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Pferdehalterhaftung: Halter haftet vollumfänglich für ausschlagendes Pferd auf der Weide

Herdenhaltung stellt eine artgerechte Pferdehaltung und für sich genommen keinen Grund für eine Mithaftung des Halters des verletzten Pferdes als Tierhalter dar.

Landgericht Hannover, Beschluss vom 02. November 2006, Az. 3 S 72/06

 

Sachverhalt

Als der Kläger sein Pferd von der Weide holen wollte, trat das Pferd „X“ der Beklagten, welches ebenfalls auf der Weide stand, aus und verletzte das Pferd des Klägers. Das Pferd des Klägers wurde am Schadenstag am linken Hinterbein oberhalb des Sprunggelenkes so stark verletzt, dass dieses verstarb. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des ausschlagenden Pferdes zahlte lediglich 50 % des Verkehrswertes des verstorbenen Pferdes mit dem Hinweis darauf, dass sich der Halter des getöteten Pferdes eine Mithaftung nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsse. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Schadensersatz von der Beklagten, er war der Meinung, dass die Beklagte vollumfänglich haften müsse. Das Amtsgericht gab ihm Recht. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung beim Landgericht ein.

 

Die Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg, das Landgericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts.Zutreffend habe das Amtsgericht eine vom verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr nicht entsprechend § 254 BGB anspruchsmindernd berücksichtigt. Eine insoweit entsprechende Anwendung des § 254 BGB setze voraus, dass die vom verletzten Tier ausgehende spezifische Tiergefahr für die Verletzung mit ursächlich geworden ist. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei eine vom verletzten Tier ausgehende spezifische Tiergefahr für die Verletzung nicht ursächlich. Das verletzte Pferd habe mit etwa 3 weiteren Pferden und dem Pferd der Beklagten „X“ am Gatter gestanden, da zu diesem Zeitpunkt die Pferde hereingeholt werden sollten. Für ein aggressives Verhalten eines der Pferde sei nichts ersichtlich gewesen. Nach dem Eindruck der Zeugin habe sich „X“ sich durch Ausschlagen gegen die Mücken wehren wollen bzw. sei durch die auftretenden Mücken irritiert gewesen. Die Behauptung der Beklagten, zu diesem Zeitpunkt hätte Drohverhalten oder Aggressivität unter Einbeziehung des verletzten Pferdes vorgelegen, sei angesichts der glaubhaften Bekundung der Zeugin zum Verhalten der betroffenen Pferde unmittelbar vor der Verletzung bloße Spekulation, der das Amtsgericht nicht durch Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens nachgehen hätte müssen. Dass sich das Pferd des Klägers hinter „X“ stehend im Bereich des ausschlagenden Hinterbeins von „X“ aufgehalten habe, stelle keine von dem Pferd des Klägers ausgehende Tiergefahr dar. Dass diese Nähe das Ausschlagen in Form eines Anreizes oder gar Provokation ausgelöst haben könnte, sei nicht ersichtlich.

Zutreffend habe das Amtsgericht erkannt, dass auch ein eigenes Mitverschulden des Klägers als Tierhalter nicht deshalb gegeben sei, weil sein Pferd auf dem Paddock zusammen mit „X“ und den weiteren Pferden gehalten worden sei. Eine derartige Haltung sei artgerecht. Ein Mitverschulden setze aber voraus, dass die Sorge außer Acht gelassen werde, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflege, um sich vor Schaden zu bewahren. Diese Umstände für ein eigenes Verschulden seien bei einer artgerechten und üblichen Pferdehaltung nicht gegeben.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Haftung des Pferdehalters auch bei Reitbeteiligung

Zur Haftung des Tieraufsehers


Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 29.03.2017 – 4 U 1162/13 – entschieden, dass ein Pferdehalter  auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle haftet, die durch sein Pferd verursacht werden. Die Haltereigenschaft wird durch die Vereinbarung einer Reitbeteiligung nicht berührt. Ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter kann nicht ohne weiteres angenommen werden.

 

 

Sachverhalt:

 

Klägerin des zugrundeliegenden Streitfalls ist die gesetzliche Krankenversicherung der geschädigten Reiterin. Die beklagten Pferdehalterin hatte mit der Reiterin eine Reitbeteiligung vereinbart, wonach sie mit deren Pferd an drei Tagen in der Woche gegen Bezahlung von 100,- € monatlich ausreiten durfte. Die geschädigte Reiterin stürzte bei einem Ausritt vom Pferd und erlitt eine Querschnittslähmung. Für den Reitunfall war das Verhalten des Pferdes ursächlich. Die Reitbeteiligung ist von der Haftpflichtversicherung der Beklagten nicht erfasst.

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die auf Ersatz der Heilbehandlungskosten gerichtete Klage in erster Instanz vollumfänglich abgewiesen. Die Auslegung des abgeschlossenen Vertrages über die Reitbeteiligung ergebe, dass die geschädigte Reiterin und die beklagte Pferdehalterin stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart hätten.

 

Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung hatte die Klägerin zumindest teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat eine Haftung der Beklagten grundsätzlich bejaht, der Höhe aber eine Anspruchskürzung in Höhe von 50 % vorgenommen.

 

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beklagte trotz der vereinbarten Reitbeteiligung zum Unfallzeitpunkt alleinige Halterin des Pferdes gewesen sei.  Denn sie hatte das alleinige Bestimmungsrecht über das Tier und trug sämtliche Aufwendungen, wie etwa für Tierarzt, die Versicherung oder Futter. Die geschädigte Reiterin  zahlte dagegen nur ein geringes Entgelt für die gelegentliche Nutzung des Pferdes. Für die Haftung des Tierhalters sei maßgeblich, ob sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Vorliegend war das Pferd der Beklagten grundlos plötzlich los galoppiert, was zu dem Unfall führte.

 

Nach Auffassung des Gerichts beinhaltete die Vereinbarung einer Reitbeteiligung nicht automatisch einen stillschweigenden Haftungsausschluss. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des  Einzelfalles an. Ein Haftungsausschluss könne etwa dann angenommen werden, wenn die Geschädigte an der Überlassung des Tieres ein besonderes Interesse gehabt hätte. Hier habe die Reitbeteiligung allerdings erst seit kurzer Zeit bestanden und die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass etwaige im Rahmen der Reitbeteiligung entstehende Schäden auch von ihrer Versicherung gedeckt seien.

 

Nach Ansicht des Gerichts haftet die Beklagte aber nur mit einer Quote von 50 %. Denn die geschädigte Reiterin sei zum Unfallzeitpunkt  Tieraufseherin i.S.v. § 834 BGB gewesen. Nach dieser Vorschrift besteht zu Lasten des Tieraufsehers die widerlegbare Vermutung, dass ihn ein Sorgfaltspflichtverstoß trifft, welcher auch für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Da es der geschädigten Reiterin nicht gelungen sei, diese Vermutung zu widerlegen und der Unfall nicht mehr aufklärbar sei, führe dies zu einer Anspruchskürzung wegen vermuteten Mitverschuldens in Höhe von 50%.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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