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Aufklärungspflichten des Tierarztes über Risiken der Aufwachphase

OLG Dresden, Urt. v. 15.01.2019 – 4 U 1028/18

Sachverhalt:

Der Kläger, ein erfahrener Pferdehalter und Reiter, brachte seinen jungen Hengst in die Tierklinik des Beklagten um ihn dort kastrieren zu lassen. Dem Kläger wurde im Vorfeld der Operation ein standardmäßiges Informationsblatt über Narkose- und Operationsrisiken übergeben, worauf nur allgemein auf die bei dem Eingriff bestehenden Narkose- und Operationsrisiken bzw. auf das Risiko eines Zwischenfalls hingewiesen wurde. Der Kläger unterzeichnete das Vertragsformular und bestätigte hiermit auch die Kenntnisnahme von dem Informationsblatt. Der Hengst wurde sodann in der Klinik zunächst untersucht, wobei keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden konnten, und dann in Narkose gelegt und operiert. Zum Aufwachen wurde der Hengst in eine sogenannte Aufwachbox verbracht und in regelmäßigen Abständen überwacht. Bei einem der Aufstehversuche verletzte sich der Wallach und zog sich eine Fraktur am Sprunggelenk zu, die zu seinem Tod führte. Der Kläger begehrte nun Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Vorfeld und Behandlungsfehlern während der Operation. Die Tierklinik verlangte ihrerseits die Zahlung der Operationskosten von dem Kläger.

 

Entscheidung:

Nachdem das LG Dresden in der ersten Instanz der Klage stattgegeben hatte, legte der Beklagte dagegen Berufung ein. Die Berufung hatte Erfolg, so dass das OLG Dresden das erstinstanzliche Urteil abänderte und die Klage insgesamt abwies und auf die Widerklage hin den Kläger verurteilte, die noch ausstehenden Operationskosten zu zahlen. Der Beklagte hat keine vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen tierärztlichen Behandlungsvertrag gem. §§ 611, 280 I, 249 BGB verletzt, weswegen dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zusteht.

Der Tierarzt schuldet seinem Auftraggeber orientiert an dessen wirtschaftlichen Interessen, dem ideellen Wert des Wallachs und den Geboten des Tierschutzes vertraglich eine Beratung, zu der die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, dessen Erfolgsaussichten und Risiken sowie vorhandene Alternativen gehören. Der Auftraggeber kann dann abwägen, in welche Eingriffe er demgemäß einwilligen will. Die Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht können dabei nicht ohne weiteres auf den tiermedizinischen Bereich übertragen werden. Die Paragraphen 630a ff. BGB gelten nicht für die Behandlung von Tieren. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten spielt hier zudem keine Rolle. Jedoch kann der ideelle Wert eines Tieres den Umfang der Aufklärung beeinflussen, wenn ein besonderes ideelles Interesse des Auftraggebers für den Tierarzt erkenntlich wird. Ein solches gesteigertes ideelles Interesse bestand im vorliegenden Fall jedoch nicht. Haftungsgrundlage ist eine Eigentumsverletzung, bei der das Integritätsinteresse geschützt wird. Das Handeln gemäß des erteilten Auftrages genügt daher regelmäßig unabhängig von einer Risikoaufklärung zur Rechtfertigung des tierärztlichen Eingriffs. Die Beweislast für eine Vertragspflichtverletzung trägt hierbei der Kläger. Eine Pflichtverletzung konnte dieser vorliegend jedoch nicht beweisen. Der Kläger wurde durch das ausgeteilte Informationsblatt ausreichend über die Risiken der Operation und der Narkose aufgeklärt. Die Aufwachphase und die damit einhergehenden Risiken bei Aufstehversuchen sind dem Narkoserisiko zuzurechnen. Eine gesonderte Aufklärung über die Risiken des Aufwachens waren nicht geschuldet. Vorliegend handelte es sich um eine Routineoperation eines gesunden Pferdes. Die Operation wies daher keine besonderen Risiken auf und es bestanden auch keine besonderen wirtschaftlichen oder ideellen Interessen an dem Pferd, die eine gesteigerte Aufklärungspflicht hätten begründen können. Zudem müsse man davon ausgehen, dass gerade erfahrenen Pferdehaltern, wie dem Kläger, bekannt ist, dass Sturz- und Verletzungsrisiken während der Aufwachphase bestehen. Von einem Tierarzt kann daher nicht erwartet werden, dass er ohne konkreten Anlass über alle möglichen peri- und postoperativen Risiken aufklärt und ungefragt Angaben über den Ablauf und die Überwachung der Aufwachphase zu machen hat. Eine besondere Aufklärung über das Frakturrisiko in der Aufwachphase war zudem nicht geschuldet, da das Risiko laut des Sachverständigen mit lediglich 0,2% nur sehr gering war. Auch über die fehlende Verwendung von Aufstehhilfen musste der Kläger nicht aufgeklärt werden, denn die verschiedenen Arten von Aufstehhilfen bergen ihrerseits Gefahren und dienen keinesfalls als Garantie für ein gefahrloses Aufstehen. Der Einsatz eines Kopfschutzes hätte außerdem die Verletzung des Hinterbeines nicht verhindern können. Es erscheine zudem abwegig, dass der Kläger sich angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit bei einer Aufklärung gegen die Operation entschieden hätte, denn die Alternative dazu wäre gewesen, den Hengst nicht zu kastrieren und ihn dauerhaft alleine und nicht in Gesellschaft mit anderen Pferden zu halten. Jeder „vernünftige“ Pferdebesitzer hätte sich, angesichts der geringen Risikowahrscheinlichkeit in Abwägung zu den Nachteilen für eine solche Operation entschieden.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der Durchführung der Operation konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Operation wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen  ordnungsgemäß durchgeführt. Er hat ausgeführt, dass es nicht zum tiermedizinischen Standard gehört, Pferde nach einer Anästhesie mit Aufstehhilfen zu unterstützen, so dass das Aufstehen lassen des Pferdes ohne Aufstehhilfe nach einer Operation keine Pflichtverletzung darstellt. Auch eine ununterbrochene Beaufsichtigung in der Aufwachphase ist nicht geschuldet. Zum einen ist dies unüblich, zum anderen hätte auch eine ständige Überwachung die Verletzung nicht verhindert.

Der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Operationskosten ergibt sich aus § 611 BGB. Der tierärztliche Behandlungsvertrag stellt einen Dienstvertrag dar, weswegen der Zahlungsanspruch unabhängig von einem bestimmten Behandlungserfolg entsteht.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Wenn das Pferd beim Verladen austritt – zur Haftung des Pferdehalters?

Sachverhalt:

Die Beklagte erlaubte der Klägerin das gelegentliche Ausreiten ihres Pferdes. Da die Klägerin auch in größerer Entfernung vom Stall reiten gehen wollte, musste sie das Pferd für den Pferdetransport zum gewünschten Ort in einen Pferdeanhänger verladen. Dieser Prozess gestaltete sich beim ersten Mal ziemlich schwer, weil das Pferd nicht so richtig mitspielte. Es gelang dann doch nach langen Bemühungen. Um den Pferdetransport zu erleichtern, beschloss die Klägerin das Verladen des Pferdes einige Zeit später zu üben, als sie wieder mit dem Gedanken spielte, weiter weg vom Stall zu reiten. Dabei trat das Pferd die Klägerin, die sich nah an den Hinterbeinen befand, und verletzte diese im Bauch- und Brustbereich.

Die Klägerin verlangte von der Halterin des Pferdes Schadensersatz für ihre Verletzungen.  Nach § 833 S. 1 BGB haftet grundsätzlich der Halter für Schäden, die dadurch entstehen, dass das Tier den Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt. Vorliegend war die Beklagte Halterin des besagten Pferdes, sodass die Voraussetzungen für einen Schadenersatz grundsätzlich vorlagen.

Die Beklagte konnte sich auch nicht nach § 833 S. 2 BGB entlasten, da das Pferd der Beklagten weder ihrem Beruf, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Unterhalt gedient hat. Dann würden andere Haftungsbeschränkungen gelten. Es besteht dann die Möglichkeit, sich zu exkulpieren, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde, man also nicht fährlässig handelte.

Da das Pferd lediglich der Freizeit diente, bestand die Möglichkeit für die Beklagte nicht, sodass sie eigentlich als Halterin des Pferdes haften muss.

 

Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin habe im vorliegenden Fall nach § 254 BGB ein so erhebliches Mitverschulden an dem Schaden gehabt, dass die Haftung der Pferdehalterin komplett zurücktrete.

Bezüglich der Tierhalterhaftung liege ein erheblicher Schadensbeitrag des Geschädigten vor, wenn dieser selbst ein erhöhtes Risiko für Verletzungen geschaffen habe, obwohl er dieses Risiko hätte erkennen und vermeiden können. Wie die Gefahrenverantwortung des Tierhalters und der Schadensbeitrag des Geschädigten abzuwägen seien, bestimme sich nach Zutun des Geschädigten und der Schwere des Sorgfaltsverstoßes gegen die eigene Sicherheit.  

Die Klägerin im vorliegenden Fall sei eine langjährige Reiterin, wie sie von sich selbst behauptete. Ihre Reiterfahrung bemesse sich nach eigenen Angaben auf acht Jahre. Deshalb argumentierte das Gericht, dass die Klägerin sich der Gefahr, die von einem gestressten Pferd ausgehe, hätte bewusst sein müssen. Vor allem dann, wenn man sich hinter dem Pferd befinde und leicht von dessen Hinterhufen erfasst werden könne. Bereits die Erfahrung des ersten Verladens hätte die Klägerin für ein sorgfältiges Verhalten sensibilisieren müssen, da das Pferd erst nach langen und intensiven Bemühungen in den Pferdeanhänger gestiegen sei. Indem sich also die Klägerin trotz dieser Warnsignale beim erneuten Verladeversuch im Gefahrenbereich direkt hinter das Pferd stellte,  habe sie in erheblicher Weise ihre eigene Sicherheit vernachlässigt.

Auch ein Urteil, was die Klägerin anführte, um ihr Mitverschulden auszuschließen, sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar gewesen. In diesem Urteil wurde eine Reitschülerin beim Durchqueren einer engen Gasse von einem angebundenen Pferd getreten. Hierbei wurde ein Mitverschulden der Verletzten verneint und die Beklagte musste haften.

Auch, wenn die Gefahrenlage grundsätzlich  dieselbe gewesen sei, läge hier laut dem Gericht eine völlig andere Situation vor. Zum einen müsse eine erfahrene Reiterin das Verhalten eines Pferdes besser einschätzen können als eine unerfahrene Reitschülerin und zum anderen habe hier die Klägerin das Pferd und sich selbst willentlich in die stressige Situation gebracht.

Weiterhin hatte die Klägerin behauptet, dass sie bei beim Verladen allein im Interesse der Beklagten gehandelt habe. Da aber aus den Sachverhaltsschilderungen der Klägerin hervorgeht, dass sie selbst Ausritte in weiterer Entfernung vom Stall machen wollte, ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Klägerin wenigstens auch eigene Interessen verfolgt habe.

Das OLG Düsseldorf entschied unter Betrachtung der genannten Punkte, dass die Haftung der Pferdehalterin zurücktritt und die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 833 S.1 BGB hat.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Pferderecht Reitunfall Haftung des Pferdebesitzer „ Kein Nutztierprivileg“ bei Einsatz eines Pferdes zum heilpädagogischen Reiten”

„Ein von einer gemeinnützigen GmbH in einer Jugendhilfeeinrichtung zum heilpädagogischen Reiten eingesetztes Pferd unterliegt nicht dem Nutztierprivileg des § 833 Satz 2 BGB.“

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 31. Januar 2018, Az. 2 U 30/15

vorgehend LG Saarbrücken, 28. April 2015, 4 O 130/14

 

Der Sachverhalt

Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, nimmt die Beklagte, bei der es sich um eine als gemeinnützig anerkannte Trägergesellschaft der Caritas handelt, auf Schadensersatz wegen eines Reitunfalls der bei ihr gesetzlich unfallversicherten Zeugin K. in Anspruch. Die Zeugin K. war aufgrund eines Honorarvertrags zweimal wöchentlich mit dem Beritt von vier Therapiepferden betraut, welche die Beklagte in der von ihr betriebenen Jugendhilfeeinrichtung hält. Die Pferde werden dort im Rahmen des Therapieangebots der Einrichtung eingesetzt, zu dem auch heilpädagogisches Reiten gehört. Bei einem Geländeausritt stürzte die Zeugin K. von dem Pferd „Hexe“, wobei sie sich eine Lendenwirbelfraktur zuzog.

Die Klägerin behauptet, das Pferd habe sich plötzlich aus nicht näher bekannten Gründen, möglicherweise aufgrund eines Geräuschs in einer Hecke, erschrocken und daraufhin gebockt. Der Zeugin K. sei es trotz jahrelanger Erfahrung im Umgang mit Pferden nicht möglich gewesen, das Pferd zu beruhigen und den Sturz zu verhindern.

Die Beklagte hat den Unfallhergang, die unfallbedingten Verletzungsfolgen sowie die Aufwendungen der Klägerin bestritten und geltend gemacht, die Zeugin K. hätte als gute und erfahrene Reiterin ein einfaches Bocken des als gutmütig und ruhig beschriebenen Pferdes beherrschen müssen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die Tierhalterhaftung der Beklagten gemäß § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Pferd „Hexe“ sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Nutztier, weil die Beklagte als gemeinnützige Einrichtung nicht erwerbswirtschaftlich tätig sei, sondern nur ideelle Zwecke verfolge.

 

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht gab der Klägerin Recht. Der Klägerin stünde ein Schadensersatzanspruch gemäß § 833 Satz 1 BGB gegen die Beklagte als Halterin des Pferdes „Hexe“ zu.

Nach § 833 Satz 1 BGB ist, sofern der Körper oder die Gesundheit eines Menschen durch ein Tier verletzt wird, derjenige, welcher das Tier hält, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Die Tierhalterhaftung erfordert die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres äußert. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Es sei zu dem Sturz gekommen als „Hexe“ aus dem Schritt heraus plötzlich einen (einzigen) „riesengroßen Satz“ machte und die Reiterin über die rechte Schulter abwarf. Es komme nicht darauf an, ob die Zeugin K., das Pferd möglicherweise hätte beruhigen und dadurch den Sturz hätte verhindern können. Dies könne allenfalls ein Mitverschulden der Reiterin begründen, nicht aber dazu führen, dass sich eine spezifische Tiergefahr nicht verwirklicht habe.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Haftung der Beklagten nicht gemäß § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Danach tritt die Ersatzpflicht des Tierhalters nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist (Nutztier), und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Für die Einordnung als so genanntes „Nutztier“ i.S. des § 833 Satz 2 BGB sei auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist. Dieser Zweck müsse allerdings stets ein wirtschaftlicher sein. Tiere, die aus Liebhaberei oder zu sonstigen ideellen Zwecken wie zum Beispiel zur Ausübung des Reitsports gehalten werden, ohne dass der Halter aus ihrer Nutzung  seinen Erwerb bezieht, seien von der Vorschrift nicht erfasst. Unter Erwerbstätigkeit i.S. des § 833 Satz 2 BGB ist dabei jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die von einem nicht wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zur Reittherapie von Behinderten gehaltenen Pferde – ebenso wie die eines nicht wirtschaftlichen allgemeinen Reitsportvereins – nicht unter das Nutztierprivileg des § 833 Satz 2 BGB fallen. Einem Reitverein, der sich der Reittherapie von Behinderten widmet, steht daher die Entlastungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift nur dann zu, wenn er seine Reitpferde überwiegend oder jedenfalls in einem so erheblichen Umfang wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken nutzt, was allerdings wiederum mit der satzungsmäßig ideellen Zweckbestimmung des Vereins nicht mehr im Einklang stünde (BGH, aaO).

Diese Grundsätze seien auf den hier gegebenen Fall, in dem die Pferde von einer als gemeinnützig anerkannten GmbH im Rahmen des Angebots einer von dieser betriebenen Jugendhilfeeinrichtung zum heilpädagogischen Reiten eingesetzt werden, übertragbar mit der Folge, dass die Beklagte sich nicht auf § 833 Satz 2 BGB berufen könne. Eine Gesellschaft erlangt durch die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft steuerrechtlichen Sonderstatus. Die Steuervergünstigung ist daran geknüpft, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Kennzeichnend für alle drei steuerbegünstigten Zwecke ist das Merkmal der Selbstlosigkeit. Es setzt gemäß unter anderem voraus, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden.

Die in der Jugendhilfeeinrichtung gehaltenen Therapiepferde dienen auch nicht dem Beruf der Beklagten. Ein von einer juristischen Person – wie der Beklagten – gehaltenes Tier könne grundsätzlich unter die Bestimmung des § 833 Satz 2 BGB fallen, wenn es dazu bestimmt ist, dem Aufgabenbereich der juristischen Person und damit deren „Beruf“ zu dienen. Eine Abhängigkeit der Beklagten von Haltung von Therapiepferden lasse sich jedoch nicht feststellen. Wie aus der Angebotsbeschreibung hervorginge, handele es sich bei dem therapeutischen Reiten um ein (freiwilliges) gruppenergänzendes Angebot, das neben andere Therapieangebote trete.

Der Tierhalterhaftung der Beklagten stünden auch keine sonstigen Gründe entgegen.

Die Zeugin K. hat den Ausritt nicht auf eigene Gefahr unternommen. Eine vollständige Freistellung des Tierhalters von der Haftung nach § 833 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr komme allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Ein genereller Ausschluss der Tierhalterhaftung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls für Fallgestaltungen abgelehnt worden, in denen sich Personen der Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen. Davon sei auch hier auszugehen, da die Zeugin K. zum Zeitpunkt des Sturzes die von der Beklagten gehaltenen Therapiepferde lediglich zweimal wöchentlich im Rahmen einer auf Honorarbasis ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit beritt.

Im Übrigen könne von einem Handeln auf eigene Gefahr im Rechtssinn nur dann die Rede sein, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger – rechtlicher, beruflicher oder sittlicher – Grund vorliegt. Daran fehle es hier. Bei dem Pferd „Hexe“ handele es sich um ein ruhiges und gutmütiges Tier. Allein der Umstand, dass die Zeugin es bei ihren Ausritten im freien Gelände bewegte, sei für sich genommen nicht ausreichend für die Annahme, bei ihrem Umgang mit dem Pferd habe ein gesteigertes Gefährdungspotenzial bestanden. Auch ein vertraglicher Haftungsausschluss liege nicht vor. Er bedürfe im Allgemeinen einer eindeutigen Abrede und sei in dem zwischen der Beklagten und der Zeugin K. geschlossenen Honorarvertrag nicht enthalten.

Für ein die Haftung minderndes Mitverschulden gäbe es keine Anhaltspunkte.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Pferdehalterhaftung: Halter haftet vollumfänglich für ausschlagendes Pferd auf der Weide

Herdenhaltung stellt eine artgerechte Pferdehaltung und für sich genommen keinen Grund für eine Mithaftung des Halters des verletzten Pferdes als Tierhalter dar.

Landgericht Hannover, Beschluss vom 02. November 2006, Az. 3 S 72/06

 

Sachverhalt

Als der Kläger sein Pferd von der Weide holen wollte, trat das Pferd „X“ der Beklagten, welches ebenfalls auf der Weide stand, aus und verletzte das Pferd des Klägers. Das Pferd des Klägers wurde am Schadenstag am linken Hinterbein oberhalb des Sprunggelenkes so stark verletzt, dass dieses verstarb. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des ausschlagenden Pferdes zahlte lediglich 50 % des Verkehrswertes des verstorbenen Pferdes mit dem Hinweis darauf, dass sich der Halter des getöteten Pferdes eine Mithaftung nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsse. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Schadensersatz von der Beklagten, er war der Meinung, dass die Beklagte vollumfänglich haften müsse. Das Amtsgericht gab ihm Recht. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung beim Landgericht ein.

 

Die Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg, das Landgericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts.Zutreffend habe das Amtsgericht eine vom verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr nicht entsprechend § 254 BGB anspruchsmindernd berücksichtigt. Eine insoweit entsprechende Anwendung des § 254 BGB setze voraus, dass die vom verletzten Tier ausgehende spezifische Tiergefahr für die Verletzung mit ursächlich geworden ist. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei eine vom verletzten Tier ausgehende spezifische Tiergefahr für die Verletzung nicht ursächlich. Das verletzte Pferd habe mit etwa 3 weiteren Pferden und dem Pferd der Beklagten „X“ am Gatter gestanden, da zu diesem Zeitpunkt die Pferde hereingeholt werden sollten. Für ein aggressives Verhalten eines der Pferde sei nichts ersichtlich gewesen. Nach dem Eindruck der Zeugin habe sich „X“ sich durch Ausschlagen gegen die Mücken wehren wollen bzw. sei durch die auftretenden Mücken irritiert gewesen. Die Behauptung der Beklagten, zu diesem Zeitpunkt hätte Drohverhalten oder Aggressivität unter Einbeziehung des verletzten Pferdes vorgelegen, sei angesichts der glaubhaften Bekundung der Zeugin zum Verhalten der betroffenen Pferde unmittelbar vor der Verletzung bloße Spekulation, der das Amtsgericht nicht durch Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens nachgehen hätte müssen. Dass sich das Pferd des Klägers hinter „X“ stehend im Bereich des ausschlagenden Hinterbeins von „X“ aufgehalten habe, stelle keine von dem Pferd des Klägers ausgehende Tiergefahr dar. Dass diese Nähe das Ausschlagen in Form eines Anreizes oder gar Provokation ausgelöst haben könnte, sei nicht ersichtlich.

Zutreffend habe das Amtsgericht erkannt, dass auch ein eigenes Mitverschulden des Klägers als Tierhalter nicht deshalb gegeben sei, weil sein Pferd auf dem Paddock zusammen mit „X“ und den weiteren Pferden gehalten worden sei. Eine derartige Haltung sei artgerecht. Ein Mitverschulden setze aber voraus, dass die Sorge außer Acht gelassen werde, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflege, um sich vor Schaden zu bewahren. Diese Umstände für ein eigenes Verschulden seien bei einer artgerechten und üblichen Pferdehaltung nicht gegeben.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Haftung des Pferdehalters auch bei Reitbeteiligung

Zur Haftung des Tieraufsehers


Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 29.03.2017 – 4 U 1162/13 – entschieden, dass ein Pferdehalter  auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle haftet, die durch sein Pferd verursacht werden. Die Haltereigenschaft wird durch die Vereinbarung einer Reitbeteiligung nicht berührt. Ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter kann nicht ohne weiteres angenommen werden.

 

 

Sachverhalt:

 

Klägerin des zugrundeliegenden Streitfalls ist die gesetzliche Krankenversicherung der geschädigten Reiterin. Die beklagten Pferdehalterin hatte mit der Reiterin eine Reitbeteiligung vereinbart, wonach sie mit deren Pferd an drei Tagen in der Woche gegen Bezahlung von 100,- € monatlich ausreiten durfte. Die geschädigte Reiterin stürzte bei einem Ausritt vom Pferd und erlitt eine Querschnittslähmung. Für den Reitunfall war das Verhalten des Pferdes ursächlich. Die Reitbeteiligung ist von der Haftpflichtversicherung der Beklagten nicht erfasst.

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die auf Ersatz der Heilbehandlungskosten gerichtete Klage in erster Instanz vollumfänglich abgewiesen. Die Auslegung des abgeschlossenen Vertrages über die Reitbeteiligung ergebe, dass die geschädigte Reiterin und die beklagte Pferdehalterin stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart hätten.

 

Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung hatte die Klägerin zumindest teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat eine Haftung der Beklagten grundsätzlich bejaht, der Höhe aber eine Anspruchskürzung in Höhe von 50 % vorgenommen.

 

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beklagte trotz der vereinbarten Reitbeteiligung zum Unfallzeitpunkt alleinige Halterin des Pferdes gewesen sei.  Denn sie hatte das alleinige Bestimmungsrecht über das Tier und trug sämtliche Aufwendungen, wie etwa für Tierarzt, die Versicherung oder Futter. Die geschädigte Reiterin  zahlte dagegen nur ein geringes Entgelt für die gelegentliche Nutzung des Pferdes. Für die Haftung des Tierhalters sei maßgeblich, ob sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Vorliegend war das Pferd der Beklagten grundlos plötzlich los galoppiert, was zu dem Unfall führte.

 

Nach Auffassung des Gerichts beinhaltete die Vereinbarung einer Reitbeteiligung nicht automatisch einen stillschweigenden Haftungsausschluss. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des  Einzelfalles an. Ein Haftungsausschluss könne etwa dann angenommen werden, wenn die Geschädigte an der Überlassung des Tieres ein besonderes Interesse gehabt hätte. Hier habe die Reitbeteiligung allerdings erst seit kurzer Zeit bestanden und die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass etwaige im Rahmen der Reitbeteiligung entstehende Schäden auch von ihrer Versicherung gedeckt seien.

 

Nach Ansicht des Gerichts haftet die Beklagte aber nur mit einer Quote von 50 %. Denn die geschädigte Reiterin sei zum Unfallzeitpunkt  Tieraufseherin i.S.v. § 834 BGB gewesen. Nach dieser Vorschrift besteht zu Lasten des Tieraufsehers die widerlegbare Vermutung, dass ihn ein Sorgfaltspflichtverstoß trifft, welcher auch für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Da es der geschädigten Reiterin nicht gelungen sei, diese Vermutung zu widerlegen und der Unfall nicht mehr aufklärbar sei, führe dies zu einer Anspruchskürzung wegen vermuteten Mitverschuldens in Höhe von 50%.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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