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Kissing Spines – Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.07.2010 – 17 U 28/09

Sachverhalt:

Der Beklagte hat über das Internet ein Pferd zum Preis von 19.000€ angeboten. Die Klägerin zeigte Interesse und fuhr am 13.08.2006 zu dem Beklagten nach Norddeutschland, um das Pferd zu besichtigen und es Probe zu reiten. Am 25.08.2016 führte der Tierarzt Dr. A in Gegenwart beider Parteien eine Ankaufsuntersuchung durch. Im Protokoll wurden alle untersuchten Stellen als unauffällig und „ohne besonderen Befund“ vermerkt. Noch am selben Tag kaufte die Klägerin das Pferd für 14.000 €.

Am 11.12.2006 übernahm ein Fachtierarzt für Pferde Dr. B die Untersuchung des Pferdes und teilte der Klägerin mit, dass an der Longe sowohl auf der rechten als auch auf der linken Hand eine undeutliche, geringgradige gemischte Lahmheit hinten links sichtbar war. Ebenso wurde festgestellt, dass die Beweglichkeit des Halses sowohl nach rechts als auch nach links eingeschränkt war.

Die Klägerin ließ das Pferd daraufhin am 31.01./01.02.2007 von einem weiteren auf Pferde spezialisierten Arzt, Dr. C, untersuchen. Dr. C kam zur Diagnose, dass bei dem Pferd von schmerzhaften Prozessen im oberen Halswirbelsäulenbereich und in der distalen linken Hintergliedmaße ausgegangen werden müsse. Er beurteilte die Reitbarkeit des Pferdes als „eingeschränkt“.

Basierend auf den Diagnosen der Tierärzte verlangte die Klägerin am 14.03.2007 vom Beklagten Minderung des Kaufpreises. Bei einer Einigung würde sie keinen Gebrauch von ihrem Rücktrittsrecht machen und das Pferd behalten. Der Beklagte wiederrum war der Meinung, es hätten keine krankhaften Befunde zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorgelegen und lehnte eine Minderung des Kaufpreises sowie eine Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages ab.

Die Klägerin erhob sodann Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes. Sie behauptete, bereits bei Gefahrübergang habe der Wallach erhebliche gesundheitliche Mängel gehabt, insbesondere habe er unmittelbar danach gelahmt.

 

Landgericht weist Klage zurück

Das Landgericht Verden hat erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Es führte dazu aus, dass die Klägerin keinen Rückgewähranspruch aus § 437 Nr. 2 BGB habe, weil kein Rücktrittgrund gegeben sei. Das Pferd sei bei Gefahrübergang laut einem Sachverständigen des Gerichts, Dr. SV1, nicht mangelhaft gewesen. Es habe eine geringe Lahmheit vorgelegen, die aber beim Galopp fast vollständig verschwunden sei. Die Lahmheit sei durch den Umstand, dass die Käuferin das Pferd längere Zeit nicht geritten habe und dadurch die Rückenmuskulatur wenig ausgeprägt war, bedingt worden.

Gemäß § 477 BGB muss bei einem Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war,  sogenannte Beweislastumkehr, soweit es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Kann Der Verkäufer den Beweis nicht erbringen, so wird vermutet, dass die Sache mangelbehaftet übergeben wurde. Diese Vorschrift war nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht einschlägig, weil sich Pferde aufgrund ihrer Art und auch im Hinblick auf die schnellen Veränderungen ihres Allgemein- und Gesundheitszustandes kaum für die Anwendung der Beweislastumkehrregelung eignen.    

Die Klägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

 

Berufungsgericht revidiert das Urteil des Landgerichts

Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pferdes.

Der Senat habe nach der erneuten Beweisaufnahme keine Zweifel mehr daran, dass das Pferd bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Zu dieser Überzeugung sei das Gericht unter anderem durch die Begutachtung von Dr. B gelangt, die belegte, dass beim Pferd eine Lahmheit erkennbar war und diese auch beim Galopp nicht vollständig verschwand. Maßgeblich sei das Gericht aber durch ein Gutachten eines zweiten Sachverständigen, Tierarzt Dr. C, überzeugt worden. Im damals anstehenden Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg (RdL 2005, 65) hatte Dr. C angeführt, „dass durch verschiedene Faktoren wie zunehmende Belastung, falsche Reitweise, schlecht sitzender Sattel, Muskelschmerzen, röntgenologische Veränderungen im Sinne eines Kissing-Spines-Syndroms relativ kurzzeitig klinisch auffällig würden“. Das würde erklären, warum die Erkrankung bei der Ankaufsuntersuchung und vom Sachverständigen Dr. A nicht bemerkt worden sei. Diese reaktiven Veränderungen am Knochen könnten auch binnen weniger Monate erfolgen, erklärte Dr. B. So könnte eine Erkrankung theoretisch auch nach Gefahrübergang erfolgt sein. Dass es aber erst nach der Übergabe des Pferdes dazu gekommen sei, schließt das Gericht aufgrund der vorgetragenen Beweise und Schilderungen aus.    

Ebenso führte der Senat entgegen der Ansicht des Landgerichts an, dass die Beweislastumkehr des § 477 BGB auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Dabei bezieht er sich auf eine Entscheidung des BGH vom 29.03.2006 (BGHZ 167, 40 ff. = NJW 2006, 2250= RdL 2006, 205 ff.), wonach die Anwendung der Beweislastumkehr wegen der Art des Mangels nur bei bestimmten Tierkrankheiten, wie einer saisonalen Allergie, ausgeschlossen werden könne. Eine solche Erkrankung sei hier aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits, sondern der wesentlich schwerer wiegende Befund von Kissing-Spines.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Kissing Spines – Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

Für eine nach Übergabe erstmals auftretende Rückensymptomatik gilt von der Art des Mangels her die Vermutung des § 477 BGB.

„Bei Warmblut-Reitpferden stellen sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule als solche – ohne in Erscheinung tretende Beschwerden – keinen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB dar“

OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2006, Az. 7 U 252/05

vorgehend LG Lüneburg, Urteil vom 29. September 2005, Az. 4 O 204/04

 

Der Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Reitpferd sowie Ersatz der ihr durch Unterstellung entstandenen Kosten.

Beide Parteien sind Tierärzte. Die Klägerin ist zusätzlich Diplom-Pferde-Physiotherapeutin.

Der Beklagte veräußerte die von ihm selbst gezogene Trakehnerstute „L.“ an die Klägerin. Die Klägerin hatte das Pferd zuvor probegeritten. Die Parteien vereinbarten eine Ankaufuntersuchung durch den Tierarzt S., die bereits am Tag zuvor erfolgte.

Schriftlich wandte die Klägerin sich an den Beklagten und beanstandete, die Stute habe von Anfang an leider nicht die Entwicklung gezeigt, die sie erwartet habe. Sie habe die weitere Untersuchung nun in tierärztliche Hand übergeben. Der Tierarzt habe eine mittelgradige Hyperästhesie der langen Rückenmuskulatur im Bereich der Sattellage und Lende beidseitig festgestellt. Das Pferd sei im Trab hochgradig verspannt, das Untertreten hinten beidseits deutlich verkürzt. Eine Röntgenuntersuchung der Dornfortsätze in der Sattellage habe deutlich enge Zwischenräume mit drei Verdichtungszonen im Randbereich (Kissing Spines) ergeben. Nach Durchführung einer lokalen antiphlogistischen Behandlung der drei Dornfortsatzzwischenräume sei nach einer Woche keine Überempfindlichkeit der langen Rückenmuskulatur mehr festzustellen gewesen, das Untertreten im Trab sei ohne Einschränkung erfolgt und die Rückenschwingung sei deutlich zu erkennen gewesen.

Die Klägerin erklärte den Rücktritt. Die Beklagte verweigerte die Rückabwicklung, sodass die Klägerin Klage am Landgericht erhob.

Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

 

Die Entscheidung

Das OLG wies die Berufung ab, es läge schon kein Sachmangel vor.

Die bei der Trakehnerstute unstreitig festgestellten verengten Zwischenräume mit drei Verdichtungszonen im Randbereich der Dornfortsätze (Kissing Spines) sind von den Feststellungen der Ankaufsuntersuchung nicht erfasst. Dieser ist aufgrund der durchgeführten Adspektion und Palpation des Rückenbereichs zwar zu einer befundlosen Diagnose gelangt. Weitergehende röntgenologische Untersuchungen der Dornfortsätze im Bereich der Brust- und Lendenwirbel des Pferdes waren jedoch nicht Gegenstand seiner Untersuchung und damit auch nicht Grundlage einer etwaigen Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien.

Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Der Pferdekaufvertrag enthält keine konkretisierte Verwendungsbestimmung des kaufgegenständlichen Pferdes.

Schließlich führt auch die Anwendung des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht zu einer Mangelhaftigkeit der veräußerten Stute. Ist die Verwendung der Kaufsache im Vertrag nicht oder aber die gewöhnliche Verwendung nur konkludent vereinbart, so liegt kein Sachmangel im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Bei der danach vorzunehmenden Beurteilung der gewöhnlichen Verwendung ist grundsätzlich ein objektivierter Maßstab anzulegen. Vergleichsmaßstab hinsichtlich der üblichen Beschaffenheit ist der Zustand von Sachen gleicher Art und Güte.

In diesem Sinne ist eine Mangelhaftigkeit des Pferdes allein wegen des Vorhandenseins eines „Kissing Spines-Syndroms“ nicht gegeben. Die an der Trakehnerstute festgestellten sklerotischen Veränderungen im Randbereich der Dornfortsätze sind als noch innerhalb der Norm liegend zu qualifizieren. Nach den Sachverständigenfeststellungen sind bei der überwiegenden Zahl von Warmblütern derartige sklerotische Veränderungen festzustellen.

Danach kann nicht festgestellt werden, dass bereits der bloße röntgenologische Befund einen Mangel darstellt. Es gibt bei allen Warmblütern, Menschen und Tieren, zahlreiche von der Norm abweichende Befunde, die gleichwohl nie zu Beschwerden führen. Ein im idealen Sinn mangelfreies Tier dürfte nicht existieren. Die bloße Disposition für das mögliche spätere Auftreten einer Erkrankung, die erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände ausgelöst wird, kann nicht bereits als Mangel eingestuft werden.

Die genetische Disposition eines Tieres, eine bestimmte Krankheit zu bekommen, kann nur dann selbst bereits als Mangel eingestuft werden, wenn das Auftreten der darauf beruhenden Krankheit zwingend, lediglich der Zeitpunkt ungewiss ist. Das ist aber im vorliegenden Fall zu verneinen.

Selbst wenn das Vorliegen eines Mangels zu bejahen wäre, so konnte die Klägerin nicht beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übereignung vorlag. Der Klägerin kommt insoweit nicht die Beweiserleichterung des § 477 BGB zu Gute, denn die von dem Gesetzgeber für den Verbrauchsgüterkauf vorgesehene Beweislastumkehr für Mängel, die innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang auftreten, gilt nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

Die nach der Übergabe auf dem Gelände der Klägerin bei dem erworbenen Pferd in Erscheinung getretenen Beschwerden können aus verschiedenen Gründen ausgelöst worden sein, insbes. auch psychosomatischer Natur wie von der Klägerin selbst vermutet wie neue Umgebung. neue Bezugspersonen oder einen anderen Sattel. Sie sind deshalb bereits von ihrer Art her nicht geeignet, die Vermutung des § 477 BGB zu begründen.

 

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Kissing Spines Mangel eines Pferdes – Gewährleistungsrecht im Pferderecht

Haftung beim Pferdekauf: Beweislastumkehr bei Vorliegen von Kissing-Spines anwendbar

„Das Vorliegen von Kissing-Spines bei einem Pferd, das aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine mehr als 50%-ige Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sich bei dem Pferd alsbald klinische Symptome einstellen werden, steht der Anwendbarkeit des § 476 BGB nicht entgegen.“

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. Dezember 2008, Az. 14 O 10670/07

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines PferdekaufvertragesDer Kläger erwarb von der Beklagten eine Stute. Zuvor wurde das Pferd von der Ehefrau des Klägers Probe geritten. Hierbei zeigten sich keine negativen Auffälligkeiten. Auch die Ankaufsuntersuchung, welche das Verhalten unter einem Reiter nicht testete, kam zu keinem besonderen Befund.

In der Folgezeit wurde die Stute tierärztlich untersucht und durch einen Osteopathen behandelt. Mit Anwaltsschreiben wandte sich der Kläger sodann an die Beklagte. Dort führte er aus, dass das Pferd mehrere Chips sowie hochgradige „Kissing Spines“ aufweise und lahme. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte darin auf, den Mangel zu beheben. Nachdem die Beklagte in der Folgezeit keinerlei Aktivitäten im Hinblick auf eine Mängelbeseitigung entfaltete, erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den gezahlten Kaufpreis zurück. Dies lehnte die Beklagte ab.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe das Pferd „R.“ vor allem zur Zucht erwerben wollen; nur gelegentlich habe sie es reiten wollen. Es sei bei dem Vertragsschluss nicht davon die Rede gewesen, dass das Pferd als Dressurpferd genutzt werden solle. Das Pferd habe nach seiner Überführung in den Stall des Klägers nicht gelahmt. Außerdem liege kein Verbrauchsgüterkauf vor.

 

Die Entscheidung

Der Kläger sei zum Rücktritt berechtigt gewesen, denn die Stute sei mangelhaft.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH könne ein Mangel nicht bereits darin gesehen werden, dass bei einem klinisch unauffälligen Pferd lediglich eine Abweichung von der „physiologischen Norm“ vorliege, die mit einer geringen Wahrscheinlichkeit dazu führe, dass das Pferd zukünftig klinische Symptome entwickeln werde, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegen stünden – dies selbst dann, wenn der Markt bereits auf diese geringe Wahrscheinlichkeit mit Preisabschlägen reagiere. Dass erkennende Gericht teile in Abgrenzung dazu die Auffassung des LG Münster, wonach ein Fehler im Rechtssinne dann zu bejahen sei, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufgrund der gegebenen Befunde eine Wahrscheinlichkeit von 50% oder mehr dafür bestehe, dass sich alsbald klinische Symptome einstellen würden oder sich tatsächlich eingestellt hätten.

Aufgrund des Gutachtens der gerichtlichen Sachverständigen stehe fest, dass das Pferd an einem Mangel in vorbeschriebenem Rechtssinne leide. Danach weise das Pferd sogenannte „Kissing Spines“ mit Osteolysen am Übergang BWS / LWS auf, die aufgrund ihrer konkreten physiologischen Gegebenheiten eine mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit dafür begründen würden, dass klinische Symptome auftreten werden, die die Tauglichkeit für die Verwendung der Stute als Reitpferd bzw. als Dressurpferd beeinträchtigen werden. Insoweit lägen bei dem Pferd am Rücken aber auch im Bereich der Hintergliedmaßen Befunde nach den Röntgenklassen III-IV vor, verbunden mit klinischer Schmerzhaftigkeit im Sinne eines apparenten „Kissing-Spines-Syndroms“. Auf die Chips, die nach den Ausführungen der Sachverständigen den gerichtlich vorgegebenen Mangelbegriff nicht ausfüllen würden, komme es mithin nicht an.  Zwar hätten sich die Symptome der physiologischen Mängel des Pferdes (das Lahmen) nach dem Vortrag des Klägers erst nach der Übergabe des Pferdes gezeigt. Das sei für den Kläger indessen unschädlich, weil ein Verbrauchsgüterkauf vorläge, so dass zu seinen Gunsten die Beweislastumkehr des § 476 BGB a.F. [§ 477 BGB n.F.] eingreife.

Der Befund der Kissing Spines stünde der Anwendung der Beweislastregelung des § 476 BGB a.F. [§ 477 BGB n.F.] nicht. Denn bei den „Kissing Spines“ als einer besonderen Disposition der Wirbelsäule des Pferdes handele es sich nicht um ein plötzlich und unerwartet auftauchendes Phänomen, sondern um ein solches, das zu seiner Ausbildung eine gewisse Zeit und Stetigkeit brauchen würde; soweit dem Urteil des OLG Celle anderes zu entnehmen sei, beachte es die grundlegenden Ausführungen des BGH zur Anwendbarkeit des § 476 BGB a.F. [§ 477 BGB n.F.] nicht. Der Auffassung des OLG Oldenburg sei ebenfalls nicht zu folgen. Das OLG habe in seinem Urteil die Anwendbarkeit des § 476 BGB a.F. [§ 477 BGB n.F.] ausgeschlossen, weil die Beweislastregelung mit der Art des Mangels nicht vereinbar sei. Eine solche Begründung – diverse Entstehungsfaktoren und ggf. kurze Entstehungszeit – reiche für einen Ausschluss der Beweislastregelung nicht.

Den der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis im Rahmen des § 476 BGB a.F. [§ 477 BGB n.F.] habe diese angesichts des entgegen stehenden Sachverständigengutachtens nicht führen können.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Einordnung in die Röntgenklasse III- IV u.a. wegen Kissing- Spines

Mangelhaftigkeit eines Pferdes wegen Einordnung in die Röntgenklasse III- IV u.a. wegen Kissing- Spines?

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2006 AZ.: 11 U 142/05

Vorinstanz: LG Münster, Urteil vom 24.10.2005 AZ.: 5 O 588/04

Leitsatz:

Ein Sachmangel im Sinne des § 434 I BGB wird noch nicht allein dadurch begründet, dass das gekaufte Pferd in seiner Konstitution eine Anlage für eine negative gesundheitliche Entwicklung in sich trägt, die möglicherweise zu einem Schaden mit Auswirkungen auf das Springvermögen des Pferdes führen könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob bei Vertragsschluss konkrete Vereinbarungen über die konstitutionelle Beschaffenheit des Pferdes getroffen wurden, von denen der tatsächliche Zustand abweicht.

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte von dem Beklagten einen 13jährigen Wallach. Dieser wurde zuvor von der Tochter des Beklagten geritten und auch auf Springturnieren in höheren Klassen eingesetzt. Zu eben diesem Zwecke kaufte der Kläger das Pferd, was auch in den Vertragsverhandlungen deutlich gemacht wurde. Im Rahmen der durchgeführten Ankaufsuntersuchung war nur eine Belastungsprobe gemacht worden, welche unauffällig war. Röntgenaufnahmen wurden dabei nicht angefertigt.

Erst nach der Übergabe ließ der Käufer das Pferd röntgen, wobei verschiedene Befunde festgestellt wurden, unter anderem ein Engstand sowie eine Sklerosierung der Dornfortsätze ( Kissing-Spines), geringgradige Einbuchtungen am Strahlbeinrand und andere. Aufgrund dieser Befunde ordnete der Tierarzt das Pferd der Röntgenklasse III – IV zu.

Der Kläger behauptete, der Verkäufer und seine Tochter hätten im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich erklärt, dass das Pferd röntgenologisch in Ordnung sei und sich als Sportpferd eigne. Der Beklagte erwiderte jedoch, seine Tochter hätte den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Pferd nicht röntgenologisch untersucht worden sei, das Pferd aber nie eine Lahmheit gezeigt hätte, also klinisch in Ordnung sei. Einen Beweis für die jeweilige Behauptung konnte jedoch keine der Parteien erbringen.

Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag, und forderte die Rückabwicklung, da er der Meinung war, die Einstufung in Röntgenklasse III – IV stelle einen erheblichen Mangel des Pferdes dar. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Daraufhin erhob der Käufer Klage, mit dem Ziel, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes zurück zu erhalten und seine Aufwendungen ersetzt zu bekommen.

Urteil in der 1. Instanz:

Das Landgericht Münster gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens statt und verurteilte den Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Landgericht befand das Pferd für mangelhaft, da es sich nicht für den bei Vertragsschluss vorausgesetzten Zweck, nämlich das Turnierreiten im Springsport, eigne. Wegen der Mangelhaftigkeit sei der Kläger zu Recht von dem Vertrag zurückgetreten. Einen Gewährleistungsausschluss seitens des Beklagten hätte dieser nicht beweisen können.

Urteil der Berufungsinstanz:

Dies sah das Oberlandesgericht anders und gab der Berufung statt. Nach dessen Auffassung fehlte es daher an einem Mangel des Wallachs. Der röntgenologische Befund als solcher stelle noch keinen Mangel dar. Das bloße Vorliegen der festgestellten Skelettveränderungen, welche hier auch nur geringgradig ausfielen, reiche allein nicht aus, um einen Mangel anzunehmen. Vielmehr müssten zur Annahme eines Mangels zu dem röntgenologischen Befund auch noch hierauf beruhende klinische Erscheinungen wie eine Lahmheit hinzutreten, dies gelte jedenfalls dann, wenn keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung über die Konstitution des Pferdes getroffen wurde. Der Wallach zeigte jedoch keinerlei klinische Auffälligkeiten.

Nach den Erläuterungen des Sachverständigen werden der Röntgenklasse III Befunde zugeordnet, die erheblich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen aber wenig wahrscheinlich sind. Daher würden bei solchen Pferden noch gute Aussichten darauf bestehen, dass sie ohne besondere Auffälligkeiten reiterlich genutzt werden könnten. Wie weit dies tatsächlich möglich ist, hänge dabei maßgeblich von Pflegezustand, Training und Haltungsbedingungen ab, also Faktoren, die im Wesentlichen durch den Tierhalter selbst gesteuert würden. Diesen Ausführungen folgte das Gericht vollumfänglich und lehnte daher die Annahme eines Sachmangels im Sinne des § 434 I BGB ab.

Das OLG wäre voraussichtlich zu einer anderen Entscheidung gekommen, hätte der Käufer beweisen können, dass hinsichtlich der Konstitution des Pferdes konkrete Absprachen zwischen Kläger und Beklagtem getroffen wurden, das Pferd also im Ergebnis einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht entsprach. Ebenfalls konnte der Kläger nicht nachweisen, dass ihm gegenüber von der Tochter des Verkäufers falsche Angaben zum Gesundheitszustand oder dem Springvermögen des Wallachs gemacht wurden, wodurch auch eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung ausschied.

Es empfiehlt sich daher, ein Pferd bereits vor dem Kauf im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung röntgen zu lassen oder zumindest schriftlich eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung festzuhalten.