Brandenburgisches Oberlandesgericht 16.02.2021 Az. 3 U 6-17
Das Brandenburgische OLG hat am 16.02.21 entschieden, dass ein Pferdepensionsbetreiber für die Folgen einer fehlerhaften Eingliederung eines Pferdes in eine bestehende Gruppe zu haften hat.
Der Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall schlossen die Pferdepensionsbetreiberin und der Halter eines 1,5 jährigen Junghengstes einen Pferdeeinstellvertrag ab. Inhalt des Vertrags war ein Platz in einer Fohlenherde, sowie die Robusthaltung und Fütterung des Junghengstes.
Nachdem der Junghengst im Zuge der Eingliederung in die Gruppe auf Grund von Rangordnungskämpfen starke Verletzungen erlitt, verklagte der Halter des Junghengstes die Pferdepensionsbetreiberin auf Schadensersatz.
Der Rechtsansicht des Pferdepensionsbetreiberin, den Vertrag nicht als Verwahrungsvertag sondern als Mietvertrag anzusehen, folgte das OLG nicht und begründete dies damit, dass mietvertragliche Regelungen nur dort Anwendung fänden, soweit sich die vertragliche Hauptpflicht in der Gewährung von Obdach – eines Stalles, einer Pferdebox, eines Käfigs o.ä.- beschränke. Auch sei der vorliegende Vertrag als „Einstellvertrag“ betitelt, im Vertrag Haltung und Fütterung geschuldet und namentlich ein „Pensionspreis“ vereinbart worden. Folge der Qualifizierung des Vertrags als Verwahrungsvertrag sei eben die unbeschadete Rückgabe, so das Gericht.
Weiter führte das Gericht aus, dass eine vertragliche Haftung der Pensionspferdebetreiberin sich auch daraus ergebe, dass sie ihr obliegende vertragliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Betreuung des Junghengstes nicht nur leicht fahrlässig verletzt habe, weil sie gegen ihr erkennbare und allgemein anerkannte Vorgaben zur Eingewöhnung neuer Mitglieder in eine bestehende Junghengstherde verstoßen habe. Das Gericht folgte damit den Ausführungen des Sachverständigen der sich wie folgt u.a. dazu äußerte (: „Wie hier verfahren worden ist, dass das Pferd einfach auf die Koppel gelassen wurde, so verfährt man üblicherweise nicht. Das wird zwar öfters so gehandhabt, das ist aber sträflicher Leichtsinn.“).
Die Pferdepensionsbetreiberin könne sich auch nicht damit entschuldigen, selbst bei Einhaltung ihrer Obhutspflicht, die Verletzungen des Tieres nicht hätte verhindern zu können. Es bestehe zwar auch nach schrittweiser Integration eines in eine bestehende Herde einzugliedernden Pferdes die latente Gefahr, dass dieses bei anschließenden Rangkämpfen im Herdenverband insbesondere im Bereich der Wirbelsäule durch Tritte verletzt würden. Aber ungeachtet dessen, dass es hierbei selbst bei zunächst unproblematisch verlaufender Eingliederung wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nach den Darlegungen des Sachverständigen jedenfalls anfänglich einer engmaschigeren Überwachung als nur in Form einer (wie von der Pferdepensionsbetreiberin zugestanden) einmaligen täglichen Kontrolle bedurft hätte, sei damit noch nicht der obliegende Nachweis fehlenden Verschuldens geführt, da die Verletzungsgefahr durch Rangordnungskämpfe doch im Fall schrittweiser Integration erheblich geringer gewesen wäre, so das Gericht.
Quelle: EUDequi-Newsletter „Wissenswertes und Aktuelles aus dem Pferderecht“ | https://eudequi.de/