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Aufklärungspflichten des Tierarztes über Risiken der Aufwachphase

OLG Dresden, Urt. v. 15.01.2019 – 4 U 1028/18

Sachverhalt:

Der Kläger, ein erfahrener Pferdehalter und Reiter, brachte seinen jungen Hengst in die Tierklinik des Beklagten um ihn dort kastrieren zu lassen. Dem Kläger wurde im Vorfeld der Operation ein standardmäßiges Informationsblatt über Narkose- und Operationsrisiken übergeben, worauf nur allgemein auf die bei dem Eingriff bestehenden Narkose- und Operationsrisiken bzw. auf das Risiko eines Zwischenfalls hingewiesen wurde. Der Kläger unterzeichnete das Vertragsformular und bestätigte hiermit auch die Kenntnisnahme von dem Informationsblatt. Der Hengst wurde sodann in der Klinik zunächst untersucht, wobei keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden konnten, und dann in Narkose gelegt und operiert. Zum Aufwachen wurde der Hengst in eine sogenannte Aufwachbox verbracht und in regelmäßigen Abständen überwacht. Bei einem der Aufstehversuche verletzte sich der Wallach und zog sich eine Fraktur am Sprunggelenk zu, die zu seinem Tod führte. Der Kläger begehrte nun Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Vorfeld und Behandlungsfehlern während der Operation. Die Tierklinik verlangte ihrerseits die Zahlung der Operationskosten von dem Kläger.

 

Entscheidung:

Nachdem das LG Dresden in der ersten Instanz der Klage stattgegeben hatte, legte der Beklagte dagegen Berufung ein. Die Berufung hatte Erfolg, so dass das OLG Dresden das erstinstanzliche Urteil abänderte und die Klage insgesamt abwies und auf die Widerklage hin den Kläger verurteilte, die noch ausstehenden Operationskosten zu zahlen. Der Beklagte hat keine vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen tierärztlichen Behandlungsvertrag gem. §§ 611, 280 I, 249 BGB verletzt, weswegen dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zusteht.

Der Tierarzt schuldet seinem Auftraggeber orientiert an dessen wirtschaftlichen Interessen, dem ideellen Wert des Wallachs und den Geboten des Tierschutzes vertraglich eine Beratung, zu der die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, dessen Erfolgsaussichten und Risiken sowie vorhandene Alternativen gehören. Der Auftraggeber kann dann abwägen, in welche Eingriffe er demgemäß einwilligen will. Die Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht können dabei nicht ohne weiteres auf den tiermedizinischen Bereich übertragen werden. Die Paragraphen 630a ff. BGB gelten nicht für die Behandlung von Tieren. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten spielt hier zudem keine Rolle. Jedoch kann der ideelle Wert eines Tieres den Umfang der Aufklärung beeinflussen, wenn ein besonderes ideelles Interesse des Auftraggebers für den Tierarzt erkenntlich wird. Ein solches gesteigertes ideelles Interesse bestand im vorliegenden Fall jedoch nicht. Haftungsgrundlage ist eine Eigentumsverletzung, bei der das Integritätsinteresse geschützt wird. Das Handeln gemäß des erteilten Auftrages genügt daher regelmäßig unabhängig von einer Risikoaufklärung zur Rechtfertigung des tierärztlichen Eingriffs. Die Beweislast für eine Vertragspflichtverletzung trägt hierbei der Kläger. Eine Pflichtverletzung konnte dieser vorliegend jedoch nicht beweisen. Der Kläger wurde durch das ausgeteilte Informationsblatt ausreichend über die Risiken der Operation und der Narkose aufgeklärt. Die Aufwachphase und die damit einhergehenden Risiken bei Aufstehversuchen sind dem Narkoserisiko zuzurechnen. Eine gesonderte Aufklärung über die Risiken des Aufwachens waren nicht geschuldet. Vorliegend handelte es sich um eine Routineoperation eines gesunden Pferdes. Die Operation wies daher keine besonderen Risiken auf und es bestanden auch keine besonderen wirtschaftlichen oder ideellen Interessen an dem Pferd, die eine gesteigerte Aufklärungspflicht hätten begründen können. Zudem müsse man davon ausgehen, dass gerade erfahrenen Pferdehaltern, wie dem Kläger, bekannt ist, dass Sturz- und Verletzungsrisiken während der Aufwachphase bestehen. Von einem Tierarzt kann daher nicht erwartet werden, dass er ohne konkreten Anlass über alle möglichen peri- und postoperativen Risiken aufklärt und ungefragt Angaben über den Ablauf und die Überwachung der Aufwachphase zu machen hat. Eine besondere Aufklärung über das Frakturrisiko in der Aufwachphase war zudem nicht geschuldet, da das Risiko laut des Sachverständigen mit lediglich 0,2% nur sehr gering war. Auch über die fehlende Verwendung von Aufstehhilfen musste der Kläger nicht aufgeklärt werden, denn die verschiedenen Arten von Aufstehhilfen bergen ihrerseits Gefahren und dienen keinesfalls als Garantie für ein gefahrloses Aufstehen. Der Einsatz eines Kopfschutzes hätte außerdem die Verletzung des Hinterbeines nicht verhindern können. Es erscheine zudem abwegig, dass der Kläger sich angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit bei einer Aufklärung gegen die Operation entschieden hätte, denn die Alternative dazu wäre gewesen, den Hengst nicht zu kastrieren und ihn dauerhaft alleine und nicht in Gesellschaft mit anderen Pferden zu halten. Jeder „vernünftige“ Pferdebesitzer hätte sich, angesichts der geringen Risikowahrscheinlichkeit in Abwägung zu den Nachteilen für eine solche Operation entschieden.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der Durchführung der Operation konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Operation wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen  ordnungsgemäß durchgeführt. Er hat ausgeführt, dass es nicht zum tiermedizinischen Standard gehört, Pferde nach einer Anästhesie mit Aufstehhilfen zu unterstützen, so dass das Aufstehen lassen des Pferdes ohne Aufstehhilfe nach einer Operation keine Pflichtverletzung darstellt. Auch eine ununterbrochene Beaufsichtigung in der Aufwachphase ist nicht geschuldet. Zum einen ist dies unüblich, zum anderen hätte auch eine ständige Überwachung die Verletzung nicht verhindert.

Der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Operationskosten ergibt sich aus § 611 BGB. Der tierärztliche Behandlungsvertrag stellt einen Dienstvertrag dar, weswegen der Zahlungsanspruch unabhängig von einem bestimmten Behandlungserfolg entsteht.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Tierarztregress

Schadensersatzanspruch gegenüber Pferdetierarzt wegen Behandlungsfehler

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 24 U 91/12

Oberlandesgericht Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 2. Januar 2013 – 24 U 91/12

Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Urteil vom 21. März 2012 – 19 O 293/01

 

Sachverhalt

Der Kläger, Springreiter und Eigentümer eines Reitstalls, machte gegen mehrere Beklagte einen Schadenersatzanspruch wegen Behandlungsfehler einer tierärztlichen Behandlung eines Pferdes geltend.Zuerst erfolgte eine konservative Behandlung des Pferdes wegen Beschwerden am linken Vorderbein. Später operierten einige Beklagten in der Tierklinik das Pferd und entfernten einen Teil des medialen Griffelbeins am besagten Bein. Der Heilungsverlauf verlief zunächst ohne Probleme, bis das Pferd wieder Lahmheitserscheinungen zeigte und schließlich nochmal behandelt wurde. Nach einer weiteren Operation durch einen anderen Beklagten verstarb das PferdDie Beklagten haben laut Kläger durch eine Fehldiagnose, mangelnde Aufklärung der Risiken sowie fehlerhafte Operationen den Tod des Pferdes verursacht. Die Beklagten machten wiederum geltend, dass eine Falschbehandlung nicht stattgefunden habe, der Kläger ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurde und der Kläger zudem entgegen den Rat der Beklagten zu früh nach der Operation wieder mit dem Training des Pferdes begonnen habe.

 

Entscheidung

Das Gericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen einen Beklagten (Tierarzt der ersten Operation) zugesprochen. Das Gericht ist aufgrund eines Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass die durchgeführte Operation, die Teilentfernung des medialen Griffbeins, am linken Vorderlauf des Pferdes weder indiziert noch kunstfehlerfrei ausgeführt wurde. Dieser Beklagte hätte dem Kläger zudem darlegen müssen, dass die weitere konservative Behandlung richtig gewesen wäre; auch wenn der Kläger das Pferd schnell wieder als Turnierpferd einsetzen wollte. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches ergibt sich aus dem Wert des Pferdes vor der fehlerhaften Operation.

Die weiteren Beklagten (Tierarzt der tödlich endenden Operation, Krankenhausträger, Personal etc.) haben keine kausalen Handlungen begangen, die zum Tod des Pferdes geführt haben. Denn ist aufgrund der fehlerhaften Operation des oben genannten Beklagten eine Folgeoperation erforderlich und verstirbt das Pferd anlässlich dieser Operation, ist der behandelte Tierarzt mangels eigenen Kunstfehler nicht für den Tod verantwortlich.

Gegen dieses Urteil legte der verurteilte Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt ein. Die Berufung hatte für das Berufungsgericht keine Aussicht auf Erfolg, da die Urteilsbegründung mitsamt den Feststellungen und der Beweiswürdigung durch das Sachverständigengutachten nicht zu beanstanden war. Das Berufungsgericht hat schließlich die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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„Bedeckte“ Kastration beim Pferd

Bedeckte“ Kastration beim Pferd (Tierarzthaftung)

Die Durchführung einer „bedeckten“ Kastration am liegenden Pferd in Vollnarkose im Stall ist nicht als behandlungsfehlerhaft, sondern als tiermedizinisch anerkannte Methode anzusehen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.04.14, Az. 20 U 41/13

Der Sachverhalt

Durch Vertrag vom 24. September 2011 erwarb die Klägerin von dem Vermittler R. einen Hengst. Die Klägerin wünschte, dass das Pferd noch in der Reithalle des Zeugen R. kastriert werden sollte; die Kosten hierfür erstattete sie dem Zeugen. Der Beklagte (Tierarzt) führte nach vorheriger Ankaufsuntersuchung am 29. September 2011 die Kastration im Stall des Zeugen durch. Zwei Tage nach der Kastration zahlte die Klägerin den Restkaufpreis und überführte das Pferd nach Süddeutschland.

Am 19. Oktober 2011 wurde nach einer Infektion der Kastrationswunde bei dem Pferd eine Samenstrangfistel operativ entfernt. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe den Samenstrang behandlungsfehlerhaft nicht tief genug abgesetzt und so die Infektion verursacht. Sie sei zudem nicht über die Möglichkeit einer Operation in der Klinik mit einem geringeren Infektionsrisiko aufgeklärt worden.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Tierarzt Schadensersatz für die Kosten einer Nachbehandlung, die nach einer von dem Beklagten durchgeführten Kastration des Hengstes erforderlich wurde.

Die Entscheidung

Das Landgericht wies die Klage ab und auch das Oberlandgericht Zelle wies die Berufung zurück.

Die Klägerin könne von dem Beklagten weder wegen eines Behandlungsfehlers noch wegen einer unterlassenen Aufklärung über die Möglichkeit einer Kastration in der Klinik, verbunden mit einem geringeren Infektionsrisiko, Schadensersatz in Höhe der Kosten der Nachbehandlung verlangen.

Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, der sich ursächlich auf die Entstehung einer Samenstrangfistel ausgewirkt habe.

Der Sachverständigen habe dargelegt, dass die Durchführung der „bedeckten“ Kastration am liegenden Pferd in Vollnarkose im Stall nicht als behandlungsfehlerhaft, sondern als tiermedizinisch anerkannte Methode anzusehen sei. Zum konkreten Einwand, der Samenstrang sei nicht tief genug abgeschnitten worden mit der Folge der Bildung einer Samenstrangfistel habe der Sachverständige insbesondere im schriftlichen Gutachten unmissverständlich ausgeführt, dass gerade bei der gewählten Methode die konkrete Position bzw. Höhe des Schnitts nicht von besonderer Bedeutung sei, weil die Samenstränge nach der OP durch Muskeln im Bauchfell weit in die Bauchhöhle zurückgezogen würden. Daneben hat sich der Sachverständige in der mündlichen Anhörung auch mit dem Befund des nachbehandelnden Tierarztes auseinandergesetzt und es für sehr unwahrscheinlich erachtet, dass es gerade bei der gewählten Operationsmethode zu einer Verklebung des Samenstrangs mit dem Hoden gekommen sein könne.

Darüber hinaus habe die Klägerin nicht den Beweis dafür erbringen können, dass ein gegebenenfalls nicht tief genug abgesetzter Samenstrang für die Entstehung der Samenstrangfistel und damit für die weitere Behandlung zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit ursächlich gewesen sei. Der Sachverständige habe hierzu ausgeführt, dass auch weitere Faktoren für das Entstehen einer Samenstrangfistel ursächlich sein können, etwa die Konstitution des Pferdes und die Aussetzung von Stress durch einen langen Transport und eine ungewohnte, neue Umgebung.

Ein Ersatzanspruch gründe sich ferner nicht auf eine schuldhaft unterlassene Aufklärung über Kastrationsmethoden mit einem geringeren Infektionsrisiko.

Insoweit habe der Sachverständige zwar einerseits die Vorteile der unbedeckten Kastration in der Klinik gerade in den sterilen Arbeitsbedingungen gesehen und ausdrücklich festgestellt, dass bei dieser Methode kaum Bakterien in die Wundhöhle gelangen könnten und deswegen eine massive Infektion kaum zu erwarten sei. Andererseits habe der Sachverständige mitgeteilt, dass – unter den gegebenen, grundsätzlich günstigen Bedingungen der Operation in der Klinik – gerade bei dieser Methode eher mit der Komplikation der Samenstrangfistel zu rechnen sei.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Einschläferung eines Pferdes gegen den Willen des Eigentümers

Einschläferung eines Pferdes aufgrund einer Kolik 

Haftung des Tierarztes? 

 

 

Ist eine Operation die einzige Behandlungsmöglichkeit für ein leidendes Pferd und verweigert der Eigentümer die Operationserlaubnis, bleibt aus tierschutzrechtlichen Gründen kein anderer Weg als der, das Pferd einzuschläfern.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 10.06.2014, Az. 6 U 236/13

Der Sachverhalt

Das Reitpferd „X“ litt seit dem Morgen an einer akuten Kolik, die sich auch nach der medikamentösen Behandlung des Haustierarztes mit Schmerzmitteln nicht verbessert, sondern im Lauf des Vormittags vielmehr verschlimmert hatte. Dies war der Grund für den Besuch des Klägers in der Pferdeklinik der Beklagten am Nachmittag. Dort zeigte das Tier eine auffällige Koliksymptomatik:

Die Beklagte hat u. a. eine Herzfrequenz von 64/min gemessen und weitere auffällige Symptome festgestellt, wie kalter Schweiß, verfärbte, trockene Schleimhäute, kalte Akren, fehlende Darmgeräusche im oberen und unteren linken Quadranten, systolische Herzgeräusche und ein aufgezogenes Abdomen. Da sich das Tier im Untersuchungsraum sehr unruhig verhielt und da es versuchte sich hinzuwerfen, setzte die Beklagte ihre Untersuchung schon nach kurzer Zeit im Hof der Tierklinik fort. Sie setzte dem Tier eine Nasenschlundsonde, was zu Gasaustritt geführt hat. Der Versuch, dem Tier einen Venenkatheder zu legen, blieb erfolglos, weswegen die Beklagte einen kompletten Darmverschluss diagnostiziert und einen sofortigen chirurgischen Eingriff zur Rettung des Tieres für unumgänglich angesehen hat, da als Alternative nur eine Euthanasie in Betracht käme.

Der Kläger verweigerte die Zustimmung zu der Operation, da er der Meinung war, dass auch eine konservative Behandlung zielführend wäre und die Befunde der Beklagten anzweifelte.

Die Beklagte schläferte das Reitpferd ein.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen tierärztlicher Tötung seines Pferdes.

Die Entscheidung:

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.

Dem Kläger stünden aus keinem Rechtsgrund gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus der Behandlung des Pferdes „X“ sowie aus dessen Euthanasie zu.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Beklagte das Pferd ordnungsgemäß untersucht und dass sie dem Kläger entsprechend den Regeln der tierärztlichen Kunst empfohlen habe, das Tier sofort chirurgisch zu behandeln. Nachdem der Kläger die Operationserlaubnis verweigert habe, sei aus tierschutzrechtlichen Gründen kein anderer Weg als der, das Pferd einzuschläfern geblieben. Der Senat sei auch davon überzeugt, dass der Kläger letztendlich in einem 4-Augen-Gespräch mit der Beklagten dazu sein Einverständnis gegeben habe.

Diese Diagnose sei sachgerecht und die tierärztliche Empfehlung sei hier angezeigt gewesen. Der Sachverständige habe dargelegt, das die von der Beklagten dokumentierten Befunde Anzeichen einer Schocksituation und einer fortschreitenden pathologischen Veränderung des Darms seien und dass der dokumentierte Zustand des Tieres weitergehende Untersuchungen, wie etwa eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens oder eine Punktion der Bauchhöhle nicht zugelassen habe. Die Befunde ließen auf eine gravierende Passagestörung mit entsprechendem Schockgeschehen und der Gefahr einer akuten Verschlechterung schließen. Der Sachverständige sei deshalb in seinem überzeugenden Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine sofortige chirurgische Intervention indiziert gewesen sei, weil andernfalls nach den Vorgaben von § 1 Tierschutzgesetz nur die Euthanasie in Betracht gekommen sei.

Auch sei die Dokumentation der Beklagten nicht anzuzweifeln.

Grundsätzlich könne das Gericht einer formell und materiell ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation, die – wie vorliegend – keinerlei Anhalt für Veränderungen/Verfälschung oder Widersprüchlichkeiten bieten würde, Glauben schenken.

Auch das Ergebnis der Obduktion stünde der damaligen Diagnose eines kompletten Darmverschlusses nicht entgegen. Dies habe der Sachverständige am Ende seines schriftlichen Gutachtens klargestellt.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht scheide ebenfalls aus. Nachdem die Beklagte einen Darmverschluss diagnostiziert hatte, die nur durch einen Eingriff zu beheben war, habe sie nämlich den Kläger darüber und über die sich daraus ergebenden Konsequenzen belehrt. Dies ergebe sich ebenfalls aus den Krankenunterlagen.

Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger eine Operation des Pferdes aus Kostengründen abgelehnt und auf ihre Erläuterungen hin in einem 4-Augen-Gespräch mündlich der Euthanasie zugestimmt habe. Diese sei durch den äußeren Geschehensablauf bestätigt worden. Der Kläger habe nämlich nach diesem Gespräch mit seiner Ehefrau telefoniert und ihr mitgeteilt, dass das Pferd eingeschläfert werden solle. Im Anschluss daran sei er nach Hause gefahren und habe den Pferdepass bei der Beklagten gelassen. All dies seien Anzeichen, dass er sich mit dem „Schicksal“ seines Pferdes abgefunden habe.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp