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Wenn das Pferd beim Verladen austritt – zur Haftung des Pferdehalters?

Sachverhalt:

Die Beklagte erlaubte der Klägerin das gelegentliche Ausreiten ihres Pferdes. Da die Klägerin auch in größerer Entfernung vom Stall reiten gehen wollte, musste sie das Pferd für den Pferdetransport zum gewünschten Ort in einen Pferdeanhänger verladen. Dieser Prozess gestaltete sich beim ersten Mal ziemlich schwer, weil das Pferd nicht so richtig mitspielte. Es gelang dann doch nach langen Bemühungen. Um den Pferdetransport zu erleichtern, beschloss die Klägerin das Verladen des Pferdes einige Zeit später zu üben, als sie wieder mit dem Gedanken spielte, weiter weg vom Stall zu reiten. Dabei trat das Pferd die Klägerin, die sich nah an den Hinterbeinen befand, und verletzte diese im Bauch- und Brustbereich.

Die Klägerin verlangte von der Halterin des Pferdes Schadensersatz für ihre Verletzungen.  Nach § 833 S. 1 BGB haftet grundsätzlich der Halter für Schäden, die dadurch entstehen, dass das Tier den Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt. Vorliegend war die Beklagte Halterin des besagten Pferdes, sodass die Voraussetzungen für einen Schadenersatz grundsätzlich vorlagen.

Die Beklagte konnte sich auch nicht nach § 833 S. 2 BGB entlasten, da das Pferd der Beklagten weder ihrem Beruf, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Unterhalt gedient hat. Dann würden andere Haftungsbeschränkungen gelten. Es besteht dann die Möglichkeit, sich zu exkulpieren, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde, man also nicht fährlässig handelte.

Da das Pferd lediglich der Freizeit diente, bestand die Möglichkeit für die Beklagte nicht, sodass sie eigentlich als Halterin des Pferdes haften muss.

 

Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin habe im vorliegenden Fall nach § 254 BGB ein so erhebliches Mitverschulden an dem Schaden gehabt, dass die Haftung der Pferdehalterin komplett zurücktrete.

Bezüglich der Tierhalterhaftung liege ein erheblicher Schadensbeitrag des Geschädigten vor, wenn dieser selbst ein erhöhtes Risiko für Verletzungen geschaffen habe, obwohl er dieses Risiko hätte erkennen und vermeiden können. Wie die Gefahrenverantwortung des Tierhalters und der Schadensbeitrag des Geschädigten abzuwägen seien, bestimme sich nach Zutun des Geschädigten und der Schwere des Sorgfaltsverstoßes gegen die eigene Sicherheit.  

Die Klägerin im vorliegenden Fall sei eine langjährige Reiterin, wie sie von sich selbst behauptete. Ihre Reiterfahrung bemesse sich nach eigenen Angaben auf acht Jahre. Deshalb argumentierte das Gericht, dass die Klägerin sich der Gefahr, die von einem gestressten Pferd ausgehe, hätte bewusst sein müssen. Vor allem dann, wenn man sich hinter dem Pferd befinde und leicht von dessen Hinterhufen erfasst werden könne. Bereits die Erfahrung des ersten Verladens hätte die Klägerin für ein sorgfältiges Verhalten sensibilisieren müssen, da das Pferd erst nach langen und intensiven Bemühungen in den Pferdeanhänger gestiegen sei. Indem sich also die Klägerin trotz dieser Warnsignale beim erneuten Verladeversuch im Gefahrenbereich direkt hinter das Pferd stellte,  habe sie in erheblicher Weise ihre eigene Sicherheit vernachlässigt.

Auch ein Urteil, was die Klägerin anführte, um ihr Mitverschulden auszuschließen, sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar gewesen. In diesem Urteil wurde eine Reitschülerin beim Durchqueren einer engen Gasse von einem angebundenen Pferd getreten. Hierbei wurde ein Mitverschulden der Verletzten verneint und die Beklagte musste haften.

Auch, wenn die Gefahrenlage grundsätzlich  dieselbe gewesen sei, läge hier laut dem Gericht eine völlig andere Situation vor. Zum einen müsse eine erfahrene Reiterin das Verhalten eines Pferdes besser einschätzen können als eine unerfahrene Reitschülerin und zum anderen habe hier die Klägerin das Pferd und sich selbst willentlich in die stressige Situation gebracht.

Weiterhin hatte die Klägerin behauptet, dass sie bei beim Verladen allein im Interesse der Beklagten gehandelt habe. Da aber aus den Sachverhaltsschilderungen der Klägerin hervorgeht, dass sie selbst Ausritte in weiterer Entfernung vom Stall machen wollte, ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Klägerin wenigstens auch eigene Interessen verfolgt habe.

Das OLG Düsseldorf entschied unter Betrachtung der genannten Punkte, dass die Haftung der Pferdehalterin zurücktritt und die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 833 S.1 BGB hat.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Pferdehalterhaftung: Halter haftet vollumfänglich für ausschlagendes Pferd auf der Weide

Herdenhaltung stellt eine artgerechte Pferdehaltung und für sich genommen keinen Grund für eine Mithaftung des Halters des verletzten Pferdes als Tierhalter dar.

Landgericht Hannover, Beschluss vom 02. November 2006, Az. 3 S 72/06

 

Sachverhalt

Als der Kläger sein Pferd von der Weide holen wollte, trat das Pferd „X“ der Beklagten, welches ebenfalls auf der Weide stand, aus und verletzte das Pferd des Klägers. Das Pferd des Klägers wurde am Schadenstag am linken Hinterbein oberhalb des Sprunggelenkes so stark verletzt, dass dieses verstarb. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des ausschlagenden Pferdes zahlte lediglich 50 % des Verkehrswertes des verstorbenen Pferdes mit dem Hinweis darauf, dass sich der Halter des getöteten Pferdes eine Mithaftung nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsse. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Schadensersatz von der Beklagten, er war der Meinung, dass die Beklagte vollumfänglich haften müsse. Das Amtsgericht gab ihm Recht. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung beim Landgericht ein.

 

Die Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg, das Landgericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts.Zutreffend habe das Amtsgericht eine vom verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr nicht entsprechend § 254 BGB anspruchsmindernd berücksichtigt. Eine insoweit entsprechende Anwendung des § 254 BGB setze voraus, dass die vom verletzten Tier ausgehende spezifische Tiergefahr für die Verletzung mit ursächlich geworden ist. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei eine vom verletzten Tier ausgehende spezifische Tiergefahr für die Verletzung nicht ursächlich. Das verletzte Pferd habe mit etwa 3 weiteren Pferden und dem Pferd der Beklagten „X“ am Gatter gestanden, da zu diesem Zeitpunkt die Pferde hereingeholt werden sollten. Für ein aggressives Verhalten eines der Pferde sei nichts ersichtlich gewesen. Nach dem Eindruck der Zeugin habe sich „X“ sich durch Ausschlagen gegen die Mücken wehren wollen bzw. sei durch die auftretenden Mücken irritiert gewesen. Die Behauptung der Beklagten, zu diesem Zeitpunkt hätte Drohverhalten oder Aggressivität unter Einbeziehung des verletzten Pferdes vorgelegen, sei angesichts der glaubhaften Bekundung der Zeugin zum Verhalten der betroffenen Pferde unmittelbar vor der Verletzung bloße Spekulation, der das Amtsgericht nicht durch Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens nachgehen hätte müssen. Dass sich das Pferd des Klägers hinter „X“ stehend im Bereich des ausschlagenden Hinterbeins von „X“ aufgehalten habe, stelle keine von dem Pferd des Klägers ausgehende Tiergefahr dar. Dass diese Nähe das Ausschlagen in Form eines Anreizes oder gar Provokation ausgelöst haben könnte, sei nicht ersichtlich.

Zutreffend habe das Amtsgericht erkannt, dass auch ein eigenes Mitverschulden des Klägers als Tierhalter nicht deshalb gegeben sei, weil sein Pferd auf dem Paddock zusammen mit „X“ und den weiteren Pferden gehalten worden sei. Eine derartige Haltung sei artgerecht. Ein Mitverschulden setze aber voraus, dass die Sorge außer Acht gelassen werde, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflege, um sich vor Schaden zu bewahren. Diese Umstände für ein eigenes Verschulden seien bei einer artgerechten und üblichen Pferdehaltung nicht gegeben.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Unfall mit Pony im Straßenverkehr – Hälftige Haftung

OLG Celle Urt. v. 10.04.2018 – 14 U 147/17

 

Sachverhalt:

Mit ihrem Pony ritt die  Tochter der Klägerin auf der rechten Seite eines Weges. Hierbei handelt es sich um eine einspurige Fahrbahn mit Randstreifen auf beiden Seiten. Der Beklagte befuhr mit seinem LKW der Reiterin entgegen. Als die Reiterin den LKW kommen sah, hielt sie mit dem Pony an und stellte es leicht schräg mit dem Kopf Richtung Fahrbahn auf den Randstreifen und blieb dabei auf dem Pony sitzen. Der Beklagte drosselte das Tempo des LKWs und lenkte ihn ganz auf den rechten Rand der asphaltierten Fahrbahn. Als der LKW etwa halb an dem Pony vorbei war, erschreckte sich dieses, stieg und verletzte sich so schwer, dass es an den Folgen des Unfalls eingeschläfert werden musste. Ob es zu einer Kollision zwischen Pferd und LKW  gekommen ist oder nicht, konnte nicht abschließend geklärt werden. Die Klägerin begehrt neben der Erstattung von Behandlungskosten auch den Wert des Ponys ersetzt.

 

Entscheidung:

Der Beklagte wurde vom Landgericht Verden ( 5 O 282/14) auf Basis einer hälftigen Haftung zur Zahlung von 4000 € an die Klägerin verurteilt. Die Entscheidung der hälftigen Haftung wurde damit begründet, dass der LKW Fahrer die ihm aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 StVO obliegenden Pflichten nicht nachgekommen sei. Der von ihm zur Reiterin eingehaltene Abstand sei nicht ausreichend gewesen.  Dies wäre ihm jedoch objektiv möglich gewesen, wenn er den Grünstreifen befahren hätte. Alternativ hätte er anhalten und das Pferd passieren lassen oder sich mit der Reiterin verständigen müssen.

Der Mitverschuldensanteil der Klägerin von 50% ergibt sich aus der allgemeinen Tiergefahr, die sich durch das Scheuen des Ponys realisiert hat. Des Weiteren habe sich die Reiterin vor dem Unfall korrekt verhalten, weshalb ihr kein über die allgemeine Tiergefahr hinausgehender Verursachungs- und Verschuldensbeitrag anzulasten ist.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit dem Ziel, dass der LKW-Fahrer den Schaden in voller Höhe zu ersetzen habe. Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Celle jedoch zurückgewiesen. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht Celle das Urteil der Vorinstanz bestätigt, nach dem die Klägerin einen um 50% gekürzten Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten (bzw. dessen Versicherung)  aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG hat. Im Gegensatz zum Landgericht sah das Berufungsgericht auch ein Verschulden bei der Reiterin, was sich allerdings im Ergebnis nicht auswirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung scheidet eine Mithaftung des Tierhalters aus § 833 Abs. 1 BGB in der Regel aus, wenn den Mitverursacher des Unfalls nicht nur eine Gefährdungshaftung, sondern auch eine Verschuldenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB trifft. Nur in letzterem Fall greift § 840 Abs. 3 BGB wonach nur diejenige Partei haftet, die zusätzlich ein Verschulden trifft. Hier haftet der Beklagte nicht nur aus der Betriebsgefahr des LKWs, sondern auch aus dem schuldhaften Verstoß gegen das Abstandsgebot. Grundsätzlich reicht zwar ein Seitenabstand beim Passieren anderer Verkehrsteilnehmer von einem Meter aus, beim Passieren von Reitern muss allerdings mit unerwarteten Reaktionen des Pferdes gerechten werden, so dass hier unter Abwägung der konkreten Umstände ein Mindestabstand von anderthalb bis zwei Meter zum Pony einzuhalten ist.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle scheidet die Anwendung des § 840 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall aber deshalb aus, weil die Reiterin ebenfalls ein Verschulden trifft. Sie haftet für die Unfallfolgen nicht nur aus § 833 S. 1 BGB, sondern auch aus § 823 Abs. 1, 254 BGB bzw. 17 StVG. Das bloße Durchparieren zum Halten und schräg zur Fahrbahn stellen des Pferdes reicht für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht aus. Die Reiterin hätte die Gefahrsituation erkennen und vom Pony absteigen müssen, um es zu führen. Alternativ hätte sie zurück reiten müssen bis zu einer breiteren Stelle des Weges, an dem der LKW mit größerem Abstand hätte passieren können. Jedenfalls hätte sie sich mit dem LKW-Fahrer verständigen müssen. Ferner stellte  das Aufstellen des Ponys mit dem Kopf Richtung Fahrbahn, also mit Fluchtrichtung auf den LKW und der dadurch noch weiter verringerte Abstand des Ponys zur Fahrbahn eine Sorgfaltspflichtverletzung dar.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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