Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung – Ansprüche des Pferdekäufers gegen den Tierarzt
(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)
Urteil: OLG Hamm v. 21.08.2024, 12 U 13/23
Im August 2024 hatte das Oberlandesgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob ein Käufer eines Pferdes Ansprüche aus dem Vertrag über die tierärztliche Ankaufsuntersuchung eines Pferdes geltend machen kann. Die Käuferin und gleichzeitig Klägerin trug vor, dass der Beklagte/Tierarzt bei der Untersuchung bestehende gesundheitliche Mängel des Pferdes nicht festgestellt habe und die Klägerin nicht ausreichend über weitere Untersuchungsmöglichkeiten aufgeklärt habe.
Der Beklagte bestreitet sämtliche Vorwürfe und behauptet, er habe die Untersuchung korrekt und im Rahmen des vereinbarten Umfangs durchgeführt zu haben und seinen üblichen Aufklärungspflichten nachgekommen zu sein.
Sachverhalt:
Die Klägerin hat ein Pferd für den Dressursport gekauft und hat zuvor den Beklagten mit einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung beauftragt. Im Nachhinein traten gesundheitliche Probleme bei dem Pferd auf, die nicht nur zu Behandlungskosten, sondern auch zu einem Wertverlust des Pferdes führten. Die Klägerin begehrt nun in der Höhe der Behandlungskosten und des Wertverlustes Schadensersatz von dem Beklagten.
Im Detail:
Bei der Ankaufsuntersuchung hatte der Beklagte einen geringgradigen Beugeschmerz am rechten Vorderbein des Pferdes festgestellt. Die daraufhin von dem Beklagten angefertigten Röntgenaufnahmen ergaben allerdings, so behauptet der Beklagte, keine plausible Erklärung für diese Auffälligkeit. Eine Lahmheit nach einem halben Jahr des Kaufes des Pferdes zuzüglich zu Rittigkeitsproblemen erfolgten. Nach weiteren Untersuchungen wurden Knochenfragmente, sogenannte Chips, sowohl im rechten vorderen als auch im rechten hinteren Fesselgelenk festgestellt, die operativ entfernt werden mussten.
Der eigentliche Vorwurf gegenüber dem Tierarzt lautet, dass er habe die Knochenfragmente erkennen müssen bei sachgerechter Befundung. Außerdem habe der Tierarzt sie nach der positiven Beugeprobe nicht ausreichend über weitere Untersuchungsmöglichkeiten aufgeklärt, sondern lediglich eine teure MRT-Untersuchung vorgeschlagen.
Das OLG Hamm kritisierte, dass das erstinstanzliche Gericht, Landgericht Bochum, die Klage ohne die erforderliche Beweisaufnahme abgewiesen hatte. Nach Ansicht des Senats muss durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden, ob die Knochenfragmente bereits bei der Ankaufsuntersuchung vorhanden waren und ob der Tierarzt diese bei fachgerechter Untersuchung hätte erkennen können; auf den Röntgenleitfaden 2018 sei hingewiesen. Auch seien Zeugen zur Frage der Aufklärung über weitere Untersuchungsmöglichkeiten zu vernehmen. Das Gericht betonte allerdings auch nochmal, dass ein mit der Ankaufsuntersuchung beauftragter Tierarzt einen fehlerfreien Befund schuldet. Der Tierarzt muss alle Untersuchungen durchführen, die einem standardisierten Umfang entsprechen, und Befunde korrekt erkennen sowie hierüber den Auftraggeber im Rahmen des Röntgenleitfadens 2018 aufklären. Im Falle seines Pflichtverstoßes muss der Tierarzt den Schaden ersetzen, der dem Auftraggeber durch den Erwerb des Pferdes aufgrund des fehlerhaften Befundes entstanden ist.
Unzweifelhaft stärkt dieses Urteil noch einmal die Rechte des Käufers eines Pferdes bei Beauftragung eines Tierarztes mit einer Ankaufsuntersuchung.
Dies bedeutet, dass sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben, so zum Beispiel für die Kosten der Behandlung, Wertminderung und weitere Kosten.
Copyright
Susan Beaucamp
(Rechtsanwältin)