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Kissing Spines – Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.07.2010 – 17 U 28/09

Sachverhalt:

Der Beklagte hat über das Internet ein Pferd zum Preis von 19.000€ angeboten. Die Klägerin zeigte Interesse und fuhr am 13.08.2006 zu dem Beklagten nach Norddeutschland, um das Pferd zu besichtigen und es Probe zu reiten. Am 25.08.2016 führte der Tierarzt Dr. A in Gegenwart beider Parteien eine Ankaufsuntersuchung durch. Im Protokoll wurden alle untersuchten Stellen als unauffällig und „ohne besonderen Befund“ vermerkt. Noch am selben Tag kaufte die Klägerin das Pferd für 14.000 €.

Am 11.12.2006 übernahm ein Fachtierarzt für Pferde Dr. B die Untersuchung des Pferdes und teilte der Klägerin mit, dass an der Longe sowohl auf der rechten als auch auf der linken Hand eine undeutliche, geringgradige gemischte Lahmheit hinten links sichtbar war. Ebenso wurde festgestellt, dass die Beweglichkeit des Halses sowohl nach rechts als auch nach links eingeschränkt war.

Die Klägerin ließ das Pferd daraufhin am 31.01./01.02.2007 von einem weiteren auf Pferde spezialisierten Arzt, Dr. C, untersuchen. Dr. C kam zur Diagnose, dass bei dem Pferd von schmerzhaften Prozessen im oberen Halswirbelsäulenbereich und in der distalen linken Hintergliedmaße ausgegangen werden müsse. Er beurteilte die Reitbarkeit des Pferdes als „eingeschränkt“.

Basierend auf den Diagnosen der Tierärzte verlangte die Klägerin am 14.03.2007 vom Beklagten Minderung des Kaufpreises. Bei einer Einigung würde sie keinen Gebrauch von ihrem Rücktrittsrecht machen und das Pferd behalten. Der Beklagte wiederrum war der Meinung, es hätten keine krankhaften Befunde zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorgelegen und lehnte eine Minderung des Kaufpreises sowie eine Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages ab.

Die Klägerin erhob sodann Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes. Sie behauptete, bereits bei Gefahrübergang habe der Wallach erhebliche gesundheitliche Mängel gehabt, insbesondere habe er unmittelbar danach gelahmt.

 

Landgericht weist Klage zurück

Das Landgericht Verden hat erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Es führte dazu aus, dass die Klägerin keinen Rückgewähranspruch aus § 437 Nr. 2 BGB habe, weil kein Rücktrittgrund gegeben sei. Das Pferd sei bei Gefahrübergang laut einem Sachverständigen des Gerichts, Dr. SV1, nicht mangelhaft gewesen. Es habe eine geringe Lahmheit vorgelegen, die aber beim Galopp fast vollständig verschwunden sei. Die Lahmheit sei durch den Umstand, dass die Käuferin das Pferd längere Zeit nicht geritten habe und dadurch die Rückenmuskulatur wenig ausgeprägt war, bedingt worden.

Gemäß § 477 BGB muss bei einem Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war,  sogenannte Beweislastumkehr, soweit es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Kann Der Verkäufer den Beweis nicht erbringen, so wird vermutet, dass die Sache mangelbehaftet übergeben wurde. Diese Vorschrift war nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht einschlägig, weil sich Pferde aufgrund ihrer Art und auch im Hinblick auf die schnellen Veränderungen ihres Allgemein- und Gesundheitszustandes kaum für die Anwendung der Beweislastumkehrregelung eignen.    

Die Klägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

 

Berufungsgericht revidiert das Urteil des Landgerichts

Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pferdes.

Der Senat habe nach der erneuten Beweisaufnahme keine Zweifel mehr daran, dass das Pferd bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Zu dieser Überzeugung sei das Gericht unter anderem durch die Begutachtung von Dr. B gelangt, die belegte, dass beim Pferd eine Lahmheit erkennbar war und diese auch beim Galopp nicht vollständig verschwand. Maßgeblich sei das Gericht aber durch ein Gutachten eines zweiten Sachverständigen, Tierarzt Dr. C, überzeugt worden. Im damals anstehenden Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg (RdL 2005, 65) hatte Dr. C angeführt, „dass durch verschiedene Faktoren wie zunehmende Belastung, falsche Reitweise, schlecht sitzender Sattel, Muskelschmerzen, röntgenologische Veränderungen im Sinne eines Kissing-Spines-Syndroms relativ kurzzeitig klinisch auffällig würden“. Das würde erklären, warum die Erkrankung bei der Ankaufsuntersuchung und vom Sachverständigen Dr. A nicht bemerkt worden sei. Diese reaktiven Veränderungen am Knochen könnten auch binnen weniger Monate erfolgen, erklärte Dr. B. So könnte eine Erkrankung theoretisch auch nach Gefahrübergang erfolgt sein. Dass es aber erst nach der Übergabe des Pferdes dazu gekommen sei, schließt das Gericht aufgrund der vorgetragenen Beweise und Schilderungen aus.    

Ebenso führte der Senat entgegen der Ansicht des Landgerichts an, dass die Beweislastumkehr des § 477 BGB auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Dabei bezieht er sich auf eine Entscheidung des BGH vom 29.03.2006 (BGHZ 167, 40 ff. = NJW 2006, 2250= RdL 2006, 205 ff.), wonach die Anwendung der Beweislastumkehr wegen der Art des Mangels nur bei bestimmten Tierkrankheiten, wie einer saisonalen Allergie, ausgeschlossen werden könne. Eine solche Erkrankung sei hier aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits, sondern der wesentlich schwerer wiegende Befund von Kissing-Spines.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Hengstiges Verhalten – Minderung des Kaufpreises wegen Sachmangels

Keine Nachbesserung wegen Arglist des Verkäufers

BGH, Urteil vom 09.01.2008, AZ: VIII ZR 210/96

Vorinstanz: OLG Hamm, Urteil vom 14. Juni 2006, AZ: 11 U 143/05

Eingangsinstanz: LG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2005, AZ: 16 O 582/04

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte von dem Beklagten ein Dressurpferd zum Preis von 45.000 Euro. Sie machte wegen eines Sachmangels Minderung in Höhe von 50% des Kaufpreises geltend. Bei dem Sachmangel handele es sich um einen „(residualen) Kryptorchiden“ d.h. es erfolgte bei der Kastration keine vollständige Entfernung des Hodengewebes.

Durch die unvollständige Kastration zeige das Pferd hengstiges Verhalten und sei als Dressurpferd nicht geeignet. Laut der Klägerin habe der Beklagte vor dem Kauf von dem Mangel gewusst und sie daher arglistig getäuscht.

Entscheidungsgründe:

In der Eingangsinstanz und in der Berufungsinstanz unterlag die Klägerin. Die Revision hatte jedoch Erfolg. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanzen halten eine rechtliche Nachprüfung nicht stand.

Die Klägerin hat ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nach §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 441, 90 a BGB.

Das Pferd entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit, weil die vor Gefahrübergang durchgeführte Kastration nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und das Pferd damit nicht mehr als Dressurpferd geeignet war.

Die Klägerin musste dem Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Grundsätzlich wird auch beim Tierkauf vorausgesetzt, dass dem Verkäufer zuerst erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird, welches hier unstreitig nicht passierte. Es liegt jedoch eine Ausnahme nach § 440 BGB vor, in dem eine Fristsetzung entbehrlich ist.

Es ist zwar nicht für die Klägerin unzumutbar, dem Pferd die Risiken einer erneuten Operation auszusetzen – an der Beurteilung des Berufungsrichters wegen eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen war nichts auszusetzen -.

Die Nacherfüllung ist aber wegen der arglistigen Täuschung des Beklagten für die Klägerin unzumutbar. Eine begangene Täuschungshandlung des Beklagten beschädigt nämlich die erforderliche Vertrauensgrundlage für die Nacherfüllung. Eine Fristsetzung ist entbehrlich.

Der Beklagte hatte als Verkäufer nur ein Anrecht auf Nacherfüllung, wenn er von dem Sachmangel beim Abschluss des Pferdekaufvertrages nichts wusste. War ihm der Mangel jedoch bekannt, hätte er vor Abschluss des Pferdekaufvertrages den Mangel beseitigen können. Der Verkäufer, der arglistig täuscht, hat somit die verbundenen wirtschaftlichen Nachteile der Rückabwicklung des Vertrages zu tragen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Haftung beim Pferdekauf – Vorliegen eines Sommerekzems

„Die Mangelhaftigkeit eines Pferdes kann sich daraus ergeben, dass es bei Gefahrübergang so hochgradig gegen Mückenstiche sensibilisiert ist, dass weiterer Kontakt mit dem Reizstoff mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald zu einem Sommerekzem führen muss.“

 

LG Flensburg, Urteil vom 31. Oktober 2006, Az. 1 S 50/06

vorgehend AG Husum, Urteil vom 12. April 2006, Az. 2 C 1009/04

Der Sachverhalt

Die Klägerin erwarb von dem Beklagten eine Holsteiner Stute zum Kaufpreis von 4.200,00 €.

Die Klägerin hat die Minderung des Kaufpreises und Rückzahlung eines Teilbetrages von 2.000,00 € begehrt. Sie hat behauptet, die Stute habe bereits bei Übergabe eine hohe Konzentration allergenspezifischer IgE-Antikörper gegen Kriebelmücken und Culicoides aufgewiesen. Deshalb sei es bei der Stute wenige Tage nach ihrer Aufstallung im Stall der Klägerin und nach der Ankaufsuntersuchung zum Ausbruch eines sog. „Sommerekzems“ gekommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne keine Sachmängelgewährleistungsansprüche geltend machen, weil die Stute bei Übergabe noch nicht an einem Sommerekzem erkrankt gewesen sei. Die Ankaufsuntersuchung sei ohne Befund geblieben, das Sommerekzem sei allenfalls nach der Übergabe ausgebrochen. Zwar sei die Allergie bei Übergabe bereits angelegt gewesen. Eine solche Anlage einer späteren allergischen Reaktion reiche für die Feststellung eines Sachmangels aber nicht aus, wenn das Hinzutreten weiterer Umstände erforderlich, dieses aber nur mit geringer Wahrscheinlichkeit und deshalb eher zufällig zu erwarten sei. So lägen die Dinge hier. Der Sachverständige habe ausgeführt, ein Pferd mit einer erhöhten Allergiebereitschaft könne noch nicht als Ekzemer bezeichnet werden, weil es nicht voraussehbar sei, ob das Ekzem ausbrechen werde. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

 

Die Entscheidung des Landgerichts

Die Klägerin bekam Recht. Sie könne den Kaufpreis mindern und die Rückzahlung von 2.000,00 € verlangen.

Das Vorhandensein einer allergischen Erkrankung (Sommerekzem) der Stute stelle einen Mangel dar, weil es den Aufenthalt eines daran leidenden Pferdes im Freien während der Sommermonate unter normalen Bedingungen nicht zulasse. Die allergische Reaktion werde durch den Kontakt mit dem Speichel der Kriebelmücke ausgelöst, mit deren Auftreten während des Sommers regelmäßig zu rechnen sei.

Das Vorliegen einer solchen Erkrankung sei durch die tierärztliche Untersuchung und den sich hieran anschließenden Allergietest, der eine hohe Konzentration von allergenspezifischen IgE-Antikörpern gegen Culicoides ergeben habe, festgestellt worden. Die Blutuntersuchung zeige starke bis höchstgradige Sensibilisierungen gegen unterschiedliche Insekten, so dass die Stute als „Risikokandidat für Typ-1-allergische Erkrankungen einschließlich Sommerekzem“ anzusehen sei. Außerdem wiesen die Verdickungen des Bindegewebes der Haut im Bereich des Mähnenkamms und Hautfältelungen neben dem Mähnenkamm darauf hin, dass das Pferd in der Zeit vor der Begutachtung unter starken entzündlichen Veränderungen im Mähnenkamm gelitten habe, als deren Ursache ein Sommerekzem höchst wahrscheinlich sei.

Dieser Mangel habe bereits bei der Übergabe der Stute vorgelegen, denn bereits die genetische Disposition für eine Sensibilisierung gegen Mückenstiche stelle einen Mangel dar und § 476 BGB a.F. [§ 477 BGB n.F.] spreche für die Klägerin. Die Allergie beruhe auf einer entsprechenden Disposition des Pferdes, die zwar – als Vorstufe der Allergie – noch nicht mit der pathologischen Symptomatik verbunden sei, die aber die Gefahr in sich berge, dass das Pferd später die Allergie ausbilden werde; schon darin liege ein Sachmangel.

Der Verkäufer eines Tieres hafte nach § 434 BGB, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank sei und sich auch nicht in einem – ebenfalls vertragswidrigen – Zustand befinde, auf Grund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es alsbald erkranke. Das könne der Fall sein, wenn am Tag der Übergabe eine solche Disposition vorhanden sei, die bei Kontakt mit Reizstoffen bereits zu diesem Zeitpunkt zu pathologischen Erscheinungen geführt hätte.

Im Fall der Stute spreche auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Veranlagung zu einer Erkrankung führe. Zwar bedeute der Nachweis von zellgebundenen sensibilisierenden Antikörpern nicht, dass es beim Pferd zwangsläufig zu einem klinischen Ausbruch der Erkrankung durch Ausbildung der typischen Symptome komme; auch Pferde mit vorhandenen zellgebundenen Antikörpern könnten über viele Jahre oder lebenslang gesund bleiben. Hier sei der Ausbruch der Krankheit aber sehr wahrscheinlich gewesen. Bei allen „Ekzemern“, deren Krankheits-Vollbild sichtbar durchgebrochen ist, fänden sich große Mengen Antikörper gegen einzelne Insekten im Blut. Dieser Befund träfe auch auf die Stute zu. Nach dem Bericht des Untersuchungslabors über die Blutprobe wäre kurz nach Übergabe der Stute an die Klägerin eine hohe Konzentration allergenspezifischer Antikörper gegen den Speichel der Kriebelmücken festzustellen.

Dass die Stute das Sommerekzem erst nach der Einstallung bei der Klägerin entwickelte, berühre die Haftung des Beklagten nicht. Es liege im Wesen des Verkaufs von Pferden, dass sie den Besitzer wechseln und dort auf andere Pferde und andere Umweltbedingungen treffen. Trotz dieser Veränderungen müssen sie so robust sein, dass sie ihre Verwendungsfähigkeit ohne begleitende medikamentöse Behandlung behielten. Eine nach dem Verwendungszweck nicht zu erwartende wesentliche Änderung der Haltungs- und Einsatzbedingungen sei von dem Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Schadensersatz oder Minderung im Pferderecht

Kein großer Schadensersatz anstelle oder neben der Minderung

BGH, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes nicht mehr möglich ist, wenn wegen desselben Mangels bereits zuvor die Minderung des Kaufpreises erklärt wurde.

Das Urteil bezog sich auf einen Kaufvertrag über einen PKW, welcher immer wieder diverse Mängel aufwies. Nachdem einige der gerügten Mängel von dem Verkäufer repariert wurden, erklärte der Käufer die Minderung des Kaufpreises in Höhe von 20 % nach §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB, da er der Auffassung war, dass die verschiedenen Mängel auf einer herstellungsbedingten Fehleranfälligkeit des PKW beruhten. Der Käufer klagte auf Rückzahlung des Differenzbetrages. In der Zwischenzeit traten erneut Mängel an dem Fahrzeug auf, von denen jedoch nur einer beseitigt werden konnte. Daher stellte der Käufer nun sein Klagebegehren um und verlangte nunmehr statt der Minderung des Kaufpreises die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes nach §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB.

Zwar handelte es sich in dem vorliegenden Fall um einen Kaufvertrag über einen PKW, wegen der Regelung des § 90 a BGB, nach dem auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, sind die folgenden Ausführungen des BGH jedoch auch von großer Bedeutung für die Gewährleistungsrechte bei Kaufverträgen über Pferde bzw. Tiere allgemein.

Entgegen der Entscheidungen der Vorinstanzen hat der BGH in der Revision entschieden, dass es nicht mehr möglich ist, anstelle oder neben einer bereits wirksam erklärten Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen und hat die Klage des Käufers abgewiesen.

Grundsätzlich soll dem Käufer ein Wahlrecht zustehen, ob er an dem Vertrag festhalten oder sich vollständig davon lösen will, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Hierzu stehen ihm die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB zur Verfügung. Als Gestaltungsrechte, wenn er am Vertrag festhalten will, stehen ihm die Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441) oder der kleine Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 1) zur Wahl. Will er sich vom Vertrag lösen, so kann er den Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323) erklären oder den Schadensersatz statt der ganzen Leistung (sog. großer Schadesnersatz, §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5) fordern.

Kleiner Schadensersatz

Dabei spricht man von dem kleinen Schadensersatz, wenn der Gläubiger die mangelhafte Sache behält und den Wertunterschied zu einer mangelfreien Sache als Schaden ersetzt verlangt. Der kleine Schadensersatz kann bei jeder Pflichtverletzung geltend gemacht werden.

Großer Schadensersatz

Von dem großen Schadensersatz spricht man indes, wenn der Gläubiger die mangelhafte Sache zurück gibt und Schadensersatz für die Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangt. Er ist nach § 281Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Minderung des Kaufpreises

Nach § 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache „statt zurückzutreten“ den Kaufpreis mindern. Damit soll er die Möglichkeit erhalten die mangelhafte Sache zu behalten und durch die angemessene Herabsetzung des Kaufpreises das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen. Bereits auf dem Wortlaut „statt“ wird das Alternativverhältnis deutlich. Dieses bezieht sich zwar ausdrücklich auf den Rücktritt, da jedoch der Rücktritt und der große Schadensersatz wirtschaftlich dieselben Wirkungen haben, nämlich die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages, muss sich dieses Alternativverhältnis auch auf den großen Schadensersatz beziehen. Hat der Käufer die Minderung und damit das Festhaltenwollen am Vertrag wirksam erklärt, so hat er damit sein Wahlrecht verbraucht. Aus diesem Grund ist es grundsätzlich zwar möglich, neben der Minderung den Ersatz von Begleitschäden nach § 280 Abs. 1 oder den kleinen Schadensersatz zu verlangen, was schon aus der Verbindung „und“ zwischen § 437 Nr. 2 und Nr. 3 deutlich wird, er kann sich jedoch nicht mehr dafür entscheiden, sich nun doch vom Vertrag lösen zu wollen, jedenfalls solange es sich um denselben Mangel handelt. Daher kann der große Schadensersatz nicht neben der Minderung erklärt werden.

Die einmal erklärte Minderung kann aber auch nicht mehr zurückgenommen und durch die Forderung des großen Schadensersatzes ersetzt werden. Bei der Minderung handelt es sich nämlich um ein Gestaltungsrecht, mit welchem das Vertragsverhältnis unmittelbar durch einseitiges Rechtsgeschäft geändert wird. Solche Gestaltungsrechte können nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden, sobald sie wirksam erklärt wurden und die Erklärung dem Vertragspartner zugegangen ist. Die Erklärung ist daher für den Käufer bindend und kann nicht mehr durch spätere Erklärungen ersetzt werden.

Zu beachten ist, dass sich dieses Problem nur bei konkurrierenden Rechtsbehelfen bezüglich ein und desselben Mangels stellt. Hätte der Käufer den Rücktritt oder den großen Schadenersatz statt der ganzen Leistung wegen eines später auftretenden neuen Mangels erklärt, der von der Minderungserklärung nicht umfasst war, so wäre die Lösung vom Vertrag noch möglich gewesen.

Sollte man eine mangelhafte Sache erworben haben, so empfiehlt es sich jedenfalls vorher intensiv darüber nachzudenken, ob man an dem Vertrag festhalten oder sich davon lösen will.

Für das Pferderecht bedeutet dies nun folgendes:

Sollte sich nach dem Erwerb eines Pferdes herausstellen, dass das Pferd z. Bsp. an Gelenkchips leidet, hat der Pferdekäufer nun im Sinne des ihm zur Verfügung stehende Gewährleistungsrechts (§437 BGB)  die Möglichkeit von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Entscheidet sich der neue Eigentümer des Pferdes nun entweder für den kleinen Schadensersatz oder die Kaufpreisminderung, hat er wegen des Festahltenwollens am Vertrag sein Wahlrecht verbraucht. Der Pferdekäufer  kann zu einem späteren Zeitpunkt wegen desselben Mangels nicht mehr vom Kaufpreis zurücktreten. Tritt allerdings ein neuer anderer Mangel „Kissing Spines“ auf und das Pferd eignet sich somit nicht mehr für die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit (Springreiten), so hat der Käufer des Pferdes erneut die Möglichkeit von dem ihm zur Verfügung stehenden  Wahlrecht Gebrauch zu machen und kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

 

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