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Einordnung in die Röntgenklasse III- IV u.a. wegen Kissing- Spines

Mangelhaftigkeit eines Pferdes wegen Einordnung in die Röntgenklasse III- IV u.a. wegen Kissing- Spines?

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2006 AZ.: 11 U 142/05

Vorinstanz: LG Münster, Urteil vom 24.10.2005 AZ.: 5 O 588/04

Leitsatz:

Ein Sachmangel im Sinne des § 434 I BGB wird noch nicht allein dadurch begründet, dass das gekaufte Pferd in seiner Konstitution eine Anlage für eine negative gesundheitliche Entwicklung in sich trägt, die möglicherweise zu einem Schaden mit Auswirkungen auf das Springvermögen des Pferdes führen könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob bei Vertragsschluss konkrete Vereinbarungen über die konstitutionelle Beschaffenheit des Pferdes getroffen wurden, von denen der tatsächliche Zustand abweicht.

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte von dem Beklagten einen 13jährigen Wallach. Dieser wurde zuvor von der Tochter des Beklagten geritten und auch auf Springturnieren in höheren Klassen eingesetzt. Zu eben diesem Zwecke kaufte der Kläger das Pferd, was auch in den Vertragsverhandlungen deutlich gemacht wurde. Im Rahmen der durchgeführten Ankaufsuntersuchung war nur eine Belastungsprobe gemacht worden, welche unauffällig war. Röntgenaufnahmen wurden dabei nicht angefertigt.

Erst nach der Übergabe ließ der Käufer das Pferd röntgen, wobei verschiedene Befunde festgestellt wurden, unter anderem ein Engstand sowie eine Sklerosierung der Dornfortsätze ( Kissing-Spines), geringgradige Einbuchtungen am Strahlbeinrand und andere. Aufgrund dieser Befunde ordnete der Tierarzt das Pferd der Röntgenklasse III – IV zu.

Der Kläger behauptete, der Verkäufer und seine Tochter hätten im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich erklärt, dass das Pferd röntgenologisch in Ordnung sei und sich als Sportpferd eigne. Der Beklagte erwiderte jedoch, seine Tochter hätte den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Pferd nicht röntgenologisch untersucht worden sei, das Pferd aber nie eine Lahmheit gezeigt hätte, also klinisch in Ordnung sei. Einen Beweis für die jeweilige Behauptung konnte jedoch keine der Parteien erbringen.

Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag, und forderte die Rückabwicklung, da er der Meinung war, die Einstufung in Röntgenklasse III – IV stelle einen erheblichen Mangel des Pferdes dar. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Daraufhin erhob der Käufer Klage, mit dem Ziel, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes zurück zu erhalten und seine Aufwendungen ersetzt zu bekommen.

Urteil in der 1. Instanz:

Das Landgericht Münster gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens statt und verurteilte den Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Landgericht befand das Pferd für mangelhaft, da es sich nicht für den bei Vertragsschluss vorausgesetzten Zweck, nämlich das Turnierreiten im Springsport, eigne. Wegen der Mangelhaftigkeit sei der Kläger zu Recht von dem Vertrag zurückgetreten. Einen Gewährleistungsausschluss seitens des Beklagten hätte dieser nicht beweisen können.

Urteil der Berufungsinstanz:

Dies sah das Oberlandesgericht anders und gab der Berufung statt. Nach dessen Auffassung fehlte es daher an einem Mangel des Wallachs. Der röntgenologische Befund als solcher stelle noch keinen Mangel dar. Das bloße Vorliegen der festgestellten Skelettveränderungen, welche hier auch nur geringgradig ausfielen, reiche allein nicht aus, um einen Mangel anzunehmen. Vielmehr müssten zur Annahme eines Mangels zu dem röntgenologischen Befund auch noch hierauf beruhende klinische Erscheinungen wie eine Lahmheit hinzutreten, dies gelte jedenfalls dann, wenn keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung über die Konstitution des Pferdes getroffen wurde. Der Wallach zeigte jedoch keinerlei klinische Auffälligkeiten.

Nach den Erläuterungen des Sachverständigen werden der Röntgenklasse III Befunde zugeordnet, die erheblich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen aber wenig wahrscheinlich sind. Daher würden bei solchen Pferden noch gute Aussichten darauf bestehen, dass sie ohne besondere Auffälligkeiten reiterlich genutzt werden könnten. Wie weit dies tatsächlich möglich ist, hänge dabei maßgeblich von Pflegezustand, Training und Haltungsbedingungen ab, also Faktoren, die im Wesentlichen durch den Tierhalter selbst gesteuert würden. Diesen Ausführungen folgte das Gericht vollumfänglich und lehnte daher die Annahme eines Sachmangels im Sinne des § 434 I BGB ab.

Das OLG wäre voraussichtlich zu einer anderen Entscheidung gekommen, hätte der Käufer beweisen können, dass hinsichtlich der Konstitution des Pferdes konkrete Absprachen zwischen Kläger und Beklagtem getroffen wurden, das Pferd also im Ergebnis einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht entsprach. Ebenfalls konnte der Kläger nicht nachweisen, dass ihm gegenüber von der Tochter des Verkäufers falsche Angaben zum Gesundheitszustand oder dem Springvermögen des Wallachs gemacht wurden, wodurch auch eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung ausschied.

Es empfiehlt sich daher, ein Pferd bereits vor dem Kauf im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung röntgen zu lassen oder zumindest schriftlich eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung festzuhalten.

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