und üblichen Pferdehaltung nicht gegeben.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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